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Beschluss

20 W 2/22

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0130.20W2.22.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob eine aus Sicht eines Urkundsbeteiligten zu späte Vergabe eines Beurkundungstermins durch den Notar objektiv eine unrichtige Sachbehandlung darstellt, ist auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregeln abzustellen. 2. Im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG ist eine Aufrechnung von materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen des Kostenschuldners gegen die Kostenforderung des Notars mit Ausnahme unstreitiger und rechtskräftig festgestellter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.05.2022 - V ZB 9/21; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2018 - 20 W 46/17).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsgegner im Verfahren der Beschwerde etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 751,04 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob eine aus Sicht eines Urkundsbeteiligten zu späte Vergabe eines Beurkundungstermins durch den Notar objektiv eine unrichtige Sachbehandlung darstellt, ist auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregeln abzustellen. 2. Im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG ist eine Aufrechnung von materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen des Kostenschuldners gegen die Kostenforderung des Notars mit Ausnahme unstreitiger und rechtskräftig festgestellter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.05.2022 - V ZB 9/21; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2018 - 20 W 46/17). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsgegner im Verfahren der Beschwerde etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 751,04 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die eingangs bezeichnete Kostenberechnung des Antragsgegners zu dem Gegenstand „Entwurf eines Kaufvertrags und einer Grundschuldbestellung“ über einen Endbetrag von 751,04 EUR, welche der Antragsgegner während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens in Ersetzung seiner ursprünglich angefochtenen Kostenberechnung Nr. … vom 28.10.2020 über den gleichen Endbetrag erstellt hat. Der Antragsteller plante, ein Mehrfamilienhaus zu erwerben. Im April 2020 wandte er sich erstmals an den Antragsgegner und teilte diesem mit, dass er sich in Bezug auf eine solche Immobilie mit dem Verkäufer mündlich geeinigt habe. Er beauftragte den Antragsgegner mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Der Erwerb der Immobilie kam nicht zustande, weil der Verkäufer von einem Verkauf an den Antragsteller Abstand nahm. Den Endbetrag von 950,00 EUR einer von dem Antragsgegner für seine in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten erstellten Notarkostenberechnung glich der Antragsteller vollständig aus. Ob in diesem Zusammenhang Absprachen zwischen Antragsgegner und Antragsteller im Hinblick auf die Kosten einer etwaigen späteren Beurkundung in Bezug auf ein anderes Objekt getroffen wurden, falls der Antragsteller ein solches finde, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Jedenfalls wandte sich der Antragsteller Ende August 2020 erneut an den Antragsgegner. Er informierte diesen, dass er nunmehr eine Immobilie gefunden habe, und ersuchte um Entwurf eines Kaufvertrags und um dessen Beurkundung. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller und der Verkäuferin unter dem 07.09.2020 einen Vertragsentwurf. Er bot einen Beurkundungstermin für den 14.09.2020 an, den der Antragsteller zunächst bestätigte, jedoch in der Folge wieder absagte, weil seine Bank eine Finanzierungszusage noch nicht erteilt hatte. Ein von dem Antragsgegner ersatzweise angebotener Termin erschien dem Antragsteller zu spät. Er beauftrage einen anderen Notar mit der Beurkundung, der diese auch durchführte. In der Folge stellte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 28.10.2020 zwei Kostenberechnungen. Eine - vorliegend nicht verfahrensgegenständliche - Kostenberechnung zum Gegenstand „Entwurf Grundschuldbestellung“ (Bl. 10 f. d. A.) betrifft die vorzeitige Beendigung eines Verfahrens der Beurkundung einer Grundschuld. Die zweite erstinstanzlich ursprünglich verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zum Gegenstand „Entwurf Kaufvertrag und Grundschuldbestellung“ (Bl. 14 d. A.) weist einen Endbetrag von 751,04 EUR aus. Dieser setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag von 723,20 EUR für den Entwurf eines Kaufvertrags und weiteren 27,84 EUR für den Entwurf einer (weiteren) Grundschuldbestellung mit einem Wert von 100.000,00 EUR. Zum Ansatz brachte der Antragsgegner für den Entwurf des Kaufvertrags eine 2,0-fache Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG (Fertigung eines Entwurfs) in Höhe von 600,00 EUR aus einem Geschäftswert von 124.000,00 EUR. Weiterhin stellte er Dokumentenpauschalen (Nr. 32001 und 32002 KV GNotKG), eine Telekommunikationspauschale (Nr. 32005 KV GNotKG) sowie Umsatzsteuer in Höhe von 16 % (Nr. 32014 KV GNotKG) in die Berechnung ein. Es ergibt sich in der Summe der genannte Teilbetrag von 723,20 EUR. Der weitere Teilbetrag von 27,84 EUR setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen für den Entwurf der Grundschuldbestellung sowie Umsatzsteuer daraus. Wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Kostenberechnung wird auf diese verwiesen. Mit Fax-Schreiben vom 03.11.2020 an das Landgericht Hanau (Bl. 1 d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der Antragsteller erklärt, „Beschwerde gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG“ einzulegen. Zur Begründung hat er Darlegungen zu der vorangehenden Beauftragung des Antragsgegners im April 2020, zu dessen erneuter Beauftragung, zu dem Nichtzustandekommen eines Beurkundungstermins und zu der Beurkundung bei einem anderen Notar im Einzelnen gemacht. U. a. hat der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe ihm nach Stellung der Rechnung für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs im April 2020 gesagt, dass er ihm bei einer erneuten Beauftragung entgegenkommen werde. Der Antragsteller hat u. a. zu dem der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung zugrundeliegenden Vorgang ausgeführt, der Antragsgegner habe ihm nach umgehender Fertigung des Kaufvertragsentwurfs auf die Frage nach einem Beurkundungstermin nur einen solchen in sechs Wochen genannt, weil zunächst der Antragsgegner und in der Folge dessen Vertreter in Urlaub seien. Als der