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Beschluss

20 W 82/23

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0420.20W82.23.00
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Leitsätze
Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 110.977,90 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19). Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 110.977,90 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.12.2022 (Bl. 504 ff. d. A.) in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars X, Stadt1, vom 28.07.2022 zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das Landgericht durch Verfügung vom 22.09.2022 (Bl. 400 d. A.) unter anderem den Beschwerdegegnerinnen die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerinnen hatten mit Schriftsatz vom 30.09.2022 (Bl. 411 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Landgericht hat in der Folge durch Beschluss vom 21.02.2023 (Bl. 524 ff. d. A.) den Streitwert auf 204.000.000,-- EUR festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2023 (Bl. 528 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beschwerdegegnerinnen beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 343.042,60 EUR festzusetzen. Dabei haben sie neben der Auslagenpauschale eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 161.422,40 EUR, und eine 1,8-Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 181.600,20 EUR aus einem Gegenstandswert von 30.000.000,-- EUR (Höchstwert) geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.2023 (Bl. 534 ff. d. A.) entgegengetreten und hat gerügt, dass statt einer 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG anzusetzen sei. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 538 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Landgericht die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2022 von der Beschwerdeführerin an die Beteiligten zu 1. - 7., d. h. die Beschwerdegegnerinnen, zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 343.042,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einwendung der Beschwerdegegnerinnen gegen den Kostenfestsetzungsantrag nicht durchgreife. Nach einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.04.2019, 20 W 47/19, entstehe im Verfahren der Notarbeschwerde für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 RVG-VV. Gegen diesen ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 541 d. A.) am 03.04.2023 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 11.04.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 543 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, sofortige Beschwerde eingelegt mit der sie beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass darin eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG angesetzt werde, sowie den Kostenfestsetzungsantrag vom 06.03.2023 abzuweisen, soweit darin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG beantragt worden sei. Des Weiteren hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vortragen lassen, dass im Einklang mit der weiterhin Geltung behaltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Literatur der Rechtsanwalt für das Notarbeschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO richtigerweise nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG erhalte und diese anzusetzen sei. Letztere stelle die allgemein für Beschwerden und Erinnerungen maßgebliche Verfahrensgebühr da, es sei denn Teil 3 VV-RVG regele etwas hiervon Abweichendes. Die Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO sei von den jeweiligen Ausnahmetatbeständen jedoch gerade nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2010, V ZB 147/09 (= NJW-RR 2011, 286), der im Einklang mit der einschlägigen kostenrechtlichen Literatur stehe. Die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Senats verfange insgesamt nicht. Diese stelle eine von der herrschenden Ansicht zur Gebührenfrage abweichende Einzelfallentscheidung dar, die nicht weiter maßgeblich sei. Die Beschwerdeführerin meint weiter, an der Annahme des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung, dass sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG richte, habe sich durch das Inkrafttreten des 2. KostRMoG nichts geändert. In Kenntnis der Diskussion um den anzusetzenden Gebührentatbestand habe der Gesetzgeber offenkundig keine Veranlassung gesehen, das Gesetz durch das 2. KostRMoG entsprechend klar anzupassen. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO würden jedoch keine Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands darstellen. Das Notarbeschwerdeverfahren erreiche bereits seiner Natur nach nicht die volle Qualität eines Hauptsacheverfahrens, sondern befasse sich allein mit der Frage der Amtspflichtwidrigkeit notariellen Handelns und sei damit bestenfalls als Zwischenverfahren zu qualifizieren. Eine abschließende Klärung in der Sache, etwa durch rechtskraftfähige Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit des zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, wäre im Notarbeschwerdeverfahren nie möglich gewesen. Der seinerzeit zuständige Einzelrichter des Senats hat durch Verfügung vom 13.04.2023 (Bl. 560 ff. d. A.) die Akten beim Landgericht angefordert und die Beschwerdeführerin vorsorglich unter Fristsetzung aufgefordert, Abschriften des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, des zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrags und der zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (vom 19.12.2022) vorzulegen, um ggf. vorab eine Entscheidung über den gestellten Antrag gemäß § 570 Abs. 3 ZPO zu ermöglichen. Dem ist die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2023 (Bl. 572 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, nachgekommen. Dort hat sie wiederholt begehrt, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen und darüber hinaus nunmehr, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.03.2023 gemäß § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Beschwerdesache wie beantragt auszusetzen. Durch die bezeichnete Verfügung vom 13.04.2023 ist den Beschwerdegegnerinnen vorab Gelegenheit gegeben worden, zum Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO Stellung zu nehmen. Sie sind darauf hingewiesen worden, dass entsprechend dem Antrag in der Beschwerdeschrift zu erwägen sein werde, das Verfahren gemäß § 568 ZPO auf das Beschwerdegericht zu übertragen. Die Beschwerdegegnerinnen haben dazu mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2023 (Bl. 565 ff. d. A.) Stellung genommen, in dem sie gleichzeitig die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt haben. Nachdem die Sachakten am 19.04.2023 dem Senat vorgelegt worden waren, hat der Einzelrichter des Senats die Sache durch Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 594 ff. d. A.) auf den Senat übertragen. II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Nach den §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde auch - wie hier geschehen - bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 568 Satz 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter. Dieser hat die Sache durch Beschluss vom 19.04.2023 gemäß § 568 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit den genannten Vorschriften) auf den Senat übertragen. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt. Zwar fehlt es, weil die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt worden ist, an dem in den §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abhilfeverfahren durch das Landgericht (vgl. hierzu auch die bloße Übersendungsverfügung des Landgerichts auf die unmittelbare Aktenanforderung des Senats auf Bl. 541R d. A.). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist aber nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, den mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder gar für die Beschwerdeentscheidung selbst. Der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht auf die Beschwerde keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert das Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. die Nachweise bei Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 572 Rz. 4; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 572 Rz. 5a; vgl. dazu etwa auch BGH NJW-RR 2017, 707; Senat JurBüro 2008, 422, je zitiert nach juris). Der Senat ist mithin nicht gehalten, zunächst über die bei ihm beantragte einstweilige Anordnung nach § 570 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und die Sache sodann an das Erstgericht zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens zurückzureichen, sondern entscheidet über die sofortige Beschwerde in der Sache. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde rügt ausschließlich die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren aus den oben aufgeführten Rechtsgründen als überhöht. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im zugrunde liegenden landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen wäre, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - bereits das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. dazu im Einzelnen: Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris), wird von der Beschwerde nicht eingewandt. Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das Landgericht auch den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235, zitiert nach juris). Auch der zugrunde liegende Geschäftswert, der durch das Landgericht förmlich festgesetzt worden ist, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss weiter festgesetzten Rechtsanwaltskosten werden ausweislich des Beschwerdeantrags durch die sofortige Beschwerde ebenfalls nicht angegriffen und wären im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Die Frage, ob im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) am 01.08.2013 für die beteiligten Rechtsanwälte eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG oder eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG in Ansatz zu bringen ist, hat der Senat durch den Beteiligten bekannten und im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19, veröffentlicht etwa bei juris oder in AGS 2020, 466, dort mit zustimmender Anmerkung von Volpert) dahingehend entschieden, dass die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG anfällt. Zur Begründung hat er hierfür Folgendes ausgeführt (vgl. Tz. 13 ff. bei juris): „Fraglich kann mithin allenfalls sein, ob für das Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO - wie es das Landgericht der Sache nach angenommen hat - die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG einschlägig ist, oder - wie die Beschwerde annimmt - die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts. Für die Rechtsauffassung der Beschwerde spricht dabei allerdings der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgesprochen hat, dass sich in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG bemisst. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezog sich allerdings noch auf die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) am 01.08.2013. Die überwiegende Kommentarliteratur zum RVG hält die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nach wie vor für einschlägig mit der Folge, dass danach für die Vertretung im Verfahren der Notarbeschwerde lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG anfällt (so etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 6; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 2; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 6; Bräuer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 8. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 15; zur vergleichbaren Beschwerde gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 54 Rz. 60; a. A. offensichtlich Wahlen/Moog/Wolf/Schneider/Volpert/Thiel/Schafhausen in AnwK RVG, 7. Aufl., VV Vorb. 3.2.1 Rz. 84; unklar Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Vorb. 3.2.1 VV Rz. 15 „bislang“). Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Festzuhalten ist zunächst, dass auch die Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG lediglich eine Auffangvorschrift darstellt, die nicht eingreift, wenn speziellere Vorschriften vorliegen. Dazu gehören auch die in VV-RVG Vorb. 3.2.1 genannten Beschwerden, vgl. VV-RVG Vorb. 3.5 (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 4; BGH FGPrax 2011, 36, Tz. 7 bei juris). Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Gesetzeslage war aber dadurch geprägt, dass gemäß VV Vorb. 3.2.1 der Unterabschnitt 1, und mithin auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG, neben anderen Verfahren in solchen über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen (Ziffer 2 a) und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Ziffer 2 d) bzw. zuletzt (in der bis 30.07.2013 geltenden Fassung) in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen und die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen galt. Da die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO hierunter nicht zu fassen war, stellte sich danach lediglich die Frage einer entsprechenden Anwendung für den Fall, dass die genannte abschließende Aufzählung in VV-RVG Vorb. 3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396). Eine derartige entsprechende Anwendung hat der Bundesgerichtshof mangels Regelungslücke abgelehnt (Tz. 7, 8 bei juris). Nach der nunmehrigen Gesetzeslage ist gemäß VV-RVG Vorb. 3.2.1 der Unterabschnitt 1, und mithin auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG, neben anderen Verfahren in solchen über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands (in Familiensachen und) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Aufgrund der nunmehr ausdrücklichen Aufführung der „Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, zu der die Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO ersichtlich zählt, stellt sich die Frage nach einer analogen Anwendung der Aufzählung in VV-RVG Vorb. 