Beschluss
4 OH 21/25
LG Offenburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2025:1128.4OH21.25.00
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Leitsätze
1. Wird im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gemäß § 15 Abs. 2 BNotO die Erledigung der Hauptsache erklärt, so handelt es sich auch bei Zustimmung des Notars um eine einseitige Erledigungserklärung im Antragsverfahren, bei der die Erledigung im Entscheidungstenor festzustellen ist, weil es in diesem Verfahren an einem kontradiktorischen Gegner fehlt.(Rn.10)
(Rn.12)
2. In Ermangelung eines kontradiktorischen Gegners behält die Antragstellerseite ihre außergerichtlichen Kosten in den Fällen der Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gemäß § 15 Abs. 2 BNotO auf sich (im Gegensatz zum Vorhandensein eines echten Antragsgegners z. B. in Vorbescheidsfällen).(Rn.22)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten behält die Antragstellerin auf sich.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gemäß § 15 Abs. 2 BNotO die Erledigung der Hauptsache erklärt, so handelt es sich auch bei Zustimmung des Notars um eine einseitige Erledigungserklärung im Antragsverfahren, bei der die Erledigung im Entscheidungstenor festzustellen ist, weil es in diesem Verfahren an einem kontradiktorischen Gegner fehlt.(Rn.10) (Rn.12) 2. In Ermangelung eines kontradiktorischen Gegners behält die Antragstellerseite ihre außergerichtlichen Kosten in den Fällen der Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gemäß § 15 Abs. 2 BNotO auf sich (im Gegensatz zum Vorhandensein eines echten Antragsgegners z. B. in Vorbescheidsfällen).(Rn.22) 1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten behält die Antragstellerin auf sich. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt nach Hauptsacheerledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 15 Abs. 2 BNotO Kostenfestsetzung. Auf Anfrage der Antragstellerin an den weiteren Beteiligten Notar S. mit Schreiben vom 18.04.2024, ob dieser bereit sei, den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu übernehmen, erklärte dieser die Übernahmebereitschaft. Aufgrund des zustande gekommenen Auftragsverhältnisses wurden dem weiteren Beteiligten Notar S. im April 2024 verschiedene Unterlagen übersandt. Am 09.07.2024 fand in den Räumlichkeiten des Notars eine Anhörung der Beteiligten statt. Seither wurden bis zur Antragstellung vom 07.10.2025 keine weiteren Aktivitäten des Notars durch die Antragstellerin wahrgenommen. Dies veranlasste sie zur Einlegung einer Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO wegen Untätigkeit des Notars. Der Notar räumte in seiner Erwiderung ein, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehme als ursprünglich vorgesehen, und dass es hierfür auch Gründe gebe, die in seinem Verantwortungsbereich lägen. Nach Eingang der Beschwerde habe er das Verfahren mit Nachdruck fortgeführt, wobei er seine diesbezüglichen Aktivitäten im einzelnen ausführt. Daraufhin hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Der weitere Beteiligte stimmte der Erledigungserklärung zu. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Schreiben nebst weiteren Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Erledigung war vorstehend im Beschlusswege festzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich de jure um eine einseitige Erklärung im Antragsverfahren handelt (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, Rn. 29 und 31 zu § 22). Im Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, bei dem es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG handelt, ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Streitentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. Sternal. aaO., Rn. 24 zu § 22). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 BNotO stellt die Untätigkeit des Notars den Grund der Beschwerde dar. Wenn – wie unstreitig im vorliegenden Verfahren – der Notar auf die Beschwerde seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist nicht mehr von Untätigkeit auszugehen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit stellt ein nach Einleitung des Verfahrens erledigendes Ereignis dar. Da das Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO nur auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet wird, handelt es sich zwingend um ein Antragsverfahren im Sinne des FamFG. Vorliegend geht es trotz der Zustimmung des beteiligten Notars S. zur Erledigungserklärung in rechtlicher Hinsicht um eine einseitige Erledigungserklärung, da das Verfahren keinen kontradiktorischen Gegner hat. Verfahrensbeteiligte sind nur die Antragstellerin und als weiterer Beteiligter der Notar S. Dieser ist jedoch im Rechtssinne nicht Antragsgegner, da er nach ganz h. M. im Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO nicht als Verfahrensbeteiligter im technischen Sinn, sondern als erste Instanz angesehen wird, wobei das Beschwerdeverfahren dazu führt, dass das Landgericht in rechtlicher Hinsicht als zweite Instanz tätig wird (vgl. Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl. 2020, Rn. 33 zu § 15; BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23 – juris, Rn. 31). Somit ist die Antragstellerin in rechtstechnischer Hinsicht die einzige Verfahrensbeteiligte. Daraus ergibt sich, dass die von ihr abgegebene Erledigungserklärung als einseitige Erklärung anzusehen ist. Da die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Notars – wie bereits ausgeführt – ein erledigendes Ereignis darstellt, war somit die Erledigung im Beschlusstenor festzustellen. 2. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Gemäß Satz 2 kann es auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Dabei ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen, dass anders als in ZPO-Verfahren die Kostenentscheidung nicht von Erfolgsgrundsätzen abhängt, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts darstellt. Dabei hat das Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Weber in: Stermal, aaO., Rn. 18 zu § 81). Im vorliegenden Fall machte das Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung von der Nichterhebung der Kosten Gebrauch. Dabei ließ sich das Gericht von folgenden Gedanken leiten: Gerichtskosten kämen für das vorliegende Verfahren ohnehin nur im Rahmen der Festgebühr von 72,00 € gemäß KV 19116 zum GNotKG in Betracht, wobei diese Kostennorm auf Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO anwendbar ist (vgl. Schneider in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Rn. 4 KV 19116). Im Falle einer obsiegenden Sachentscheidung wären selbst diese Kosten nicht angefallen (vgl. Schneider in: Korintenberg, aaO., Rn. 13 zu KV 19116). Geht man davon aus, dass aufgrund der Erledigungserklärung keine Sachentscheidung ergangen ist und damit auch nicht per se eine Entscheidung zugrunde gelegt werden kann, die ausspricht, dass die Beschwerde begründet war, war weiter der Rechtsgedanke der Anmerkung zu KV 19116 zu berücksichtigen, wonach das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen kann, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wurde (vgl. Schneider in: Korintenberg, aaO., Rn. 11 zu KV 19116). Somit geht das Gericht unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens der zitierten Anmerkung davon aus, dass vorliegend aufgrund der unstreitigen temporären Untätigkeit des Notars im Falle einer streitigen Entscheidung die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, sodass vor diesem Hintergrund bei der Erledigungserklärung, bei der im Rahmen des billigen Ermessens auch eine Kostenteilung in Betracht gekommen wäre, von der Erhebung der Kosten aufgrund des mutmaßlichen Beschwerdeerfolges, der aber ohne Sachentscheidung nicht gesichert ist, abzusehen war. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat diese gemäß § 81 Abs. 1 und 4 FamFG auf sich zu behalten. Zwar können außergerichtliche Kosten einer erfolgreichen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO grundsätzlich dem Antragsgegner auferlegt werden. So hat dies die Rechtsprechung wiederholt in den Fällen entschieden, wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 BNotO ein notarieller Vorbescheid war, dem ein Vertragsverhältnis zwischen mehreren Beteiligten zugrunde lag. In solchen Fällen ist die die Beschwerde erhebende Vertragspartei die Antragstellerseite und die Gegenpartei des Vertrages die Antragsgegnerseite. Diese Antragsgegnerseite konnte dann bei erfolgreicher Beschwerde mit den Kosten belastet werden (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2019 – 20 W 47/19 –; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 – I-2 Wx 300/20 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2023 – 20 W 82/23 –). Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Fällen fehlt es jedoch an einem echten Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, wenn Verfahrensgegenstand die Untätigkeit eines Notars auf einen einseitigen Antrag - insbesondere zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses - ist. In einem derartigen Fall können in Ermangelung einer solchen Rolle keinem Antragsgegner die Kosten auferlegt werden. Auch der beteiligte Notar ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht Antragsgegner, da er nicht Verfahrensbeteiligter im technischen Sinne, sondern erste Instanz ist. In einem solchen Fall muss ein Beschwerdeführer seine außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Der Notar kann nicht Kostenschuldner sein, da er nicht Beteiligter des Notarbeschwerdeverfahrens ist. Er scheidet ferner als Kostenschuldner gemäß § 81 Abs. 4 FamFG aus, denn aufgrund seiner Stellung als erste Instanz ist er nicht "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift. Da das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur in ausdrücklich normierten Sonderfällen eine Belastung der Staatskasse mit Kosten ermöglicht und es an einer dahingehenden Regelung für den auch hier zu entscheidenden Fall fehlt, können die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch nicht der Staatskasse auferlegt werden, die im Übrigen ebenfalls nicht "Dritter" im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23 – juris, Rn. 31). Somit verbleibt die Kostentragung ihrer außergerichtlichen Kosten in Ermangelung einer anderen Person, die als Kostenschuldner in Betracht käme, bei der Beschwerdeführerin. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 70 FamFG).