Leitsatz
LwZB 1/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/03 vom 18. November 2003 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 48 Abs. 2 Satz 2 Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte. ZPO § 233 Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäu- mung der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen. BGH, Beschl. v. 18. November 2003 - LwZB 1/03 - OLG Schleswig AG Flensburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Novem- ber 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 11.433,30 Gründe: I. Nach Beweisaufnahme und Verhandlung beraumte das Landwirtschafts- gericht mit am 5. Februar 2002 verkündetem Beschluß einen Termin zur Ver- kündung einer Entscheidung auf den 26. Februar 2002 an. An diesem Tag ver- - 3 - kündete es einen den Parteien unmittelbar danach zugesandten Beschluß, wo- nach der Verkündungstermin auf den 6. März 2002 verlegt werde. Nach weite- ren sechs verkündeten, den Parteien aber nicht mitgeteilten Verlegungsbe- schlüssen kam es am 4. April 2002 zur Verkündung eines Urteils, das nicht in vollständiger Form abgefaßt war, erst am 21. Oktober 2002 zur Geschäftsstelle gelangte und den Parteien am 23. Oktober 2002 zugestellt wurde. Aufgrund telefonischer Nachfrage hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch von einer Verlegung des Verkündungstermins auf den 21. März 2002 erfahren. Weitere schriftliche Nachfragen vom 27. Mai, 25. Juni, 23. Juli (mit Hinweis auf den drohenden Ablauf der absoluten Berufungsfrist) und 2. September 2002, ob denn nun eine Entscheidung verkündet worden sei und gegebenenfalls wel- che, blieben unbeantwortet. Mit am 6. November 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das sie in Höhe von 11.433,30 !"#"$&%"'' )(* e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473, vorgesehen für BGHZ 151, 42). Dem steht nicht ent- - 4 - gegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 +' ,.- r- steigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, nicht aber für die Rechtsbe- schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß (BGH, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat sich zwar auf diesen Zulässig- keitsgrund nicht ausdrücklich berufen, der Sache nach aber geltend gemacht, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten In- stanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030 f, vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, Umdr. S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, Umdr. S. 3, zur Veröffentl. vorgesehen). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Berufung verspätet eingelegt hat. Die einmonatige Beru- fungsfrist (§ 517 ZPO) beginnt, unabhängig von der Zustellung des Urteils, nach §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG spätestens mit dem Ablauf - 5 - von fünf Monaten nach der Verkündung. Da das Urteil hier am 4. April 2002 verkündet wurde, lief sie am 4. Oktober 2002 ab, so daß die am 6. November 2002 eingegangene Berufung nicht fristgerecht war. Soweit das Urteil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verkündet wurde, die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hindert dies nicht den Fristenlauf. Voraussetzung dafür ist lediglich eine wirksame Verkündung, die hier außer Zweifel steht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 1998, KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; Beschl. v. 6. Dezember 1988, VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann von einer An- wendung der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG auch nicht deswe- gen abgesehen werden, weil die Beklagte von dem konkreten Verkündungs- termin keine Kenntnis hatte und ihre Bemühungen, vom Landwirtschaftsgericht Aufklärung zu erfahren, erfolglos blieben. Für die sachlich gleiche Vorschrift des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings an- genommen, daß die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die be- schwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022). Dahinter steht die Erwägung, daß der Norm der Gedanke zugrunde liege, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zu- gemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76 aaO). Ausgehend davon könne die Frist des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) nicht zu Lasten einer Partei zu laufen beginnen, die zu dem der Entscheidung - 6 - vorausgehenden Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen und ver- treten gewesen sei. Denn sie habe mit einer Entscheidung nicht zu rechnen brauchen und auch dahingehende Erkundigungen nicht einziehen müssen. Solche Überlegungen tragen hier nicht. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, war die Beklagte in dem der Entscheidung vorausgehenden Ver- handlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Daß eine Entscheidung ergehen konnte, wußte sie. Zu den jeweils angesetzten Verkündungsterminen brauchte sie nicht geladen zu werden (§ 218 ZPO). Es war ihr daher zuzumuten, sich danach zu erkundigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Ent- scheidung ergangen sein mochte. Nicht anders hat es der Prozeßbevollmäch- tigte der Beklagten gesehen und sich dementsprechend verhalten. Daß seine Erkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der Frist, sondern kann im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. § 517 ZPO und die sachgleichen und auf denselben Wertungen beruhenden Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Satz 2 Satz 3 LwVG setzen zwar - wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt - die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, daß sie von einer Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im all- gemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse aus- reicht, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. MünchKomm- ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer - 7 - rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden, für den Fristablauf Be- deutung beimessen. b) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Versa- gung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO ist sie zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Berufungsfrist des § 517 ZPO gehört, einzuhalten. Diese Vorausset- zungen sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben. aa) Ein Verschulden der Beklagten selbst ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht in Erwägung gezogen worden. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu- rechnen lassen müßte, liegt ebenfalls nicht vor. Allerdings trifft es zu - wovon das Berufungsgericht ausgeht -, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, in dessen Gegenwart Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, sein weiteres Prozeßverhalten an der Möglichkeit ausrichten muß, daß in dem Verkündungstermin ein Urteil ergangen ist, das die von ihm vertre- tene Partei beschwert. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber nicht verkannt. Gestützt auf die gerichtliche Auskunft ist er davon ausgegan- gen, daß am 21. März 2002 eine möglicherweise seine Partei beschwerende Entscheidung verkündet worden ist, und hat in der Folgezeit drei schriftliche Anfragen an das Gericht gerichtet, um zu erfahren, welche Entscheidung er- gangen sei. Diese blieben sämtlich unbeantwortet. Eine weitere Intensivierung seiner Bemühungen war nicht zu verlangen. Es ist nicht seine Aufgabe, massi- ve Verstöße des Gerichts gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch überobligationsmäßige Anstrengungen auszugleichen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Anfragen ordnungsgemäß bearbeitet und so recht- - 8 - zeitig beantwortet würden, daß seiner Partei keine Nachteile entstünden. So- weit das Berufungsgericht meint, er habe vorsorglich fristwahrende Berufung einlegen müssen, überspannt es die Anforderungen in einer Weise, die im Er- gebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug führen würde und den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ver- letzte (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn eine Berufung gegen ein am 21. März 2002 verkündetes Urteil wäre von vornherein unzuläs- sig gewesen, da an diesem Tag keine Entscheidung ergangen war. Auch der Weg, ein Rechtsmittel gegen ein möglicherweise zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangenes Urteil einzulegen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Wenn man überhaupt trotz des Kostenrisikos die vorläufige Einle- gung eines Rechtsmittels für zumutbar erachtet, dann allenfalls gegen ein Ur- teil, von dessen Existenz die Partei Kenntnis hat und dessen Tenor sie kennt, mögen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe ihr noch nicht zugestellt worden sein (vgl. BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69, VersR 1970, 159). Nicht angesonnen werden kann ihr hingegen, ein Rechtsmittel aufs Geratewohl einzulegen, auch auf die Gefahr hin, daß ei- ne Entscheidung noch gar nicht ergangen ist oder wegen des Inhalts oder Umfangs von ihr nicht angefochten werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1956, IV ZR 268/55, LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3; Wiedereinsetzung nach BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69 aaO gewährt, da sich die das Rechtsmittel eröffnende Zulassung erst aus den nach Ablauf der Fünf- Wochen-Frist zugestellten Urteilsgründen ergab). b) Die Beklagte hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht einge- reicht (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Hindernis zur Berufungseinlegung entfiel - 9 - erst mit Zustellung des Urteils am 23. Oktober 2002. Die Beklagte hatte zwar zuvor durch Zustellung einer Rechtsmittelschrift des Klägers am 12. Oktober 2002 mittelbar davon erfahren, daß zwischenzeitlich offensichtlich ein Urteil ergangen war. Hieraus konnte sie aber nicht ersehen, daß auch sie durch das Urteil beschwert wurde. Der am 6. November 2002 eingegangene Wiederein- setzungsantrag, verbunden mit der nachgeholten Prozeßhandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war daher rechtzeitig. III. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des für die Beklagte erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehö- ren, ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000, II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286). Wenzel Krüger Lem- ke