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Beschluss

24 U 178/22

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0426.24U178.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26.9.2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.310,54 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26.9.2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.310,54 EUR festgesetzt. I. Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Antrag vom 27.12.2016 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 22.619,40 EUR ab zur Finanzierung eines Fahrzeugs Marke1, das bei einem Autohaus erworben wurde. Die Beklagte zahlte das Darlehen aus; der Kläger führte das Darlehen im Jahre 2022 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 22.10.2021 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen. Er begehrt die Rückzahlung seiner auf den Vertrag erbrachten Leistungen nebst der erbrachten Anzahlung von insgesamt 31.476,98 EUR. Der Kläger macht geltend, dass durch die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erfolgt sei. Die Beklagte habe auch einzelne Pflichtangaben unzutreffend erteilt. Die Beklagte macht geltend, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert zu haben und die notwendigen Pflichtangaben erteilt zu haben. Die Ausübung des Widerrufsrechts bei einem abgewickelten Vertrag sei auch rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger durch die erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beklagte habe auch die notwendigen Pflichtangaben zutreffend erteilt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger (in der Zahlungshöhe durch Berücksichtigung eines Wertverlustes angepasst) seine ursprünglichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er beantragt zuletzt: 1. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26.9.2022 (1 O 55/22) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 31.476,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich eines ihm Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Wertersatzes nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Papieren zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1357,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts; auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auf die Unbegründetheit der Berufung hat der Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 17.2.2023 hingewiesen. Der Kläger hat hierzu inhaltlich nicht mehr Stellung genommen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation zutreffend ist und den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat. Gleichfalls kann es dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Denn die Berufung ist unabhängig davon auch deshalb unbegründet, weil der Kläger seiner Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht genügt hat. Soweit der Kläger einen Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geltend macht, steht der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht der Beklagten auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zu (BGH, Urt. v. 26.10.2021 - XI ZR 608/20; Urt. v. 24.05.2022 - XI ZR 166/21; Urt. v. 14.06.2022 - AZ XI ZR 552/20). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit an. Ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht hat die Beklagte auch bereits mit der Klageerwiderung geltend gemacht. Ein die Vorleistungspflicht des Klägers ausschließender Annahmeverzug der Beklagten ist nicht ersichtlich: Denn dies erfordert grundsätzlich ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB, was der Kläger nicht abgegeben hat. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners u.a. dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Sie hat vielmehr bereits in ihrer Erwiderung auf das Widerrufsschreiben des Klägers darauf hingewiesen, dass diese das Fahrzeug wird herauszugeben haben. Danach ist die Klage neben dem oben Gesagten derzeit unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 3 ZPO, 63 GKG. --- (Vorausgegangen ist unter dem 17.02.2023 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Innerhalb derselben Frist ist die aktuelle Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mitzuteilen. Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf EUR 24.310,54 fest- zusetzen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Der Kläger macht Ansprüche geltend im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, der der Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrages diente. Der Kläger erwarb von dem Autohaus A e.K. einen neuen Marke1 (im Folgenden das „Fahrzeug“) zu einem Kaufpreis von EUR 29.119,40. Zur Finanzierung dieses Kaufpreises schlossen die Parteien am 27.12.2016 einen Darlehensvertrag (in Kopie als Anlage K1 bei Bl. 19 ff. d. A.) über eine Netto-Darlehenssumme von EUR 22.619,40. Nach dem Darlehensvertrag war der Kläger zu einer Anzahlung von EUR 6.500 verpflichtet sowie zu einer ersten Rate von EUR 189,27 und weiteren 46 Raten zu je EUR 170,27 und einer Schlussrate von EUR 16.955,29. Der Sollzins betrug 2,95 % p.a. Mit Schreiben vom 22.10.2021 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte hat den Widerruf mit Schreiben vom 01.11.2021 (Anlage K3, Bl. 34 ff. d. A.) zurückgewiesen und dabei den Kläger insbesondere darauf hingewiesen, dass er bei einem wirksamen Widerruf zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet wäre. Die Raten aus dem Darlehensvertrag bediente der Kläger durchweg und leistete am 08.05.2022 die Schlussrate in voller Höhe. Das Fahrzeug nutzt der Kläger nach wie vor. Am 05.09.2022 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 70.877 km. Die Klage ist jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger das Fahrzeug noch nicht an die Beklagte herausgegeben hat. Dazu aber ist er nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in der Fassung bis 27.05.2022 verpflichtet und dies als Vorleistungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, WM 2020, 2321). Es ist nichts dazu ersichtlich, dass die Beklagte auf die Herausgabe des Fahrzeugs verzichtet hätte. Vielmehr hat sie bereits in ihrem Schreiben in Reaktion auf den Widerruf betont, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs der Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet wäre. Zudem wäre der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs dazu verpflichtet, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB in der Fassung bis 27.05.2022. Dieser Wertverlust bemisst sich nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen. Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache. Soweit allerdings der objektive Wert die vertragliche Gegenleistung übersteigt, ist letztere maßgeblich (zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 25.10.2022, XI ZR 44/22, WM 2022, 2332, 2338 mwN). Es ist möglich, dass dieser Wertersatzanspruch den Zahlungsanspruch des Klägers übersteigt. Denn der derzeitige Verkehrswert des Fahrzeugs ist für den Senat nicht feststellbar und kann auch noch nicht endgültig festgestellt werden, weil das Fahrzeug noch nicht zurückgegeben worden ist. Der Erhaltungs- und Pflegezustand kann so nicht festgestellt werden. Angesichts der weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger sind zudem weitere Minderungen des Verkehrswerts durch Alterung und/oder Nutzung wahrscheinlich. Die Frage der Wirksamkeit der Belehrung - mit der sich das Landgericht ausführlich befasst hat - bedarf daher keiner Erörterung.