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Beschluss

20 VA 14/18

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0921.20VA14.18.00
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Leitsätze
Die Entscheidung der aktenführenden Stelle (hier: Landeskartellbehörde) über die Versagung einer der Zustimmung zur Einsicht in beigezogene Akten durch einen Dritten ist für das beiziehende Gericht bzw. dessen Verwaltung bindend (wie bereits: OLG Frankfurt am Main, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.9.2019 - 20 VA 21/18).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung der aktenführenden Stelle (hier: Landeskartellbehörde) über die Versagung einer der Zustimmung zur Einsicht in beigezogene Akten durch einen Dritten ist für das beiziehende Gericht bzw. dessen Verwaltung bindend (wie bereits: OLG Frankfurt am Main, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.9.2019 - 20 VA 21/18). Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2020, mit dem dieser ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Einsichtnahme in Akten der Landeskartellbehörde (erneut) zurückgewiesen hat, die zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts beigezogen sind. Der Antragsteller wandte sich unter dem 28.04.2017 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (im Folgenden kurz: Landeskartellbehörde) und begehrte dort Einsichtnahme in die Akten eines kartellbehördlichen Verfahrens gegen die A AG (im Folgenden auch kurz: die A). Die von der Landeskartellbehörde zu dem Akteneinsichtsgesuch angehörte A widersprach der Einsichtnahme. Nach weiterer Korrespondenz mit den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers teilte die Landeskartellbehörde diesen unter dem 25.01.2018 mit, dass die Akten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum dortigen Aktenzeichen … versandt seien, weshalb über das Gesuch nicht entschieden worden sei. Es werde anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag bei dem Oberlandesgericht zu stellen. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2018 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, nahm Bezug auf das Schreiben der Landeskartellbehörde vom 25.01.2018 und wiederholte sein auf Einsichtnahme in die Akten der Landeskartellbehörde gerichtetes Gesuch. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte nach Anhörung der A und der Landeskartellbehörde das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers mit Verfügung vom 01.06.2018 ab. Er stellte dabei im Wesentlichen darauf ab, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme eines Dritten in die Akten eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach dem GWB gebe. Bereits gegen jene Verfügung vom 01.06.2018 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf welchen der Senat mit Beschluss vom 23.09.2019 (Az. 20 VA 21/18, Bl. 7 ff. d. A.; veröffentlicht u. a. bei juris) diese aufhob und den Präsidenten des Oberlandesgerichts zur (erstmaligen) Bescheidung des - auf Akteneinsicht in die Behördenakten gerichteten Gesuchs - unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats verpflichtete. Der Senat führte zu den Gründen im Wesentlichen aus, dass mit der dort angefochtenen Verfügung ein von dem Antragsteller nicht gestellter Antrag auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens beschieden worden sei, während sich das Gesuch auf Einsichtnahme in die beigezogenen behördlichen Akten bezogen habe. Mit ausführlicher Begründung legte der Senat weiter dar, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der zu treffenden Entscheidung über das auf die Behördenakten bezogene Gesuch keine eigene Prüfungskompetenz zustehe. Vielmehr werde er die Einsichtnahme in jene Akten nur dann und nur in dem Umfang zu bewilligen haben, welcher von einer von ihm einzuholenden Zustimmung der Landeskartellbehörde als der aktenführenden Stelle umfasst sei. Die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts daraufhin erneut um Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsgesuch ersuchte Landeskartellbehörde erklärte mit Schreiben vom 06.03.2020 (Bl. 28 ff. d. A.), keine Zustimmung zur Einsichtnahme des Antragstellers in ihre Behördenakten zu erteilen. Wegen dessen ausführlicher Begründung wird auf das genannte Schreiben vom 06.03.2020 verwiesen. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 16.06.2020 (Bl. 21 ff. d. A.) wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Oberlandesgericht das Gesuch des Antragstellers (erneut) zurück. Zu den Gründen, wegen deren auch auf den angefochten Bescheid Bezug genommen wird, hat er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den bereits benannten Senatsbeschluss vom 23.09.2019 darauf verwiesen, dass die aktenführende Behörde ihre Zustimmung zur Akteneinsicht nicht erteilt habe und er an die Würdigung der Landeskartellbehörde gebunden sei. Gegen jenen Bescheid hat der Antragsteller mit bei dem Oberlandesgericht am 10.07.2020 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsteller sieht sich durch die Versagung der Akteneinsicht in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Der Präsident des Oberlandesgerichts habe rechtsirrig unterstellt, ihm stünde aufgrund der Stellungnahme der Landeskartellbehörde vom 06.03.2020 kein Ermessen mehr zu. Nichtgebrauch (des Ermessens) sei aber Ermessensfehlgebrauch. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantiere effektiven Rechtsschutz. Die Vorschrift gewährleiste nicht nur formal, Gerichte anrufen zu können. Vielmehr beinhalte sie auch den Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle. Es gebe deshalb kein juristisches Nirwana, in dem sich die öffentliche Hand ohne gerichtliche Kontrolle gegenseitig den „schwarzen Peter“ zuschieben könne. Einem solchen Spiel sehe sich der Antragsteller aber ausgesetzt, indem die Landeskartellbehörde vor Erledigung seines dort gestellten Akteneinsichtsgesuchs schnell die Akte abgegeben und sich dann für unzuständig erklärt habe. Gleichzeitig meine aber der Präsident des Oberlandesgerichts, er sei an die von der Behörde ausgesprochene Verweigerung der Akteneinsicht gebunden. Träfe dies zu, wäre Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verletzt. Als interne Stellungnahme könne der Antragsteller das Schreiben der Landeskartellbehörde einer gerichtlichen Kontrolle nicht zuführen. Der Präsident des Oberlandesgerichts könne sich mit dieser Verfahrensweise auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 23.09.2019 stützen. In jenem Beschluss gehe es im Verhältnis zur Landeskartellbehörde nicht um die grundsätzliche Frage, ob dem Antragsteller aus Rechtsgründen überhaupt ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe. Diese Entscheidung obliege nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO allein dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Nach dem Verständnis des Antragstellers solle der Antragsgegner lediglich insoweit gebunden sein, als die Landeskartellbehörde einzelne Akteninhalte wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als vertraulich einstufe. Ein solche Entscheidung enthalte aber das Schreiben der Landeskartellbehörde vom 06.03.2020 nicht. Diese maße sich stattdessen an, nicht nur über das Wie, sondern auch über das Ob des Anspruchs zu entscheiden. Letzteres falle aber in den ausschließlichen Kompetenzbereich des Gerichtspräsidenten. Allein dieser habe - wie sich aus § 299 Abs. 2 ZPO ergebe, auch ohne Einwilligung der Parteien - über das Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht zu entscheiden. Mit der Bindung an die Rechtsauffassung der Landeskartellbehörde habe sich der Präsident des Oberlandesgerichts deren Rechtsauffassung zu eigen gemacht. Diese sei aber unzutreffend, wie ausführlich begründet wird. Der Antragsteller beantragt in der Sache, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid, der seiner Auffassung nach zu Recht ergangen sei. Der Antrag auf Akteneinsicht sei zurückzuweisen gewesen, nachdem die Landeskartellbehörde als aktenführende Stelle ihre Zustimmung zu der Einsichtnahme nicht erteilt habe. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 23.09.2019 verwiesen. Der Einwand, der Präsident des Oberlandesgerichts habe von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und damit ermessensfehlerhaft entschieden, verfange nicht. Die Verweigerung einer Zustimmung durch die Landeskartellbehörde sei für den Präsidenten des Oberlandesgerichts bindend gewesen. Auch insoweit könne auf den bezeichneten Senatsbeschluss verwiesen werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der gestellte Bescheidungsantrag auch aus formalen Gründen keinen Erfolg haben könne. Es bestehe für eine Verpflichtung zur Neubescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Neubescheidung bereits - gemäß den Vorgaben in dem Beschluss vom 23.09.2019 - erfolgt sei. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands über ein von einem Dritten gestelltes Akteneinsichtsgesuch stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar. Der Antragsteller ist gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt. Er macht geltend, er habe einen Anspruch aus § 299 Abs. 2 ZPO auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Akteneinsichtsgesuchs, den er verletzt sieht, weil dieses ohne Ausübung eines eigenen Ermessens durch die Justizverwaltung abgelehnt worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung. Ein solches folgt regelmäßig schon aus der Antragsbefugnis (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., §24 EGGVG, Rn. 2). Zwar trifft es zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 23.09.2019 im Hinblick auf die - nunmehr erfolgte - Neubescheidung des Gesuchs durch die Justizverwaltung bereits bindende Feststellungen getroffen hatte. Der Antragsteller rügt aber gerade, dass der Präsident des Oberlandesgerichts sich rechtsfehlerhaft nicht an die Vorgaben des genannten Senatsbeschlusses gehalten habe. Bei der Frage, ob die Ablehnung des Gesuchs tatsächlich rechtmäßig war oder nicht, handelt es sich um eine solche der Begründetheit des Antrags (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG). Der Antrag ist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG auch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids schriftlich bei dem Oberlandesgericht gestellt worden. Dieser ist am 16.06.2020 erlassen worden, die Antragsschrift am 10.07.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Unabhängig davon, zu welchem genauen Zeitpunkt eine Zustellung bzw. der Zugang des angefochtenen Bescheids bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erfolgt ist - der dortige Eingangsstempel datiert auf den 24.06.2020 (vgl. Bl. 21 d. A.) - ist die Monatsfrist gewahrt. Denn der Antrag ist noch vor Ablauf eines Monats bereits gerechnet ab Erlass der Entscheidung bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat in seinem schon bereits mehrfach bezeichneten Beschluss vom 23.09.2019 zum Aktenzeichen 20 VA 21/18 (Bl. 7 ff. d. A.) mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, war der Präsident des Oberlandesgerichts bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch, das sich ausschließlich auf die zu einem gerichtlichen Verfahren beigezogene Akte der Landeskartellbehörde bezieht, vollständig an eine insoweit bei der Behörde eingeholte Zustimmung gebunden, was auch im - vorliegenden Fall - der Versagung der Zustimmung gilt. Der Senat hat dazu in dem genannten Beschluss (dort S. 12 oben) ausgeführt: „Diese Prüfung [der Voraussetzungen der Akteneinsicht] hat aber - wie dargelegt - die aktenführende Stelle selbst vorzunehmen, wobei die darauf basierende Einwilligung in die Akteneinsicht oder deren Ablehnung für die beiziehende Stelle bindend ist. Daraus folgt auch, dass eine Delegation der Prüfungskompetenz auf die beiziehende Stelle nicht möglich ist.“ Er hat weiter ausgeführt (Bl. 12 des Beschlusses 3. Absatz): „Vielmehr wird der Präsident des Oberlandesgerichts vorliegend die Landeskartellbehörde um Erteilung einer Einwilligung zu der Einsichtnahme des Antragstellers in deren Behördenakten zu ersuchen haben, und abhängig von der dortigen für ihn bindenden Entscheidung die Akteneinsicht - gegebenenfalls in dem von der Landeskartellbehörde bestimmten Umfang - zu bewilligen haben oder das Einsichtnahmegesuch zurückzuweisen haben. Die Landeskartellbehörde wird die Entscheidung - wie gesagt - in dem Verfahren und unter Anwendung der materiell-rechtlichen Normen treffen, als wäre das Gesuch unmittelbar bei ihr gestellt.