Urteil
24 U 155/22
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0119.24U155.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 19.07.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 19.07.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zur Änderung der Kostenverteilung in einer Bruchteilsgemeinschaft. Die Parteien sind Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das private Parkhaus Straße1 in Stadt1 befindet. Das Parkhaus verfügt oberirdisch auf dem Dach über 40 Stellplätze und darunter über 68 Tiefgaragenstellplätze mit zwei Doppel- und 16 Vierfachparkern mit hydraulischen Hebebühnen. Jedem Stellplatz und Tiefgaragenplatz ist ein 1/108 Miteigentumsanteil zugeordnet. Im Jahre 1988 erwarb die A GmbH das Grundstück und errichtete das Parkhaus. Sodann verkaufte sie nach und nach Stell- und Tiefgaragenplätze. Ihr Geschäftsführer war der Beklagte zu 2), der auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist. Alle Kaufverträge über die Parkplätze enthalten in § 8 b unter anderem die Regelung: „Die Kosten der Unterhaltung (Tiefgarage und oberirdisches Parkdeck) tragen die Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen. Dies gilt insbesondere für Reparaturen und Instandhaltungen und die Grünflächenpflege sowie für die laufenden Betriebskosten einschließlich der abgeschlossenen Versicherungen“ (Bl. 10 d. A.). Aktuell ist die Beklagte zu 1) die Eigentümerin aller 40 oberirdischen Parkplätze und weiterer 14 Tiefgaragenstellplätze. Die Beklagten zu 1) und 2) verfügen zusammen über eine Stimmenmehrheit von 55/108 Miteigentumsanteilen in der Bruchteilsgemeinschaft. Es stehen kostspielige Instandhaltungsmaßnahmen an den Hydraulikzylindern an. Da nun 24 Hydraulikzylinder an der Hebetechnik der Tiefgaragenstellplätze mit erwarteten Kosten in Höhe von jedenfalls 66.000,00 € getauscht werden sollen, wird über die Kostentragung gestritten. Denn es war zunächst beabsichtigt, anhand der Verteilung der Miteigentumsanteile auch die Miteigentümer der oberirdischen Stellplätze zu beteiligen. In der Eigentümerversammlung vom 19.10.2020 beschlossen die Miteigentümer mit der Stimmenmehrheit der Beklagten zu 1) und 2) die von diesen beantragte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels entsprechend ihrem Antrag vom 3.7.2020 (Bl. 28, 22 ff. d. A.). Für den Beschluss stimmten 55 Stimmen ja, 2 Enthaltungen, 37 nein, 14 waren abwesend. Nach dem Beschluss zum Tagesordnungspunkt 1 vom 19.10.2020 sollen in etwa alle Miteigentümer die Kosten von Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes tragen, während die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze die Kosten der Wartung und Instandsetzung der Tiefgaragenstellplätze und des ganzen Hydrauliksystems alleine tragen sollen. Zu den Einzelheiten des Beschlusses wird auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 363 d. A.) Bezug genommen. Die hiesige Beschlussanfechtungsklage haben 16 Miteigentümer der Bruchteils-Gemeinschaft gegen die weiteren 75 Miteigentümer erhoben. Berufungskläger sind allein die Beklagten zu 1) und 2). Die Kläger sehen keinen Änderungsanspruch bezüglich des ursprünglichen Kostenverteilungsschlüssels. Sie halten die § 748 BGB entsprechende Kostentragungsregel für zutreffend und nicht unbillig. Den Mehrheitsbeschluss vom 19.10.2020 halten sie für nichtig, da durch unzulässige Majorisierung zustande gekommen. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 (Änderung des Kostenverteilungsschlüssels) der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.10.2020 der Bruchteilsgemeinschaft Straße1, Stadt1, nichtig ist, und 2. festzustellen, dass die Kosten für die Reinigung und Instandhaltung der Stellplätze der Bruchteilsgemeinschaft Straße1, Stadt1, nach dem Verteilungsschlüssel 108/108 Miteigentumsanteil zu verteilen sind (Bl. 364 d. A.). Die Beklagten zu 68) und 69) haben die Klageforderung anerkannt. Die übrigen Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen (Bl. 364 d. A.). Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, für die Instandhaltung der Doppel- und Vierfachparker könnten weitere Kosten in Höhe von über 120.000,00 € entstehen. Nur den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze seien Schlüssel für die Tiefgaragentüren ausgehändigt worden, so dass auch nur sie die dortigen Fahrradstellplätze nutzen könnten. Die kaufvertragliche Kostenverteilung auf alle Miteigentümer der Bruchteilsgemeinschaft sei unbillig. Die separaten Wege zu den oberirdischen Stellplätzen nutzten nur deren Eigentümer, diese wiederum könnten nicht in die Tiefgarage gelangen. Die Beklagten zu 3) bis 67) und 70) - 75) meinen, der angefochtene Beschluss vom 19.10.2020 sei interessengerecht, innerhalb der Fristen des WEG nicht angefochten worden und wirksam. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 19.7.2022 (Bl. 366 - 368 d. A.) der Klage stattgegeben. Es stellte einerseits die Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses vom 19.10.2020 fest und stellte ferner fest, dass die Kosten der Unterhaltung der Bruchteilsgemeinschaft die Miteigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile nach dem Verteilungsschlüssel 108/108 Miteigentumsanteil zu tragen haben. Dies gelte insbesondere für Reparaturen und Instandhaltungen und die Grünflächenpflege sowie für die laufenden Betriebskosten einschließlich der abgeschlossenen Versicherungen (Bl. 362 d. A.). Das Landgericht entschied, der Mehrheitsbeschluss unter Tagesordnungspunkt 1 vom 19.10.2020 sei unwirksam. Die Voraussetzungen einer zulässigen Abänderung der in den Stellplatz-Kaufverträgen vereinbarten einstimmigen Kostenregelung durch Mehrheitsbeschluss seien nicht dargetan. Die der Bruchteilsgemeinschaft entstehenden Kosten seien durch die Regelung in § 8 b Kaufvertrag verteilt, die einem einstimmigen Beschluss gleichstehe und dadurch Bindungswirkung habe. Nach Auslegung des Kaufvertrages sei davon auszugehen, dass der Wille der Eigentümer zur endgültigen einverständlichen und dem Mehrheitswillen entzogenen Regelung bestand. Der Kaufvertrag enthalte keine Öffnungsklausel oder Abänderungsbefugnis und auch sonst keinen Hinweis auf eine Abänderungsmöglichkeit der Kostenregelung durch einfache Mehrheit. Diese Bindungswirkung könne nur durch einstimmigen Beschluss wieder aufgehoben werden, nicht durch Mehrheitsbeschluss. Eine andere Auslegung sei nicht ersichtlich. Zwar könnte die Bindungswirkung auch enden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse derart änderten, dass ein Festhalten unzumutbar wäre. Eine solche Änderung sei aber nicht vorgetragen. Dass kostenintensive Maßnahmen durch Tausch von Hydraulikzylindern anstehen, sei keine solche Änderung. Auch bei vorsichtiger Orientierung an der WEG-Rechtsprechung wäre der Beschluss unwirksam. Ergänzend wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19.7.2022 (Bl. 363 - 366 d. A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1) und 2) ihr Ziel der Klageabweisung unverändert weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16.11.2022, Bl. 395 - 398 d. A.; weiterer Schriftsatz vom 13.2.2023, Bl. 437 f. d. A.). Die Beklagten zu 1) und 2) meinen, das Landgericht habe sie zu Unrecht verurteilt und stellen das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Sie wiederholen ihre Argumente und zum Sachverhalt, dass das Dach und die Tiefgarage des Parkhauses separate Zufahrten haben. In der Vergangenheit seien die Kosten teilweise nach der Regelung im Kaufvertrag (also entsprechend § 748 BGB) verteilt worden, teilweise sei aber auch eine Reparatur einem Miteigentümer direkt in Rechnung gestellt worden. Nun entstünden erstmals sehr hohe Reparaturkosten und der bisherige Verteilungsschlüssel erweise sich in ihren Augen als ungerecht. Die 40 Miteigentümer der oberirdischen Stellplätze hätten zur Abnutzung der Tiefgaragenstellplätze nichts beigetragen, müssten aber dennoch 40/108 der Kosten mittragen. Dies halten sie für unverhältnismäßig (Bl. 396 d. A.). Die Beklagten zu 1) und 2) rügen, das Landgericht begründe nicht, warum § 8 b Kaufvertrag einem einstimmigen Beschluss gleichstünde. Es begründe auch nicht die angebliche Bindungswirkung. Durch die Kaufverträge sei nichts ausgeschlossen worden. Hierdurch seien nur die Rechtsverhältnisse begründet worden, es hätten weitere Regelungen getroffen werden können. Das Landgericht sehe keine Öffnungsklausel oder Abänderungsbefugnis, die Kaufverträge enthielten aber auch keine Klausel, die Solches ausschließe. Eine Veränderung der wesentlichen