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Beschluss

20 W 55/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0220.20W55.13.0A
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Leitsätze
Auch bei der Beschwerde des Notars auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde vorliegen, denn auch die Dienstaufsicht kann nur die Anweisung eines an sich zulässigen Rechtsmittels geben.
Tenor
Die Anweisungsbeschwerde wird unter Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei der Beschwerde des Notars auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde vorliegen, denn auch die Dienstaufsicht kann nur die Anweisung eines an sich zulässigen Rechtsmittels geben. Die Anweisungsbeschwerde wird unter Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und Kostengläubigers (im Folgenden: Kostengläubiger) hat diesen nach den Feststellungen des Landgerichts angewiesen, im Hinblick auf die sich aus dem Rubrum ergebende Kostenberechnung gemäß § 156 Abs. 7 KostO eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Der Kostengläubiger hat danach durch den am 21.03.2012 beim Landgericht eingegangenen Antrag die Bestätigung seiner Kostenberechnung begehrt. Das Landgericht hat die Kostenschuldner und die vorgesetzte Dienstbehörde angehört und durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 39 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, die Kostenberechnung des Kostengläubigers bestätigt und den Geschäftswert des Verfahrens auf 71,40 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist dem Kostengläubiger mit Rechtsmittelbelehrung am 19.06.2012 zugestellt worden (Bl. 58 d. A.). Ausweislich der Verfügung des Landgerichts vom 15.06.2012 ist die Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde am gleichen Tag formlos zur Kenntnis übersandt worden. Mit am 07.02.2013 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Notar als Kostengläubiger auf Anweisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde Beschwerde eingelegt, ebenfalls auf Anweisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die Einzelheiten dieses Schriftsatzes einschließlich des hierzu vorgelegten Anweisungsschreibens des Präsidenten des Landgerichts Kassel als vorgesetzter Dienstbehörde vom 31.01.2013 (Bl. 59 ff. d. A.) wird verwiesen. Durch Beschluss vom 11.02.2013 (Bl. 65 ff. d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die (Erst-)Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 KostO n. F. an sich statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. Darauf, ob die notarielle Tätigkeit bereits vor dem 01.09.2009 beendet war, kommt es nicht an. Insoweit geht die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 161 KostO vor. Die Anweisungsbeschwerde ist dennoch unzulässig, weil sie verfristet eingelegt worden ist. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung gemäß § 156 Abs. 3 KostO ist an eine Frist von einem Monat gebunden, § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Die Frist beginnt ab schriftlicher Bekanntgabe des landgerichtlichen Beschlusses zu laufen. Dabei beginnt die Frist grundsätzlich für jeden Beschwerdeberechtigten mit der Bekanntgabe an diesen, bei mehreren Beschwerdeberechtigten kann also auch die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen (vgl. die Nachweise bei Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rz. 20; Schulte-Bunert/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rz. 9). Insoweit hat sich im Vergleich zur Rechtslage zu § 156 KostO a. F. nichts geändert (vgl. dazu BayObLG JurBüro 1985, 583; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 901 m. w. N.). Dem Kostengläubiger als Beschwerdeführer und -berechtigtem ist der angefochtene Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung am 19.06.2012 zugestellt worden; die Monatsfrist lief mithin am 19.07.2012 ab. Der erst am 07.02.2013 beim Landgericht eingegangene Beschwerdeschriftsatz konnte diese Frist nicht mehr wahren. Soweit aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Anweisungsschreiben des Präsidenten des Landgerichts Kassel als vorgesetzter Dienstbehörde vom 31.01.2013 deutlich zu werden scheint, dass dieser die Auffassung vertritt, die Beschwerdefrist beginne erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an ihn zu laufen, trifft dies nach der oben dargelegten Rechts- und Gesetzeslage nicht zu. Beschwerdeführer ist der Notar als Kostengläubiger. Dieser ist beschwerdeberechtigt. Auch bei der hier vorliegenden Beschwerde des Notars als Kostengläubiger auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dessen Beschwerde vorliegen, denn auch die Dienstaufsicht kann nach § 156 Abs. 7 KostO nur die Anweisung eines an sich zulässigen Rechtsmittels geben; sie ist selbst mangels eigener Beschwer nicht beschwerdeberechtigt (vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 57; zum alten Recht: OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 324; Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 909 m. w. N. ). Sie hat mithin auch – zu Recht – selbst nicht Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegt. Von daher kommt es in diesem Zusammenhang auf eine Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an die vorgesetzte Dienstbehörde für den Lauf der Beschwerdefrist für den Kostengläubiger als Beschwerdeführer nicht an. Der vom Kostengläubiger (auf Anweisung) gestellte Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bleibt ohne Erfolg und ist zurückweisen. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsfrist der §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 18 Abs. 1 FamFG eingehalten wäre und ob gemäß den §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 18 Abs. 3 FamFG die Tatsachen zur Begründung des Antrags hinreichend glaubhaft gemacht wären. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Wiedereinsetzung den vorigen Stand liegen jedenfalls erkennbar nicht vor. Nach § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FamFG ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kostengläubiger als Beschwerdeführer, dessen Fristversäumung hier nur in Rede stehen kann, vermag erklärtermaßen zur Begründung dieses Antrags nur auf den Inhalt des Anweisungsschreibens des Präsidenten des Landgerichts Kassel als vorgesetzter Dienstbehörde vom 31.01.2013 zu verweisen. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Kostengläubiger ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. Auf den bloßen Umstand, dass der Kostengläubiger erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Beschwerdeeinlegung angewiesen wurde, von der Anweisung mithin auch erst dann Kenntnis nehmen konnte und erst danach eine Veranlassung zur Beschwerdeeinlegung für ihn gegeben war, kann in diesem Zusammenhang schon aus den im vorangegangenen Absatz im Zusammenhang mit der Beschwerdeberechtigung angestellten Erwägungen nicht abgestellt werden. Die Frage einer evt. Anweisung im Wege der Dienstaufsicht ist innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zu klären; hierfür sind ggf. organisatorische Vorkehrungen zu treffen (vgl. dazu etwa auch § 56 Abs. 3 KostVfG). Diesbezügliche Verzögerungen im Verfahren der Dienstaufsicht, wie sie sich aus der vorgelegten Stellungnahme ergeben, begründen für den beschwerdeführenden Notar und Kostengläubiger mithin noch nicht ohne weiteres ein eigenes unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG, das er bei Anwendung der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht abzuwenden imstande war (vgl. zu dieser Voraussetzung die Nachweise bei Keidel/Sternal, a.a.O., § 17 Rz. 12). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die vorgesetzte Dienstbehörde hier nicht in der Lage gewesen war, den Kostengläubiger rechtzeitig zur Beschwerdeeinlegung anzuweisen. Wollte man demgegenüber auf Umstände abstellen, die zur Verspätung der Weisungserteilung geführt haben und etwaige Versäumnisse der vorgesetzten Dienstbehörde dem Kostengläubiger zurechnen, so ergäbe sich aus deren vorgelegten Stellungnahme auch nicht, aus welchen Gründen die anweisende Dienstbehörde erst über 6 Monate nach Erlass und Übersendung des angefochtenen Beschlusses von diesem Kenntnis genommen hat. Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen sind im zweiten Rechtszug nicht angefallen bzw. zu erheben, § 156 Abs. 7 Satz 3 KostO. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Lasten der Landeskasse, § 156 Abs. 7 Satz 4 KostO, besteht kein Anlass, da der Senat die Kostenschuldner am Beschwerdeverfahren noch nicht beteiligt hatte. Im Hinblick auf Letzteres erübrigt sich auch eine Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.