Urteil
22 U 38/17
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0912.22U38.17.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 411.850,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leisten. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 411.850,76 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung, die die Beklagte gegen Forderungen der seit 2014 insolventen Verlagsgruppe A GmbH (im Folgenden: A GmbH) vorgenommen hat. Der Kläger ist seit Insolvenzeröffnung am 01.04.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. Der Insolvenzantrag wurde am 10.01.2014 gestellt. Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, die mit der A GmbH in mehrjähriger Geschäftsbeziehung stand. Aus dieser Geschäftsbeziehung hatte die A GmbH Forderungen in Höhe von 411.850,76 €, gegen die die Beklagte mit Forderungen in Höhe von 401.740,51 € die Aufrechnung erklärt hat. Am 10./13.02.2012 schloss die Beklagte mit der B AG einen B-Rahmenvertrag, dem von der B AG gestellte AGB zugrunde lagen. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 16 ff, 23 ff d.A.) verwiesen. Der Zahlungsverkehr der Beklagten mit der A GmbH wurde über diese Geschäftsverbindung abgewickelt. Im Jahre 2013, nachdem bekannt geworden war, dass die A GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, fanden Gespräche zwischen der Beklagten und der B AG statt, an denen auf Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer C und der während des Berufungsverfahrens verstorbene D und auf Seiten der B AG deren Vorstandsvorsitzende, die Zeugin E, und der Zeuge F beteiligt waren. Diese Gespräche waren Gegenstand der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Am 28.04.2014 meldete die Beklagte eine Forderung in Höhe von 363.553,41 € gegen die A GmbH zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2014 die streitgegenständliche Forderung unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 20.11.2014 geltend gemacht hatte, erklärte die Beklagte, dass die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gegen die klägerische Forderung aufzurechnen sei; ebenso sei mit ihrer weiteren Forderung in Höhe von 38.187,10 € gemäß Rechnung vom 12.11.2013 zu verfahren. Weiterhin erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Bereits mit Schreiben vom 02.03.2012 (Anlage K2, Bl. 27 d.A.) hatte die B AG der A GmbH mitgeteilt, dass die Forderungen der Beklagten an sie abgetreten seien, womit sich die A GmbH einverstanden erklärt hatte. Mit Schreiben vom 05.03.2014 (Anlage K3, Bl. 28 d.A.) erklärte die B AG gegenüber der Beklagten, sie habe im einzelnen benannte Forderungen in der Gesamthöhe von 363.553,41 € an sie „(zurück)abgetreten“. Der Kläger hält die Rückabtretung an die Beklagte für anfechtbar, so dass das Aufrechnungsverbot des § 96 I Nr. 3 InsO eingreife. Die Beklagte behauptet, sie habe mit der B AG im Jahre 2013 individualvertraglich vereinbart, dass Forderungen gegen die A GmbH nicht mehr an die B AG abgetreten werden sollten. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben, ohne eine Beweisaufnahme durchgeführt zu haben. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Forderungsinhaberin gewesen, weil nach dem zwischen ihr und der B AG geschlossenen Vertrag die Forderungen an die B AG abgetreten gewesen seien. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wann, wie und durch wen die vertraglichen Regelungen abgeändert worden seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung, wegen der erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 07.02.2017 zugestellte Urteil am 07.03.2017 Berufung eingelegt und diese mit am 07.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungspflicht überspannt. Es hätte eine Beweisaufnahme zur Frage der Umgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der B AG im Jahre 2013 durchgeführt werden müssen. Die Regelung in § 4 IV der AGB des B-vertrags hält die Beklagte für unwirksam. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und weist auf das Schriftformerfordernis im B-Vertrag hin. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 27.09.2018 (Bl. 514 ff d.A.), 10.01.2019 (Bl. 586 ff d.A.) und 16.05.2019 (Bl. 715 ff d.A.) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.10.2018 (Bl. 538 ff d.A.) durch Vernehmung der Zeugen E und F und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 10.01.2019 und 16.05.2019 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zunächst sind Gründe dafür, dass die Beklagte den die von ihr zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigenden Differenzbetrag von 10.110,25 € nicht zu zahlen verpflichtet wäre, nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Forderungen der A GmbH gegen die Beklagte, die der Kläger geltend macht, stammen aus den Jahren 2013 und 2014 und waren Ende 2015 noch nicht verjährt, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Gebührenvorschuss für die am 30.12.2015 eingegangene Klage erst im März 2016 und damit nicht „demnächst“ eingezahlt wurde. Auch gemäß § 146 InsO kam ein Verjährungseintritt erst zum 31.12.2017 in Betracht. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist dagegen, ob der Beklagten die Forderungen gegen die A GmbH, die sie ursprünglich aus der mit der A GmbH jahrelang bestehenden Geschäftsbeziehung hatte, ununterbrochen zustanden und die Beklagte daher aufrechnungsberechtigt war. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz darstellt, sind die Forderungen durch Zession auf die B AG übergegangen, so dass die Beklagte sie nur durch Rückabtretung wieder erwerben konnte. Da diese Rückabtretung ausweislich des Schreibens der B AG (Anlage K 3, Bl. 28 d.A.) am 05.03.2014 und damit nach Insolvenzantragsstellung erfolgte, war die Rückabtretung nach §§ 130, 131, 96 I Nr. 3 InsO anfechtbar. Dies führt dazu, dass die Rückabtretung als nicht erfolgt gilt und die betroffenen Forderungen der Beklagten nicht mehr zur Aufrechnung zur Verfügung standen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtabtretung der Forderungen liegt im vorliegenden Fall bei der Beklagten. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort S. 7, Bl. 310 d.A.) an: Zwar wäre es grundsätzlich Sache des Klägers gewesen, darzulegen, warum die Beklagte als Lieferantin nicht Inhaberin ihrer Vergütungsforderungen sein sollte; jedoch regelt der B-Vertrag zwischen der Beklagten und der B AG in § 4 I, dass der B-kunde der B AG im Voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen abtritt, die ihm gegen seine sämtlichen Abnehmer zustehen werden, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass die jeweilige Forderung von der B AG angekauft wurde. Hinzu kommt die Abtretungsanzeige vom 02.03.2012 (Anlage K2, Bl. 27 d.A.), der die A GmbH ausdrücklich zugestimmt hat, sowie die Inkasso- und Sicherungszession gemäß § 4 IV der AGB. Durch diese vertraglichen Regelungen hat sich die Darlegungs- und Beweislast auf die Beklagte verlagert. Nachdem der Warenkreditversicherer der B AG im Jahre 2013 das Limit, also den Versicherungsschutz, für Forderungen gegen die A GmbH zunächst auf 500.000,-- € und dann auf 20.000,-- € wegen der kursierenden Informationen über finanzielle Schwierigkeiten der A GmbH gesenkt hatte, hatte die B AG kein Interesse daran, weitere Forderungen der Beklagten gegen die A GmbH anzukaufen. Dies änderte sich zwar nochmals, nachdem das Limit bis Ende 2013 erneut auf 100.000,-- € angehoben worden war; Forderungen, die sie nach der zeitweisen Anhebung des Limits angekauft hat, hat die B AG selbst zur Insolvenztabelle angemeldet. Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E und F ergibt sich jedoch deutlich, dass die B AG selbst, d.h. unversichert, das Risiko einer Limitüberschreitung nicht tragen wollte, sondern nur solange ankaufte, wie die Forderungen innerhalb des Limits lagen. Die Beklagte dagegen war, wie sich aus der Aussage ihres Geschäftsführers ergibt, wegen ihrer langjährigen Zusammenarbeit mit der A GmbH bereit, Lieferungen auch auf eigenes Risiko durchzuführen. Soweit die B AG Forderungen nicht ankaufte, fand nach § 4 IV, Satz 2, 1. Fall des B-vertrags eine „Inkassozession“ zum Zwecke der Einziehung statt, die ebenfalls dazu führte, dass die B AG Anspruchsinhaberin wurde. Darüber hinaus regelt der B-vertrag in § 4 IV, Satz 2, 2. Fall eine Sicherungszession, die sämtliche, auch zukünftigen Ansprüche der B AG gegen den B-kunden, hier die Beklagte, aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit ihm sicherte. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser AGB-Regelungen hat der Senat nicht. Es findet keine unangemessene Übersicherung der B AG statt. In § 4 V ist ausdrücklich geregelt, dass die B AG zur Freigabe sicherungshalber abgetretener Forderungen verpflichtet ist, wenn der B-kunde sämtliche Ansprüche vollständig zurückgeführt hat oder die B AG übersichert ist. Damit ist den Belangen des B-kunden, hier der vollkaufmännischen Beklagten, in ausreichendem Maße genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage, wann eine Übersicherung vorliegt, ausschließlich in das Ermessen der B AG gestellt wäre, wie es die Beklagte meint. Gerade in den heutigen Zeiten der computergestützten Buchhaltung ist die Feststellung, ob Übersicherung vorliegt, schnell zu treffen und gut zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des BGH (XI ZR 257/94, Urteil vom 14.05.1996, mit dem die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, IX ZR 2/93, Urteil vom 13.01.1994, das die Beklagte zitiert, ausdrücklich aufgegeben wurde, alles zitiert nach juris) kann eine formularvertragliche Globalabtretung sogar dann wirksam sein, wenn sie gar keine ausdrückliche oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigaberegelung enthält. Die Beklagte ist daher mit der vorliegenden AGB-Regelung im B-vertrag ausreichend geschützt. Der Senat kann auch keinen Widerspruch zu § 6 III der AGB B erkennen, da im letzten Absatz dieser Regelung ausdrücklich normiert ist, dass die Sicherungsabtretung von der Regelung unberührt bleibt. Es kommt mithin auf die Frage, ob die AGB-Regeln von den Vertragsparteien individualvertraglich abbedungen wurden, an. Dies beurteilt sich nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der in der Berufungsverhandlung erfolgten Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Vortrag der Beklagten so unsubstantiiert sei, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre. Vielmehr ist der Senat mit dem BGH (VIII ZR 34/14, Beschluss vom 21.10.2014, Rdn. 18-21, zitiert nach juris) der Auffassung, dass eine Konsistenz des Kernvortrags der Partei ausreicht, um eine Beweisaufnahme erforderlich zu machen, und der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt oder den genauen Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden darf. Diesen Anforderungen genügt der erst- und zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten. Die doppelte Schriftformklausel in § 12 III des B-vertrags steht einer Abbedingung der hier in Rede stehenden AGB-Klauseln nicht entgegen: Der B-Vertrag ist als AGB-Vertrag anzusehen und konnte damit durch eine Individualvereinbarung, wie sie hier vorgetragen ist, ohne weiteres abgeändert werden (vgl. BGH XII ZR 69/16, Beschluss vom 25.01.2017, OLG Koblenz 6 U 943/10, Urteil vom 03.03.2011, beide zitiert nach juris). Die somit vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Beklagte durchgängig Inhaberin der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen sowie der sich aus der Rechnung vom 12.11.2013 (Anlage B 7, Bl. 193 d.A.) ergebenden Forderung gegen die A GmbH war. Nach dem gerichtlichen Hinweis im Beweisbeschluss vom 18.10.2018 (dort Ziffer IV.), in dem der Senat seine Rechtsauffassung bezüglich der Rechnung vom 12.11.2013 geäußert hat, haben die Parteien zu dieser Frage nichts mehr vorgetragen. Die Rechnung vom 12.11.2013 ist deshalb ebenso zu behandeln, wie die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Zwar ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten eindeutig, dass Forderungen nicht außerhalb des Limits angekauft wurden (§ 4 I der AGB) und auch keine Inkassozession (§ 4 IV Satz 2, 1. Fall der AGB) stattfinden sollte. Vielmehr wollte die B AG von der Beklagten zwar keine Forderungen erlangen, die ihr nicht werthaltig erschienen; sie wollte auf entsprechende Bitte der Beklagten für die Beklagte, die eine ihrer Großkundinnen war, jedoch das Inkasso weiterhin durchführen, damit die A GmbH als großer Debitor immer an den gleichen Zahlungsempfänger mit dem gleichen Procedere zahlen konnte und sollte. Hierfür verlangte die B AG Gebühren von der Beklagten und kehrte die auf diese Weise bei ihr eingegangenen Gelder an sie aus. Unklar ist auch nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch, ob die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der B AG auch die in § 4 IV, Satz 2, 2. Fall, genannte Sicherungszession erfasst haben und zur Aufhebung auch dieser Regelung führten. Diese Sicherungszession betraf sämtliche, auch zukünftigen Ansprüche der B AG gegen die Beklagte aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Dies bedeutet, dass die Sicherungszession auch in Fällen greifen konnte, in denen andere Debitoren, die es im Geschäftsverhältnis zwischen der Beklagten und der B AG ausweislich der Aussage der Zeugin E gab, eventuell ausfielen, während der Debitor A GmbH trotz Limitüberschreitung im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten eventuell noch die eine oder andere Rechnung bezahlte. Die Sicherungszession hatte neben der Inkassozession und der Zession bei Ankauf also durchaus eine eigenständige Bedeutung. Dass die Gesprächspartner der Beklagten und der B AG dies bedacht und auch die Regelungen zur Sicherungszession durch Individualvereinbarung aufgehoben hätten, ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Selbst die Zeugin E, die Volljuristin ist, hat nicht eindeutig bekundet, dass die Regelungen des Rahmenvertrags komplett abbedungen worden seien. Ihre allgemeine Äußerung (S. 4 des Protokolls vom 10.01.2019, Bl. 599 d.A.), es sei abgesprochen, dass „der Kunde mit den Forderungen machen konnte, was er wollte“, was „heißt, es sollte gerade diese generelle Sicherungszession nicht greifen“ ist angesichts der übrigen Aussagen und der weiteren objektiven Anhaltspunkte (dazu