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Urteil

24 U 147/11

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1125.24U147.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger beansprucht von der beklagten Bank nach erklärtem Widerruf des mit dieser geschlossenen Darlehensvertrages die Rückzahlung seiner in einen teilweise von der Beklagten fremdfinanzierten Fondsbeitritt geflossenen Eigenmittel. Der Kläger unterbreitete am 17. November 2004 in einer mit „Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag“ gekennzeichneten Urkunde der Fondsgesellschaft das Angebot zu einem Beitritt zum Fonds und der Beklagten das Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages. Der Kläger beabsichtigte, sich aus Gründen der Steuerersparnis mit einer Einlage von € 50.000,00 an dem X-Fonds der A … zu beteiligen. Die vom Kläger aufgewendeten Eigenmittel beliefen sich auf € 26.600,00. Der restliche Betrag in Höhe von € 23.400,00 sollte von der Beklagten fremdfinanziert werden. Mit einer Abschrift des Vertragsangebots wurden dem Kläger die Vertragsunterlagen und eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, in der es sowohl bezüglich der Beitrittsvereinbarung zum Fonds als auch bezüglich des Darlehensvertrages hieß: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Die Fondsgesellschaft nahm das Angebot des Klägers am 26. November 2004 an. Das Angebot zum Abschluss des Darlehensvertrages nahm die Beklagte am 7. Dezember 2004 an. In den Jahren 2005 bis 2010 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 5.240,83. Darüber hinaus wurden von den Fondsausschüttungen die Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der beklagten Bank beglichen. An steuerlichen Verlustzuweisungen fielen in den Kalenderjahren 2004 bis 2009 insgesamt € 8.328,25 an. Im Jahre 2009 führte die Steuerverwaltung bei der Fondsgesellschaft eine steuerliche Betriebsprüfung durch. Der sich auf die Kalenderjahre 2004 und 2005 beziehende Prüfbericht vom 13. August 2009 kam zu dem Ergebnis, dass steuerliche Verluste bei Film- und Fernsehrechten, da zum Umlauf und nicht zum Anlagevermögen gehörend, nicht als abschreibungsfähig anerkannt werden könnten. Am 12. März 2010 erklärte der Kläger über seine anwaltliche Bevollmächtigte den Widerruf des Darlehensvertrages. Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die Differenz aus den eingesetzten Eigenmitteln (€ 26.600,00) und den an ihn geflossenen Ausschüttungen (€ 5.240,83). Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Dass sie der damaligen Fassung der „BGB-InfoVO“ entspreche, führe nicht zu ihrer Wirksamkeit, da es für die Verordnung an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehle, weshalb sie nichtig sei. Unter Berufung auf ein verbundenes Geschäft hielt der Kläger die Beklagte für verpflichtet, ihm die eingesetzten Eigenmittel zurückzuzahlen. Wegen der im ersten Rechtszug gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich damit verteidigt, die Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster der BGB-InfoVO und sei daher wirksam. Der Widerruf des Klägers sei verfristet erfolgt. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass der Kläger sich zur Höhe die erhaltenen Steuervorteile abziehen lassen müsse. Das Landgericht hat die Beklagte – von einem geringfügigen Teil der beanspruchten Zinsen abgesehen – antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat den vom Kläger am 12. März 2010 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages für wirksam erachtet und ein Rückabwicklungsverhältnis angenommen. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung hat das Landgericht als unwirksam erachtet, da sie sachlich unzutreffend sei, weil die Widerrufsfrist tatsächlich erst am Tage nach ihrem Zugang zu laufen beginne. Auch sei die Widerrufsbelehrung nicht gleichzeitig mit der Vertragsurkunde erteilt worden, da die Annahme beider Verträge erst später erfolgt sei. Die „BGB-InfoVO“ hielt das Landgericht für unwirksam, da es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ermangele. Ferner hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagten kein Vertrauensschutz zukomme. Zur Höhe hat das Landgericht die Ansicht vertreten, dass Steuervorteile nicht in Abzug zu bringen seien. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte wiederholt ihre Ansicht, dass das Widerrufsrecht des Klägers im März 2010 erloschen gewesen sei. Auch beruft sie sich wiederholend darauf, dass die erteilte Belehrung der BGB-InfoVO entsprochen habe, weshalb wenigstens der Vertrauensschutz für sie streite. Zur Höhe ist die Beklagte der Ansicht, dass die erhaltenen Steuervorteile anspruchsmindernd anzurechnen seien. Die Beklagte beantragt – für den Fall der Verurteilung im Wege der Hilfswiderklage -: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Hilfsweise: a) Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der A … (X-Fonds Nr. …) haben, von einer etwa ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung abzuziehen, bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, an die Beklagte zurückzuzahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten erhaltene Rückabwicklungsleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht einer Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Kläger macht sich die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und wiederholt seine im ersten Rechtszug vorgetragenen Rechtsansichten. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. (1.) Der am 12. März 2010 erfolgte Widerruf des Darlehensvertrages war verfristet. Auf die Vertragsbeziehungen der Parteien ist das am 17. November 2004 geltende Recht anzuwenden. Denn bei der Frage der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen handelt es sich um ein Problem des Vertragsschlusses (BGH XI ZR 94/05 vom 13. Juni 2006, NJW 2006, 3349 ff. – Tz 10). Die Widerrufsfrist beträgt nach §§ 492 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen. Über das Widerrufsrecht ist der Anleger als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB zu belehren (§ 355 Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss, wenn die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist (§ 355 Abs. 3 BGB). Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß. Sie setzte die Widerrufsfrist in Lauf. Am 12. März 2010 war das Widerrufsrecht des Klägers daher längst erloschen; sein Widerruf erfolgte verfristet. Die gegenteilige Rechtsansicht des Landgerichts kann keinen Bestand haben. (2.) Das Widerrufsrecht soll den Anleger vor einer voreiligen vertraglichen Bindung schützen. Er soll in der Lage sein, vor Eintritt der vertraglichen Bindung das Für und Wider des beabsichtigten Rechtsgeschäfts ausreichend zu erwägen (Palandt/Grüneberg, BGB – 70. Aufl., § 355, Rn. 3). Die Widerrufsbelehrung muss deshalb drucktechnisch deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Anforderung genügt die dem Kläger am 17. November 2004 erteilte Widerrufsbelehrung. (3.) Außerdem muss die Belehrung zum Schutz des Verbrauchers den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes (§ 355 Abs. 2 BGB) genügen. Insbesondere muss die Widerrufsfrist zutreffend mitgeteilt werden. Auch dieser Anforderung genügt – entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts – die erteilte Belehrung. Verwendet der Unternehmer (hier: die beklagte Bank) zur Belehrung das entsprechende Muster aus der BGB-InfoVO, so genügt seine Belehrung regelmäßig den gesetzlichen Anforderungen (§ 14 Abs. 1 InfoVO). Dies gilt vorliegend unabhängig davon, dass das entsprechende Muster erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie… vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2355) in den Rang eines formellen Gesetzes überführt worden ist (heute: Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nebst Anlage 6). Die vom Landgericht diesbezüglich geäußerten rechtlichen Bedenken überzeugen den Senat nicht. (4.) Die Dauer der Widerrufsfrist und deren Beginn müssen zutreffend mitgeteilt werden. Dabei genügt die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (Palandt/Grüneberg, § 355, Rn. 14 m. w. N.). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss nicht angegeben werden. Ebenso wenig sind die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) mitzuteilen. Die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1994 (VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56 ff. = NJW 1994, 1800) ist vorliegend nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine „übertriebenen Anforderungen“ an den Inhalt der Belehrung zu stellen sind, wird der Beginn der Widerrufsfrist hier auch nicht mit „ab heute“ angegeben. Die Bestimmung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ bezeichnet das maßgebende Ereignis für den Lauf der Frist klar und deutlich. Ebenso wenig finden sich vorliegend Formulierungen wie „ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmer“ (BGH, NJW-RR 2009, 1275 ) oder „ab Unterzeichnung“ (BGH, NJW-RR 2005, 1217 ). (5.) Die Ansicht des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, die Widerrufsfrist habe auch deswegen nicht zu laufen begonnen, weil dem Kläger keine „Vertragsurkunde“ ausgehändigt worden sei, verkennt den Gesetzeswortlaut. Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB (auch in der 2004 geltenden Fassung) muss der Unternehmer dem Kunden über die Widerrufsbelehrung hinaus eine s e i n e Vertragserklärung enthaltende Urkunde übergeben, weil dieser nur dann die Bedeutung des Widerrufsrechts eindeutig und klar erkennen kann. Dies ist vorliegend geschehen. Im vorliegenden Falle kam der Darlehensvertrag zwar erst mit der Annahme des Vertragsangebots durch die Beklagte am 7. Dezember 2004 zustande. Antrag und Widerrufsbelehrung datieren früher, vom 17. November 2004. Eine wirksame Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass der Anleger s e i n e auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zeitgleich mit Erteilung der Belehrung abgibt. Die zuvor erteilte Belehrung ist unwirksam (BGH, NJW 2002, 3396, 3398 ). Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB kommt es aber nicht zwingend auf den Vertragsabschluss und die „Vertragsurkunde“ an. Es genügt für den Fristbeginn auch, wenn die Widerrufsbelehrung zeitgleich mit dem schriftlichen Antrag des Verbrauchers erteilt wird. Beim Empfang der Belehrung muss der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung sein – nicht notwendig des Vertrages -, weil sich die Widerrufsbelehrung auf diese konkrete Vertragserklärung bezieht (BGH, a. a. O.; BGH, NJW 2009, 3572 f. – Tz 15). Der Aushändigung der Vertragsurkunde (§ 492 Abs. 1 BGB) steht, wie die gesetzlichen Alternativen in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB zeigen, die Aushändigung des Antrags des Verbrauchers gleich, vorausgesetzt, er enthält sämtliche Vertragsbedingungen (Palandt/Grüneberg, § 355, Rn. 20 a. E.). Genau diese Situation lag hier am 17. November 2004 vor. Das Vertragsangebot des Klägers von diesem Tage beinhaltete alle Vertragsbedingungen. Die Widerrufsbelehrung bildete mit dem Vertragsangebot eine Einheit. Beide gehörten zu den „Vertragsunterlagen“, deren Empfang der Kläger in der Urkunde zweimal unterschriftlich bestätigt hat. Damit war der Kläger in der Lage, die Bindung an seine Vertragserklärung binnen der laufenden Widerrufsfrist zu überdenken. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572 f.), auf die sich die Klagebegründung stützt, kann der Kläger für seine Ansicht nichts herleiten. Denn – anders als vorliegend – stammte das Vertragsangebot im dortigen Falle vom Unternehmer; ihm lag die Belehrung bei. Die Vertragsannahme durch den Verbraucher erfolgte einen Monat später, sodass die Widerrufsbelehrung (unzulässigerweise) zeitlich v o r Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt worden war. (6.) Ob Art. 245 EGBGB (in der Fassung von 2004) eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO (nebst der Musterbelehrung in Anlage 2) abgegeben hat, ist äußerst streitig (verneinend: OLG Schleswig, OLGR 2007, 929 ff.; OLG Hamm, ZIP 2007, 824 f.; Staudinger/Kaiser, BGB-Bearbeitung 2003, Art. 245 Rn. 16; Münchener Kommentar/Ulmer, BGB 4. Aufl. – 2003, § 355 Rn. 52; bejahend: Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. – 2005, § 14 InfoVO Rn. 6 m. w. N.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 637 f.; wohl auch: BGH VII ZR 122/06 vom 12. April 2007, NJW 2007, 1946 ff. – Tz 12 und BGH VIII ZR 219/08 vom 9. Dezember 2009, NJW 2010, 989 ff. – Tz 20). Die Streitfrage ist aber für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Denn selbst bei Annahme der Unwirksamkeit der Verordnung (nebst Belehrungsmuster) ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Zutreffend nimmt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nämlich an, dass in diesem Falle die gesetzliche Regelung in § 355 Abs. 2 BGB unmittelbar anzuwenden ist. Die dem Kläger seitens der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügte aber – wie dargelegt – den gesetzlichen Anforderungen. (7.) Ob die Beklagte in besonderem Maße einen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, und ob sich eine etwaige unwirksame Widerrufsbelehrung im konkreten Falle zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 637 f. – Tz 11–13), ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr relevant. (8.) Da die Widerrufsfrist am 12. März 2010 abgelaufen war, war das Widerrufsrecht des Klägers erloschen. Sein Widerruf des Darlehensvertrages erfolgte verfristet. Dies führt zwingend zur Klageabweisung. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. (9.) Erörterungen zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sind entbehrlich. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung zu der Problematik der Anrechnung von Steuervorteilen. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist nicht zu befinden. Die Widerklageanträge wurden nur für den Fall einer Verurteilung gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, für den ersten Rechtszug ergänzend auf den §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung.