OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VA 16/24

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0917.1VA16.24.00
4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Entscheidung des Gerichtsvorstands über die Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem beruflichen Betreuer zu beanspruchende Vergütung richtet, ist allein auf den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung abzustellen. Auf das Vorhandensein von für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen kommt es in diesem (Justizverwaltungs-)verfahren nicht an.(Rn.11) (Rn.20) 2. Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung bestehen weder im Hinblick auf Art. 12 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.23) (Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung des Gerichtsvorstands über die Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem beruflichen Betreuer zu beanspruchende Vergütung richtet, ist allein auf den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung abzustellen. Auf das Vorhandensein von für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen kommt es in diesem (Justizverwaltungs-)verfahren nicht an.(Rn.11) (Rn.20) 2. Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung bestehen weder im Hinblick auf Art. 12 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.23) (Rn.31) Der Antrag wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin ist in Berlin als berufliche Betreuerin tätig. Sie wurde als solche von dem Bezirksamt ... von Berlin am 3. August 2023 registriert. Unter dem 28. August 2023 beantragte sie bei dem Antragsgegner festzustellen, dass sich die von ihr zu beanspruchenden Vergütungen nach Vergütungstabelle C, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG, richten. Zum Nachweis ihrer Ausbildung fügte sie das Zeugnis der ... vom 11. Juli 2016 bei, womit ihr die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs „General Management“ bestätigt wurde. Auf Nachfrage des Antragsgegners legte die Beteiligte weitere sie betreffende Zeugnisse vor, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 10 bis 20 des von dem Senat beigezogenen, die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners – ... - verwiesen wird. Mit der Antragstellerin am 19. März 2024 zugestelltem Bescheid vom 12. März 2024 hat der Antragsgegner die Einordnung der Vergütung der Antragstellerin nach Vergütungstabelle B, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG, festgestellt. Hiergegen richtet sich die am 15. April 2024 eingegangene „Klage“ der Antragstellerin, mit der sie die Einstufung in die Vergütungstabelle C anstrebt. Mit der Anspruchsbegründung vom 3. Mai 2024 hat sie zusätzlich ein Diploma of Basic Studies (Anlage zu Blatt 5 der eAkte) der ... vom 3. Februar 2023 vorgelegt, womit die erfolgreiche Teilnahme und Prüfung einer 900 Stunden umfassenden Qualifizierung „Rechtliche Betreuung und Sozialberatung“ bescheinigt wird. Die Antragstellerin beantragt, sie unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 19. März 2024 ab dem 3. Februar 2023 in die Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 3 VBVG einzustufen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. 1. Der als „Klage“ bezeichnete Rechtsbehelf der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Bei der von der Antragstellerin angestrebten Feststellung des Antragsgegners über die Einordnung ihrer Vergütung als berufliche Betreuerin, § 8 Abs. 3 VBVG, handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (BT-Drs. 19/24445, S. 395). 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere ist er frist- und formgerecht erhoben worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. Die Antragstellerin strebt eine andere als die von dem Antragsgegner getroffene Feststellung an. Das ist im Rahmen eines Verpflichtungsantrags möglich, § 28 Abs. 2 EGGVG, den die Antragstellerin auch gestellt hat. Die Antragstellerin hat hinreichend geltend gemacht, durch den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2024 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, § 24 Abs. 1 EGGVG. 