gleich) nicht ausreichend. Die Zeugin hat nämlich auf Nachfrage weiterhin bekundet, es sei „juristisch nicht so formuliert“ worden, „dass von dem Rahmenvertrag abgewichen wurde“ (S. 5 unten/6 oben des Terminsprotokolls vom 10.01.2019); der Kunde müsse selbst wissen, was er mache und werde von ihr nicht darüber belehrt, welche Risiken er eingehe. Auch ihr Gesprächspartner, der Geschäftsführer der Beklagten, hat bekundet, „über die Frage, in welcher rechtlichen Konstruktion das Ganze ablaufen sollte, … (sei) ausdrücklich nicht gesprochen worden“ (Terminsprotokoll vom 16.05.2019, Bl. 716 d.A.). Es ist mithin denkbar und nach Ansicht des Senats durchaus wahrscheinlich, dass die Zeugin E sich erst im Nachhinein, nachdem es zu Problemen gekommen war, Gedanken über Einzelheiten der juristischen Konstruktionen machte und diese nachträglichen Überlegungen in ihre Aussage einflossen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Gespräche zwischen den Vertragsparteien wurde nach dem Gesamteindruck, den der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten hatte, sehr pauschal gesprochen, ohne die zwischen den Vertragsparteien geltenden vertraglichen Regelungen zu beachten. Dass tatsächlich auch eine Zession, die einen anderen Debitor als die A GmbH betreffen konnte, abbedungen wurde, haben die Zeugen und der Geschäftsführer der Beklagten nicht bekundet. Es ist mithin ohne weiteres denkbar, dass den Gesprächspartnern im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Vereinbarungen nicht bewusst war, dass außer der ausdrücklich angesprochenen Inkassozession noch die Sicherungszession (mit anderer, selbständiger Zielrichtung) existierte, deren Abbedingung ebenfalls zu regeln gewesen wäre. Hierfür spricht, dass auf den hier streitgegenständlichen Rechnungen (Anlage K6, Bl. 38 ff d.A.) der aufgedruckte Vermerk zu sehen ist, dass die der Rechnung zugrundeliegenden Forderungen an die B AG abgetreten seien. Zudem hat die B AG mit Schreiben vom 05.03.2014 (Anlage K 3, Bl. 28 d.A.) ausdrücklich gegenüber der Beklagten erklärt, sie trete die streitgegenständlichen Forderungen zurück an die Beklagte ab. Die Erläuterungen der Beklagten und der Zeugen der B AG, dies alles sei aus Ungeschicklichkeit geschehen und man habe nicht passende Formulare und Formulierungen verwendet, überzeugen nicht: Die B AG ist genau wie die Beklagte ein mittelständisches Unternehmen. Es werden erhebliche Umsätze getätigt, die einen kaufmännisch ausgerichteten Betrieb erfordern. Gerade für die B AG, die vorrangig mit Forderungseinzug beschäftigt ist, musste es klar sein, dass Abtretungen Rechtsgeschäfte mit erheblicher Wirkung sind. Auch wenn die B AG vielleicht nicht auf allen Rechtsgebieten kundig war und sein musste, war dies doch im Bereich ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit zu erwarten. Es reicht hier nicht aus, pauschal juristische Unkenntnis der Handelnden vorzutragen. Auch erscheint es dem Senat ungewöhnlich, dass mittelständische Unternehmen einen langjährig geltenden Vertrag, der schriftlich geschlossen wurde, mündlich abändern, ohne dies in irgendeiner Weise zu dokumentieren. Selbst in Zeiten des computergestützten Bürobetriebs sind Aktenvermerke möglich und bei Geschäften von erheblicher Bedeutung, wie sie hier vorliegen, üblich. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beklagten der ihr obliegende Beweis einer Aufhebung auch der Regelung zur Sicherungszession im Rahmenvertrag nicht gelungen ist. Der Senat ist nach Würdigung der Zeugenaussagen, der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten und der vorliegenden Schreiben nicht davon überzeugt, dass die Behauptungen der Beklagten der Wahrheit entsprechen. Es ist zwar möglich, dass die Parteien sich so geeinigt haben, wie die Beklagte es behauptet, es ist aber nicht erwiesen. Genauso gut ist es möglich, dass die Gesprächsparteien die Regelung zur Sicherungszession übersehen oder für unerheblich gehalten haben und damit nicht das Bewusstsein hatten, auch diese Vertragsregelung abzuändern oder aufzuheben. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, der Beklagten weitere rechtliche Hinweise schriftlich zu erteilen oder die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen, wie es die Beklagte mit ihren Verfahrensanträgen in den Schriftsätzen vom 06.08.2019 und vom 14.08.2019 beantragt. Die Stellungnahmefrist für die Beklagte ist mehrfach verlängert worden. Darauf, dass weitere schriftliche Hinweise und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht beabsichtigt sind, hat die stellvertretende Vorsitzende des Senats mit Verfügungen vom 12.08.2019 und 15.08.2019 hingewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Berufung musste mithin erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.