“ Daran hält der Senat fest. Auch nach Beiziehung der Behördenakten zu einem gerichtlichen Verfahren wird das Gericht im Hinblick auf diese nicht zur aktenführenden Stelle. Mit der Überlassung von Behördenakten an eine andere Stelle, auch an ein Gericht, bleibt die Behörde vielmehr aktenführend und hat die alleinige Zuständigkeit und Befugnis für Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche. Zwar können sich Ausnahmen aus den für das jeweilige Verfahren vor dem beziehenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften ergeben, was aber für das Beschwerdeverfahren gegen eine Abschöpfungsverfügung vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts nicht der Fall ist. Wegen der ausführlichen Begründung dieses Ergebnisses wird zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 23.09.2019 (dort S. 9 bis 12) verwiesen. Der Präsident des Oberlandesgerichts war - entgegen der Auffassung des Antragstellers - damit bei der Bescheidung des die Behördenakten betreffenden Akteneinsichtsgesuchs vollständig an die Entscheidung der Landeskartellbehörde gebunden. Dies gilt hinsichtlich des Ob der Gestattung oder der Ablehnung einer Einsichtnahme und hätte im Falle einer etwaigen Bewilligung durch die Behörde auch für den von dieser zur Einsichtnahme vorgesehenen Umfang der Akte (vollständig oder mit Ausnahme einzelner Teile) gegolten. Dass die Entscheidung über das Ob der Akteneinsicht - wie der Antragsteller meint - auch hinsichtlich beigezogener Akten bei dem Gerichtsvorstand liege, ergibt sich weder aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom 23.09.2019 noch ist dafür eine Rechtsgrundlage erkennbar. Soweit der Antragsteller insoweit auf § 299 Abs. 2 ZPO abstellen will, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im Rechtsbehelfsverfahren nach dem GWB entsprechend anwendbar ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, übersieht der Antragsteller, dass die dortige Zuständigkeit des Gerichtsvorstands nur die Einsichtnahme in Prozessakten im Sinne von § 299 Abs. 1 ZPO betrifft. Zu diesen gehören aber - wie der Senat in seiner vorausgehenden Entscheidung aus dem Jahr 2019 ausführlich begründet hat - beigezogene Behördenakten gerade nicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die aktenführende Behörde zugleich Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist. § 299 Abs. 2 ZPO weist auch in solchen Fällen dem Vorstand des die Akten beiziehenden Gerichts keine Kompetenz zu, über die Einsichtnahme in beigezogenen Akten nach den Maßstäben dieser Vorschrift oder gar der für die aktenführende Stelle geltenden Vorschriften - wovon offensichtlich der Antragsteller ausgeht - zu entscheiden. Auch die zum 19.01.2021 in Kraft getretene Reform des GWB aufgrund des GWB-Digitalisierungsgesetzes vom 18.01.2021 (BGBl. I S.2) enthält keine Regelung, nach der im Falle der Beiziehung der Akten der Kartellbehörde zu einem gerichtlichen Verfahren die Entscheidung über die Einsichtnahme in solche Akten der beiziehenden Stelle übertragen würde. Dahinstehen kann deshalb auch, ob der Senat insoweit eine zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geänderte Rechtslage überhaupt zu berücksichtigen hätte, oder noch jene zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs oder der Entscheidung der Justizbehörde maßgeblich wäre. § 70 Abs. 2 S. 1 GWB in der aktuellen Fassung hat denselben Wortlaut wie zuvor §72 Abs. 2 S. 1 GWB a. F. Danach ist die Einsicht u. a. in Beiakten selbst durch Beteiligte, denen nach § 70 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GWB (bzw. § 72 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GWB a. F.) ein Akteneinsichtsrecht in die Gerichtsakten des Rechtsbehelfsverfahrens zusteht, nur zulässig, wenn die Stelle zustimmt, der die Akten gehören. Dabei kann - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.09.2019 ausgeführt hat - dahinstehen, ob diese Regelung auch für Einsichtnahmegesuche nicht verfahrensbeteiligter Dritter anwendbar ist. Jedenfalls gilt auch für solche der in der genannten Vorschrift des GWB zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Einsichtnahme in zu einem Gerichtsverfahren beigezogene Akten - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage - nur mit Zustimmung der aktenführenden Stelle erfolgen kann. Demnach war der Präsident des Oberlandesgerichts bei der Neubescheidung des Akteneinsichtsgesuchs an die Entscheidung der Landeskartellbehörde gebunden, welche eine Einsichtnahme abgelehnt hat. Er hatte diese Entscheidung auch nicht auf Richtigkeit zu überprüfen, wofür es - wie gesagt - keine Rechtsgrundlage gibt. Insoweit geht auch die Annahme des Antragstellers fehl, dass der Präsident des Oberlandesgerichts sich die rechtliche Würdigung der Landeskartellbehörde zu eigen gemacht habe. Denn solches würde eine eigene Prüfungskompetenz voraussetzen, die aber gerade fehlt. Ob ausnahmsweise, insbesondere im Falle einer offensichtlichen, schwerwiegenden Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde, eine Bindung des