Antragsteller dies der Verkäuferin mitgeteilt habe, habe diese unter Verweis auf weitere Kaufinteressenten erklärt, so lange nicht warten zu wollen. Auf nochmalige Rückfrage beim Notariat des Antragsgegners, bei der der Antragsteller die vorgenannten Umstände geschildert und seine Sorge zum Ausdruck gebracht habe, auch dieses Objekt wieder zu verlieren, habe man dort keine Möglichkeit (für einen früheren Termin) gesehen. Er habe daraufhin einen anderen Notar beauftragt, der auf Grundlage des von dem Antragsgegner erstellten Entwurfs zeitnah die Beurkundung durchgeführt habe. Die dafür angefallenen Kosten habe der Antragsteller getragen. Der Antragsteller hat seiner Antragsschrift vom 03.11.2020 u. a. die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung sowie auch Kostenberechnungen des von ihm nach vorzeitiger Beendigung des Verfahrens vor dem Antragsgegner beauftragten Notars in Kopie vorgelegt, darunter eine solche für die Beurkundung eines Grundstückskaufs mit Auflassung vom 25.09.2020 (Bl. 19 d. A.). Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 06.01.2021 (Bl. 39 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kostenansatz in seiner angefochtenen Kostenberechnung zu Recht erfolgt sei. Er hat ausgeführt, nach Rechnungsstellung für den Entwurf eines Kaufvertrags im April 2020 keine Gebührennachlässe, die er nicht gewähren dürfe, für den Erwerb eines anderen Anwesens zugesagt zu haben. Er hat den Darstellungen des Antragstellers zu den Abläufen im Zusammenhang mit dem Hauskauf im September 2020 teilweise widersprochen. Er hat u. a. ausgeführt, der Auftrag sei ihm von dem Antragsteller mit E-Mail vom 27.08.2020 erteilt worden. Er habe den Entwurf am 07.09.2020 übermittelt und als Beurkundungstermin den 14.09.2020 zwischen 11 und 14 Uhr vorgeschlagen. Letztere Uhrzeit habe der Antragsteller ausgewählt und den Termin bestätigt. Der Antragsteller habe den Termin aber am 11.09.2020 wegen Problemen mit der finanzierenden Bank wieder abgesagt und um Mitteilung des nächsten freien Termins gebeten. Als solchen habe der Antragsgegner mit E-Mail vom 15.09.2020 den 09.10.2020 benannt. Der relativ lange Zeitraum habe daraus resultiert, dass für den Antragsgegner am 17.09.2020 eine Augenoperation terminiert gewesen sei und er eine längere Ausfallzeit habe einplanen müssen. Sein Vertreter im Amt sei aber wegen eines anstehenden Urlaubs vom 05.10. bis 12.10.2020 und weiteren Vertretungen von Anwälten terminlich ausgebucht gewesen. Zwar sei der Antragsteller früher als geplant in den Dienst zurückgekehrt; eine vorzeitige Aufhebung der Vertreterbestellung sei aber aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht gekommen. Eine den Gebührenanspruch beeinträchtigende Fehlbearbeitung sei nicht erkennbar. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller den neuen Termin erst zwei Wochen nach dessen Benennung und nur neun Tage vor dem Terminstag abgesagt habe. Die Präsidentin des Landgerichts Hanau als dem Antragsgegner vorgesetzte Dienstbehörde hat mit Schreiben vom 27.01.2021 (Bl. 46 ff. d. A.) Stellung genommen. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass sich der Antrag nur gegen die Kostenberechnung betreffend den „Entwurf Grundstückskaufvertrag und Grundschuld“ (über einen Endbetrag von 751,04 EUR) wende. Ausweislich der Handakten des Antragsgegners habe der Antragsteller den bereits für den 14.09.2020 vereinbarten Beurkundungstermin abgesagt, weil er offensichtlich noch nicht alle Voraussetzungen einer Finanzierung geschaffen habe. Durch diese Absage eingetretene Verzögerungen könnten dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Insbesondere rechtfertige dies keine Reduzierung der Gebühren. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften sei es keinesfalls möglich, die aus Anlass einer vorherigen Beurkundung entstandenen Gebühren auf einen späteren Auftrag anzurechnen. Der Höhe nach seien die angesetzten Gebühren nicht zu beanstanden, allerdings ergebe sich die 2,0-fache Gebühr für den Kaufvertrag nicht nach Nr. 24100 KV GNotKG, sondern wegen des bereits erteilten Beurkundungsauftrags nach Nr. 21302 GNotKG. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.02.2021 (Bl. 49 ff. d. A.) Stellung genommen. Es sei unzutreffend, dass der Antragsgegner keinerlei Gebührennachlässe zugesagt habe. Nach der Begleichung der Rechnung für die Entwurfserstellung im April 2020 habe der Antragsgegner dem Antragsteller telefonisch zugesagt, ihm bei einer erneuten Beauftragung bei den Gebühren entgegenzukommen. Bei diesem Telefonat sei die Ehefrau des Antragstellers zugegen gewesen, die diese Angaben bestätigen könne. Der Antragsteller hat u. a. weiterhin vorgetragen, dass er, nachdem am 14.09.2020 eine Finanzierungszusage seiner Bank noch nicht vorgelegen habe, den Antragsgegner um eine Verschiebung um ein paar Tage gebeten habe, weil die Zusage der Bank nur eine Formsache gewesen sei. Überraschend habe der Antragsgegner erklärt, dass ein neuer Beurkundungstermin erst nach sechs Wochen stattfinden könne. Ein früherer Termin sei aber möglich gewesen, weil der Antragsgegner nach einer Woche Abwesenheit wieder im Büro gewesen sei. Obwohl der Antragsteller deutlich gemacht habe, dass eine so lange Zeitdauer nicht akzeptiert werden könne, weil die Verkäuferin nicht so lange zu warten bereit sei, habe der Antragsgegner keinen früheren Termin angeboten, obwohl ihm solches möglich gewesen sein müsse. Weil das „Gericht“ (gemeint ist offensichtlich die Präsidentin des Landgerichts) darauf hingewiesen habe, dass sich der Gebührenanspruch nicht aus Nr. 24100 KV GNotKG ergebe, sondern allenfalls aus Nr. 21302 KV GNotKG, sei die angefochtene Rechnung fehlerhaft und bereits aus diesem Grund nicht fällig. Weiterhin bestehe für die Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0. Das von dem Antragsgegner zugesagte Entgegenkommen wäre ihm jedenfalls in diesem Rahmen möglich gewesen. Der Antragsgegner hat auf die Beanstandung seiner vorgesetzten Dienstbehörde hin unter Aufhebung seiner Kostenberechnung zu der Nr. … unter dem 23.02.2021 eine Kostenberechnung Nr. … (Bl. 59 f. d. A.) über einen unveränderten Endbetrag von 751,04 EUR erstellt und dem Antragsteller unter dem gleichen Datum übersandt. In diese hat er anstelle der 2,0-fachen Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG aus einem Wert von 124.000,00 EUR nunmehr eine ebenfalls 2,0-fache Gebühr nach Nr. 21302 aus dem gleichen Wert und folglich in gleicher Höhe eingestellt. Wegen der Einzelheiten jener Kostenberechnung, die im Übrigen keine Änderungen gegenüber der Berechnung Nr. … aufweist, wird auf diese verwiesen. Der Antragsgegner hat dem Landgericht auf Anforderung seine Handakte zu dem gegenständlichen Vorgang vorgelegt. Diese hat das Landgericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Gesuch vom 12.02.2021 (vgl. Bl. 49 d. A.), nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.02.2021 (Bl. 55 f. d.) der Einsichtnahme zugestimmt hatte, am 04.03.2021 im Scan elektronisch zur Einsichtnahme übermittelt (vgl. Bl. 60 Rs. und 61 d. A.). Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter (Beschluss vom 21.05.2021; Bl. 64 d. A.) hat die Kammer des Landgerichts durch diesen mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 08.11.2021 (Bl. 66 ff. d. A.) den auf Aufhebung der Kostenberechnung vom 28.10.2020 in der Fassung vom 23.02.2021 gerichteten Antrag zurückgewiesen. Weiterhin hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen habe und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden. Zu den Gründen hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass der Antragsgegner auch im laufenden Verfahren nach den §§ 127, 128 GNotKG berechtigt gewesen sei, seine fehlerhafte Kostenberechnung noch abzuändern. Dem Antragsgegner stünden die angesetzten Gebühren auch zu. Der Anfall einer 2,0-fachen Gebühr nach den Nrn. 21302, 21300, 21100 KV GNotKG setzte voraus, dass der Notar den Auftrag zur Beurkundung erhalten habe, dass es aus von dem Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss der Beurkundung gekommen sei und dass der Entwurf, der im Wesentlichen alle Vertragsklauseln enthalte, an einen der Beteiligten ausgehändigt worden sei. Letzteres (die Aushändigung des Entwurfs) sei nicht streitig. Ebenfalls unstreitig habe der Antragsgegner einen Beurkundungsauftrag nach § 4 GNotKG erhalten, was näher - u. a. unter Darstellung der Voraussetzungen einer konkludenten Beauftragung - begründet ist. Wenn das Verfahren in einem späteren als in den in Nr. 21300 KV GNotKG genannten Zeitpunkten beendet werde, wie dies vorliegend der Fall sei, entstünden regelmäßig Gebühren nach den Nrn. 21302 bis 21304 KV GNotKG, wobei die Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG entstehe, wenn die Beurkundung eine 2,0-fache Gebühr ausgelöst hätte. Zwar ermäßige sich dann die 2,0-fache Gebühr (vorliegend der Nr. 21100 KV GNotKG) nach Nr. 21302 KV GNotKG auf eine 0,5- bis 2,0-fache Gebühr, betrage jedoch mindestens 120,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimme der Notar den Gebührensatz gemäß § 92 Abs. 1 GNotKG (grundsätzlich) im Einzelfall nach billigem Ermessen, was im Einzelnen näher erläutert ist. Allerdings liege hier ein Fall des § 92 Abs. 2 GNotKG vor. Während nach § 92 Abs. 1 GNotKG der Gebührenrahmen (nur) im Einzelfall ausgeschöpft werden könne, sei dies im Fall des § 92 Abs. 2 GNotKG zwingend. Voraussetzung sei die vollständige Fertigung des Entwurfs. Dann sei das Ermessen des Notars auf Null reduziert. Dafür genüge es, dass ein grundsätzlich vollständiger Entwurf vorliege, welcher die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglicht hätte, selbst wenn im Termin noch Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären. Die Voraussetzungen lägen hier vor. Es sei bereits ein Beurkundungstermin vereinbart gewesen. Dem Antragsteller sei ein entsprechender Entwurf übermittelt worden, wobei der später bei einem anderen Notar beurkundete Vertrag nach den Ausführungen des Antragstellers eng an den Entwurf des Antragsgegners angelehnt gewesen sei. Für seine Tätigkeit habe der Antragsgegner somit eine 2,0-fache Gebühr nach Nrn. 21302, 21300, 21100 KV GNotKG in Ansatz bringen können. Deren Berechnung aus einem Geschäftswert von 124.000,00 EUR sei nicht beanstandet worden. Auch bezüglich der für die Grundschuld angesetzten Gebühr ergäben sich keine Bedenken. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe ihm nach Begleichung der ersten Rechnung zugesagt, ihm bei einer erneuten Beauftragung bei den Gebühren entgegenzukommen. Der Vortrag des Antragstellers dazu sei schon zu unbestimmt, um die Zusage eines bestimmten Nachlasses anzunehmen. Zudem befreie eine unzulässige Gebührenvereinbarung den Kostenschuldner nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Notar. Ein Gebührennachlass sei nach § 17 Abs. 1 S. 2 BNotO nur unter engen im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zulässig, welche vorliegend nicht ersichtlich seien. Der Gebührenanspruch entfalle nicht deswegen, weil ein Notar nicht kurzfristig einen von einem Beteiligten gewünschten Beurkundungstermin habe realisieren können. Der Antragsgegner habe einen Termin am 14.09.2020 angeboten, welchen der Antragsteller aus Gründen in seinem Machtbereich abgesagt habe. Dass eine Beurkundung mehrere Wochen später unzumutbar gewesen sei, sei nicht ausreichend vorgetragen. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das Landgericht auf § 130 Abs. 2 und 3 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1, § 84 GNotKG verwiesen. Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 09.11.2020 zugestellten (vgl. Bl. 76 d. A.) Beschluss hat der Antragsteller mit bei dem Landgericht am 08.12.2020 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 78 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er begehrt unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung weiterhin die Aufhebung der Kostenberechnung vom 28.10.2020 in der Fassung vom 23.02.2021. Daneben beantragt er die Auferlegung der Kosten des Verfahrens insgesamt auf den Antragsgegner. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass jedenfalls die erste Kostenberechnung des Antragsgegners vom 28.10.2020 unzweifelhaft rechtswidrig gewesen sei, was zur Folge haben müsse, dass das Landgericht dem Antragsgegner zumindest anteilig die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hätte auferlegen müssen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass ein Beurkundungsauftrag auch schlüssig erteilt werden könne, sei dies zutreffend, aber nicht Gegenstand des Streits. Der Auftrag sei unzweifelhaft erteilt worden. In der Sache gehe es darum, dass der Antragsgegner die Beurkundung nicht in angemessener, ihm ohne Weiteres möglicher Zeit vorgenommen habe. Der Antragsteller habe um eine Verschiebung um wenige Tage gebeten. Eine Verschiebung um sechs Wochen sei durch keinerlei sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen. Ein Assistent des Antragsgegners habe dem Antragsteller auf telefonische Nachfrage erklärt, der Antragsgegner befinde sich in Urlaub, nicht im Krankenstand, und sei erst in drei Wochen wieder zurück. Der Antragsteller habe dann