3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Sie hat keinen Anspruch, höher als nach Vergütungsgruppe B eingruppiert zu werden. Deshalb ist auch ihr Verpflichtungsantrag nicht begründet. a) Die einem beruflichen Betreuer zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 VBVG festgelegt sind, § 8 Abs. 1 VBVG. Welcher der drei Vergütungstabellen ein beruflicher Betreuer unterliegt, richtet sich – formal - nach seiner Ausbildung. Verfügt er über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung, findet die Vergütungstabelle B, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG, bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung die Vergütungstabelle C Anwendung, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG. Verfügt der berufliche Betreuer über keine dieser Ausbildungen, richtet sich seine Vergütung nach Vergütungstabelle A, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG. Auf Antrag des registrierten beruflichen Betreuers, § 19 Abs. 2 BtOG, stellt der Vorstand des an seinem Sitz oder hilfsweise an seinem Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von ihm zu beanspruchende Vergütung richtet, § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit, § 8 Abs. 3 S. 2 VBVG. Feststellungen nach § 8 Abs. 3 VBVG trifft in Berlin der Antragsgegner, § 8 Abs. 4 VBVG in Verbindung mit § 1 Verordnung zur Konzentration der Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütungshöhe für berufliche Betreuer vom 20. Dezember 2022 (GVBl 2022, 741). b) Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat abgeschlossene Ausbildungen als Landschaftsgärtnerin und als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien, Medienoperating nachgewiesen. Das rechtfertigt ihre Einordnung in die Vergütungstabelle B gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG, wie der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 2024 zutreffend festgestellt hat. Den Nachweis einer darüber hinausgehenden höherwertigen Ausbildung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG hat die Antragstellerin hingegen nicht erbracht. Sie verfügt über keinen Hochschulabschluss. Ihre im Verwaltungsverfahren vor dem Antragsgegner sowie zur hiesigen Akte vorgelegten Zeugnisse belegen auch keine vergleichbare Ausbildung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – XII ZB 188/15 – juris; MDR 2012, 1128, 1129). Das von der Antragstellerin absolvierte berufsbegleitende Studium bei der ... entsprach ausweislich der auf dem Zeugnis ausgewiesenen 53 „Credit Points“ bereits vom zeitlichen Umfang keinem Hochschulstudium. Dabei kann ein „Credit Point“ höchstens mit 30 Stunden angesetzt werden, was einem gesamten Aufwand von 1.590 Stunden entspricht. Dieser zeitliche Aufwand liegt deutlich unter jenem eines Bachelor-Studiums (in der Regel 180 Credit Points, vgl. BGH, MDR 2022, 463, 464; MDR 2017, 1211; MDR 2017, 910). Nichts Anderes gilt für die von der Antragstellerin bei der ... absolvierte, ausweislich des vorgelegten Zeugnisses selbst nur als „Qualifizierung“ bezeichnete Teilnahme in dem Fach „Rechtliche Betreuung und Sozialberatung“. Diese Qualifizierung umfasste lediglich 990 Stunden. c) Letztlich stellt die Antragstellerin die Einordnung ihrer Ausbildungen in die Vergütungstabelle B nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG auch nicht in Frage. aa) Mit ihrem Einwand, die Ausbildungen seien im Zusammenhang mit dem erforderlichen Sachkundenachweis bei ihrer Registrierung als berufliche Betreuerin einem Hochschulstudium gleichzusetzen, kann sie nicht gehört werden. Für die Betreuung verwertbare Sachkunde ist bei der Feststellung des Gerichtsvorstands zur Einordnung des beruflichen Betreuers in eine der drei Vergütungstabellen, § 8 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 VBVG, kein von ihm eigenständig zu prüfendes Kriterium. Den Nachweis ausreichender Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer hat der Betreuer im Rahmen seiner Registrierung bei der für seinen Sitz oder Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde zu erbringen, §§ 2 Abs. 4, 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG. Insofern handelt es sich um eine von allen beruflichen Betreuern zu erbringende „Mindestqualifikation“ (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 395), die, da die Feststellung zur Einordnung in eine der drei Vergütungstabellen die vorherige Registrierung des beruflichen Betreuers erfordert, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG, im Verfahren vor dem Antragsgegner nicht nochmals erbracht werden muss. Dass der berufliche Betreuer über ausreichende Sachkunde verfügt, wird also bei der Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG in jedem Fall vorausgesetzt (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 393f). bb) Der Senat vermag auch den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin an den Regelungen zur Einordnung der Tätigkeit des beruflichen Betreuers in die verschiedenen Vergütungstabellen nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat bewusst im Grundsatz an dem auch bisher an der beruflichen Qualifikation des beruflichen Betreuers orientierten System der Vergütung festgehalten. Im Unterschied zu dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vergütungssystem steht nun aber nicht mehr bei jedem Vergütungsantrag die Qualifikation des Betreuers zur Prüfung. Vielmehr soll die Einordnung in eine der drei Vergütungstabellen mit bundesweiter Wirkung einmalig festgestellt werden, § 8 ABs. 3 S. 2 VBVG. Dabei hat der hierfür zuständige Vorstand des Amtsgerichts nur noch formal auf den erreichten Ausbildungsstand abzustellen. Ob auch künftig an dieser Differenzierung festgehalten wird, soll nach einer Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I, S. 866) entschieden werden (BT-DRs. 19/23335, S. 394; ein nun vorliegender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sieht den Wegfall der Vergütungstabelle A vor, hält allerdings an der bisherigen Privilegierung von Hochschulabsolventen fest). (1) Die in § 8 VBVG getroffenen Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 12 GG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den Vorschriften über die von ihr zu beanspruchende Höhe ihrer Vergütungen für Betreuerleistungen nicht um solche der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Sie regeln nicht den Zugang zu einer Tätigkeit als beruflicher Betreuer, sondern treffen Bestimmungen zum Umfang eines daraus folgenden Anspruchs auf Vergütung. Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen greifen allerdings in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfG, FamRZ 2000, 345, 346). Solche Eingriffe sind aber dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weitergehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, a.a.O.). Eine von dem Grad der von dem Betreuer erreichten Ausbildung abhängige Höhe des zu vergütenden Stundensatzes gilt im Grunde bereits seit dem 1. Januar 1999. Die entsprechenden Regelungen befanden sich zunächst in § 1 BVormVG, die aber wiederholt einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhielten (BVerfG, FamRZ 2000, 729; FamRZ 2000, 1277). Die dortige Differenzierung in drei Vergütungsstufen wurde von dem zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. BtÄndG vom 21. April 2005 (BGBl I 1073) übernommen und war seither in § 3 Abs. 1 VBVG geregelt (BT-Drs. 15/4874, S. 31). Auch insoweit bestanden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH, FamRZ 2017, 1318, 1319; 2013, 693, 694). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) ebenfalls an der dreistufigen Differenzierung festgehalten, § 8 Abs. 2 VBVG. Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht ist die Einordnung in eine bestimmte Stufe aber nicht mehr – unmittelbar - davon abhängig, ob der berufliche Betreuer durch seine abgeschlossene Ausbildung besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben hat. Hingegen sind diese Regelungen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG im Ergebnis nicht anders zu bewerten, als die entsprechenden vorherigen Vorschriften. Nach wie vor verfolgt der Gesetzgeber mit den von ihm getroffenen Vergütungsregelungen legitime Gemeinwohlzwecke. Keineswegs hat er seine ursprünglichen Ziele der Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit der Einnahmen und Ausgaben, leichtere Handhabbarkeit, Entlastung der Gerichte sowie Begrenzung der Staatsausgaben (BT-Drs. 13/7158, S. 14, 19, 20; hierzu BVerfG, FamRZ 2000, 729; FamRZ 2000, 1277, 1278) aus dem Blick verloren. Mit der im Grundsatz einmaligen Feststellung der auf den Betreuer anwendbaren Vergütungstabelle erwartet der Gesetzgeber insbesondere eine erhebliche Entlastung der Gerichte, die dies nicht mehr bei jedem Antrag auf Vergütung im Einzelnen zu prüfen haben (BT-DRs. 19/24445, S. 144). Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, insbesondere ist das Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Zieles ist nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin zeigt kein solches Mittel auf. Die Abschaffung der Vergütungsstufen mit der Folge einer gleichmäßigen Vergütung sämtlicher beruflichen Betreuer stellt jedenfalls kein solches Mittel dar, weil damit die Erreichung eines der ursprünglichen Ziele, nämlich die Verhinderung einer übermäßigen Belastung der Staatskasse – oder der vermögenden Betreuten – gefährdet werden könnte. Schließlich erscheinen die Regelungen bei Abwägung insbesondere der Interessen der Antragstellerin mit jenen der von dem Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Belange nach wie vor nicht unverhältnismäßig, auch wenn die Einordnung in eine der drei Vergütungstabellen nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit durch die Ausbildung erworbener, für die Tätigkeit als Betreuer verwertbarer Sachkunde steht. So ist bereits nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen des neuen Rechts im Vergleich zu ihrer bisherigen Vergütung als berufliche Betreuerin überhaupt mit Einkommenseinbußen zu rechnen haben wird. Ihre Ausbildungen rechtfertigten bislang jedenfalls ebenso keine Vergütung nach einer höheren als der mittleren Vergütungstabelle. Deren Anwendung hat der Antragsgegner aber nunmehr ebenfalls festgestellt. (2) Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, vor. Die bisherige Abgrenzung von solchen Betreuern, die für ihre Tätigkeit nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben hatten zu jenen, die solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hatten, § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG bzw. § 4 Abs. 1 VBVG a.F., unterlag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, FamRZ 2000, 1277, 1278f.). Dabei ist bereits nicht übersehen worden, dass im Einzelfall Angehörige beider Gruppen über identische nutzbare Kenntnisse verfügen können. Gleichwohl rechtfertigte die Überlegung des Gesetzgebers, u.a. die Schwierigkeit der betreuungsrechtlichen Geschäfte werde durch die Auswahl des Betreuers im Hinblick auf die von ihm zu fordernde Qualifikation Rechnung getragen (BT-Drs. 13/7158, S. 26), die Differenzierung der Vergütungshöhe nach dem von dem Betreuer erworbenen Berufsabschluss (BVerfG, FamRZ 2000, 1277, 1279). Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung im Prinzip beibehalten mit dem Unterschied, dass die für die Betreuertätigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht mehr durch die Ausbildung des beruflichen Betreuers vermittelt sein müssen. Gleichwohl geht er nach wie vor davon aus, dass die Auswahl des beruflichen Betreuers durch das Betreuungsgericht im Einzelfall auf dessen beruflicher Qualifikation beruhen und die in die Betreuung einzubringenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend dem Ausbildungsstand unterschiedlich sein können, so dass eine Differenzierung der Vergütung nach der Art der Ausbildung „nicht unsachgerecht“ erscheine (BT-Drs. 19/24445, S. 394). Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen entgegen der Antragstellerin wie bisher die nunmehr in § 8 Abs. 2 VBVG geregelten Differenzierungen (BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 101 VA 36/24 – juris). Es handelt sich gerade nicht um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung erkannt, sie aber im Hinblick auf bislang noch keine anderweitigen tatsächlichen Erkenntnisse für tragfähig erachtet. Das ist nicht zu beanstanden. 4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG, besteht nicht. Insbesondere sind die mit der Regelung verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits erschöpfend geprüft worden (BVerfG, FamRZ 2000, 1277, 1278). Die nun maßgeblichen Regelungen zur Einordnung eines beruflichen Betreuers in eine der drei Vergütungstabellen unterscheidet sich nicht so maßgeblich von dem bisherigen System, dass eine erneute höchstrichterliche Nachprüfung erforderlich erscheint. Ebenfalls ist keine Kostenentscheidung veranlasst. Für die Gerichtskosten haftet die Antragstellerin von Gesetzes wegen, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Wegen der Erfolglosigkeit ihres Antrags widerspricht es billigem Ermessen, die Staatskasse zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu bestimmen, vgl. § 30 S. 1 EGGVG. Für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Zivier, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 30 EGGVG, Rdn. 6). Mit § 30 EGGVG hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 30 EGGVG, Rdn. 5) Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 3 VA 15/23 – juris; a.A. BayObLG, a.a.O.: 7.500,00 EUR).