Urteil
2 O 133/13
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2015:0624.2O133.13.00
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Leitsätze
Muss sich der geschädigte Anleger nicht im Wege des Vorteilsausgleichs Steuervorteile anrechnen lassen, so besteht auch kein Feststellungsinteresse bezüglich einer Feststellungswiderklage, dass der Anleger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der Beteiligung erhalten hat, an die Bank auszukehren, sobald über diese rechtskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Nachbesteuerung von Schadensersatzleistungen verbleiben (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. Januar 2014, 17 U 18/13, NZG 2014, 470).(Rn.69)
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.02.2015 wird wie folgt aufrechterhalten:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 38.005,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 43.797,62 € seit dem 20.10.2012 bis zum 29.01.2015 und auf 38.005,30 € seit dem 30.01.2015 sowie Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus
8.184,99 €
vom 20.12.2006 bis 19.12.2007
aus
16.369,96 €
vom 20.12.2007 bis 19.12.2008
aus
24.554,97 €
vom 20.12.2008 bis 19.12.2009
aus
32.739,96 €
vom 20.12.2009 bis 19.12.2010
aus
40.924,95 €
vom 20.12.2010 bis 19.12.2011
aus
49.109,94 €
vom 20.12.2011 bis 19.12.2012
und aus
57.294,81 €
seit dem 20.12.2012
zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. GmbH & Co.
Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 1.026,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.04.2013 zu zahlen.
Die Widerklage bleibt abgewiesen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 13.02.2015 in der Hauptsache klarstellend aufgehoben.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Muss sich der geschädigte Anleger nicht im Wege des Vorteilsausgleichs Steuervorteile anrechnen lassen, so besteht auch kein Feststellungsinteresse bezüglich einer Feststellungswiderklage, dass der Anleger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der Beteiligung erhalten hat, an die Bank auszukehren, sobald über diese rechtskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Nachbesteuerung von Schadensersatzleistungen verbleiben (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. Januar 2014, 17 U 18/13, NZG 2014, 470).(Rn.69) Das Versäumnisurteil vom 13.02.2015 wird wie folgt aufrechterhalten: Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 38.005,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 43.797,62 € seit dem 20.10.2012 bis zum 29.01.2015 und auf 38.005,30 € seit dem 30.01.2015 sowie Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.184,99 € vom 20.12.2006 bis 19.12.2007 aus 16.369,96 € vom 20.12.2007 bis 19.12.2008 aus 24.554,97 € vom 20.12.2008 bis 19.12.2009 aus 32.739,96 € vom 20.12.2009 bis 19.12.2010 aus 40.924,95 € vom 20.12.2010 bis 19.12.2011 aus 49.109,94 € vom 20.12.2011 bis 19.12.2012 und aus 57.294,81 € seit dem 20.12.2012 zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. GmbH & Co. Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 1.026,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.04.2013 zu zahlen. Die Widerklage bleibt abgewiesen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 13.02.2015 in der Hauptsache klarstellend aufgehoben. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 5.792,32 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bedarf es keiner Entscheidung in der Hauptsache mehr. Im Übrigen ist das Versäumnisurteil vom 13.02.2015 aufrechtzuerhalten, weil die zu treffende Entscheidung insoweit mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 Satz 1 ZPO). 1. Das Landgericht Flensburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig. a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.). Die EuGVVO a.F. findet gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) Anwendung, weil die vorliegende Klage vor dem 10.01.2015 erhoben worden ist. Der vorliegende Rechtsstreit fällt auch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, weil die Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten iSd. EuGVVO a.F. haben, nämlich der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte ihren Sitz in Irland. b) Das Landgericht Flensburg ist danach international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt bereits aus Art. 24 EuGVVO a.F., jedenfalls aber entweder aus Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F. oder aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. Im Einzelnen: aa) Das Landgericht Flensburg ist bereits nach Art. 24 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Danach wird das Gericht eines Mitgliedstaates, das nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit darf nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 24.6.1981 – 150/80, Slg 1981, 1671 zum EuGVÜ). Anders als nach § 39 ZPO kann die Rüge damit nicht in jedem Fall noch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erhoben werden. Vielmehr lässt sich der Beklagte iSd. Art. 24 EuGVVO a.F. schon durch eine schriftliche Klageerwiderung iSd. § 277 Abs. 1 ZPO rügelos auf das Verfahren ein, wenn in ihr zu einem anderen Aspekt als dem der internationalen Zuständigkeit Stellung genommen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 9.9.1999 – 4 U 13/99, juris, zum EuGVÜ; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 24 EuGVVO Rn. 15). Dies war hier der Fall: Die Beklagte hat die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit erstmals mit Schriftsatz vom 19.01.2015 und damit lange nach Erwiderung auf die Klage und weiteren Schriftsätzen, in denen sie den geltend gemachten Ansprüchen inhaltlich entgegengetreten ist, erhoben. bb) Unabhängig