OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 VA 17/23

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0123.20VA17.23.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach den von der Rechtsprechung zwischenzeitlich fortentwickelten Kriterien für die Vergleichbarkeit einer abgeschlossenen Ausbildung mit einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem abgeschlossenen Hochschulstudium nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 VBVG a. F., die für § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG unverändert herangezogen werden können, kann eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin im Umfang von 1.560 Unterrichtsstunden und weiteren 420 Stunden für eine berufspraktische Ausbildung anders, als der Senat unter der Geltung von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG mit Beschluss vom 19.07.2002 zu 20 W 241/02 noch angenommen hat, nicht als einem Hochschulstudium vergleichbar angesehen werden. 2. Eine Gesamtbetrachtung dahingehend, ob mehrere von einem Berufsbetreuer absolvierte Ausbildungsgänge gegebenenfalls auch unter Einbeziehung erworbener Berufserfahrungen und beruflicher Fortbildungen in einer Gesamtschau Kenntnisse vermittelt haben, die denen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelten vergleichbar sind, widerspricht der von § 8 Abs. 2 VBVG vorgesehenen typisierten Betrachtung und ist daher ausgeschlossen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den von der Rechtsprechung zwischenzeitlich fortentwickelten Kriterien für die Vergleichbarkeit einer abgeschlossenen Ausbildung mit einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem abgeschlossenen Hochschulstudium nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 VBVG a. F., die für § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG unverändert herangezogen werden können, kann eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin im Umfang von 1.560 Unterrichtsstunden und weiteren 420 Stunden für eine berufspraktische Ausbildung anders, als der Senat unter der Geltung von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG mit Beschluss vom 19.07.2002 zu 20 W 241/02 noch angenommen hat, nicht als einem Hochschulstudium vergleichbar angesehen werden. 2. Eine Gesamtbetrachtung dahingehend, ob mehrere von einem Berufsbetreuer absolvierte Ausbildungsgänge gegebenenfalls auch unter Einbeziehung erworbener Berufserfahrungen und beruflicher Fortbildungen in einer Gesamtschau Kenntnisse vermittelt haben, die denen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelten vergleichbar sind, widerspricht der von § 8 Abs. 2 VBVG vorgesehenen typisierten Betrachtung und ist daher ausgeschlossen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wurde durch Bescheid des Sozialamts - Betreuungsbehörde - der Stadt Offenbach am Main vom 27.03.2023 (im Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Offenbach am Main zu …) nach § 32 Abs. 1 i. V. m. §§ 23 ff. BtOG als Berufsbetreuerin registriert. Mit an das Amtsgericht Offenbach - Vormundschaftsgericht - gerichtetem Schreiben vom 11.07.2023 (im Verwaltungsvorgang) beantragte die Antragstellerin verbindliche Vergütungseinstufung. Sie führte aus, seit dem Jahr 2001 als gesetzliche Betreuerin zu arbeiten und derzeit nur bei dem Amtsgericht Hanau Fälle zu haben. Die Antragstellerin fügte dem Antrag den bereits bezeichneten Registrierungsbescheid bei. Weiterhin gelangte zu dem Verwaltungsvorgang u. a. ein tabellarischer Lebenslauf der Antragstellerin sowie eine Bescheinigung der Beruflichen Schulen Schule2 - Fachschule für Heilpädagogik -, Stadt3, vormals Schule1, vom 21.11.2000 (Bl. 27 ff. d. A.). Ausweislich dieser Bescheinigung besuchte die Antragstellerin von 1989 bis 1991 die dortige Fachschule für Heilpädagogik in Vollzeitform und erwarb nach bestandener Prüfung die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ zu führen. Der Unterricht umfasste danach insgesamt 1.560 Unterrichtsstunden (jeweils 780, 600, 60 und 120 Stunden in vier unterschiedlichen Fachbereichen) sowie 420 Stunden praktischer Ausbildung. In der Bescheinigung ist zudem tabellarisch der gesamte Bildungsweg dargestellt, der zum Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogin führe: Nach mittlerem Bildungsabschluss seien zwei Jahre Berufserfahrung, davon 12 Monate einschlägig, zwei weitere Jahre vollschulische Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik, ein Jahr Berufspraktikum (Anerkennungsjahr), zwei weitere Jahre Berufstätigkeit im Beruf als Erzieherin und schließlich eineinhalb Jahre Vollzeitausbildung an einer Fachschule für Heilpädagogik erforderlich, so dass eine Gesamtdauer der Ausbildung von achteinhalb Jahren gerechnet ab dem Realschulabschluss erforderlich sei. Zu dem Verwaltungsvorgang wurde auch ein Abschlusszeugnis vom 25.01.1991 (Bl. 29 ff. d. A.) ausgestellt vom staatlichen Schulamt für die Stadt Stadt3 über die von der Antragstellerin bestandene Abschlussprüfung der Fachschule für Heilpädagogik und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ gereicht sowie ein Zeugnis über die staatliche Anerkennung der Antragstellerin als Erzieherin vom 14.08.1981 (Bl. 32 d. A.). Neben einem Zeugnis über die Erlangung der Fachhochschulreife vom 01.07.1980 (Bl. 33 d. A.) wurden auch mehrere Arbeitsverträge über Beschäftigungsverhältnisse der Antragstellerin als Sozialarbeiterin, als pädagogische Mitarbeiterin bzw. als Heilpädagogin (Bl. 37 ff. d. A.) vorgelegt sowie Entscheidungen der Landgerichte Darmstadt und Hanau aus dem Jahr 2002 sowie ein Beschluss des erkennenden Senats vom 19.07.2002 zu 20 W 241/02 (u. a. veröffentlicht bei juris) zu dem Verwaltungsvorgang gereicht. Jene Gerichtsentscheidungen haben Verfahren der Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin unter Anwendung des seinerzeitigen § 1 BVormVG zum Gegenstand. Dabei wurde die Vergütung der Antragstellerin jeweils basierend auf einem erhöhten Stundensatz von 31 DM nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG festgesetzt, was jeweils im Wesentlichen damit begründet ist, dass die Antragstellerin durch ihre einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung zur Heilpädagogin für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe. Insoweit ist in einzelnen der genannten Entscheidungen neben der vorgenannten Bescheinigung der Beruflichen Schulen Schule2 vom 21.11.2000 auch auf eine von dem Landgericht Hanau eingeholte Auskunft des Hessischen Kultusministeriums vom 17.01.2002 Bezug genommen, wonach eine Fachschulausbildung zur Heilpädagogin mit einer Fachhochschulausbildung zum Diplompädagogen, Diplomsozialarbeiter bzw. Diplomsozialpädagogen vergleichbar sei. Wegen der Einzelheiten des Antrags und der vorbezeichneten Unterlagen wird auf diese verwiesen. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 07.08.2023 (Bl. 4 f. d. A.) stellte ein Richter am Amtsgericht im Auftrag des Präsidenten des Amtsgerichts Offenbach am Main fest, dass sich die Höhe der der Antragstellerin gemäß § 7 VBVG zu bewilligenden Vergütungen ab dem 17.07.2023 nach der Vergütungstabelle B gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richte. Zu den Gründen ist ausgeführt, dass die Vergütungstabelle B festzustellen sei, weil die Antragstellerin über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfüge. Der Bescheid ist der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (im Verwaltungsvorgang) am 14.08.2023 zugestellt worden. Mit einem bei dem Amtsgericht Offenbach am Main am 31.08.2023 eingegangenen wiederum an das Vormundschaftsgericht gerichteten Schreiben vom gleichen Tag (im Verwaltungsvorgang) hat die Antragstellerin erklärt, Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2023 einzulegen. Mit einem weiteren am 01.09.2023 an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am gleichen Tag eingegangenen Schreiben ebenfalls vom 31.08.2023 (Bl. 1 ff. d. A.), das mit jenem an das Amtsgericht Offenbach am Main - Vormundschaftsgericht - adressierten ansonsten inhaltsgleich ist, hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt und den Antrag sogleich begründet. Sie rügt, dass die Feststellung der Vergütungsstufe B rechtsfehlerhaft sei. Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung in die Vergütungsstufe C nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG einzustufen sei. Sie hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Beginn ihrer Tätigkeit als berufliche Betreuerin in Frage gestanden habe, ob ihr als staatlich anerkannter Heilpädagogin der Stundensatz eines Betreuers mit Fachhochschulabschluss bzw. Hochschulabschluss zustehe. Ihr sei aber mit den von ihr vorgelegten Beschlüssen auch des vorliegend erkennenden Senats der höchste Stundensatz bewilligt worden. Darüber habe Einigkeit der Gerichte bestanden. Wie aus den Beschlüssen hervorgehe, sei eine Auskunft bei dem hessischen Kultusministerium eingeholt worden. Zudem liege die Bescheinigung der Schule2-Schulen vor. Sie hat weiterhin auf die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik in Hessen vom 13.03.1992 - HeilPädAPrV - (ABl. HKM, 254) Bezug genommen und ihren langjährigen Bildungsweg im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der tabellarischen Darstellung in der Bescheinigung der Schule2 dargestellt. Die Antragstellerin hat weiterhin ausgeführt, ihr sei zwar bekannt, dass es anderslautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gebe. Von den Ausbildungsbedingungen an den betreffenden Schulen habe sie aber keine Kenntnisse. Auch unter Heranziehung der von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung) sei vorliegend aufgrund des praktischen, zeitlichen und berufstheoretischen Umfangs der Ausbildung sowie den für diese zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen von einer Ausbildung auszugehen, welche einer Hochschulausbildung vergleichbar sei. Aus den von der Antragstellerin eingereichten Arbeitsverträgen sei ersichtlich, dass sie als Sozialarbeiterin bezahlt worden sei und einen entsprechenden Arbeitsauftrag gehabt habe. Durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sei ihr der Zugang zu Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei, sowie zu den entsprechenden Vergütungsgruppen im öffentlichen Dienst. Wenn insbesondere der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien eine Ausbildung als einer Hochschulausbildung gleichwertig ansähen, bestehe kein Grund für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Vergütungseinstufung. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Übrigen wird auf die Antragsschrift vom 31.08.2023 nebst Anlagen verwiesen. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.11.2023 (Bl. 62 ff. d. A.) entgegengetreten. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine Einstufung in die Vergütungstabelle C sei zu Recht nicht erfolgt. Eine solche setze gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG voraus, dass ein Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfüge. Unter Verweis auf mehrere Gerichtsentscheidungen hat der Antragsgegner die für eine Vergleichbarkeit zu erfüllenden Kriterien im Einzelnen dargelegt und darauf verwiesen, dass insoweit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Gemäß dieser lägen Fortbildungen mit 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (unter Verweis auf: BGH, Beschluss vom 04.11.2020, XII ZB 230/20, juris Tz. 9) und auch knapp 1.000 Unterrichtsstunden (unter Verweis auf: BGH, Beschluss vom 19.10.2013, XII ZB 23/13, juris Tz. 15) jeweils deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand. Erst bei einem zeitlichen Gesamtaufwand von 2.700 bzw. 2.880 Stunden, in denen zudem ausschließlich betreuungsrelevante Inhalte vermittelt worden seien, habe der Bundesgerichtshof die immer noch vorhandenen Abweichungen zu einem Bachelor-Studiengang als nicht mehr so gewichtig angesehen, dass diese einer Gleichwertigkeit entgegenstünden (unter Verweis auf: BGH, Beschlüsse vom 09.02.2022, XII ZB 378/21, Tz. 19 und vom 12.04.2017, XII ZB 86/16, juris Tz. 15). Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 13.09.2023 (Bl. 51 d. A.) bei dem Amtsgericht Hanau - Betreuungsgericht - die Akten des Betreuungsverfahrens angefordert, in welchem die Auskunft des Hessischen Kultusministeriums eingeholt wurde. Das Amtsgericht Hanau hat unter dem 13.09.2023 das Schreiben des Berichterstatters mit einem handschriftlichen Vermerk versehen, wonach dort kein Verfahren mit dem entsprechenden Aktenzeichen anhängig sei, zurückgesandt (vgl. Bl. 57 d. A.). Auf ein nochmaliges Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 22.09.2023 (Bl. 58 d. A.), in welchem dieser um Überprüfung gebeten hat, ob die Akten