3.2.1 auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr; gerade diese Gleichstellung war Sinn und Zweck der Änderung der Gesetzesvorschrift durch das 2. KostRMoG. Fraglich kann allenfalls noch sein, ob es sich bei der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO um eine Beschwerde gegen die „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands“ handelt. Die Frage ist zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 276, re. Sp.) entsprechen Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des Hauptgegenstands einem Berufungsverfahren der streitigen Gerichtsbarkeit. In Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht eine vollständige Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Insofern hielt es der Gesetzgeber für geboten, die Anwendbarkeit des Teils 3 Abschnitt 2 und 3 VV-RVG auf sämtliche Beschwerden wegen des Hauptgegenstands in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszudehnen. Die Gebühren für einfache Beschwerden nach Teil 3 Abschnitt 5 VV-RVG sollen danach nur für die rechtliche Überprüfung von Zwischenverfügungen, prozessleitenden Beschlüssen der ersten Instanz und in Nebenverfahren wie dem Kostenfestsetzungsverfahren erhoben werden. In der Literatur wird die Formulierung „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes“ in VV-RVG Vorb. 3.2.1 entsprechend der Gesetzesterminologie im FamFG (vgl. etwa die §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1 FamFG) ausgelegt, so dass sie bei einer solchen vorliegt, die mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angegriffen werden kann. Nr. 3500 VV-RVG soll hingegen bei solchen (Zwischen-)Entscheidungen Anwendung finden, bei denen statthaftes Rechtsmittel nach dem FamFG die sofortige Beschwerde ist, so etwa gemäß den §§ 21 Abs. 2, 35 Abs. 5 FamFG (vgl. Gierl/Maue` in NK-RVG, 7. Aufl., Vorb. 3.2.1 Rz. 7; vgl. zum identischen Gesetzeswortlaut im GNotKG: Zimmermann in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., Nr. 12220 KV-GNotKG Rz. 1b; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand Nov. 2017, Nr. 12220-12240 KV-GNotKG Rz. 1). Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris). Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt (…) im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid. An diese notariellen „Entscheidungen“, die geeignet sind, das Verfahren der notariellen „Vorinstanz“ abzuschließen - bei einem Vorbescheid ähnlich einem Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG -, schließt sich ggf. unmittelbar das gesetzlich geregelte gerichtliche Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an. Das Beschwerdegericht hat dabei den Beschwerdegegenstand voll umfänglich zu überprüfen, also dahingehend, ob die Versagung der Amtstätigkeit rechtmäßig oder die angekündigte Vornahme einer Amtstätigkeit pflichtwidrig ist (vgl. dazu etwa Diehn/Seger, BNotO, 2. Aufl., § 15 Rz. 49). Für den Vorbescheid wird von daher in der Literatur auch ein Vorgehen des Notars in entsprechender Anwendung des § 352e FamFG angeraten (vgl. etwa Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rz. 49 ff.). In ähnlicher Weise hat der Notar auch vorliegend sein Verfahren gestaltet. Ungeachtet der systematischen Einordnung des Vorbescheids (vgl. zum Streitstand etwa Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rz. 52 ff., 55 ff.) entspricht die notarielle Entscheidung im Sinne des § 15 BNotO jedenfalls im Hinblick auf ihre verfahrensrechtlichen Folgen einer „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes“. Mit einem Zwischen- oder Nebenverfahren, wie sie dem Gesetzgeber nach den oben zitierten Gesetzesmaterialien in Abgrenzung hierzu vorschwebte, ist sie nicht vergleichbar. Derartige Nebenverfahren finden vielmehr - wie das hier zu entscheidende Beschwerdeverfahren zeigt - gerade auch in Notarbeschwerdeverfahren statt. Angesichts dessen ist das Notarbeschwerdeverfahren kostenrechtlich als Beschwerde gegen die „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands“ anzusehen. Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (FGPrax 2011, 36, Tz. 8 bei juris) unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Gesetzeslage im Rahmen der dort erforderlichen Erwägungen zu einer analogen Anwendung der Nr. 3200 VV-RVG in Verbindung mit VV-RVG Vorb. 3.2.1 noch eine Parallele der Notarbeschwerde zu einer „Hauptsache eines streitigen Verfahrens“ im Sinne der seinerzeit maßgeblichen Gesetzesmaterialien abgelehnt hatte, steht dies zur Überzeugung des Senats der oben vorgenommenen Auslegung der nunmehrigen Gesetzesformulierung nicht entgegen. Dass es nunmehr für die Anwendung der Nrn. 3200 ff. VV-RVG nicht mehr auf ein streitiges Verfahren ankommen kann, zeigt überdies die mit dem 2. KostRMoG geänderte Nr. 3201 VV-RVG. Diese setzt nämlich in ihrem Abs. 2 nunmehr - für eine allerdings ermäßigte Verfahrensgebühr - ein „nicht streitiges“ Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraus. Diese ermäßigte Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nämlich in einem solchen Beschwerdeverfahren, wenn sich seine Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (vgl. dazu auch BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 277, li. Sp.).