davon folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg jedenfalls aus Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F. oder aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. (1) Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung von im Rahmen des privaten Erwerbs von Medienfondsbeteiligungen abgeschlossenen obligatorischen Finanzierungsverträgen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Verbrauchersache iSd. Art. 15 Abs. 1 Buchs. c EuGVVO a.F. (BGH, Beschluss vom 6.5.2013 – X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399). Eine Klage des Verbrauchers kann gemäß Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F. nach seiner Wahl vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Flensburg. (2) Dieser Verbrauchergerichtsstand kann ausgeschlossen sein, wenn der Kläger die geltend gemachten Ansprüche an einen gewerblichen Prozessfinanzierer abgetreten hätte, worauf die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hinweist. Es ist nämlich zweifelhaft, ob ein Rechtsnachfolger, der die vom Verbraucher erworbenen und unter Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. fallenden Ansprüche in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit geltend macht, sich auf die Bestimmungen der Art. 15 ff. EuGVVO a.F. berufen kann (OLG München, Beschluss vom 8.1.2013 – 34 AR 336/12, ZIP 2013, 435; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 16 EuGVVO Rn. 4; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 15 EuGVVO Rn. 11, jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.1.1993 – Rs. C-89/91, NJW 1993, 1251 zum EuGVÜ); diese Zweifel bestehen auch, wenn der Rechtsnachfolger den Verbraucher selbst anschließend mit der gerichtlichen Durchsetzung der erworbenen Ansprüche betraut, wie es im Fall einer Prozessfinanzierung möglich wäre. Letztlich bedarf dies hier aber ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie es zur Beantwortung der Frage der internationalen Zuständigkeit Feststellungen dazu bedarf, ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat. In diesem Fall entfiele möglicherweise der Verbrauchergerichtsstand des Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F. Damit entfiele aber zugleich die Sperrwirkung des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F., so dass der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. eröffnet wäre. Auch nach dieser Bestimmung wäre das Landgericht Flensburg international und örtlich zuständig. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. kann einer Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Ansprüche aus einem Vertrag iSd. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. sind auch Rückabwicklungsverhältnisse, und zwar auch dann, wenn sie aus dem Gesetz folgen (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 5 EuGVVO Rn. 24 und 63; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 5 EuGVVO Rn. 14). Die vom Kläger begehrte, auf den Widerruf gestützte Rückabwicklung der obligatorischen Anteilsfinanzierung ist hiervon umfasst. Derartige Rückabwicklungsansprüche werden nicht selbständig angeknüpft, sondern zuständigkeitsrechtlich derjenigen Hauptpflicht zugeordnet, zu der sie gehören, an deren Stelle sie getreten oder aus der sie hervorgegangen sind (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, Anh. I Art. 5 EuGVVO Rn. 7 mwN). Hauptpflicht in diesem Sinn ist hier die Verpflichtung des Klägers, die obligatorische Anteilsfinanzierung zurückzuführen. Der Umstand, dass der Kläger gemäß VIII. Nr. 3 der Darlehensbestimmungen die Beklagte bevollmächtigt hat, die Fondsgesellschaft zu direkten Zahlungen an die Beklagte anzuweisen, ändert hieran nichts – dies ist lediglich eine Regelung der Abwicklung, die an der grundsätzlichen Verpflichtung des Anlegers, das Darlehen zurückzuzahlen, nichts ändert; dies wird durch die Regelung in VIII. Nr. 3 der Darlehensbestimmungen bestätigt, weil es dort heißt „Reichen die Ausschüttungsansprüche des Darlehensnehmers nicht zur vollständigen Abdeckung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge nicht aus, so ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag nach Aufforderung der Bank auf das von dieser benannte Konto zu überweisen“. Erfüllungsort für diese Hauptpflicht ist nach dem gemäß XI. Nr. 2 Satz 1 der Darlehensbestimmungen maßgeblichen deutschen Recht gemäß § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Dies ist damit auch der Erfüllungsort iSd. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. für die vom Kläger begehrte Rückabwicklung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der obligatorischen Anteilsfinanzierung hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Flensburg, so dass das Landgericht Flensburg nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO auch dann international und örtlich zuständig wäre, wenn der Kläger die geltend gemachten Ansprüche an einen gewerblichen Prozessfinanzierer abgetreten hätte. 2. Die Klage ist auch zulässig. Der Kläger ist insbesondere zur Prozessführung befugt. Die Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO) ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage und von Amts wegen zu prüfen. Die Tatsachen, aus denen sich die Prozessführungsbefugnis ergibt, müssen dabei grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (BGH, Urteil vom 12.4.2011 – II ZR 197/09, WM 2011, 1076 mwN). Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe die geltend gemachten Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten, ließe dieser Umstand bereits nicht notwendigerweise die Prozessführungsbefugnis des Klägers entfallen, wenn zugleich die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorlägen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die geltend gemachten Ansprüche nicht abgetreten. Dieser Vortrag wird gestützt durch die Vorlage der Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers. Dem so substantiierten Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie trotz der Vorlage der Deckungszusage an ihrer Vermutung festhält, der Kläger habe seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten, erfolgt dies offensichtlich „ins Blaue hinein“. 3. Die Klage ist begründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 38.005,30 € sowie auf Zahlung des gestaffelten Nutzungsersatzes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Der Anspruch folgt aus § 346 Abs. 1, § 348 BGB, § 357 Abs. 1, § 358 Abs. 2 und 4, § 355 Abs. 1 BGB a.F., § 495 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 25.11.2004 wirksam widerrufen. aa) Auf den Darlehensvertrag vom 25.11.2004 finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Nach § 495 Abs. 1 BGB steht einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Bei dem zur obligatorischen Anteilsfinanzierung geschlossenen Darlehensvertrag vom 25.11.2004 handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 355 BGB a.F., das mit der Beitrittsvereinbarung vom 25.11.2004 ein verbundenes Geschäft iSd. § 358 Abs. 1 und 3 BGB a.F. bildet. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. bb) Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch Schreiben vom 14.10.2012 weder erloschen noch verwirkt. (1) Das Widerrufsrecht war nicht erloschen. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. betrug die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen, so dass der mit Schreiben vom 14.10.2012 erklärte Widerruf nur dann rechtzeitig erfolgt wäre, wenn die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält. (11) Nach diesen Maßstäben ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt. Unstreitig entsprach die Widerrufsbelehrung des Klägers dem auf S. 105 im Verkaufsprospekt des Fonds M. II abgedruckten Muster. Hierin heißt es „… Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. …“ Eine solche Belehrung ist unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 17.1.2013 – III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.3.2014 – 19 U 275/12, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.8.2013 – 4 U 202/11, juris). (22) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.09.2002 genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht jedoch den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion dieser Vorschrift berufen, auch wenn dies zunächst lediglich in einer Verordnung festgelegt war (BGH, Urteil vom 15.8.2012 – VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298). Allerdings kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 19.7.2012 – III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 mwN). Entscheidend ist, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH aaO). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht der Musterwiderrufsbelehrung nicht derart vollständig. Die auf S. 105 im Verkaufsprospekt des Fonds M. II abgedruckte Widerrufsbelehrung enthält gegenüber der hier maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung folgende Änderungen: Erstens heißt es in der Musterwiderrufsbelehrung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen … widerrufen.“ Demgegenüber heißt es in der verwendeten Widerrufsbelehrung „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen … widerrufen.“ Zweitens sind nach der Musterwiderrufsbelehrung nach dem Satz „Der Widerruf ist zu richten an:“ Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten einzusetzen. Adressat des Widerrufs ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. der Unternehmer, hier die Beklagte. Demgegenüber benennt die verwendete Widerrufsbelehrung als Widerrufsadressaten die A. GmbH mit dem Zusatz „die A. GmbH … handelt als Empfangsvertreter für die Bank XXX Irland.“ Drittens heißt es in der Musterwiderrufsbelehrung „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.“ Demgegenüber heißt es in der verwendeten Widerrufsbelehrung „Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen, mit dem sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.“ Ob es sich bei diesen Änderungen um schädliche, d.h. die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV hindernde Änderungen handelt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird angenommen, dass die Beklagte sich wegen der vorgenannten Änderungen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne (OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 16.1.2015 – 8 U 419/14, n.v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.3.2014 – 19 U 275/12, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.8.2013 – 4 U 202/11, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 8.2.2012 – 19 U 26/11, juris; OLG München, Urteil vom 17.1.2012 – 5 U 2167/11, WM 2012, 1536). Vereinzelt wird demgegenüber angenommen, dass es sich bei den Änderungen nicht um solche handele, die der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entgegenstünden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012 – 17 U 139/11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2011 – 24 U 147/11, juris). Nach Auffassung der Kammer kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht berufen: Entscheidend hierfür ist nicht, ob es sich bei den Änderungen nur um solche sprachlicher Art oder um Ergänzungen im Interesse des Verbrauchers handelt, sondern ob der Verwender die Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies war vorliegend der Fall. Insbesondere die Benennung der A. GmbH als Adressatin des Widerrufs stellt eine solche inhaltliche Bearbeitung dar. Der Zusatz, dass die A. GmbH als Empfangsvertreterin für die Bank XXX Irland handele, ändert nichts daran, dass die von der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehenen Angaben zum gesetzlichen Widerrufsadressaten, dem Unternehmer, fehlen. Dass es sich hierbei um eine inhaltliche Bearbeitung handelt wird bereits daran deutlich, dass der rechtlich nicht beratene Verbraucher die Belehrung dahin verstehen kann, dass ein Widerruf ausschließlich gegenüber der A. GmbH zu erfolgen hat. (33) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, ob sich die Mängel der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt haben oder den Anleger begünstigen. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt nicht auf die Ursächlichkeit zwischen einem Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist ab, sondern allein darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (BGH, Urteil vom 23.6.2009 – XI ZR 156/08, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12, juris). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher Änderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie entfallen soll (BGH, Urteil vom 18.3.2014 – II ZR 109/13, WM 2014, 887; OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 16.1.2015 – 8 U 419/14, n.v.). (2) Das Widerrufsrecht des Klägers war auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). (11) Einer Verwirkung steht zunächst nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungsfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht grundsätzlich die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. (22) Ob die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen unterschiedlich beurteilt (Verwirkung ablehnend: statt vieler OLG Brandenburg, Urteil vom 21.8.2013 – 4 U 202/11, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014 – 7 O 1204/13, n.v.; Verwirkung bejahend OLG Frankfurt, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532). Nach Auffassung der Kammer ist dies hier nicht der Fall: Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11, WM 2014, 1030 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Das Zeitmoment ist allerdings gegeben. Zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags und der Erklärung des Widerrufs liegen nahezu acht Jahre. Es fehlt jedoch am erforderlichen Umstandsmoment. Umstände, wegen derer die Beklagte dem Verhalten des Klägers entnehmen durfte, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, sind nicht ersichtlich. Dass das obligatorische, der Anteilsfinanzierung für den Fonds M. II dienende Darlehen prospektgemäß am 20.12.2012 vollständig zurückgeführt wurde, genügt hierfür nicht (a.A. OLG Frankfurt, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14, n.v. (Anlage B33); OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532). Zum einen erfolgte der Widerruf des Klägers bereits durch Schreiben vom 14.10.2012 und damit vor der vollständigen Abwicklung der Anteilsfinanzierung. Zum anderen erfolgten diese Zahlungen prospektgemäß durch die Fondsgesellschaft ohne weiteres Zutun des Anlegers. Ein Verhalten des Klägers, aus dem die Beklagte Schlüsse ziehen durfte, lag damit nicht vor. Auch der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine fehlende, sondern „nur“ um eine formal unrichtige Widerrufsbelehrung geht, aus der der Kläger jedenfalls erkennen konnte, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht und dieses jedenfalls nicht unbefristet ausgeübt werden kann, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, dass der Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, nicht zu begründen (a.A. OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 – 13 U 30/11, WM 2012, 1532). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11, WM 2014, 1030; OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 16.1.2015 – 8 U 419/14, n.v.). Zudem musste ein Anleger aufgrund der erteilten Widerrufsbelehrung davon ausgehen, dass ihm nach Ablauf der dort genannten Frist ein Widerrufsrecht nicht mehr zustehe – für ihn bestand zunächst keine Veranlassung, ein solches Widerrufsrecht anzunehmen. Dementsprechend hatte die Beklagte keinen Anlass, darauf zu vertrauen, der Kläger werde das ihm zustehende – lediglich nicht bekannte – gesetzliche Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers so eingerichtet habe, dass ihr durch die späte Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil stehe. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. cc) Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Dies ist hier die Beitrittsvereinbarung vom 25.11.2004. Diese ist mit dem Darlehensvertrag verbunden, weil das Darlehen der teilweisen Finanzierung des Fondsbeitritts diente. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde, wonach ein Teil des Beteiligungsbetrages („fremdfinanzierter Einlage“) in Höhe von 46.800 € durch das Darlehen bei der Beklagten finanziert werden sollte. Damit bilden Beitritt und Finanzierung eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. Der wirksame Widerruf führt wegen des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts dazu, dass die Beklagte als Darlehensgeberin nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag eintritt, da das Darlehen dem Fonds bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war. Im Ergebnis führt dies zur Rückgewähr der eigenfinanzierten Einlage des Klägers sowie zu einem Anspruch auf gestaffelten Nutzungsersatz, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB, § 357 Abs. 1 BGB a.F.). (1) Der dem Kläger zustehende Rückerstattungsbetrag setzt sich zusammen aus der geleisteten eigenfinanzierten Einlage in Höhe von 53.200 € zuzüglich des Agios in Höhe von 1.596 