auch im Falle der Beendigung des Verfahrens dort im Hinblick auf die Aufbewahrungsfristen noch vorlägen, ist eine Vorlage oder weitere Rückäußerung nicht erfolgt. Dem Senat ist von dem Antragsgegner der Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Offenbach am Main zu … in Form einer ungeordneten Loseblattsammlung vorgelegt worden, die neben den auf den vorliegenden Eingruppierungsantrag bezogenen Schriftstücken auch solche enthält, die mit diesem nicht in Zusammenhang stehen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Dieser ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Die Entscheidung eines Amtsgerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG, mit der dieser feststellt, nach welcher Vergütungstabelle der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Fallpauschalen richten, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, juris Tz. 7; Bohnert in BeckOGK, Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 51; Luther in Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 15; vgl. auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 Alt. 2 EGGVG, weil sie geltend macht, einen Anspruch auf die versagte Feststellung zu haben, dass sich ihre Vergütung nach Tabelle C richte. Bei dem vorliegenden Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG in Form eines Versagungsgegenantrags, der auf die Aufhebung des hinter dem bei der Gerichtsverwaltung gestellten Antrag zurückbleibenden Bescheids und deren Verpflichtung zur Feststellung einer Eingruppierung nach der höheren Tabelle C gerichtet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, juris Tz. 15), genügt für die Antragsbefugnis die vorliegend erfolgte Darlegung eines Rechtsanspruchs auf den - teilweise - versagten Verwaltungsakt (vgl. Mayer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 2). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen. 3. Ein Vorverfahren in Form eines Beschwerdeverfahrens oder eines anderen förmlichen Rechtsbehelfs auf dem Verwaltungsweg im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG war nicht durchzuführen. Die erfolglose Durchführung eines solchen ist vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nämlich nur dann erforderlich, wenn dies durch eine Regelung außerhalb des EGGVG vorgeschrieben ist (vgl. Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 8), was in Bezug auf eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG nicht der Fall ist. Dass die Antragstellerin neben dem Antrag bei dem Senat ihren Rechtbehelf auch als Beschwerde bezeichnet bei dem Amtsgericht Offenbach am Main eingelegt hat, dürfte der missverständlichen Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids geschuldet sein. Diese gibt im Wesentlichen den Wortlaut des § 26 Abs. 1 EGGVG wieder; es ergibt sich - überflüssigerweise - daraus auch, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen sei, dessen vorherige Durchführung voraussetze. Ob ein solches gegen den konkreten Bescheid stattfindet, bleibt hingegen offen. Jedenfalls hat die Einlegung des Rechtsbehelfs auch bei dem Amtsgericht auf die Zulässigkeit des bei dem Senat gestellten Antrags vorliegend keine Auswirkungen. 4. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Dieser ist in Schriftform innerhalb der Frist von einem Monat ab dessen Zustellung an die Antragstellerin bei dem insoweit allein empfangszuständigen Oberlandesgericht gestellt worden, § 26 Abs. 1, § 25 Abs. 1 EGGVG. B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Für formelle Fehler des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte, solche sind auch nicht gerügt. Insbesondere erkannte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG der Vorstand des für den Sitz der Antragstellerin als beruflicher Betreuerin in Offenbach am Main zuständigen Amtsgerichts Offenbach am Main über den Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle, der diese Befugnis zulässigerweise auf einen Richter am Amtsgericht delegiert hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.09.2024, 101 VA 112/24, juris Tz. 16; Bohnert in Beck-OGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 49). 2. Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid greifen nicht durch. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt und begründet hat, kommt die von der Antragstellerin angestrebte Feststellung, dass sich ihre Vergütung nach der Tabelle C richte, nicht in Betracht. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG richten sich die Vergütungen eines beruflichen Betreuers nach der Tabelle C, wenn dieser über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. b) Die Antragstellerin verfügt aber über keine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule und entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei dem von ihr absolvierten Bildungsgang nicht um einen solchen, welcher im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 VBVG einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar wäre. aa) Im Hinblick auf die für die Einstufung eines beruflichen Betreuers in eine Tabelle maßgeblichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VBVG gelten in Bezug auf die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß Nr. 2 der Vorschrift bzw. mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Nr. 3) nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, Beschlüsse vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, Tz. 23; vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, Tz. 21; vom 18.09.2024, 102 VA 83/24, Tz. 14 und vom 24.09.2024, 101 VA 112/24; Tz. 19; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.2024, 11 VA 7/24, Tz. 10; jeweils juris; Posselt in Erman, BGB, 17. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 6 ff.; Bohnert in BeckOGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 19 und 26; Seitz-Stocker in BeckOK KostR, 47. Ed. Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 7; Maier in Jurgeleit, BetreuungsR, 5. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 20 ff. und Rn. 26 ff.; Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 12), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschlüsse vom 16.10.2024, 20 VA 10/23, vom 15.01.2025, 20 VA 5/23 und ebenfalls vom 15.01.2024, 20 VA 9/23, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen), grundsätzlich unverändert die Kriterien, welche für § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG in der vom 27.07.2019 bis 31.12.2022 geltenden Fassung und dieser vorausgehend für § 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 VBVG mit Gültigkeit ab 01.07.2005 entwickelt worden sind. Denn durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I, 925) sind mit Wirkung zum 01.01.2023 die nach dem unmittelbar vorausgehendem Recht für die - bereits nach Fallpauschalen zu gewährende - Vergütung maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen einschließlich vergleichbarer Ausbildungen übernommen worden. Für diesen bis zum 31.12.2022 bestehenden Rechtszustand konnte wiederum auf die von der Rechtsprechung zur Bewertung der Vergleichbarkeit zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der vom 21.04.2005 bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020, XII ZB 230/20, juris Tz. 10), so dass insoweit die Maßstäbe der seitherigen einschlägigen Rechtsprechung auch für die aktuelle Rechtslage unverändert angewendet werden können. bb) Gleichwertig zu einer Hochschulausbildung ist danach - wie auch der Antragsgegner zutreffend annimmt - eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch diese vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht; als Kriterien können somit im Rahmen einer wertenden Betrachtung insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2022, XII ZB 378/21, Tz. 15 mit Hinweis auf die ständige diesbezügliche Rechtsprechung). cc) Nach diesem Maßstab sind die von der Antragstellerin absolvierten Ausbildungsgänge, in denen sie als letzten und hochwertigsten Abschluss den einer staatlich anerkannten Heilpädagogin erwarb, einem (Fach-)Hochschulstudium nicht vergleichbar. (1) Der Senat hält für die nunmehr geltende Rechtslage nicht an seiner Auffassung fest, die er der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 19.07.2002 (20 W 241/02, juris) zugrundegelegt hatte. In Anwendung der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG mit Gültigkeit bis zum 03.06.2005, welche durch die oben genannte Vorschrift des § 4 VBVG und