erfahren müssen, dass der Antragsgegner seinen Urlaub bereits nach zwei Wochen beendet habe, also eine Woche vorher zurückgekehrt sei. Darüber hätte der Antragsgegner den Antragsteller informieren müssen, was er jedoch pflichtwidrig unterlassen habe. Der Antragsteller habe unter hohem Zugzwang gestanden, weil sowohl die Verkäuferin als auch der Makler auf einen schnellen Notartermin bestanden hätten. Die Verkäuferin habe Kaufinteressenten gehabt, die auch einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit gewesen seien. Der Antragsteller ist unverändert der Auffassung, dass der Antragsgegner ohne Ausübung des ihm zustehenden Ermessens fehlerhaft die Höchstgebühr angesetzt habe. Der Antragsteller hat vertiefende Ausführungen dazu gemacht, welche Gesichtspunkte seiner Auffassung nach einen niedrigeren Gebührensatz gerechtfertigt hätten. Auch habe kein vollständiger Entwurf im Sinne des § 92 Abs. 2 GNotKG vorgelegen. In dem Entwurf fehlten Angaben zur Fälligkeit und Zahlungsweise des Kaufpreises, die datumsmäßige Feststellung, ob grundbuchrechtliche Änderungen eingetreten seien, und das Datum der letzten Besichtigung. § 92 Abs. 2 GNotKG finde damit keine Anwendung und der Antragsgegner sei gehalten, sein Ermessen auszuüben. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, ihm stehe gegen den Antragsgegner ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Aufrechnung mit der verfahrensgegenständlichen Kostenforderung er vorsorglich erklärt hat. Weil der Antragsgegner eine termingerechte Protokollierung ohne Sachgrund nicht ermöglicht habe, seien dem Antragsteller doppelte Notarkosten entstanden. Der Schaden entspreche demnach den vorliegend gegenständlichen Gebühren. Die Kammer des Landgerichts hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 23.12.2021 (Bl. 84 f. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen wird, ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung des bereits gehaltenen Vortrags beschränke, welcher in der angefochtenen Entscheidung bereits umfassende Würdigung gefunden habe. Der Antragsgegner hat zu der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.03.2022 (Bl. 95 ff. d. A.) erwidert, der ausweislich des Eingangsstempels am 28.03.2022 bei den Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangen, jedoch erst am 12.12.2023 zum Senat gelangt und am 20.12.2023 dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers übersandt worden ist. Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und seine angefochtene Kostenberechnung. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. U. a. hat er ausgeführt, dass keinesfalls eine Terminsverschiebung um sechs Wochen erfolgt sei. Es habe in der Mitteilung des Beurkundungstermins für den 09.10.2020 mit E-Mail vom 15.09.2020 ein Verschiebungszeitraum von etwas mehr als drei Wochen vorgelegen. Vorsorglich werde bestritten, dass die Verkäuferin auf einen Notartermin gedrängt habe. Dass Makler auf eine solche drängten, dürfe als amtsbekannt unterstellt werden. Eine Kontaktaufnahme der Verkäuferin mit dem Notariat des Antragsgegners sei nach Aktenlage nicht feststellbar. Der Einwand der Unvollständigkeit des Entwurfs werde zurückgewiesen. Die als noch fehlend gerügten Daten und Feststellungen würden stets bei der Beurkundung ergänzt bzw. in den Entwurf eingearbeitet, wenn eine Partei dies ausdrücklich wünsche. Die Entstehung eines Schadens werde bestritten, wozu der Antragsgegner nähere Ausführungen gemacht hat. Der Antragsteller hat sich vor dem Senat nicht mehr weiter geäußert. Die Handakte des Antragsgegners lag dem Senat vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auch auf die zu den Akten des Senats gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. A. Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statthafte Beschwerde des Antragstellers ist auch ansonsten zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht eingelegt worden, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 FamFG. B. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. a) Gegenstand eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG sind grundsätzlich nur die gegen die angefochtene Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az. 20 W 71/17, zitiert nach juris). In gleicher Weise bestimmen die Einwendungen der Beschwerde (§ 129 Abs. 1 GNotKG) den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts. b) Auf die Einwendungen des Antragstellers zu überprüfen war vorliegend - wie der landgerichtlichen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt - nur die Kostenberechnung Nr. … vom 23.02.2021, welche nach ihrer Übersendung an den Antragsteller an die Stelle der ursprünglichen Kostenberechnung Nr. … des Antragsgegners vom 28.10.2020 getreten ist. aa) Der Notar ist nämlich befugt, auch im laufenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts Mängeln der angefochtenen Kostenberechnung abzuhelfen, indem er dem Kostenschuldner eine korrigierte Kostenberechnung erteilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.06.2006, 32 Wx 74/06, Tz. 11; OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2007, 2 Wx 30/05, Tz. 6; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021, 25 OH 79/18, Tz. 20; jeweils juris). Erfolgt eine Berichtigung formeller Fehler oder ergänzt der Notar die Berechnung um formell erforderliche Angaben, ist in der Folge Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die Überprüfung der ursprünglichen Kostenberechnung in der berichtigten oder ergänzten Fassung. Ersetzt der Notar die angefochtene Kostenberechnung durch eine sachlich und inhaltlich geänderte, ist auch dies zulässig, selbst wenn sich die Kostenforderung dadurch erhöht. Werden in einem solchen Fall gegen die berichtigte Kostenberechnung ebenfalls Einwände erhoben, wird ausschließlich diese zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 08.03.2018, 20 W 54/18, juris Tz. 15 f.) bb) Vorliegend ist demnach seit Erstellung und der Übersendung der neu erstellten Kostenberechnung Nr. … vom 23.02.2021, gegen die der Antragsteller seine Einwendungen aufrechterhalten hat, deren Überprüfung verfahrensgegenständlich. Dabei kann dahinstehen, ob es sich vorliegend lediglich um eine Berichtigung der ursprünglichen betragsgleichen Berechnung handelt, wovon das Landgericht offensichtlich ausgegangen ist, oder im Hinblick darauf, dass die zunächst in Ansatz gebrachte Entwurfsgebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG durch eine dem Satz und der Höhe nach identische Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG für eine vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren ersetzt worden ist, um eine sachlich geänderte Kostenberechnung. Für letzteres könnte sprechen, dass der Antragsgegner mit der Stellung der neuen Berechnung die ursprüngliche storniert hat. Jedenfalls ist die zweite Kostenberechnung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, wobei diese hinsichtlich der von dem Antragsteller gegen diese erhobenen Einwendungen zu überprüfen war. 2. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde gegen diese Kostenberechnung, hinsichtlich derer er seine grundsätzliche Haftung als Auftraggeber (§ 29 Nr. 1 GNotKG) nicht in Frage stellt, erhobenen Einwände führen - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu deren Aufhebung oder Abänderung. a) Der Einwand des Antragstellers, dass ihm, nachdem er den ersten angesetzten Beurkundungstermin abgesagt hatte, von dem Antragsgegner ein neuer Beurkundungstermin erst „in sechs Wochen“ angeboten worden sei, steht dem Ansatz einer Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG dem Grunde nach nicht entgegen. aa) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass - anders als der Antragsteller suggerieren will - eine Verzögerung des Beurkundungsverfahrens um einen Zeitraum von sechs Wochen nicht eingetreten ist. Ausweislich der Handakten des Antragsgegners wurde diesem der Beurkundungsauftrag mit E-Mail des Antragstellers vom 27.08.2020 - es handelte sich um den Donnerstag der 35. Kalenderwoche - erteilt. Der Antragsteller ist in der Antragsschrift ohne nähere Angaben zu den Umständen im Einzelnen sogar von einer späteren Beauftragung erst „Anfang September“ ausgegangen. Nach Erstellung des Entwurfs und dessen Übersendung an die Beteiligten des Beurkundungsverfahrens war der erste Beurkundungstermin für den 14.09.2020 (Montag der KW 38, also ca. zwei Wochen nach Auftragserteilung) vereinbart. Diesen sagte der Antragsteller am Freitag, dem 11.09.2020, ab, also einen Arbeitstag vor dem Terminstag. Der Antragsgegner ließ unter dem 15.09.2020 als neuen Terminstag den 09.10.2020 mitteilen, den Freitag der 41. Kalenderwoche. Damit lag dieser Termin zwar sechs Wochen und einen Tag nach der Beauftragung des Antragsgegners, aber nur etwas mehr als drei Wochen nach dem ursprünglichen Termin und genau vier Wochen nach der Absage des ursprünglichen Termins. bb) Dies vorausgeschickt ist die von dem Antragsgegner angesetzte Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG entstanden und war auch zu erheben. Die genannte Gebühr fällt an, wenn ein Beurkundungsverfahren, für dessen Abschluss eine Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG angefallen wäre, vorzeitig, also vor der Beurkundung, und nach einem der in Nr. 21300 genannten Zeitpunkte beendet worden ist. (1) Für die vorliegend beauftragte Beurkundung eines (Grundstücks-)Kaufvertrags wäre eine Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG angefallen (vgl. Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., Nr. 21100 KV GNotKG, Rn. 9). (2) Der in Nr. 21300 KV GNotKG genannte Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung eines von dem Notar gefertigten Entwurfs als Datei ist verstrichen. Denn der Antragsgegner hat den Beteiligten des Beurkundungsverfahrens den Kaufvertragsentwurf elektronisch mit E-Mail vom 07.09.2020 übermittelt. (3) Das Verfahren ist nach der Entwurfsübermittlung vorzeitig beendet worden. Gemäß Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG ist solches der Fall, wenn der Beurkundungsauftrag vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar oder, bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. (a) Ob die letztgenannte Voraussetzung für die vorzeitige Verfahrensbeendigung, nämlich „aus Gründen, die nicht in seiner [des Notars] Person liegen“, lediglich zu der dritten Alternative gehört, also der Feststellung der Verfahrensbeendigung durch den Notar, oder auch für die beiden anderen Alternativen, die - hier vorliegende - Auftragszurücknahme und die Auftragszurückweisung, gilt, ist streitig (vgl. zum Streitstand: Rohs / Wedewer / Wudy, GNotKG, Stand: April 2023, Vorbem. 2.1.3-21304, Rn. 96 m. w. N.). Die Streitfrage kann vorliegend aber dahinstehen. Liegen nämlich die Gründe der Zurücknahme in der Sphäre des Notars, so könnte der Auftraggeber gegen seine Inanspruchnahme im Grundsatz eine unrichtige Sachbehandlung einwenden, mit der Folge, dass die fragliche Gebühr gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG zwar angefallen, aber nicht zu erheben wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2019, 20 W 265/17, juris Tz. 24 m. w. N.). (b) Vorliegend kann nach dem Vorbringen des Antragstellers aber weder davon ausgegangen werden, dass die Auftragszurücknahme aus in der Person des Notars liegenden Gründen erfolgt wäre noch dass ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen vorgelegen hätte, was Voraussetzung einer unrichtigen Sachbehandlung gewesen wäre (vgl. zu Letzterem: Tiedtke in Korintenberg, a. a. O., § 21 GNotKG, Rn. 39 m. w. N.). Verweigert nämlich - wie vorliegend - der Notar seine Tätigkeit nicht, sondern dauert das Beurkundungsverfahren aus Sicht eines Beteiligten des Beurkundungsverfahrens für dessen Zwecke zu lange, weil der Notar z. B. - wie vorliegend - einen Termin für einen aus Sicht des Beteiligten zu späten Zeitpunkt vergibt, ist für einen solchen Sachverhalt, wie der Senat bereits unter Rückgriff auf die dazu veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur entschieden hat (Beschluss vom 16.05.2019, 20 W 265/17, juris, Tz. 26 mit den dortigen Nachweisen), auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregeln abzustellen. (aa) Dass hier zum Zeitpunkt der Auftragszurücknahme überhaupt eine Verzögerung des Beurkundungsverfahrens aus von dem Antragsgegner zu vertretenden Gründen (Rechtsgedanke des § 286 Abs. 4 BGB) vorgelegen hätte, ist bereits zweifelhaft. Denn der zeitnah für den 14.09.2020 vergebene ursprüngliche Beurkundungstermin wurde - wie dargestellt - von dem Antragsteller kurzfristig abgesagt. Der Antragsgegner ließ seinerseits unverzüglich nach der Absage einen neuen Termin mitteilen, der zwar grundsätzlich aus in seinem Einflussbereich liegenden Gründen gut vier Wochen nach dem Absagezeitpunkt lag. Ein Auftraggeber, der einen wunschgemäß zeitnah vergebenen Termin kurzfristig absagt, kann aber nicht erwarten, dass der Notar ihm ohne Weiteres erneut einen zeitnahen Termin einräumen kann. Vielmehr muss dieser grundsätzlich hinnehmen, dass der Notar aufgrund seiner Terminslage und -planung einen ersatzweisen Termin nicht ebenso kurzfristig anbieten kann wie