“ Diese Ausführungen für einen sachlich gleich gelagerten Fall erachtet der Senat nach wie vor für zutreffend und hält an ihnen nach nochmaliger Überprüfung auch für dieses Verfahren fest. Die Ausführungen der sofortigen Beschwerde, die diese rechtliche Bewertung angreifen, rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung. Soweit sie auf den oben aufgeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2010 Bezug nimmt, hat sich der Senat hiermit im oben teilweise zitierten Beschluss ausführlich auseinandergesetzt. Hierauf wird Bezug genommen. Aus den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Senat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr für einschlägig erachtet. Soweit die sofortige Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, der Gesetzgeber des 2. KostRMoG habe das Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht ausdrücklich (wohl in Vorbemerkung 3.2.1 VV-RVG) mit aufgenommen, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dessen bedurfte es nicht. Der Gesetzgeber hat nun - anders als früher - in dieser Vorbemerkung (mit der Folge der Anwendbarkeit der Nr. 3200 VV-RVG) auch Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit aufgenommen. Dazu zählt das Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats, Tz. 16 bei juris). Auch die weitere Rüge der sofortigen Beschwerde, das Notarbeschwerdeverfahren erreiche seiner Natur nach nicht die volle Qualität eines Hauptsacheverfahrens, sondern befasse sich allein mit der Frage der Amtspflichtwidrigkeit notariellen Handelns und sei deshalb bestenfalls als Zwischenverfahren zu qualifizieren, hat der Senat im Beschluss vom 25.04.2019 bereits abgehandelt. Auch insoweit wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats, Tz. 16 ff. bei juris, Bezug genommen, an denen der Senat festhält. Lediglich ergänzend wird auf die Einwendung der sofortigen Beschwerde ausgeführt, dass der Umstand, dass im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO keine rechtskraftfähige Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit des zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, mithin keine abschließende Klärung „in der Sache“ herbeigeführt wird, jedenfalls nach der nunmehrigen Gesetzeslage unerheblich ist. Diese Erwägung ändert nichts daran, dass die Entscheidung des Landgerichts im Notarbeschwerdeverfahren eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt. Dass (materiell-rechtliche) Rechtsverhältnisse zwischen Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht abschließend und rechtskraftfähig entschieden werden, ist einer Vielzahl dieser (nun - anders als zuvor - ausdrücklich in der bezeichneten Vorbemerkung im VV-RVG aufgeführten) Verfahren immanent, etwa auch dem Erbscheinsverfahren, in dem sich die hier stellende kostenrechtliche Abgrenzungsfrage ebenfalls stellt und - jedenfalls weit überwiegend - im oben beschriebenen Sinne entschieden wird (vgl. zuletzt etwa OLG Braunschweig FamRZ 2022 1307, zitiert nach juris und m. w. N.). Mit der „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes“ ist mithin nicht die „Hauptsache“ als solche, sondern der „Verfahrensgegenstand“ gemeint (vgl. Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 8. Aufl., Vorbemerkung 3.2.1 Rz. 7). Zutreffend ist zwar der Einwand der sofortigen Beschwerde, dass im Zeitpunkt des Beschlusses des erkennenden Senats vom 25.04.2019 die überwiegende Kommentarliteratur zum RVG nach wie vor die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs für einschlägig hielt; davon ist der Senat auch ausdrücklich ausgegangen (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen unter Tz. 14 bei juris). Dieser Umstand rechtfertigte seinerzeit und rechtfertigt erst recht heute keine anderweitige Entscheidung. Soweit in der zitierten Kommentarliteratur auf das sich stellende Rechtsproblem überhaupt eingegangen wurde, hat der Senat seine abweichende Rechtsauffassung dargelegt. Davon abgesehen vertreten auch einige der vom Senat zitierten und auch anderweitige Kommentatoren die oben dargelegte Rechtsauffassung des Senats (so etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 6; BeckOK RVG/Schneider, Stand: 01.03.2023, RVG VV 3500 Rz. 7a; NK-Gesamtes Kostenrecht/Schneider, 3. Aufl., Nr. 3500 VV RVG Rz. 6). Soweit dies in neueren Kommentaren nicht der Fall ist (etwa in den von der sofortigen Beschwerde zitierten Kommentarstellen bei Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 15, oder bei Miller in Beck`sche Online-Formulare Prozess, Stand: 01.01.2023, 11. 