diese wiederum durch § 8 VBVG abgelöst wurde, war der Senat noch davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin absolvierte und mit dem genannten Abschluss erfolgreich beendete Ausbildung als vergleichbar zu einem Fachhochschulabschluss anzusehen war. Nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Abs. 3 VBVG a. F. zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen ist in Übereinstimmung mit der von dem Gesetzgeber auch durch die Einführung von Fallpauschalen vorgegebenen noch stärkeren Typisierung ein zwar wertender aber streng an den oben dargestellten Kriterien ausgerichteter Vergleich des von dem jeweiligen Betreuer absolvierten Ausbildungsgangs mit einem Hochschulstudium bzw. einer abgeschlossenen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 2 VBVG) vorzunehmen. Nach diesen Kriterien erreicht, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, die Ausbildung der Antragstellerin aber schon den für eine Fachhochschulausbildung erforderlichen Zeitaufwand nicht. (2) Vorweg ist noch anzumerken, dass die von dem Gesetzgeber auch derzeit unverändert vorgesehenen drei Vergütungsstufen, von denen zwei auf den Ausbildungsgang bezogene Qualifikationsstufen darstellen, mit dem Ziel einer einfachen und praktikablen Einordnung ein grobes Raster vorgeben, innerhalb dessen im Hinblick auf den erforderlichen Aufwand und das vermittelte Wissen sich deutlich unterscheidende Ausbildungsgänge zwangsläufig dennoch in dieselbe Vergütungsstufe fallen. So führt ein abgeschlossener sehr aufwändiger beruflicher Bildungsgang, der in den maßgeblichen Kriterien - im Einzelfall auch nur knapp - nicht an ein (Fach-)Hochschulstudium heranreicht, zu der gleichen Vergütung nach Tabelle B wie ein anderer, der seinerseits mit deutlich größerem Abstand in den maßgeblichen Kriterien hinter dem einzuordnenden Bildungsgang zurückbleibt. Daraus resultiert der verständliche Wunsch von beruflichen Betreuern, die innerhalb der beruflichen Bildung mit vergleichbar großem Aufwand ein sehr hohes Niveau erreicht haben, in die nächsthöhere Stufe C eingruppiert zu werden. Dies aber sehen - wie gesagt - die notwendigerweise nur groben Stufen, die im Wesentlichen zwischen beruflicher und akademischer Ausbildung differenzieren, nicht vor. Der Gesetzgeber hat dennoch aus den genannten Gründen von einer feineren Abstufung, die sich dann an weiteren nur schwer abzugrenzenden Merkmalen orientieren müsste, abgesehen, obwohl schon die Vorschriften zur beruflichen Fortbildung nach § 53a Abs. 1 BBiG und § 42a Abs. 1 HWO drei berufliche Qualifikationsstufen vorsehen und die dafür erforderlichen (Mindest-)Zeitaufwände in der ersten Stufe von 400 Stunden (§ 53b Abs. 2 S. 2 BBiG bzw. § 42b Abs. 2 S. 2 HWO), in der zweiten Stufe von weiteren 1200 Stunden (§ 53c Abs. 2 S. 2 BBiG bzw. § 42c Abs. 2 S. 2 HWO) und in der dritten Stufe von nochmals 1.600 Stunden (§ 53d Abs. 2 S. 2 BBiG bzw. 42d Abs. 2 S. 2 HWO) eine erhebliche Spreizung aufweisen. (3) Wie der Bundesgerichtshof, dem der Senat auch insoweit folgt, in zwei der Antragstellerin offensichtlich bekannten neueren Entscheidungen (Beschlüsse vom 18.10.2017, XII ZB 243/17 und vom 04.12.2019, XII ZB 338/19; beide juris) erkannt hat, ist nach den genannten maßgeblichen Kriterien eine erfolgreich mit der Prüfung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin abgeschlossene Ausbildung trotz des dafür erforderlichen erheblichen Aufwands einem Fachhochschul- oder Hochschulstudium nicht vergleichbar. Zwar trifft es zu, dass sich - wie die Antragstellerin anführt - die Voraussetzungen zum Erwerb des Abschlusses zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nach landesrechtlichen Vorschriften richten, in Hessen nach einer aufgrund von § 44 HSchG erlassenen Rechtsverordnung. Die Ausbildung erfolgt aber bundesweit einheitlich an entsprechenden Fachschulen und Fachakademien (vgl. Bundesagentur für Arbeit, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/9129, abgerufen am 23.01.2025). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2019 zu XII ZB 338/19 (vgl. juris Tz. 3) hatte zudem eine in Limburg und damit in Hessen absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen zum Gegenstand. Der maßgebliche Zeitaufwand der von der Antragstellerin absolvierten einschlägigen Ausbildung entspricht auch exakt den Zeiten, die der in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren beteiligte Betreuer für seine Ausbildung aufzuwenden hatte, nämlich neben 1.560 Unterrichtsstunden 420 Stunden für berufspraktische Ausbildung. Ein solcher Zeitaufwand erreicht aber - wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat - nicht den für ein (Fach-)Hochschulstudium erforderlichen. Auch wenn die zweite Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 18.10.2017, XII ZB 243/17) zur - auch dort verneinten - Frage der Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen zu einem Hochschulstudium einen in Nordrhein-Westfalen erworbenen Abschluss zum Gegenstand hatte, kann auch diese Entscheidung für den vorliegenden Sachverhalt herangezogen werden. Denn auch die dort absolvierte Ausbildung umfasste einen sehr ähnlichen Gesamtaufwand wie vorliegend, nämlich insgesamt 1.800 Ausbildungsstunden - eine Differenzierung nach Unterrichtsstunden und Praxisausbildung ist nicht mitgeteilt worden - innerhalb von eineinhalb Jahren. Dies entspricht fast den der von der Antragstellerin insgesamt absolvierten insgesamt 1.980 Ausbildungsstunden (genau 10 % mehr) innerhalb von ebenfalls eineinhalb Jahren. Wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 04.12.2019, XII ZB 338/19, juris Tz. 14), kommt eine Vergleichbarkeit des Ausbildungsgangs zum staatlich anerkannten Heilpädagogen zu einem (Fach-)Hochschulstudium schließlich auch deshalb nicht in Betracht, weil es für diesen an vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen fehlt, so dass es vorliegend nicht erheblich ist, dass die Antragstellerin die Fachhochschulreife erworben hat. (4) Schließlich ist, wie der Senat zu § 8 VBVG bereits erkannt hat (Beschlüsse jeweils vom 15.01.2025, 20 VA 5/23 und 20 VA 9/23, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), eine Gesamtbetrachtung verschiedener Ausbildungen und Fortbildungen nicht möglich. Eine Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Vorfeld ihrer Ausbildung zur Heilpädagogin absolvierten weiteren Ausbildungen und die dabei erworbene Berufspraxis, auch wenn diese Voraussetzungen zum Zugang zu dem abschließend durchlaufenen Ausbildungsgang waren, kann daher im Sinne einer Gesamtschau nicht erfolgen (vgl. schon: BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 409/10, juris Tz. 13). Denn eine Prüfung, ob verschiedene für sich betrachtet mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbare Ausbildungen in ihrer Gesamtheit Kenntnisse vermitteln können, welche denen mit einem Studienabschluss nachgewiesenen entsprechen, widerspräche der von § 8 Abs. 2 VBVG und dessen Vorgängervorschriften vorgegebenen typisierten Betrachtung (vgl. Bohnert in BeckOGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 23). Dies gilt auch für die einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Heimpädagogen vorausgehende Ausbildung z. B. - wie auch vorliegend - zum staatlich anerkannten Erzieher (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 04.12.2019, XII ZB 338/19, Tz. 15; LG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2019, 2-29 T 76/19, Tz. 20 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des BGH; beide juris). (5) Zwar können grundsätzlich auch die durch eine Ausbildung eröffneten Tätigkeitsfelder (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447/11, juris Tz. 16 m. w. N.) und die zu erzielenden Vergütungen für eine Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer akademischen Ausbildung sprechen. Bleibt aber der Zeitaufwand für die Ausbildung hinter dem für eine Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule erforderlichen in einem doch noch deutlichen Maß wie vorliegend zurück, kommt es darauf nicht mehr wesentlich an (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020, XII ZB 230/20, juris Tz. 15). Zudem erreichen die in den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsverträgen vereinbarten Vergütungen nach Gruppen IVb bzw. Vb des seinerzeitigen Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) gerade nicht die Höhe, die Beschäftigten mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium zu gewähren war. (6) Lässt sich schon ausgehend von den von der Antragstellerin vorgelegten Nachweisen, aus denen sich der - wie ausgeführt - maßgebliche Umfang der von ihr absolvierten Ausbildung zur Heilpädagogin ergibt, die vorliegend entscheidungserhebliche Feststellung treffen, dass eine Vergleichbarkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG nicht vorliegt, kommt es auf den Inhalt einer im Jahr 2002 oder davor erteilten Auskunft des Hessischen Kultusministeriums nicht an. Zudem würde eine entsprechende Einschätzung des Kultusministeriums, die unter Geltung einer anderen maßgeblichen Rechtslage abgegeben wurde, keine Bindungswirkung für den Gerichtsvorstand entfalten, der den vorliegend gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Der Senat war daher auch nicht gehalten, weitere Anstrengungen zu unternehmen, den Inhalt der seinerzeitigen Stellungnahme zu ermitteln. c) Auch kann die Antragstellerin Vergütungen nach der Tabelle C nicht deshalb beanspruchen, weil Gerichte in der Vergangenheit ihre Vergütungen in einer Höhe festgesetzt haben, die für berufliche Betreuer mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung vorgesehen war, was sie jedenfalls mit den vorgelegten Entscheidungen aus dem Jahr 2002 unter Geltung von § 1 BVormVG belegt hat. Denn eine - auch ständige - Zubilligung von erhöhten Vergütungen in früheren Festsetzungsbeschlüssen hätte schon dasselbe Betreuungsgericht unter fortgeltender Rechtslage nicht verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Zukunft, daran festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012, XII ZB 230/11, juris Tz. 14). Dies gilt erst Recht für die vorliegend nach mehrfacher Änderung der Rechtslage nunmehr erstmals durch die Gerichtsverwaltung zu treffende Entscheidung über die Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle im Hinblick auf mehr als zwanzig Jahre zuvor getroffene Gerichtsentscheidungen über Vergütungsfestsetzungen. 3. Liegen nach alledem die Voraussetzungen einer Eingruppierung der Antragstellerin in die Vergütungsstufe C nicht vor, war der darauf gerichtete Versagungsgegenantrag zurückzuweisen. Denn die Ablehnung der begehrten Eingruppierung stellt sich nicht als rechtswidrig dar, so dass auch eine entsprechende Verpflichtung der Behörde nicht verlangt werden kann (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). Ob die Voraussetzungen für die getroffene Feststellung, dass sich die Vergütungen der Antragstellerin nach der nächstniedrigeren Stufe B richten, vorliegen, wovon auszugehen sein dürfte, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn mit der Eingruppierung in diese Stufe wäre selbst dann, wenn tatsächlich die noch niedrigere Vergütungsstufe A zutreffen sollte, keine Rechtsverletzung der Antragstellerin verbunden (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). III. A. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der mit ihrem Antrag erfolglosen Antragstellerin aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. B. Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Bei einem sich gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die sich ein Geschäftswert aus anderen Vorschriften des GNotKG nicht ergibt. Nach Auffassung des Senats gibt es genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts. Die Fallpauschalen nach Tabelle C fallen gegenüber der Tabelle B etwa um 30 % höher aus. Ob die 1958 geborene Antragstellerin als berufliche Betreuerin noch in Vollzeit tätig ist, kann dahinstehen. Sie hat jedenfalls die Regelaltersgrenze erreicht, über die hinaus auch bei einem selbstständigen Berufsbetreuer nicht von einer längeren Fortsetzung einer Vollzeittätigkeit ausgegangen werden kann. Daraus ergib sich ein angestrebter Mehrverdienst von vorsichtig geschätzt jedenfalls noch 3.000,00 EUR. Ein Rückgriff auf den - auch gegebenenfalls geringfügig anzupassenden - Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats nicht angezeigt (so aber: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024, 3 VA 15/23, Tz. 45; KG Berlin, 1 VA 16/24, Tz. 36; BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, Tz. 48; jeweils juris). C. Gründe, gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.