Beschluss
24 U 66/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0701.24U66.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 41.603,02 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 41.603,02 €. I. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er rügt u.a. fehlerhafte Pflichtangaben insbesondere zum Kündigungsverfahren. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht gegeben, da der Widerruf nicht begründet werden müsse. Hilfsweise begehrt der Kläger Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog, bzw. eine Zulassung der Revision. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung nach den Anträgen der ersten Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie verweist u.a. auf den Musterschutz und eine Untunlichkeit einer Entscheidung contra legem. Der Kläger benutze eine formale Rechtsposition zur Erlangung unlauterer Zwecke. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Wertersatzansprüchen auf. Diese seien höher zu beziffern, als die vom Kläger angenommenen 11.723,77 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und seinen Hinweisbeschluss vom 08. April 2022. Die hiergegen gerichteten Angriffe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger will nach wie vor Rückzahlung seiner Darlehensleistungen, ohne seiner eigenen Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs nachzukommen. Eine Erfüllung dieser Pflicht ist ihm auch nicht mehr möglich, nachdem er das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft hat. Auch den Fahrzeugerlös bietet er der Beklagten nicht an. Des Weiteren meint der Kläger nach wie vor, der Beklagten einen „Wertersatz“ von allenfalls 11.723,77 € zu schulden. Die Höhe desselben kann indes aufgrund des zwischenzeitlichen Verkaufs nicht mehr festgestellt werden. Das Verhalten des Klägers ist rechtsmissbräuchlich, worauf es letztendlich allerdings nicht ankommt. Denn der Zahlungsantrag kann bereits mangels Erfüllung seiner Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs keinen Erfolg haben. Auf die Verbraucherkreditrichtlinie kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, da diese die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages nicht regelt, (vgl. BGH XI ZR 608/20). Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtssache C-232/21 ist derart nicht einschlägig, (vgl. auch BGH XI ZR 179/21). Damit erweist sich die Zahlungsklage als insgesamt unbegründet, nachdem dem Kläger nach eigenen Worten weder „subjektiv noch objektiv eine Wiederbeschaffung des finanzierten Fahrzeuges möglich“ ist. Bei dieser klaren Rechtslage kommt weder eine Aussetzung des Verfahrens, noch eine Zulassung der Revision in Betracht. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 08.04.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Einzig zweifelhaft erscheint die dortige Annahme, in der Formulierung „kein Sollzins“ anstatt „0,00 Euro“ liege eine derart gravierende Abweichung vom Muster, dass dessen Gesetzlichkeitsfiktion in Frage gestellt sei. Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an. Denn dem Kläger steht ein Widerrufsrecht bereits dem Grunde nach nicht zu. Der Kläger verhält sich bereits widersprüchlich: Er hat den bis 03.01.2021 laufenden Kreditvertrag am 23.09.2020 widerrufen, in der Folge jedoch weiterhin die Raten bezahlt. Schließlich hat er am 08.01.2021 das Fahrzeug verkauft. Der Kläger hat damit gemäß den Vereinbarungen mit der Beklagten gehandelt und sich sodann als Eigentümer des Fahrzeugs geriert. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu dem von ihm erklärten Widerruf (etwa: BGH XI ZR 501/15). Denn dieser - seine Wirksamkeit unterstellt - wandelt das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Danach ist der Kläger seinerseits verpflichtet, das Fahrzeug zurückzugeben. Mit dieser Verpflichtung ist der Kläger aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs überdies vorleistungspflichtig. Dieser Pflicht ist der Kläger jedoch nicht nur nicht nachgekommen, er hat sich dieser Möglichkeit durch den von ihm durchgeführten Verkauf zur Gänze begeben. Damit kann der Kläger seinen Pflichten aus dem Rückgewährverhältnis nicht mehr nachkommen; die Rückgabe ist ihm unmöglich geworden. Wie der Kläger vor diesem Hintergrund von der Beklagten verlangen kann, sämtliche von ihm geleisteten Zahlungen inklusive eines anlässlich des Verkaufs festgestellten - und während seiner Benutzung entstandenen - Minderwertes zu erstatten, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger will demnach vier Jahre einen Neuwagen gefahren sein, ohne hierfür einen Nutzungswert zu entrichten oder den dadurch entstandenen Wertverlust auszugleichen. Dass die Rechtsordnung ein derartiges Verhalten nicht billigen kann, liegt auf der Hand. Vielmehr steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil der Kläger seiner Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs nicht nachgekommen ist und diese auch in Zukunft nicht mehr erfüllen kann, §§ 357 Abs. 4, 358 Abs. 4, 276 BGB. Darüber hinaus stünde dem Ansinnen des Klägers auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen, (etwa BGH XI ZR 525/19). Denn der Kläger will sämtliche Vorteile des von ihm geschlossenen Vertrages in Anspruch nehmen, die Kosten hingegen ausschließlich der Beklagten auferlegen. Er bemüht daher das Widerrufsrecht, um sich ungerechtfertigt zu bereichern, (etwa: BGH XI ZR 369/16). Nach alledem wird die Berufung zurückzuweisen sein, weshalb der Senat empfiehlt, zur Meidung weiterer Kostennachteile eine Rücknahme der Berufung zu erwägen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. April 2022.