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Beschluss

20 VA 21/18

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0923.20VA21.18.00
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Tenor
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2018 (Az. …/18) wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Sache unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bescheiden. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2018 (Az. …/18) wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Sache unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bescheiden. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2018, mit dem ein Gesuch des Antragstellers auf Bewilligung von Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.2017 (Bl. 59 f. d. A.) wandte sich der Antragsteller an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als Landeskartellbehörde (im Folgenden kurz: Landeskartellbehörde) und begehrte „Akteneinsicht bezüglich des kartellbehördlichen Verfahrens gegen A“. Er führte u. a. aus, er sei in den Jahren 2007 bis 2011 von der A AG (im Folgenden auch kurz: die A) mit Trinkwasser beliefert worden. Es bestehe der Verdacht, dass die ihm von der A für Trinkwasserbezug in Rechnung gestellten Kosten missbräuchlich überhöht gewesen seien. Er beabsichtige, Schadensersatzansprüche gemäß § 33 GWB i. V. m. § 19 GWB, Art. 102 AEUV gegen die A für den genannten Zeitraum geltend zu machen. Zur Begründung jener Ansprüche benötige er Einsicht in die genannten Akten, welche einer Abschöpfungsverfügung der Landeskartellbehörde gegen die A zugrunde lägen. Er stützte das Akteneinsichtsgesuch (zunächst) auf § 40 VwVfG und nahm Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2015, Az. KVR 55/14, zitiert nach juris). Er behielt sich vor, sein Gesuch nach Inkrafttreten des § 33g GWB 2016 auch auf jene Vorschrift zu stützen. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 08.06.2017 nahm die A gegenüber der Landeskartellbehörde Stellung zu dem Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers und führte u. a. im Einzelnen aus, dass nach ihrer Auffassung ein Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht weder auf der Grundlage der von dieser angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch auf Grundlage von § 33g GWB bestehe. Darauf erwiderte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2017 und machte im Einzelnen Ausführungen dazu, dass die von der A gegen sein Gesuch vorgebrachten Einwände unbeachtlich seien. Mit Schreiben vom 25.01.2018 teilte die Landeskartellbehörde dem Antragsteller mit, dass die Akten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum dortigen Aktenzeichen .../17 versandt seien. Jenes gerichtliche Verfahren habe die Beschwerde der A gegen die Abschöpfungsverfügung der Landeskartellbehörde vom 19.12.2016 zum Gegenstand. Über das Gesuch könne wegen der Versendung der Akten nicht entschieden werden. Es werde anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag bei dem Oberlandesgericht zu stellen. Dem Schreiben war eine weitere Stellungnahme der A vom 11.12.2017 beigefügt. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2018 an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Er nahm Bezug auf sein bei der Landeskartellbehörde gestelltes Akteneinsichtsgesuch vom 28.04.2017 und das Schreiben der Landeskartellbehörde vom 25.01.2018. Er erklärte aufgrund der Ausführungen in jenem Schreiben, wonach ihm anheimgestellt worden sei, sein Akteneinsichtsgesuch bei dem Oberlandesgericht anzubringen, dieses nun gegenüber dem Oberlandesgericht zu wiederholen. In der Folge hörte die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betraute Richterin am Oberlandesgericht die Beteiligten des genannten Gerichtsverfahrens - die A und die Landeskartellbehörde - zu dem Gesuch an. Die A nahmen mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2018 Stellung und führten im Einzelnen aus, dass ihrer Auffassung nach kein Einsichtnahmerecht des Antragstellers bestehe. Die Akteneinsicht im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren sei in § 72 GWB geregelt, wonach zu den Einsichtsberechtigten Haupt- und Nebenbeteiligte am Beschwerdeverfahren, nicht jedoch nicht am Verfahren beteiligte Dritte gehörten. § 299 Abs. 2 ZPO sei im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar, da diese Vorschrift von dem Verweis in § 73 Nr. 2 GWB nicht erfasst werde. Selbst wenn § 299 Abs. 2 ZPO anwendbar sei, seien dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Die Landeskartellbehörde erklärte mit Anwaltsschriftsatz vom 28.05.2018, es bestünden keine Einwände gegen das Akteneinsichtsgesuch unter der Maßgabe, dass von der A geltend gemachte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt würden. Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 01.06.2018 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts durch die von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betraute Richterin am Oberlandesgericht das Akteneinsichtnahmegesuch ab. Die Beschwerdeführerin im Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen …/17 sei mit der Einsichtnahme in die dortigen Akten nicht einverstanden. Es sei Akteneinsicht in die Akten eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen eine Verfügung der Kartellbehörde nach den §§ 63 ff. GWB beantragt. In einem solchen Verfahren sei die Akteneinsicht in § 72 GWB geregelt. § 72 GWB sehe eine Möglichkeit der Akteneinsicht jedoch nur für am Verfahren Beteiligte vor, zu denen der Antragsteller nicht gehöre. Da § 72 GWB eine Sondervorschrift für die Akteneinsicht betreffend ein gerichtliches Beschwerdeverfahren darstelle, könne das Gesuch auch nicht auf § 299 ZPO oder § 40 VwVfG gestützt werden. Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Kartellsenat sind über die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts ebenfalls vom 01.06.2018 unterrichtet worden. Gegen die vorgenannte ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangene Verfügung, hinsichtlich derer ein Zustellungsnachweis nicht vorliegt, hat der Antragsteller mit bei dem Oberlandesgericht am 06.07.2018 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat diesen u. a. damit begründet, dass die Auffassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts unzutreffend sei, wonach nur Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht zustehe. Zwar möge § 72 GWB eine Sondervorschrift gegenüber § 299 Abs. 1 ZPO darstellen. Das Akteneinsichtsrecht Dritter, welches in § 299 Abs. 2 ZPO geregelt sei, werde dadurch aber nicht berührt oder eingeschränkt. Er werde von der A mit Trinkwasser beliefert. Mit dem Bescheid schöpfe die Landeskartellbehörde Erlöse in Höhe von 46,2 Mio. EUR ab, welche die A rechtswidrig vereinnahmt habe. Der Antragsteller beabsichtige seinerseits, Schadensersatzansprüche gem. § 19, § 31 Abs. 4, § 33a GWB gegen die A wegen missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise geltend zu machen. Dass diese Absicht ein berechtigtes Interesse darstelle, bestätige die Rechtsprechung auch des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Daran habe sich auch durch die 9. GWB-Novelle nichts geändert. Der Antragsteller beantragt sinngemäß: unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids den Antragsgegner zu verpflichten, das Gesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist mit Schriftsatz vom 03.08.2018 (Bl: 33 ff. d. A.) dem Antrag entgegengetreten. Er verteidigt die angefochtene Verfügung. Er hat ausgeführt, dass § 72 GWB das Recht auf Akteneinsicht während des Beschwerdeverfahrens regele. Nach jener Vorschrift sei ein Anspruch Dritter auf Akteneinsicht grundsätzlich zu verneinen. Allerdings könne nach der von dem Antragsteller in seinem Gesuch gegenüber der Kartellbehörde bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in die Akten der Kartellbehörde geltend mache, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Einsichtsgesuchs auf ein außergesetzliches Akteneinsichtsrecht stützen. An diesen Voraussetzungen fehle es aber - jedenfalls derzeit - vorliegend, was näher dargelegt und begründet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 03.08.2018 verwiesen. Der Antragsteller hat darauf mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2018 (Bl. 36 ff. d. A.) erwidert, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Er hat ausgeführt, er teile die Annahme der angefochtenen Verfügung nicht, wonach § 72 GWB jeden am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Dritten von der Akteneinsicht ausschließe. Zudem sei es für ihn unbeachtlich, ob er sein Akteneinsichtsrecht auf § 72 GWB oder § 299 Abs. 2 ZPO stützen könne. Jedenfalls hätte der Präsident des Oberlandesgerichts eine fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen müssen, wobei dessen Ermessen auf Null reduziert sei. Denn dem Informationsinteresse des Antragstellers sei vor dem Schutz etwaiger Betriebsgeheimnisse des Kartelltäters zwingend der Vorrang einzuräumen, was sich aus § 33 b GWB ergebe. Der Antragsteller hat diese Auffassung ebenfalls im Einzelnen näher dargelegt und begründet. Die Beteiligten haben ihre jeweilige Rechtsauffassung in Schriftsätzen vom 13.09.2018 (Bl. 47 f. d. A.) und vom 20.09.2018 (Bl. 49 f. d. A.) weiter vertieft. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch auf diese Schriftsätze nebst Anlagen und sowie auf die weiteren im Justizverwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Schriftstücke Bezug genommen. Dem Senat lagen die Akten des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu …/18 vor. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein von einem Dritten bei dem Gericht gestelltes Akteneinsichtsgesuch stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt, weil er geltend macht, einen Anspruch jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Gesuchs durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu haben. Der Antrag ist zudem formgemäß bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist als gewahrt anzusehen. Denn dass die genannte Frist in Lauf gesetzt worden wäre, welche mit Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides beginnt, lässt sich mangels eines entsprechenden Zugangs- bzw. Zustellungsnachweises in der Behördenakte vorliegend nicht feststellen. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid war nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG aufzuheben. Denn dieser ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Präsident des Oberlandesgerichts über den Gegenstand des ihm zur Bescheidung angefallenen Gesuchs eine Entscheidung noch nicht getroffen hat. Der Antragsteller hat mit dem an das Oberlandesgericht gerichteten Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2018 unter Bezugnahme auf das Anwaltsschreiben vom 28.04.2017 ausdrücklich seinen gegenüber der Landeskartellbehörde mit letztgenanntem Schreiben gestellten Antrag auf Einsichtnahme „in die der Abschöpfungsverfügung vom 21.12.2016 zugrundeliegenden behördlichen Akten“ wiederholt. Er hat sein zunächst bei der Landeskartellbehörde angebrachtes Gesuch demnach ohne inhaltliche Änderung nunmehr bei dem Oberlandesgericht - zunächst gerichtet an den Kartellsenat - gestellt. Diese inhaltlich wiederholte Gesuchanbringung ist erfolgt, weil dem Antragsteller von der Landeskartellbehörde mit Schreiben vom 25.01.2018 mitgeteilt worden war, dass die dortigen behördlichen Akten, in welche er Einsicht nehmen wollte, an das Oberlandesgericht übersandt seien, und ihm anheimgestellt werde, den Antrag bei dem Oberlandesgericht erneut anzubringen. Gegenstand des Einsichtsgesuchs, über das der Präsident des Oberlandesgerichts zu erkennen hatte, sind demnach ausschließlich die dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu dem dortigen Verfahren mit dem Aktenzeichen …/17 vorliegenden behördlichen Akten der Landeskartellbehörde, nicht jedoch die Gerichtsakten jenes Verfahrens vor dem Kartellsenat. Der angefochtene Bescheid weist hingegen einen - nicht gestellten - Antrag auf „Akteneinsicht in ein gerichtliches Beschwerdeverfahren“ zurück und nimmt insoweit ausdrücklich auf die „Prozessakten“ des gerichtlichen Verfahrens Bezug. Da mit dem angefochtenen Bescheid demnach ein nicht gestelltes Gesuch beschieden wurde, über das zur Entscheidung angefallene Gesuch jedoch nicht erkannt worden ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Antragsgegner war entsprechend § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG weiter zu verpflichten, den Antrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beachtung der - nachfolgend dargestellten - Rechtsauffassung des Senats - erstmals - zu bescheiden. Bei der von diesem - nunmehr erstmals - zu treffenden Entscheidung über das die Behördenakten der Landeskartellbehörde betreffende Einsichtnahmegesuch steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts allerdings keine eigene Prüfungskompetenz zu. Er wird eine Einsichtnahme in jene Akten nur dann und in dem Umfang zu bewilligen haben, welcher von einer von ihm einzuholenden Einwilligung der Landeskartellbehörde umfasst ist. Die Beiziehung von Akten anderer öffentlicher Stellen - hier einer Landesbehörde - durch ein Gericht zu einem bei diesem geführten gerichtlichen Verfahren führt nicht dazu, dass das Gericht im Hinblick auf eine beigezogene Akte zur aktenführenden Stelle würde. Die beigezogenen Akten werden auch nicht Bestandteil der gerichtlichen Verfahrensakten (vgl. für den Zivilprozess: Bacher in Vorwerk / Wolf, BeckOK ZPO, 32. Edition, § 299 ZPO, Rn. 11). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Einsichtnahmegesuch, das eine beigezogene Behördenakte betrifft, verbleibt damit grundsätzlich bei der jeweils aktenführenden Behörde. Diese hat über eine Einsichtnahme nach den für sie geltenden Vorschriften sowohl in Bezug auf das zu beachtende Verfahren als auch auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu befinden und aufgrund dessen in eine Einsichtnahme bei der beiziehenden Stelle einzuwilligen oder eine solche zu versagen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die für das gerichtliche Verfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften Einsichtnahmerechte ausnahmsweise auch auf beigezogene Akten erstrecken. So umfasst das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten nach § 100 Abs. 1 S. 1 VwGO die Gerichtsakten und zudem die dem Gericht vorgelegten Akten einschließlich der von diesem beigezogenen Akten, darunter insbesondere auch die Behördenakten (vgl. Rudisile in Schoch / Schneider / Bier, VwGO, 36 EL, § 100 VwGO, Rn. 6). Da die genannte Vorschrift nur die Prozessbeteiligten anspricht, können Dritte daraus allerdings auch in solchen Verfahren keine Rechte herleiten (vgl. Rudisile, a. a. O., Rn. 11). Eine vergleichbare Vorschrift kennt die ZPO allerdings nicht, so dass an dieser Stelle auch dahinstehen kann, ob die dortigen Vorschriften zur Akteneinsicht in einem Gerichtsverfahren nach den §§ 63 ff. GWB über § 73 Nr. 2 GWB entsprechend Anwendung finden oder nicht. Im Zivilprozess umfassen die Einsichtnahmerechte aus § 299 ZPO vielmehr grundsätzlich nur die eigenen Akten des Prozessgerichts (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 3; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 6). Von dem beiziehenden Gericht kann im Anwendungsbereich des § 299 Abs. 1 ZPO den Parteien daher Einsichtnahme in beigezogene Akten nur dann bewilligt werden, wenn die aktenführende Stelle dem zugestimmt hat (vgl. Greger, a. a. O.). Dabei wird eine schlüssig erklärte Einwilligung zu einer Einsichtnahme durch die Parteien in der Regel bereits in der anforderungsgemäßen Aktenübersendung zu sehen sein, der keine die Einsichtnahme durch die Parteien einschränkende Erklärung beigefügt ist (vgl. Bacher, a. a. O.). Erst Recht ist eine Einsichtsgewährung an Dritte von der Zustimmung der aktenführenden Stelle abhängig, wobei anders als im Hinblick auf die Parteien von einer schlüssigen Einwilligung der aktenführende Stelle zu einer Einsichtnahme durch beliebige Dritte bereits mit dem Akt der Übersendung nicht auszugehen sein wird. Während es nämlich in der Natur der Sache liegt, dass die beigezogenen Akten für die Entscheidung des beiziehenden Gerichts von Bedeutung sind und schon aus diesem Grunde ein Interesse der dort Beteiligten an einer Einsichtnahme besteht, so dass auch mit deren Akteneinsichtsverlangen zu rechnen ist, gilt dies nicht für Dritte. Diese können aus ganz unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Gründen Einsichtnahme begehren, so dass die vorbehaltlose Übersendung der Akten regelmäßig nicht auch als schlüssig erklärtes Einverständnis der aktenführenden Stelle in eine Einsichtnahme durch Dritte aufgefasst werden kann. Auch im GWB findet sich für das Beschwerdeverfahren nach den §§ 63 ff. GWB keine gesetzliche Regelung, die einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten Einsichtnahmerechte in beigezogene Akten gewähren würde. § 72 Abs. 1 S. 1 GWB betrifft seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Rechte der in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 GWB aufgeführten Beteiligten und bezeichnet als Gegenstand des Einsichtnahmerechts die Akten des Gerichts. Die erstgenannte Vorschrift ist im vorliegenden Falle demnach weder nach ihrem persönlichen noch nach ihrem sachlichen Geltungsbereich anwendbar. Denn der Antragsteller gehört nicht zu den Verfahrensbeteiligten im genannten Sinne und die Behördenakten, in die er Einsichtnahme begehrt, stellen - wie bereits dargelegt - nach den insoweit anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen keine Akten des Gerichts dar. Nach § 72 Abs. 2 S. 1 GWB ist Einsicht u. a. in Beiakten vielmehr ausdrücklich nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören. Jene Vorschrift umfasst demnach in ihrem sachlichen Anwendungsbereich vorliegend gerade die verfahrensgegenständlichen Akten der Landeskartellbehörde. Es kann dahinstehen, ob der persönliche Anwendungsbereich - wie der des § 72 Abs. 1 GWB - nur die Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens umfasst oder auch Dritte; letzteres liegt allerdings nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift fern. Die Bewilligung der Einsichtnahme in eine zu den Gerichtsakten beigezogene Behördenakte kann jedenfalls nur mit Zustimmung der aktenführenden Behörde erfolgen, was sich - wie dargelegt - entweder aus § 72 Abs. 2 S. 1 GWB oder jedenfalls den vorgehend dargestellten allgemeinen Grundsätzen ergibt. Eine solche Einwilligung (vorherige Zustimmung) der Landeskartellbehörde liegt nicht vor. Das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Landeskartellbehörde in dem kartellrechtlichen Verfahren an den Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28.05.2018 stellt eine solche nicht dar. In jenem Schreiben hat die Landeskartellbehörde als Beteiligte an dem kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren mitteilen lassen, dass Einwände gegen die Akteneinsicht unter der Maßgabe nicht bestünden, dass die von der A geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt würden. Die Zustimmung ist demnach nicht vorbehaltlos erteilt. Vielmehr soll im Ergebnis erst die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Akteneinsicht in die Behördenakten vorliegen durch den Präsidenten des Oberlandegerichts erfolgen. Diese Prüfung hat aber - wie dargelegt - die aktenführenden Stelle selbst vorzunehmen, wobei die darauf basierende Einwilligung in die Akteneinsicht oder deren Ablehnung für die beiziehende Stelle bindend ist. Daraus folgt auch, dass eine Delegation der Prüfungskompetenz auf die beiziehende Stelle nicht möglich ist. Zwar stellt sich die Frage, ob vor dem genannten Hintergrund der Dritte das Akteneinsichtnahmegesuch nicht unabhängig davon, ob die Akten in einem gerichtlichen Verfahren beigezogen und von der aktenführenden Behörde versandt sind, immer bei der aktenführenden Behörde zu stellen hat. Wie sich dies im Grundsatz verhält, kann aber hier dahinstehen. Jedenfalls in dem vorliegenden Falle, in dem die aktenführende Stelle den Dritten ausdrücklich auf eine Antragstellung bei dem beiziehenden Gericht verwiesen hat und dort bereits eine Entscheidung der Gerichtsverwaltung ergangen ist, kann eine Bescheidung des Gesuchs nicht mehr wegen einer etwaigen Unzuständigkeit der Gerichtsverwaltung abgelehnt werden. Vielmehr wird der Präsident des Oberlandesgerichts vorliegend die Landeskartellbehörde um Erteilung einer Einwilligung zu der Einsichtnahme des Antragstellers in deren Behördenakten zu ersuchen haben, und abhängig von der dortigen für ihn bindenden Entscheidung die Akteneinsicht - gegebenenfalls in dem von der Landeskartellbehörde bestimmten Umfang - zu bewilligen haben oder das Einsichtnahmegesuch zurückzuweisen haben. Die Landeskartellbehörde wird die Entscheidung - wie gesagt - in dem Verfahren und unter Anwendung der materiell-rechtlichen Normen treffen, als wäre das Gesuch unmittelbar bei ihr gestellt. Sofern die Landeskartellbehörde dafür ihre Akten benötigen sollte, wären diese bei dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts vorübergehend anzufordern. Einer Beteiligung der Beteiligten des Verfahrens vor dem Kartellsenat bzw. des Verfahrens der Landeskartellbehörde in dem vorliegenden Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG vor dem Senat bedurfte es nicht, da diese durch die Entscheidung des Senats nicht unmittelbar beschwert werden. Die Entscheidung ergeht gerichtkostenfrei. Dies folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften, da für den Fall des Erfolgs des Antrags ein Kostentatbestand nicht vorgesehen ist (vgl. Nr. 15300 und 15301 KV GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Eine solche kommt auch bei vollständigem Obsiegen nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns, in Betracht (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 30 EGGVG, Rn. 1), wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Da Gerichtskosten nicht angefallen sind und außergerichtliche kosten nicht erstattet werden, bedurfte es auch keiner Festsetzung eines Geschäftswertes. Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.