den abgesagten. Die Vergabe eines Termins mit längerer Vorlaufszeit dürfte nur dann eine von dem Notar zu vertretende, d. h. verschuldete, Verzögerung des Verfahrens darstellen, wenn diesem bei pflichtgemäßem Handeln überhaupt eine frühere Terminsvergabe möglich gewesen wäre und er zudem jedenfalls erkennen musste, dass der von ihm vorgesehene Zeitpunkt der Beurkundung für die Beteiligten objektiv zu spät wäre. Für solches gibt es aber vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Abwesenheit des Antragsgegners eine Woche früher endete, als von diesem ursprünglich geplant und dem Antragsteller ursprünglich mitgeteilt, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner den Beurkundungstermin in diesen Zeitraum hätte vorverlegen müssen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm solches schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich war. Denn ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen der Bestellung eines Notarvertreters nach § 39 Abs. 1 S. 1 BNotO hat auf die Wirksamkeit der Vertreterbestellung keinen Einfluss (vgl. Frisch in BeckOK BNotO, 8. Ed. Stand: 01.08.2023, § 39 BNotO, Rn. 17). Der Notar ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BNotO während der Dauer der Vertretung aber gehalten, sich der Amtsführung zu enthalten. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner bei Vergabe des neuen Termins bereits objektive Gesichtspunkte bekannt gewesen wären, wegen derer dessen Zeitpunkt für die geplante Beurkundung objektiv zu spät hätte sein können. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Handakte des Antragsgegners keine entsprechende Mitteilung des Antragstellers. Auch dem Vortrag des Antragstellers sind keine konkreten Angaben zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt er den Antragsteller auf das „Zeitproblem“ hingewiesen haben will. (bb) Selbst wenn aber eine von dem Antragsteller zu vertretende Verzögerung vorläge, führte solches nicht zum Entfall dessen Gebührenanspruchs. Denn in einem solchen Fall muss der Auftraggeber, der unter Vermeidung der gesetzlichen Kostenfolgen einen Auftrag zurücknehmen will, (nach dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB) dem Notar zunächst deutlich machen, dass ein längeres Zuwarten auf die Beurkundung für ihn nicht mehr in Frage kommt und diesem ermöglichen, das Beurkundungsverfahren in angemessener Zeit zu beenden. Daran fehlt es vorliegend aber. Denn der Antragsteller nahm - wie ausgeführt - mit seiner E-Mail vom 30.09.2020 den Auftrag zurück, nachdem er einen anderen Notar beauftragt hatte, ohne dem Antragsgegner noch eine bestimmte angemessene Frist für die Vergabe eines früheren Termins zu geben. Soweit der Antragsteller auf Telefonate mit einem Mitarbeiter des Notariats des Antragsgegners abstellen will, ist seinem insoweit allgemein gehaltenen Vortrag nicht zu entnehmen, dass eine solche Fristsetzung unter Androhung der Auftragszurücknahme nach fruchtlosem Fristablauf erfolgt wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine frühere Beurkundung auch in einem von dem Antragsteller als angemessenen angesehenen Zeitraum aus tatsächlichen, in dessen Verantwortungsbereich liegenden Gründen gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn ausweislich der vorgelegten Kostenberechnung des von ihm beauftragen anderen Notars vom 25.09.2020 für das Geschäft „Grundstückskauf mit Auflassung“ erfolgte die Beurkundung des Kaufvertrags dort bereits am 24.09.2020, also schon 13 Tage nach der Absage des ursprünglichen Termins durch den Antragsteller und nur zehn Tage nach dem abgesagten Termin. Weil der zweite beauftragte Notar für die Erstellung eines auf dem Entwurf des Antragsgegners basierenden Vertragsentwurfs nach dem Vorbringen des Antragstellers zwei Tage benötigte und einen Termin nach drei Tagen ansetzte, muss dessen Beauftragung bereits nur wenig mehr als eine Woche nach der Terminsabsage durch den Antragsteller erfolgt sein. Selbst wenn es dem Antragsgegner demnach möglich gewesen wäre, - wie der Antragsteller nun nachträglich fordert - einen Termin sofort nach seiner verkürzten Abwesenheit zu vergeben, wäre eine Beurkundung durch den Antragsgegner wegen der anderweitigen Auftragsvergabe durch den Antragsteller auch zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr möglich gewesen. (cc) Auch war die Einräumung einer solchen Frist für die Vergabe eines früheren Termins - sollte der vergebene Ersatztermin zu spät gewesen sein - nicht ausnahmsweise entbehrlich. Wenn - wie der Antragsteller vorbringt - ein Notariatsmitarbeiter dem Antragsteller auf telefonische Nachfrage mitteilte, dass ein früherer Termin nicht möglich sei, liegt darin keine endgültige und ernsthafte Verweigerung (Rechtsgedanke aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) der Beurkundung. Denn eine Durchführung des auf den 09.10.2020 bestimmten Beurkundungstermins und damit die grundsätzliche Durchführung der Beurkundung stand seitens des Antragsgegners offensichtlich zu keinem Zeitpunkt in Frage. Es liegen auch keine anderen besonderen Gründe vor, wegen derer es dem Antragsteller unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vorliegend nicht zumutbar gewesen wäre, vor der Zurücknahme des Beurkundungsauftrags unter Setzung einer gegebenenfalls auch kurzen Frist Gelegenheit zur Bestimmung eines früheren Termins zu geben. Auch wenn die Verkäuferin - wie der Antragsteller vorträgt - unter Hinweis auf weitere liquide Kaufinteressenten Druck im Hinblick auf einen zeitnahen Vertragsschluss ausgeübt haben sollte, ergibt sich daraus schon nicht, dass diese nicht noch zugewartet hätte, wenn der Antragsteller diese über die Gründe der Verzögerung und eine erfolgte Fristsetzung gegenüber dem Antragsgegner in Kenntnis gesetzt hätte. Denn offensichtlich kam es der Verkäuferin auf die Person des Antragstellers als Erwerber wesentlich an und nicht vorrangig auf die Erzielung eines höheren Kaufpreises. Denn sonst wäre es nicht verständlich, aus welchen Gründen diese überhaupt an den Antragsteller verkaufen wollte, wenn gemäß den von diesem wiedergegebenen Äußerungen der Verkäuferin auch höhere Angebote weiterer Kaufinteressenten vorlagen. Zudem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Umstand für den Antragsgegner bei der Vergabe des Ersatztermins bereits erkennbar gewesen wäre. Auch der Umstand, dass bereits der Immobilienkauf im April 2020, für den der Antragsgegner ebenfalls einen kostenpflichtigen Kaufvertragsentwurf gefertigt hatte, nicht zustande gekommen war, ändert daran nichts. Denn daraus, dass der seinerzeitige Veräußerer - wie der Antragsteller vorgetragen hat - plötzlich nicht mehr verkaufen wollte, ergab sich für den erneuten geplanten Immobilienkauf des Antragstellers von einer anderen Verkäuferin schon kein besonderes objektives Beschleunigungsbedürfnis. Ist demnach eine Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG entstanden und war deren Erhebung auch nicht nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG ausgeschlossen, erfolgte deren Ansatz durch den Antragsgegner dem Grunde nach zu Recht. b) Auch greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Höhe dieser Gebühr nicht durch. aa) Gegen den zugrunde gelegten Geschäftswert hat der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben und diesen damit nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. Es sind zudem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wert, der mit dem in den Urkundenentwurf aufgenommenen Kaufpreis der Immobilie übereinstimmt, unzutreffend ermittelt sein könnte (vgl. § 47 S. 1, § 46 GNotKG). bb) Auch ist der von dem Antragsteller beanstandete Ansatz der Höchstgebühr mit einem Satz von 2,0 zu Recht erfolgt. Denn das Ermessen des Antragsgegners war - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - insoweit auf Null reduziert, so dass dieser zwingend die Höchstgebühr zu erheben hatte. (1) Die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG sieht einen Satzrahmen von 0,5 bis 2,0 vor, wobei eine Mindestgebühr von 120,00 EUR zu erheben ist. (2) (a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall einer solchen Rahmengebühr nach § 92 Abs. 1 GNotKG im Grundsatz die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. (b) Allerdings enthält § 92 Abs. 2 GNotKG, wonach der Notar in bestimmten Fällen zwingend die Höchstgebühr zu erheben hat, eine davon abweichende Sonderregelung, die praktisch aber einen breiten Anwendungsbereich hat und viele Fälle der vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens erfasst (vgl. Bormann / Diehn / Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 92 GNotKG, Rn. 17). Im vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens und auch im Fall der isolierten Entwurfsfertigung - so im Fall der in die ursprüngliche Kostenberechnung eingestellten Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG - ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben. (aa) Dass das GNotKG anders als noch die KostO in bedeutendem Umfang Rahmengebühren vorsieht, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufwände für notarielle Tätigkeiten außerhalb und im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung sehr unterschiedlich ausfallen können (vgl. Volpert / Teubel in Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes KostenR, 3. Aufl., § 92 GNotKG, Rn. 1). Die Bestimmung des angemessenen Gebührensatzes innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll insbesondere auch dem konkreten Aufwand des Notars im Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks 517/12, S. 260). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelung des § 92 Abs. 2 GNotKG der Gedanke zugrunde, dass es dem Gebot gesetzmäßiger Gebührenerhebung entspricht, den höchsten vorgesehenen Gebührensatz anzuwenden, wenn der Notar seine wesentliche Leistung erbracht hat (vgl. Bachmayer in BeckOK KostenR, 44. Ed. Stand: 01.01.2024, § 92 GNotKG, Rn. 52). Dies ist im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens (und der isolierten Entwurfserstellung) der Fall, wenn der Entwurf vollständig gefertigt ist. Der Gesetzgeber wollte insoweit an den schon in § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz anknüpfen, wonach bereits für die angeforderte Erstellung eines Entwurfs dieselben Gebühren zu erheben waren wie für ein entsprechendes Beurkundungsverfahren (vgl. BR-Drucks 517/12, S. 260) § 92 Abs. 2 GNotKG stellt demnach klar, dass für den Fall der vollständigen Fertigung eines Entwurfs in einem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren der Ermessenspielraum des Notars auf Null reduziert ist und er die Höchstgebühr erheben muss (vgl. Diehn in Korintenberg, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 40; Volpert / Teubel in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 31). Denn in einem solchen Fall ist der maßgebliche Aufwand des Notars in vollem Umfang entstanden und insoweit auch keine Abschätzung des Aufwands mehr angezeigt. (bb) Vor diesem Hintergrund ist ein Entwurf vollständig erstellt, wenn dieser ohne weitere Überarbeitung verwendungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Entwurf die Protokollierung unter Berücksichtigung aller bereits verfügbaren Informationen umfassend vorbereitet. Entscheidend ist, dass der Notar alle von den Beteiligten zur Verfügung gestellten relevanten Informationen in den Entwurf eingearbeitet hat, der grundsätzlich die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglicht hätte. Unerheblich ist hingegen, ob der Entwurf bereits vollständig den Vorstellungen der Beteiligten entsprach. Der vollständigen Erstellung eines Entwurfs steht auch nicht entgegen, wenn noch tatsächliche Angaben wie Anschriften oder Datumsangaben fehlen oder durch Platzhalter ersetzt sind, die von den Beteiligten in einem Beurkundungstermin noch ohne Weiteres hätten ergänzt werden können und deshalb einer Verwendbarkeit des Entwurfs für die Vertragsbeteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2018, 9 W 91/16, Tz. 10; LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2017, 9 OH 6/16, juris Tz. 23; LG Bremen, Beschluss vom 31.01.2019, 4 T 667/16, Tz. 28; jeweils juris; Volpert / Teubel in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 33a und 33b; Diehn in Korintenberg, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 42). (cc) Nach den vorgehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei dem von dem Antragsgegner gefertigten und den Vertragsbeteiligten übersandten Kaufvertragsentwurf um einen vollständigen Entwurf. Der in den Handakten des Antragsgegners befindliche Entwurf enthält alle essentiellen Angaben zu dem beabsichtigen Immobilienkauf. Dafür, dass dieser Entwurf für den von den Vertragsparteien beabsichtigten Zweck dennoch nicht verwendbar gewesen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat nach dem Vortrag des Antragstellers der von diesem nach Abbruch des Beurkundungsverfahren vor dem Antragsgegner beauftragte Notar diesen Entwurf der Beurkundung im Wesentlichen zugrunde legen können. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Entwurf noch lückenhaft gewesen sei, weil dieser die Daten der Fälligkeit und Zahlungsweise des Kaufpreises, die datumsmäßige Feststellung, ob grundbuchrechtliche Änderungen eingetreten seien, und das Datum der letzten Besichtigung noch nicht enthielt, handelt es sich um Angaben, welche die Urkundsbeteiligten in einem Beurkundungstermin ohne Weiteres hätten ergänzen können und welche zudem zum Zeitpunkt der Entwurfserstellung teilweise noch gar nicht bekannt waren. So konnte z. B. eine Besichtigung noch nach Entwurfserstellung stattgefunden haben, so dass deren Datum noch nicht abschließend feststand. War aber das Ermessen des Antragsgegners im Hinblick auf den Gebührensatz auf Null reduziert, kann es für dessen Ausübung auch nicht darauf ankommen, ob dieser dem Antragsteller Zusagen im Hinblick auf ein - wie auch immer geartetes - Entgegenkommen gegeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Zusage im Hinblick auf § 17 Abs. 1 BNotO, § 125 GNotKG überhaupt wirksam möglich wäre (dazu sogleich noch unten) und Einfluss auf die Ausübung des Ermessens bei der Bestimmung einer Rahmengebühr haben könnte. c) Hinsichtlich des Entstehens der weiteren in die angefochtene Kostenberechnung eingestellten Gebühren und Auslagen hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben, so dass ohne weitere Prüfung von deren Anfall dem Grunde und der Höhe nach auszugehen ist. d) Schließlich kommt ein Entfall oder eine Ermäßigung der nach dem Vorgesagten angefallenen Notarkosten insgesamt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass - wie der Antragsteller behauptet - der Antragsgegner ihm nach dem ersten nicht zustande gekommenen Immobilienkauf ein Entgegenkommen angeboten habe. Unabhängig davon, dass - worauf auch schon das Landgericht abgestellt hat - der Antragsteller keine näheren Angaben zum Inhalt eines solchen Entgegenkommens gemacht hat, wäre eine etwa über die Höhe der Notarkosten getroffene Vereinbarung nach § 125 GNotKG unwirksam, weil der Notar nach § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO verpflichtet ist, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer nur in sehr engen Grenzen zulässigen Ausnahme (§ 17 Abs. 1 S. 2 BNotO) gibt es - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - vorliegend keinen Anhaltspunkt. e) Auch kommt ein Erlöschen der Forderung aus der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung wegen einer Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Antragstellers gegen die Kostenforderung des Antragsgegners nicht in Betracht. Dabei muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, ob solche entstanden sein können, was angesichts der obigen Ausführungen zu der Verantwortlichkeit für den Abbruch des Beurkundungsverfahrens zweifelhaft erscheint. Denn im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG kann ein Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO, der nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.05.2022, V ZB 9/21, BGHZ 233, 325 ff., juris), der der Senat unter Aufgabe seiner vorhergehenden Rechtsprechung (zuletzt noch: Beschluss vom 18.12.2018, 20 W 46/17, juris) bereits gefolgt ist (Beschluss vom 19.01.2023, 20 W 62/19, n. v.), nicht zur Aufrechnung gegen die Kostenforderung gestellt werden. Nach § 19 Abs. 3 BNotO hat der Gesetzgeber nämlich für die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Notar die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts als Prozessgericht im Klageverfahren nach den Vorschriften der ZPO angeordnet. Im Verfahren nach § 127 GNotKG richtet sich das Verfahren gemäß § 130 Abs. 3 GNotKG nach dem FamFG. Würde in einem Verfahren nach § 127 GNotKG eine Entscheidung über das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar getroffen, hätte dies in Abweichung von § 19 Abs. 3 BNotO eine Kompetenzverlagerung zur Folge, welche mit den unterschiedlichen Verfahrensregeln im Zivilprozess und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vereinbar wäre. Zudem bestünde jedenfalls in Fällen, in denen ein über die Notarkosten hinausgehender Schaden geltend gemacht wird, die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Verfahren nach § 127 GNotKG und vor dem Prozessgericht in Bezug auf die Frage der Haftung des Notars dem Grunde nach (vgl. zum Ganzen im Einzelnen auch: BGH, a. a. O., Tz. 18 ff.). Erweisen sich demnach die gegen die angefochtene Kostenberechnung erhobenen Einwendungen als unberechtigt, hat das Landgericht den dagegen gerichteten Antrag nach § 127 Abs. 1 GNotKG zu Recht zurückgewiesen. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde war gleichfalls zurückzuweisen. III. A. 1. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Beschwerde beruht auf der Anwendung des gesetzlichen Regelfalls gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 84 FamFG. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von dem sich daraus ergebenden Grundsatz abzuweichen, wonach das Gericht die Kosten - also Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen (entsprechend § 80 S. 1 FamFG) - eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es eingelegt hat, bestehen nicht. Dabei hat der Senat im Rahmen der hier getroffenen Kostengrundentscheidung nicht zu überprüfen, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Notar seine Kostenberechnung verteidigt hat, erstattungsfähige Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde überhaupt entstanden sind. 2. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Im Hinblick auf die Auferlegung der erstinstanzlichen gerichtlichen Kosten auf den Antragsteller ist anzumerken, dass diese ohnehin ins Leere geht, weil die Entscheidung des Landgerichts in Ermangelung eines entsprechenden Kostentatbestands keine Gerichtskosten auslöst (vgl. Sikora in Korintenberg, a. a. O., § 127 GNotKG, Rn. 52a). Dass das Landgericht eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht angeordnet hat, so dass der Antragsteller seine eigenen zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen selbst zu tragen hat, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Denn es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der für eine Auferlegung dieser Kosten auf den obsiegenden Antragsgegner sprechen könnte. B. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde orientiert sich gemäß § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG an dem Interesse des Antragstellers an der mit der Beschwerde verfolgten vollständigen Aufhebung der angefochtenen Notarkostenberechnung, mithin an dem Gesamtbetrag der damit erforderten Kosten. C. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, §70 FamFG), hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.