Beschluss
20 W 501/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0221.20W501.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller, ein junger Rechtsanwalt, der mit dem Wirkungskreis Ermittlung der Erben und Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zum Nachlasspfleger bestellt worden war und der die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt hat, hat beantragt, ihm einen Gesamtaufwand von 686 Minuten (= 11,43 Arbeitsstunden) zu vergüten. Hierfür hat er 455, 66 € (11,43 x 33,50 = 382,91 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) geltend gemacht und weiter 107,87 € an Auslagenersatz, insgesamt also 563,53 € (Bl. 132 ff). Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat der Rechtspfleger am 15.06.2011 die Vergütung auf 512,26 € festgesetzt, wobei er von einem aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag von 321,26 € abzüglich im Nachlass noch vorhandener 191,00 € ausgegangen ist (Bl. 152/153). Gegen den ihm am 20.06.2011 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor durch Schriftsatz vom 21.06.2011, eingegangen am 24.06.2011, Erinnerung eingelegt, soweit insgesamt mehr als 365,60 € festgesetzt worden sind (Bl. 156/157). Der Rechtspfleger hat der Erinnerung durch Beschluss vom 10.10.2011 (Bl. 162/163) dahingehend abgeholfen, „als dem Nachlasspfleger lediglich 505,19 € aus der Staatskasse zu erstatten sind.“ Dabei hat der Rechtspfleger einen Aufwand von 10 Minuten (Schreiben an einen Anwalt 8 Minuten und 2 Minuten für die dazugehörige nicht ausgeführte Überweisung) im Einvernehmen mit dem Nachlasspfleger von dem Vergütungsbetrag abgesetzt. Im Übrigen hat der Rechtspfleger auf Anregung des Bezirksrevisors die Beschwerde zugelassen und die Sache dem Landgericht vorgelegt, das die Sache an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Zur Zulassung hat der Rechtspfleger ausgeführt, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die Vergütungsabrechnung eines erstmals in einem Amt als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts dieselben strengen Maßstäbe anzusetzen seien wie bei einem in einer Vielzahl von Fällen tätigen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 13.01.2012 (Bl. 175/176) antwortet der Bezirksrevisor auf eine Anfrage der Vorsitzenden vom 23.11.2011 (Bl. 169 R) und beantragt nur noch die Herabsetzung auf insgesamt 372,64 €. Der Nachlasspfleger ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist zulässig. Zwar ist der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht. Der Senat ist aber ohne weitere Nachprüfungsmöglichkeit an die Zulassung des Rechtspflegers gebunden (§ 61 Abs. 3 S. 2 FamFG), obzwar die gesetzliche Zulassungsmöglichkeit nicht dazu da ist, Vergütungskürzungen im Einzelfall durchzusetzen. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Nachlassgericht hat auf Antrag die Vergütung des Nachlasspflegers festzusetzen (§§ 1960 - 1962 BGB, §§ 340, 342 Abs. 1 Nr. 2, 168 Abs 5 FamFG). Der Vergütungsanspruch für die Vergütung des berufsmäßig bestellten Nachlasspflegers richtet sich bei einem mittellosen (vgl. § 1836d BGB) Nachlass gegen die Staatskasse, wobei hier die zu vergütenden Stundensätze zwischen den Beteiligten nicht streitig sind und im Übrigen auch korrekt angesetzt worden sind (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1 VBVG). Die vom Bezirksrevisor erstrebten Kürzungen beim zeitlichen Ansatz sind durchweg nicht gerechtfertigt. Zwar ist es richtig, dass von dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger erwartet werden kann, dass er seine Arbeit effizient durchführt. Grundsätzlich aber gilt, dass über die Zweckmäßigkeit der Verwaltung der Nachlasspfleger zu entscheiden hat, nicht das Nachlassgericht (Zimmermann, Der Nachlasspfleger, 2. Aufl., Rn 248). Deswegen ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch nicht jede Maßnahme im Einzelnen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. So lange sich eine Tätigkeit im Aufgabenkreis des Nachlasspflegers hält, hat sich die Prüfung des Vergütungsantrags im Wesentlichen auf Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken (so bereits