Gerichtsvorstands daran entfallen könnte, kann vorliegend dahinstehen. Denn für eine solche gibt die ausführliche Begründung des Schreibens der Landeskartellbehörde vom 06.03.2020 keinen Anhaltspunkt. Dass dieses Ergebnis zutrifft, zeigt auch eine Kontrollüberlegung. Wäre die Auffassung des Antragstellers richtig, wonach die beiziehende Stelle nach den für ihr jeweiliges Verfahren geltenden Vorschriften über das Ob einer Einsichtnahme Dritter in beigezogene Akten zu erkennen hätte, wäre der Erfolg des Akteneinsichtsgesuchs von den jeweils differierenden Voraussetzungen abhängig, die in den Verfahrensvorschriften der beiziehenden Stelle geregelt sind. Letztlich würde der Erfolg des Gesuchs auch von dem zufälligen Umstand abhängen, bei welcher Stelle sich eine Akte gerade befindet. Auch der Senat, der gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG allein die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf deren Rechtsmäßigkeit überprüft, kann demnach eine Kontrolle der Entscheidung der Landeskartellbehörde nicht vornehmen. Insoweit kommt es auf die Einwände, die der Antragsteller gegen deren Rechtmäßigkeit vorbringt, vorliegend nicht an. Dem Senat stünde insoweit auch keine Kompetenz zu, die Entscheidung der Landeskartellbehörde zu verwerfen, diese zur Zustimmung zu verpflichten oder deren Zustimmung gar zu ersetzen. Denn es handelt sich um keine Maßnahme einer Justizbehörde, welche allein Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG sein kann (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGGVG). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Landeskartellbehörde sich einer Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers durch den Verweis auf die Aktenversendung an das Oberlandesgericht entzogen hat, was der Antragsteller durchaus nachvollziehbar als Zuschieben des „schwarzen Peters“ rügt. Er war aber dadurch - entgegen seiner Auffassung - im Hinblick auf das Verhalten der Landeskartellbehörde nicht unter Verletzung von Ar. 19 Abs. 4 S. 1 GG rechtsschutzlos gestellt. Gegen die Versagung eines Antrags und auch bei Unterlassung einer beantragten Maßnahme durch eine Kartellbehörde steht mit der Beschwerde nach § 73 Abs. 1 und Abs. 3 GWB ein Rechtsbehelf zur Verfügung. Dabei genügt es über den Wortlaut des § 73 Abs. 2 S. 1 GWB hinaus für das Vorliegen einer Beschwerdebefugnis, wenn der Beschwerdeführer individuell und unmittelbar durch eine Verfügung der Kartellbehörde betroffen ist (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 11 W 3/14 [Kart], zitiert nach juris Tz. 22). Da nach alledem der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist, weil der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der versagten Zustimmung der Landeskartellbehörde das Gesuch des Antragstellers zurückweisen musste, war auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des unterliegenden Antragstellers aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. Den Geschäftswert hat der Senat nach billigem Ermessen (§ 36 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG) an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht bemessen, das in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit einem Wert bis 1.000,00 EUR zu bewerten war. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 29 Abs. 2 EGGVG. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Senats beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Auch die Frage, die nach Ansicht des Antragstellers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vom Rechtsbeschwerdegericht zu klären sei, ob nach Inkrafttreten des HDSIG die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anlogen Anwendung von § 40 VwVfG für Akteneinsichtsgesuche Dritter fortgilt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn es kommt - wie ausgeführt - vorliegend auf die Voraussetzungen der von der Landeskartellbehörde zu treffenden Entscheidung über die Genehmigung der Akteneinsicht nicht an. Zudem sind in der seit 19.01.2021 geltenden Fassung des GWB die Voraussetzungen und der Umfang durch die Kartellbehörde zu gewährender Akteneinsicht und Auskunftserteilung an Dritte nunmehr gesetzlich in § 56 Abs. 5 GWB geregelt, so dass auf eine entsprechende Anwendung von § 40 VwVfG schon aus diesem Grunde in entsprechenden Fällen künftig nicht zurückzugreifen sein wird. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.