Beschluss
22 U 115/10
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0804.22U115.10.0A
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Leitsätze
1. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben, wenn eine Partei nur deshalb Berufung eingelegt hat, weil ihr die in einem Verkündungstermin verkündete Eilentscheidung nicht übersandt wurde und sie auch auf Nachfrage keine Auskunft erhält.
2. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht vollständig verstrichen ist und die Partei mithin vorzeitig Berufung eingelegt hat.
3. Der gerichtliche Verfahrensfehler bleibt auch bei Hinzutreten anwaltlicher Pflichtverletzung kausal für den Anfall der zweitinstanzlicher Gerichtskosten.
Tenor
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 ZPO).
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben, wenn eine Partei nur deshalb Berufung eingelegt hat, weil ihr die in einem Verkündungstermin verkündete Eilentscheidung nicht übersandt wurde und sie auch auf Nachfrage keine Auskunft erhält. 2. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht vollständig verstrichen ist und die Partei mithin vorzeitig Berufung eingelegt hat. 3. Der gerichtliche Verfahrensfehler bleibt auch bei Hinzutreten anwaltlicher Pflichtverletzung kausal für den Anfall der zweitinstanzlicher Gerichtskosten. Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 ZPO). Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,- € festgesetzt. I. Die Kläger haben gegen die am 2. März 2010 verkündete Entscheidung am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt. Sie haben sie damit begründet, dass ihnen trotz Nachfrage keine an diesem Tag verkündete Entscheidung zugestellt worden sei und die Frist von fünf Monaten des § 517 ZPO abzulaufen drohe. Nachdem den Klägern - nach ihrer Darstellung am 23. Juli 2010 - ein am 2. März 2010 verkündeter Hinweisbeschluss zugestellt worden ist, haben sie die Berufung zurückgenommen. II. Die Kläger haben nach der eindeutigen Regelung des § 516 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem sie diese zurückgenommen haben. Allerdings sind die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG nicht zu erheben. Die Einlegung der Berufung wurde durch das Verhalten des Landgerichts herausgefordert, das die am 2. März 2010 verkündete Entscheidung den Parteien nicht so zeitnah mitgeteilt hat, dass diese prozessordnungsgemäß darauf reagieren konnten. Eine Zustellung des Hinweisbeschlusses oder auch nur ein Versendungsnachweis findet sich nicht in der Akte. Die Parteien haben unter dem 7. Mai und 18. Juni 2010 nach dem Sachstand gefragt, ohne dass diese Anfragen beantwortet worden wären. Es liegt deshalb mehrfache unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG vor, die dazu führt, dass die gerichtlichen Kosten für die Berufung nicht erhoben werden. Diese wären nicht entstanden, wenn das Landgericht prozessordnungsgemäß verfahren wäre, da dann die Berufung nicht eingelegt worden wäre. 1. Es liegt zwar ein Fehlverhalten der Klägervertreter vor, das sich die Kläger zurechnen lassen müssen (unten a). Dies ändert aber nichts daran, dass die Nichterhebung der Gerichtskosten gerechtfertigt ist (b). a) Der Anwalt, der trotz Verkündungstermins und einer schriftlichen Nachfrage weder eine Entscheidung zugestellt erhält noch eine Auskunft erlangt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn er vorläufig Berufung gegen das mit Verkündungstermin angekündigte Urteil einlegt und sich nach Ablauf der absoluten Berufungsfrist ( § 517 2.HS ZPO) herausstellt, dass ein solches Urteil nicht vorliegt. Er ist aufgrund eines festgesetzten Verkündungstermins sogar gehalten, im Interesse seiner Mandanten gegen ein – eventuell gegen diese ergangenes – Urteil vorläufig Berufung einzulegen. Von einem für die Kläger negativen Urteil mussten die Prozessbevollmächtigten im Interesse ihrer Mandanten auch zunächst ausgehen, da anderweitige Informationen seitens des Gerichts nicht zu erlangen waren und die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls vermieden werden musste, um den drohenden (rechtskräftigen) Verlust des Rechtstreits zu verhindern (OLG Dresden 24.6.09 – 6 U 24/09 –). Zwar wäre angesichts der Unzulässigkeit einer Berufung gegen ein nicht existentes Urteil eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich gewesen (vgl. BGH 18.11.03 – LwZB 1/03 –). Wägt man allerdings die Handlungsalternativen der Berufungsführer ab – einerseits eine zulässige, aber kostenriskante Berufung, andererseits Abwarten einer Urteilszustellung mit anschließender Berufung kombiniert mit Wiedereinsetzungsantrag – war gleichwohl der für die Berufungsführer „sicherste Weg" nur über die sofortige Einlegung einer Berufung zu erreichen: Ob einem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird oder nicht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und insbesondere, ob dem Berufungsführer auch nicht der Vorwurf nur leichtester Fahrlässigkeit in eigenen Angelegenheiten zu machen ist. Ob der Eintritt einer etwaigen Rechtskraft über § 517 ZPO verhindert werden kann, hängt so von den Unwägbarkeiten eines Wiedereinsetzungsverfahrens ab. Stellt man daher das Kostenrisiko der Berufung einerseits dem Risiko eines endgültigen Rechtsverlustes andererseits gegenüber, durften sich die Berufungsführer aus prozessualer Vorsicht heraus durchaus herausgefordert fühlen, Berufung einzulegen (vgl. LG Zwickau 2.12.08 – 1 O 113/08 –). Der Fehler der klägerischen Prozessbevollmächtigten liegt allerdings darin, dass sie nicht lange genug zugewartet haben. Nach dem Wortlaut des § 517 ZPO beginnt die einmonatige Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung, vorliegend also mit dem 3. August 2010. Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (21. Juli 2010) hatte die Berufungsfrist mithin noch nicht begonnen, so dass der Berufung durch die Übersendung des Hinweisbeschlusses unter dem 23. Juli 2010 rechtzeitig der Boden entzogen werden konnte. b) Dennoch ist die Situation auch durch die unrichtige Sachbehandlung des Landgerichts verursacht worden. Hätten die Klägervertreter zeitnah und zumindest auf Anfrage eindeutige Aussagen erhalten, wäre die dargelegte schwierige Situation nicht entstanden. Die Kausalität eines Verhaltens wird nicht durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die für sich selbst haftungsbegründend sind, unterbrochen. 2. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des OLG Dresden (16.5.04 – 12 U 1793/03 –), wonach eine Berufung, die lediglich im Hinblick auf den Fristablauf des § 517 ZPO eingelegt wird, bei vernünftiger und objektiver Betrachtung unter der stillschweigenden Bedingung steht, dass das Rechtsmittel bei Nichteintritt der Bedingung (Urteilserlass) als nicht eingelegt gelten soll und deshalb keine Kostenentscheidung oder Berufungsverwerfung erforderlich ist. Prozesshandlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht unter eine – auch nicht innerprozessuale – Bedingung gestellt werden. Hierzu gehört auch die Rechtsmitteleinlegung (BGH MDR 08, 98). 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt daraus, dass eine konkrete Beschwer mangels Urteilserlasses nicht vorliegt (vgl. LG Zwickau 2.12.08 – 1 O 113/08 –).