zum Entwurf es BtÄndG, BT-Drucksache 15/2494, S. 19). Das bedeutet, dass nur unter Heranziehung eines gewissen Schätzungsermessens (vgl. § 287 ZPO) der Zeitansatz des Nachlasspflegers hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden kann. Nach dieser Messlatte sieht der Senat keinen Anlass für Einzelbeanstandungen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche empirischen Erkenntnisse der Bezirksrevisor bei seinen angestrebten Streichungen zurückgreifen möchte. Es ist dem Senat nicht erkennbar, in welchem Umfang ein erfahrener Rechtsanwalt als berufsmäßiger Nachlasspfleger weniger Kosten verursacht hätte. Auf eine durchgeführte Zeit- und Mengenerfassung, die einen Schluss auf den Durchschnittsaufwand für eine Nachlasspflegschaft im Allgemeinen und beispielsweise die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses im Besonderen zulässt, dürfte er jedenfalls nicht zurückgreifen können. Eine solche wird in den Akten nicht erwähnt. Dem Senat ist ebenfalls keine bekannt. Soweit der Bezirksrevisor rügt, dass es nicht Sache des Nachlasspflegers gewesen sei, die Gläubiger anzuschreiben, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Ermittlung der Gläubiger gehört schon deshalb zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers, weil er erst dann zur Gläubigerbefriedigung schreiten darf, wenn er annehmen kann, dass alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden können (Zimmermann, Der Nachlasspfleger, 2. Aufl., Rn 285). Vorliegend könnte dem Nachlasspfleger also nur dann im Rahmen der Vergütungsfestsetzung vergütungsmindernd entgegengehalten werden, er habe unnütz Gläubiger angeschrieben, wenn gleichzeitig festgestellt worden wäre, dass von vornherein oder ab einem bestimmten Zeitpunkt vom Fehlen eines aktiven Nachlasses, der die voraussichtliche Pflegervergütung keinesfalls übersteigen würde, hätte ausgegangen werden müssen, so dass eine weitere Gläubigerermittlung sinnlos gewesen wäre. Solche konkreten Feststellungen sind jedoch weder vom Nachlassgericht noch vom Bezirksrevisor getroffen worden. Der einzige konkret festgestellte Fall überflüssiger Arbeit im Zusammenhang mit der nicht vorzunehmenden und auch nicht durchgeführten Überweisung ist als vergütungsmindernd vom Nachlasspfleger eingeräumt worden und hat zu einem entsprechenden Abzug geführt. Soweit der Nachlasspfleger die Schlussrechnung in Bilanzform erstellt hat, statt nur - wie vom Bezirksrevisor für richtig gehalten - durch Auflistung des bestehenden Guthabens und der Verbindlichkeiten, gibt die auch in der anderen Form nur kurz gefasste Abrechnung keine Vermutung dafür, dass der Nachlasspfleger dadurch unangemessen Zeit vertan hätte. Der Bezirksrevisor hat den von ihm vermuteten überflüssigen Zeitaufwand auch trotz Aufforderung durch die Vorsitzende nicht weiter erläutert. Der Nachlasspfleger durfte entgegen der Annahme des Bezirksrevisors auch seinen Zeitaufwand für das Anlegen der Akte in Ansatz bringen. Zwar hat das Landgericht Kassel in einer Betreuungssache entschieden, dass die Anlegung einer Akte im eigenen Interesse des Betreuers erfolge (Beschluss vom 19.10.1998, 3 T 633/98). Dem kann sich der Senat für die vorliegende Nachlasspflegschaft nicht anschließen, denn die Anlegung der Akte erfolgt nicht nur im eigenen Interesse, vielmehr ist eine ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses ohne Anlegung eines Vorgangs schlechterdings nicht vorstellbar. Entsprechendes gilt für die Niederlegung von Aktenvermerken (anders ohne nähere Begründung Landgericht Kassel in einem Betreuungsverfahren für die Niederlegung von Aktenvermerken, die zur Unterstützung des Gedächtnisses der Betreuerin dienen, Beschluss vom 07.07.1998, 3 T 380/98). Etwas anderes könnte nur angenommen werden und Anlass für Rückfragen bzw. Kürzungen bieten, wenn die Niederlegung von Vermerken den Eindruck einer unangemessenen Herangehensweise vermitteln würde. Dies ist hier aber weder hinsichtlich der Häufigkeit noch hinsichtlich der benötigten Zeit der Fall. Letzteres wird auch vom Bezirksrevisor nicht angeführt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 70 Rn 41).