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 16.790,70 €, insgesamt 38.005,30 €. Ohne Erfolg tritt die Beklagte dieser Bezifferung unter Berufung auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Diese Grundsätze, wonach ein Widerruf der Fondsbeteiligung nur zu einem Lösen für die Zukunft führt, stehen dem Rückabwicklungsanspruch und damit dem Zahlungsbegehren nicht entgegen. Soweit sich die Beklagte auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem als Anlage B49 eingereichten Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 – 6 U 139/14 (Blatt 268 der Akte) beruft, folgt die Kammer dem nicht. Der BGH hat ausdrücklich für den Fall des Widerrufs eines zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft aufgenommenen Verbraucherdarlehens entschieden, dass der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge habe, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers trete - sei das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, müsse der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, WM 2009, 932). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.2010 (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 53/08, WM 2011, 261) diese Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern hieran für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens festgehalten (so auch OLG Koblenz, Hinweis vom 27.02.2015 – 8 U 419/14, eingereicht als Anlage K25, Blatt 317 der Akte). (2) Der Kläger hat auch den geltend gemachten Anspruch auf gestaffelten Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. sind im Falle der Rückabwicklung die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zwar fallen darunter nur tatsächlich gezogene Nutzungen. Bei Zahlungen an eine Bank besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 10.3.2009 – XI ZR 33/08, juris). Unstreitig hat die Beklagte von der Fondsgesellschaft gestaffelt Zins- und Tilgungsleistungen erhalten, wie sie aus dem Urteilstenor ersichtlich sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die die Beklagte vom Kläger empfangen hat. Die Fondsausschüttungen, welche die Beklagte von der Fondsgesellschaft zum Zweck der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers entgegengenommen hat, stammten rechtlich aus dem Vermögen des Klägers. Die Grundlage der Zahlungen ist im Zeichnungsschein bereits geregelt, denn dort hat der Anleger sein Einverständnis damit erklärt, dass „zur Erfüllung meiner Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag die mir zustehenden Auszahlungen (Ausschüttungen etc.) in entsprechender Höhe zulasten meines Kapitalkontos an die Bank geleistet werden“. Die Zahlungen der Fondsgesellschaft an die Beklagte erfolgten daher zulasten der Forderungen des Klägers gegen die Fondsgesellschaft und damit aus seinem Vermögen. Nach der eindeutigen Regelung im Zeichnungsschein liegt nicht etwa eine Drittleistung vor, bei der der Zahlende als Zweck seiner Leistung die Tilgung einer fremden Schuld bestimmt. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Bank Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesen Leistungen gezogen hat; Anhaltspunkte, welche diese Vermutung entkräften, hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Diese Nutzungen sind gemäß §§ 357, 346 Abs. 1, § 348 BGB a.F. an den Kläger herauszugeben (so auch OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 16.1.2015 – 8 U 419/14, n.v.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweisbeschluss des BGH vom 17.12.2014 (XI ZR 368/13, n.v.). Darin wird dargelegt, dass die direkt an die Bank geflossenen Fondsausschüttungen bei ihr verbleiben. Ein Anspruch auf Auskehrung dieser Ausschüttungen wird von dem Kläger aber auch nicht geltend gemacht. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers bezieht sich insoweit ausschließlich auf die Herausgabe der von der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger keine seinen Zahlungsanspruch mindernden, aus der Beteiligung erzielten Steuervorteile entgegenhalten lassen. (1) Begehrt ein Anleger die Rückabwicklung einer Kapitalanlage aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen eine solche Anrechnung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteil vom 17.7.2014 – III ZR 218/13, juris). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 28.1.2014 – XI ZR 495/12, WM 2014, 460). Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind außergewöhnliche Steuervorteile unabhängig von deren Höhe zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH aaO). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung. Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen (BGH aaO). Sind außergewöhnliche Steuervorteile in Fällen, in denen der Geschädigte im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, zu verneinen, ist eine nähere Prüfung und Berechnung unter diesem Gesichtspunkt nur dann veranlasst, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen – maßgeblich ist dabei die gesamte Einlage, nicht nur die tatsächlich zu leistende Bareinlage, auch wenn diese hinter der Zeichnungssumme zurückbleibt (BGH aaO). Diese Grundsätze sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf das Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf anzuwenden (OLG München, Urteil vom 17.1.2012 – 5 U 2167/11, WM 2012, 1536; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12, juris). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. entschieden (BGH, Urteil vom 24.4.2007 – XI ZR 17/06, juris). Für den Rückabwicklungsanspruch nach § 346 Abs. 1 BGB, § 357 BGB a.F. iVm. § 287 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (Jooß, DStR 2014, 6 f. mwN). (2) Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, auf deren Grundlage dem Kläger auch unter Berücksichtigung einer Steuerbarkeit der Rückgewährleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hätte, die über seine Einlageleistung hinausgingen. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Steuerbarkeit der aufgrund des Widerrufs zu erbringenden Leistungen der Beklagten. Bei dem hier vorliegenden Medienfonds M. II geht es um eine gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft. Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle Zahlungen, die ein Anleger bzw. Kommanditist im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer solchen Fondsgesellschaft erhält, Betriebseinnahmen iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steht eine Rückerstattung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 7.3.2014 – 19 U2 175/12, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.8.2013 – 4 U 202/11, juris). Dem Kläger verbleiben bei Steuerbarkeit der Rückerstattungsleistungen keine außergewöhnlichen Steuervorteile. In Fällen, in denen wie hier der Anleger im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, ist eine nähere Prüfung und Berechnung unter diesem Gesichtspunkt nur dann veranlasst, wenn der Anleger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH hierfür die gesamte Einlage maßgeblich, nicht nur die tatsächlich zu leistende Bareinlage, auch wenn diese hinter der Zeichnungssumme zurückbleibt (BGH, Urteil vom 28.1.2014 – XI ZR 495/12, WM 2014, 460; so schon OLG Brandenburg, Urteil vom 21.8.2013 – 4 U 202/11, juris). Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe für seine Beteiligung an dem Fonds M. II allein im Zeichnungsjahr 2004 Verlustzuweisungen von 101.368,11 € erhalten, hinzu kämen weitere Verlustzuweisungen von mindestens 1.000 €. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag der Beklagten nicht den gesamten Zeitraum der Beteiligung betrifft, kann angesichts dessen, dass die Verlustzuweisungen von insgesamt 102.368,11 € die Einlage von insgesamt 100.000 € nur geringfügig übersteigen, von außergewöhnlichen Steuervorteilen keine Rede sein. b) Der Antrag des Klägers festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung in Verzug befindet, ist zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der festzustellende Anspruch folgt aus § 293, § 346 Abs. 1, § 348 BGB, § 357 Abs. 1, § 358 Abs. 2 und 4, § 355 Abs. 1 BGB a.F., § 495 Abs. 1 BGB – die Beklagte lehnte die aufgrund des Widerrufs begehrte Rückabwicklung der Beteiligung durch Schreiben vom 18.10.2012 ab und befindet sich mit der Annahme der Zug um Zug zurückzugewährenden Beteiligung in Verzug. c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.026,08 €. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB haben. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Durch Schreiben vom 18.10.2012 lehnte die Beklagte die begehrte Rückabwicklung ab und verweigerte hierdurch die Leistung ernsthaft und endgültig, weshalb sie sich in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB seit dem Folgetag in Verzug befindet. Der Kläger hat durch die Vorlage des Auftrags substantiiert dargelegt, dass die Beauftragung des Klägervertreters am 11.2.2013 und damit nach Eintritt des Verzugs erfolgte. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. d) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. 4. Die Widerklage war abzuweisen. a) Über die hilfsweise erhobene Widerklage war zu entscheiden. Die Beklagte hat den angekündigten Widerklageantrag unter die Bedingung gestellt, dass eine Rückabwicklung der Beteiligung dem Grunde nach ausgeurteilt wird und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vornehme. Diese zulässige innerprozessuale Bedingung ist eingetreten. b) Die Widerklage ist unzulässig. Die Kammer verkennt nicht, dass einige Gerichte derartigen Widerklagen in vergleichbaren Fällen stattgegeben haben (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2010 – 19 U 22/10, juris; KG, Urteil vom 14.10.2009 – 24 U 148/08, juris; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.8.2013 – 4 U 202/11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.1.2014 – 17 U 18/13, juris; OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 16.1.2015 – 8 U 419/14, n.v.), teilt diese Auffassung jedoch nicht. Es fehlt bereits an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29.1.2014 – 17 U 18/13, juris). Die oben dargestellten Grundsätze der Anrechnung steuerlicher Vorteile, wie sie vom Bundesgerichtshof entwickelt wurden und die auf das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf anzuwenden sind, dienen im Wesentlichen der Prozessökonomie. Dem liegt notwendigerweise eine pauschalisierende Betrachtungsweise zu Grunde, durch welche die Zivilgerichte in die Lage versetzt werden, über Rückabwicklungsansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinanderzusetzen und die nur schwer absehbare künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Diese Pauschalierung wirkt sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Anlegers. Wird die Frage, ob sich der Anleger Steuervorteile anrechnen lassen muss, und damit eine exakte Gegenüberstellung der tatsächlichen und hypothetischen Vermögenslage wie hier verneint, würde man sich hierzu in Widerspruch setzen, falls einzelne Elemente der Gegenüberstellung der durch die Beteiligung hervorgerufenen steuerlichen Vor- und Nachteile herausgelöst und einer gesonderten Betrachtung unterzögen würden. Würde man den Kläger nämlich dazu verurteilen, etwaige Steuervorteile an die Beklagte auszukehren, die ihm aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung der Finanzbehörde über eine mögliche Nachversteuerung nach Abzug einer etwaigen Besteuerung der von der Beklagten erhaltenen Leistungen verblieben, führte dies auf einem Umweg letztlich doch zu einer Anrechnung von Steuervorteilen. Diese von der Beklagten begehrte Feststellung entzöge der Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit von Steuervorteilen im Rahmen der Rückabwicklung von Kapitalanlagen ihre Grundlage, denn Folge einer solchen Feststellung wäre letztlich eine konkrete Abrechnung von Steuervorteilen und Steuernachteilen, die durch eine pauschalisierende Betrachtung gerade vermieden werden soll. An einer solchen Feststellung hat die Beklagte kein rechtlich schützenswertes Interesse. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten als kreditgebende Bank die Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags. Durch Beitrittsvereinbarung vom 25.11.2004 / 06.12.2004 erwarb der Kläger eine unmittelbare Kommanditbeteiligung in Höhe von 100.000 € an dem geschlossenen Filmfonds M. GmbH & Co. (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder M. II). Nach der Fondskonzeption erfolgte die Beteiligung in Höhe von 53,2 % als eigenfinanzierte Einlage, die der Kläger in Höhe von 53.200 € zuzüglich eines Agios von 1.596 € an die Fondsgesellschaft zahlte. In Höhe von 46,8 % erfolgte die Beteiligung nach der Fondskonzeption durch eine obligatorische Finanzierung der Beklagten. Hierzu schloss der Kläger mit der Beklagten zugleich einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 46.800 € mit einem effektiven Jahreszins von 4,28 % p.a. für eine Laufzeit von 8 Jahren. Die Widerrufsbelehrung des Klägers entsprach dem im Verkaufsprospekt auf S. 105 abgedruckten Muster. Hierin heißt es unter anderem: „Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der Bank, XXX Irland (Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins). Widerrufsrecht Sie können ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: A.GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen … Die A. GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen handelt als Empfangsvertreter für die Bank, XXX Irland. … Finanzierte Geschäfte Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen, mit dem sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. …“ Ausweislich des Verkaufsprospekts sollten die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen aus den jährlichen Liquiditätsüberschüssen der Fondsgesellschaft erfolgen, die durch fest vereinbarte und durch eine Schuldübernahme durch die Beklagte gesicherte Lizenzzahlungen gesichert waren. Diese Fremdfinanzierung wurde prospektgemäß am 20.12.2012 vollständig zurückgeführt. Der Kläger selbst erhielt bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 10.998,38 €. Am 30.01.2015 erhielt der Kläger weitere Ausschüttungen iHv. 5.792,32 €. Mit Schreiben vom 14.10.2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf den Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung gerichteten Erklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2012 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche auf den erklärten Widerruf der Anteilsfinanzierung als mit der Beteiligung verbundenen Vertrag. Er ist der Auffassung, der Widerruf der auf den Abschluss der Anteilsfinanzierung gerichteten Erklärung sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei gewahrt, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Belehrung sei hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist fehlerhaft, soweit es dort jeweils heißt „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Die Belehrung sei auch fehlerhaft, soweit es dort heiße, der Widerruf sei an die A. GmbH als Empfangsvertreter zu richten. Ein Verbraucher, der die Bedeutung des Rechtsbegriffs „Empfangsvertreter“ nicht vollständig erfasse, könne zu der Auffassung gelangen, dass ein Widerruf ausschließlich über die A. GmbH möglich sei; es werde nicht klargestellt, dass der Widerruf auch gegenüber dem Vertragspartner erfolgen könne, hierdurch könne die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert werden. Zudem sei die Widerrufsbelehrung vom eigentlichen Vertragstext getrennt und fände sich lediglich in den Verkaufsprospekten; dies entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da diese Aufteilung geeignet sei, die Kenntnisnahme der Belehrungen zu erschweren. Schließlich seien die Widerrufsbelehrungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs unklar. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, weil sie nicht die Musterwiderrufsbelehrung verwendet habe. Der Auffassung der Beklagten, ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt, tritt der Kläger entgegen. Er meint, aufgrund des Widerrufs sei die Beklagte verpflichtet, ihm die aus den prospektgemäß von der Fondsgesellschaft gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen auszukehren. Hierbei handele es sich um Leistungen des Klägers. Da die Beklagte diese Leistungen in ihrer Rolle als Bank erhalten habe, bestehe die Vermutung, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Der Kläger ist der Auffassung, auf die begehrte Rückabwicklung müsse er sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger außergewöhnliche Steuervorteile verblieben, die zu belassen unbillig wäre, lägen nicht vor. Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Widerrufs habe er seinen Prozessbevollmächtigten noch nicht beauftragt gehabt. Das Widerrufsschreiben vom 14.10.2012 stamme nicht vom Klägervertreter, sondern von der Interessengemeinschaft geschädigter Anleger, deren Mitglied der Kläger sei. Der Prozessbevollmächtigte sei ausweislich der Vollmacht vom 11.02.2013 erst zu diesem Zeitpunkt beauftragt worden. Der Kläger tritt der Vermutung der Beklagten, er habe die geltend gemachten Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten, entgegen; diese erfolge „ins Blaue hinein“ und damit unsubstantiiert. Er trägt insoweit vor, er habe seine Ansprüche nicht an einen Prozessfinanzierer oder sonstige Dritte abgetreten. Hierfür habe kein Grund bestanden, weil er eine Rechtsschutzversicherung habe, die eine Deckungszusage erteilt habe. Der Kläger ist der Auffassung, die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da über den geltend gemachten Anspruch bereits im Rahmen der Klage entschieden werde. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.797,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. II GmbH & Co. KG; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.184,99 € von 20.12.2006 bis 19.12.2007 aus 16.369,96 € von 20.12.2007 bis 19.12.2008 aus 24.554,97 € von 20.12.2008 bis 19.12.2009 aus 32.739,96 € von 20.12.2009 bis 19.12.2010 aus 40.924,95 € von 20.12.2010 bis 19.12.2011 aus 49.109,94 € von 20.12.2011 bis 19.12.2012 und aus 57.294,81 € seit 20.12.2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.026,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Zudem hat die Beklagte angekündigt, hilfsweise für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Beteiligung dem Grunde nach ausgeurteilt werde und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vornehme, die Feststellung zu beantragen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Medienfondsgesellschaften M.II GmbH & Co. KG (HL-Fonds Nr. XXX) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 hat die vertretene Beklagte keinen Antrag gestellt. Mit Versäumnisurteil vom 13.02.2015 hat das Gericht die Beklagte auf den Antrag des Klägers antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 24.02.2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Beklagten, der am 10.03.2015 bei Gericht eingegangen ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen der weiteren Ausschüttungen iHv. 5.792,32 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil im Übrigen aufrecht zu erhalten und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Flensburg – 2 O 133/13 – vom 13.02.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen; die Widerklage bleibe aufrechterhalten. Sie ist der Auffassung, der Widerruf der Darlehensverträge durch den Kläger sei verfristet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein unbefristetes Widerrufsrecht. Zum einen seien die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen. Zum anderen seien die Widerrufsbelehrungen jedenfalls als wirksam anzusehen, weil sie dem Muster der BGB-InfoV entsprochen hätten; gegenüber dem Muster der Widerrufsbelehrung seien keine schädlichen Änderungen vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der Widerruf jeweils nach Treu und Glauben ausgeschlossen, er sei verwirkt. Der Widerruf durch den Kläger sei erst Jahre nach Vertragsschluss erfolgt, obwohl der Kläger auf sein zweiwöchiges Widerrufsrecht als solches hingewiesen worden und der Darlehensvertrag jahrelang vollzogen worden sei. Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich im Rahmen einer etwaigen Rückabwicklung erlangte Steuervorteile anrechnen lassen. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe außergewöhnliche Steuervorteile erlangt. Das Finanzamt München III habe zwischenzeitlich die anfänglichen Verlustzuweisungen durch Bescheid vom 27.04.2012 zugunsten der Fonds M. II anerkannt. Ausweislich dieses Bescheids habe der Kläger für M. II allein im Zeichnungsjahr 2004 anfängliche Verlustzuweisungen von 101.368,11 € erhalten, hinzu kämen weitere Verlustzuweisungen von mindestens 1.000 €. Die Verlustzuweisungen überstiegen nicht nur das eingesetzte Eigenkapital, sondern auch die Gesamtzeichnungssumme, weshalb es sich um außergewöhnliche Steuervorteile handele, die sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse. Die Steuervorteile seien auch deshalb anzurechnen, weil die begehrte Rückabwicklung nicht steuerbar sei: Gegenstand der begehrten Rückabwicklung sei allein die Rückerstattung des eingesetzten Eigenkapitals – die bloße Rückzahlung von Anschaffungskosten einer Fondsbeteiligung sei jedoch kein steuerbarer Zufluss. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger habe auch im Fall eines wirksamen Widerrufs keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die durch die Fondsgesellschaft geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung, dass eine Bank Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes ziehe, lägen nicht vor. Herauszugeben wären allenfalls tatsächlich gezogene Nutzungen, zu denen der Kläger nichts vorgetragen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten erst nach Erklärung des Widerrufs mit dem – standardisierten – Widerrufsschreiben beauftragt habe; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Erklärung des Widerrufs bereits anwaltlich vertreten gewesen sei. Schließlich trägt die Beklagte vor, in Parallelverfahren sei bekannt geworden, dass die jeweiligen Anleger ihre Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten hätten, ohne dies offenzulegen. Hieraus zieht sie den Schluss, dass auch der Kläger seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe. Dies behauptet die Beklagte ausdrücklich. Sie meint, aufgrund dessen fehle es zum einen an der Aktivlegitimation des Klägers, zum anderen folge hieraus, dass das Landgericht Flensburg international nicht zuständig sei, was die Beklagte rügt. Erstmals mit der Einspruchsschrift meint sie, der Zahlungsantrag sei unschlüssig, weil bei einem wirksamen Widerruf nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Bezug auf die Gesellschaftsbeteiligungen bestehe, welcher hier nicht geltend gemacht werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.