Verhältnisse ergebe sich daraus, dass erstmals seit dem Bau des Gebäudes erhebliche Reparaturkosten anstehen (Bl. 397 d. A.). Die Kaufverträge seien nicht vergleichbar mit den Regelungen einer Teilungserklärung nach WEG. Ihnen könne keine endgültige und dem Mehrheitswillen entzogene Regelung entnommen werden. Selbst eine WEG-Teilungserklärung sei abänderbar. Die vom Landgericht entschiedene Unabänderbarkeit durch Mehrheitsbeschluss widerspreche auch § 745 BGB. Die Beklagten zu 1) und 2) meinen ferner, das WEG sei als lex specialis nicht heranzuziehen, da sich die Regelungen in §§ 741 ff. BGB vom WEG erheblich unterschieden. Im angegriffenen Mehrheitsbeschluss seien die Regelungen zu einzelnen Kosten bestimmt und klar voneinander abgegrenzt (Bl. 298 d. A.). Sie verweisen erneut darauf, dass § 748 BGB nach der Rechtsprechung abdingbar ist (Bl. 437 d. A.). Mehrheitseigentümern stehe es frei, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen und der enge Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs fehle. Zudem seien nicht alle anderen Miteigentümer von ihnen überstimmt worden, da es zwei Enthaltungen gab und 14 Miteigentümer abwesend waren (Bl. 438 d. A.). Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, das am 19.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 17 O 149/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen (Bl. 395 d. A.). Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 432 d. A.). Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 20.1.2023, Bl. 432 - 435 d. A.). Sie verweisen darauf, dass es der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer auch der das Parkhaus errichtenden und die Stellplätze verkaufenden GmbH ursprünglich in der Hand gehabt hätte, die Kostenverteilung der Bruchteilsgemeinschaft im jetzt gewünschten Modus auszugestalten, dies aber unterließ. Die vereinbarte Kostenregelung sei nicht unbillig, sondern üblich und vom gesetzlichen Leitbild umfasst, dass alle Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sich nach ihrem Anteil an allen Kosten beteiligen müssen. Da die maßgeblichen Urkunden keinen abweichenden Kostenschlüssel enthalten, greife die gesetzliche Kostenverteilung gemäß § 748 BGB (Bl. 433 d. A.). Die Kläger meinen, der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel könne nur durch einstimmige Vereinbarung abgeändert werden. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten jedoch keinen Änderungsanspruch, da die gesetzliche Kostenverteilungsregelung weder unbillig, noch sitten- oder treuwidrig sei. Die Möglichkeit zur Änderung der Kostenschlüssel nach WEG sei im BGB-Gemeinschaftsrecht gemäß § 741 ff. BGB nicht gegeben. Selbst wenn die Beklagten zu 1) und 2) eine Abänderungsbefugnis hätten, läge ein unzulässig majorisierender Beschluss vor, da einziger sachlicher Grund eine einseitige Kostenentlastung der Beklagten zu 1) und 2) wäre. Als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung fehle ein objektiv sachlicher Grund. Auch der erstmals hohe Kostenanfall sei kein Grund für eine Änderung. Auch bei längeren Anfallzeitrhythmen seien die Betriebskosten von allen Verpflichteten zu tragen (Bl. 434 f. d. A.). II. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten im Ergebnis zutreffend verurteilt. Der angegriffene Mehrheitsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 19.10.2020 ist unwirksam. Alle Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft sind verpflichtet, die Lasten des Parkhauses und die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verteilungsschlüssel zu 108/108 Miteigentumsanteil zu tragen. Im Einzelnen: 1. Das Landgericht entschied zutreffend, dass die Parteien in Form einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 - 758 BGB verbunden sind. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß WEG liegt nicht vor, so dass die Normen des WEG unanwendbar sind. 2. Gemäß § 748 BGB ist jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Unstreitig ist jedem Stellplatz und Tiefgaragenstellplatz ein 1/108 Miteigentumsanteil zugeordnet. In diesem Verhältnis haben die Gemeinschafter - bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung - gemäß § 748 BGB auch Lasten und Kosten zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Stellplätze über- oder unterirdisch in dem Parkhaus liegen und unabhängig davon, ob ihr Stellplatz über eine Hydraulik-Hebetechnik verfügt oder nicht, ob sie Fahrradstellplätze erreichen können oder wie die Zufahren errichtet sind. 3. Diese Kostenverteilung entspricht der Regelung, die unstreitig in allen Stellplatzkaufverträgen gemäß § 8 b vereinbart wurde. Dort war im Sinne des § 748 BGB unmissverständlich klargestellt, dass die Unterhaltungskosten für Tiefgarage und oberirdisches Parkdeck von den Miteigentümern entsprechend ihrer Mieteigentumsanteile zu tragen sind, was insbesondere für Reparaturen und Instandhaltungen gelten sollte. Diese Regelungen wurden allerdings im Kaufrechtsverhältnis zwischen der das Parkhaus errichtenden GmbH und den kaufenden Parteien geschlossen. Da zu diesem Zeitpunkt eine Bruchteilsgemeinschaft noch nicht bestand, ist diese Regelung noch keine Vereinbarung im Innenverhältnis der Miteigentümer. Eine Regelung im Innenverhältnis fehlt, es gilt jedoch § 748 BGB direkt. 4. Auch der Mehrheitsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 19.10.2020 hat die Kostentragungsregelung im Innenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft nicht abgeändert: Zwar ist § 748 BGB jederzeit abdingbar (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.2.2016 - XII ZR 239/13). Allerdings regelten die Kaufverträge und die dortige Regelung in § 8 b - wie oben ausgeführt - noch nicht das Innenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft. Der angegriffene Mehrheitsbeschluss vom 19.10.2020 sollte dazu danach dienen, erstmals abweichend von § 748 BGB eine Regelung im Innenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft zu schaffen. Eine solche Neuregelung im Innenverhältnis muss mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien gemäß § 744 Abs. 1 BGB einstimmig erfolgen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 3.11.2006 - 14 U 214/05, NJW-RR 2007, 892). Eine einstimmige Beschlussfassung nach § 744 Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 745 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen Ordnungsgemäße Verwaltung sind alle Maßnahmen, die nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus objektiver Sicht vernünftig erscheinen und die berechtigten Interessen der Minderheit nicht übergehen. Kostenverursachende Maßnahmen müssen von allen oder wirksam von der Mehrheit (§ 745 Abs. 1 BGB) beschlossen werden (Grüneberg/ Sprau, BGB, 83. Aufl., § 748, Rn. 2). Zwar kann grundsätzlich durch Stimmenmehrheit eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, § 745 Abs. 1 S. 1 BGB. Jedoch kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes nicht beschlossen oder verlangt werden, § 745 Abs. 3 S. 1 BGB. Wesentliche Veränderung gem. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine für die Teilhaber einschneidende Veränderung der Gestaltung oder der Zweckbestimmung des gemeinsamen Gegenstandes, also ggf. der Sachgesamtheit, wobei insbesondere bedeutsam ist, ob die wirtschaftlichen Grundlagen und die Gestaltung der Gemeinschaft berührt werden. Sie kann von der Mehrheit nicht beschlossen werden (Grüneberg/ Sprau, § 745, Rn. 3, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 748 BGB die Kehrseite des § 743 BGB ist, wonach jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte gebührt und wonach jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Das Recht des Einzelnen auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 S. 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. Spiegelbildlich kann nicht dem Einzelnen ohne seine Zustimmung ein größerer Anteil an der Lasten- und Kostentragung übergestülpt werden, als seinem Nutzenanteil entspricht. Nach diesen Maßstäben entspricht die durch den angefochtenen Beschluss getroffene Abänderung der Kostenverteilung nicht den Interessen aller Teilhaber nach billigem Ermessen, so dass er insgesamt aufzuheben war. Der hier angefochtene Beschluss berührt die wirtschaftlichen Grundlagen und auch die Gestaltung der Gemeinschaft deutlich, da angesichts der anstehenden ersten großen Sanierungskosten die Kostentragungspflichten massiv zulasten der Tiefgaragen-Stellplatzeigentümer und zugunsten der oberirdischen Parkplatzeigentümerin (Beklagte zu 1.) verändert werden sollen. Dies ist nicht durch Mehrheit beschließbar, sondern gem. §§ 741 ff BGB nur einstimmig. Wenn demnach schon die kostenverursachenden Maßnahmen hier der Einstimmigkeit bedürfen, so muss dies für einer Änderung der zugrundeliegenden allgemeinen Kostenverteilungsregelung der Gemeinschafter, die erstmals von § 748 BGB abweichen soll, erst recht gelten. Die angesichts der erstmaligen hohen Instandhaltungskosten beabsichtigte Abänderung der Kostenverteilung entspricht nicht den berechtigten Interessen der überstimmten Minderheit der Gemeinschafter, die sich jahrzehntelang auf die Kostenverteilung gemäß § 748 BGB verlassen hat. Dass vereinzelt abweichende Kostentragungsregelungen zu Lasten einzelner Tiefgaragenstellplatzeigentümer getroffen wurden, steht dem nicht entgegen. Von Anfang an handelte es sich um eine egalitäre Bruchteilsgemeinschaft, in der gemäß § 748 BGB alle Kosten und Lasten im Verhältnis der Bruchteils-Anteile zu tragen waren. Die das Parkhaus damals errichtende GmbH regelte dies so ausdrücklich für alle Stellplätze mittels der einheitlichen Handhabung in den Kaufverträgen. Mit Blick auf die konkrete Nutzenverteilung sollten die Unterhaltungskosten für Tiefgarage und oberirdisches Parkdeck von den Miteigentümern entsprechend ihrer Mieteigentumsanteile getragen werden. Zwar weisen die unterschiedlichen Parkplätze Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Kostenstruktur auf, denn die Beklagten haben nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass die im Untergeschoss befindlichen Doppelparker technisch aufwändiger und daher vorhersehbar kostenintensiver in der Erhaltung sind, als die (meisten) anderen in der Regel oberirdischen Stellplätze. Die vorliegende Situation ist danach aber nicht mit der zu vergleichen, in der einem Nutzer allein sämtliche Vorteile aus der Nutzung seines Teileigentums zukommen, was es rechtfertigen könnte, ihm auch die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. Denn die Nutzung der Parkplätze ist im Grunde gleich gelagert. Auch sind die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Grunde gleichmäßig auf das Grundstück, bzw. die dort betriebene Parkanlage verteilt. Der durch die Beklagten angeführte erstmalige Anfall von Kosten für notwendige und aufwendige Reparaturen an den Doppelparkern selbst ist kein Grund für eine Abänderung der Kostenverteilung, sondern allein der Anlass der Beklagten für die abändernde Beschlussfassung. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die eine Neubewertung der gesetzlichen und jahrelang gehandhabten Kostenverteilung erforderlich werden ließe. Denn die gesetzliche Kostenverteilung ist nicht per se unbillig und entspricht in der Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen der durchaus üblichen Handhabung bei Bruchteilsgemeinschaften an Gebäuden oder - im Grundsatz auch der Kostentragung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG) - als gesetzlich gesondert geregeltem Fall einer Bruchteilsgemeinschaft. Anderes ergibt sich nach dem Gesagten auch nicht daraus, dass die Kosten in dem angefochtenen Beschluss aufgeschlüsselt und voneinander abgesetzt sind. Denn allein die Möglichkeit einer detaillierten Kostenverteilung und gegebenenfalls disparaten Zuweisung führt nicht dazu, dass die beschlossene Abänderung danach billigem Ermessen entspräche. Wenn nun nach Ablauf vieler Jahre erstmals teure Instandhaltungsmaßnahmen an der Hydrauliktechnik der Tiefgaragen-Parker anstehen und die Kosten hierfür allein den unmittelbar betroffenen Tiefgaragenstellplatzeigentümern auferlegt werden sollen, ist dies keine dem Interesse aller Teilhaber entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 745 BGB, die durch Stimmenmehrheit ohne Zustimmung der Betroffenen beschlossen werden kann. 5. Die beantragte Feststellung des Fortbestehens der ursprünglichen Kostenverteilung war nach dem oben Gesagten auszusprechen. Das nicht nachgelassene Vorbringen im Schriftsatz vom 16.1.2024 war nicht mehr zu berücksichtigen und gebietet auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO). 6. Da die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) erfolglos war, waren ihnen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.