3. 8 Rz. 4), wird entweder die Entscheidung des Senats gar nicht zitiert oder aber findet eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit nicht statt. Dies rechtfertigt naturgemäß keine anderweitige Entscheidung des Senats. Eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende gerichtliche Entscheidung ist dem Senat nicht bekannt geworden. Die sofortige Beschwerde zeigt eine solche auch nicht auf; die von ihr auf Seite 6 der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen stammen aus einer Zeit vor der oben erwähnten Gesetzesänderung und können deshalb ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung des Senats führen. Nach alledem ist mit dem Landgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Kostenvorschrift der Nr. 3200 VV-RVG grundsätzlich anwendbar. Deren Voraussetzungen liegen hier auch vor, spätestens nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerinnen die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hatten (vgl. hierzu die Nachweise im Senatsbeschluss vom 25.04.2019, Tz. 21 bei juris). Ein Fall der Nr. 3201 VV-RVG, der zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führen könnte, liegt nicht vor. Diesbezügliche Einwendungen erhebt die sofortige Beschwerde auch insgesamt nicht. Ist die sofortige Beschwerde mithin ohne weiteres unbegründet, ist sie zurückzuweisen. Einer vorherigen Übersendung des Schriftsatzes der Beschwerdegegnerinnen vom 18.04.2023 an die unterliegende Beschwerdeführerin bedurfte es zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, da der Senat auf die dortigen Ausführungen in der Sache nicht abgestellt hat. Mit dieser die sofortige Beschwerde zurückweisenden Hauptsacheentscheidung kommt es auf den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 570 Abs. 3 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht mehr an. Soweit aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.04.2023 deutlich zu werden scheint, dass die Beschwerdeführerin eine über diese Hauptsache hinauswirkende einstweilige Anordnung begehrt, nämlich im Hinblick auf die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Beschwerdesache, wäre Derartiges bereits nicht möglich. Die Vorschrift des § 570 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Senat als Beschwerdegericht lediglich die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung zu treffen. Hiermit korrespondiert die zeitliche Begrenzung der angeordneten Maßnahmen. Sie treten mit der Entscheidung über die Beschwerde außer Kraft (vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2006,332, zitiert nach juris; Zöller/Heßler, a.a.O., § 570 Rz. 5;Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 570 Rz. 4). Eine Veranlassung hierfür würde im Übrigen bereits nach den obigen Ausführungen - ungeachtet des Vorliegens etwaiger weiterer Voraussetzungen - auch gar nicht bestehen. Die Kostenentscheidung orientiert der Senat wie im Beschluss vom 25.04.2019 und in Anlehnung an BGH FGPrax 2011, 36 an den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO (vgl. dazu Tz. 22 bei juris). Der Senat hat insoweit keine Veranlassung gesehen, vom gesetzlichen Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, nach dem der Beschwerdeführerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen sind. Wollte man demgegenüber davon ausgehen, dass die Verweisung auf die Zivilprozessordnung auch die Kostenregelung umfasst, obwohl § 97 ZPO in § 85 FamFG nicht ausdrücklich aufgeführt ist (vgl. dazu etwa BGH NZG 2022, 361, zitiert nach juris), würde sich im Ergebnis nichts ändern, § 97 Abs. 1 ZPO. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat an der Kostendifferenz zwischen der Höhe der mit der sofortigen Beschwerde angestrebten und der festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren orientiert (161.422,40 abzgl. 50.444,50 EUR). Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses vom 25.04.2019 auch gegen diese Entscheidung zu, §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO. An der dortigen Begründung (vgl. Tz. 24 bei juris) hat sich im Ergebnis nichts geändert, wenn auch - wie oben ausgeführt - eine hiervon abweichende Rechtsprechung nicht bekannt geworden ist und sich zumindest Teile der kostenrechtlichen Literatur der Rechtsprechung des Senats angeschlossen haben.