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Beschluss

20 W 126/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0517.20W126.10.0A
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Leitsätze
Zur Frage anwendbaren Rechts nach Artikel 111 FGG-RG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Erinnerungsentscheidung betreffend eine gerichtliche Kostenrechnung im Grundbuchverfahren.
Tenor
Die Beschwerde zum Oberlandesgericht ist unzulässig. Deswegen wird die Beschwerde an das Amtsgericht zurückgegeben, damit dieses über eine Abhilfe entscheiden und ggf. die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorlegen kann. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage anwendbaren Rechts nach Artikel 111 FGG-RG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Erinnerungsentscheidung betreffend eine gerichtliche Kostenrechnung im Grundbuchverfahren. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht ist unzulässig. Deswegen wird die Beschwerde an das Amtsgericht zurückgegeben, damit dieses über eine Abhilfe entscheiden und ggf. die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorlegen kann. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit der in einer Grundbuchsache eine Erinnerung der Kostenschuldnerin – der hiesigen Beschwerdeführerin – vom 19.02.2010 gegen zwei Gerichtskostenrechnungen vom 12.01.2010 zurückgewiesen worden ist. Der Grundbuchsache lagen am 15.07.2008 und 10.12.2008 beim Grundbuchamt eingegangene Eintragungsanträge zugrunde. Durch die oben bezeichneten Gerichtskostenrechnungen waren die für die Erledigung der Eintragungsanträge erstellten Gerichtskostenrechnungen vom 21.07.2008 und 08.01.2009 unter Zugrundelegung höherer Werte (statt 3.280.000,- EUR nun 6.098.000,- EUR) jeweils Gerichtskosten von der Kostenschuldnerin nachgefordert worden. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss ist das Oberlandesgericht nicht das zuständige Beschwerdegericht. § 14 Abs. 4 Satz 2 Kost0 in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (dort Art. 47 (2) Nr. 5), auf dem diese Rechtsmittelbelehrung offensichtlich beruht, ist hier nicht einschlägig. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes (FGG-RG) finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG am 01.09.2009 (Art. 112 FGG-RG) eingeleitet wurden oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde, weiter die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung. Dabei ist ausreichend für die Anwendung alten Rechts in allen Instanzen, dass der Antrag in erster Instanz vor dem 01.09.2009 gestellt wurde. "Verfahren" im Sinne des Artikels 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist dabei nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (weitgehend einhellige Rspr.; vgl. die vielfältigen Nachweise bei: BGH FGPrax 2010, 102 ). Soweit also auf ein Verfahren altes Recht anzuwenden ist, betrifft dies das gesamte Verfahren einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren (Münchener Kommentar/Pabst, ZPO, 3. Aufl., Anhang FamFG Art. 111 Rz. 16). Dabei verdrängt die Vorschrift des Art. 111 FGG-RG die allgemeine Übergangsvorschrift des § 161 KostO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 161 KostO Rz. 1; Schneider/Wolf/Volpert, Familiengerichtskostengesetz, § 63 Rz. 13; Keske FPR 2010, 78, 79, m. w. N.). Vorliegend sind die Grundbuchverfahren, um deren Gerichtskosten es vorliegend geht, lange vor dem 01.09.2009 eingeleitet (und abgewickelt) worden. Die ursprünglich für diese Tätigkeiten des Grundbuchamts erstellten Kostenrechnungen stammen – wie gesagt - vom 21.07.2008 und 08.01.2009. Das Verfahren ist mithin vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden. Dies ist maßgeblich. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung einen Wechsel des Verfahrensrechts während eines laufenden Verfahrens, der zu zahlreichen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Folgeproblemen führen würde, welche dann gleichfalls in Art. 111 FGG-RG hätten geregelt werden müssen, gerade ausschließen wollen (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 286 ; vgl. dazu auch Münchener Kommentar/Pabst, a.a.O., Anhang FamFG Art. 111 Rz. 2). Deshalb ändert sich nichts dadurch, dass die abgeänderten und von der Kostenschuldnerin erstmals angegriffenen Gerichtskostenrechnungen nunmehr erst unter dem 12.01.2010 ergingen, zeitlich also nach dem 01.09.2009, dem Tag des Inkrafttretens des bezeichneten Gesetzes. Es kommt nach der genannten Übergangsvorschrift weder auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung (über die Gerichtskosten), noch der Erinnerungseinlegung, oder gar auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung an. Dies ist auch von daher gerechtfertigt, dass das Kostenrecht - wegen des Charakters der Kostenvorschriften als Sekundärvorschriften zum Verfahrensrecht - dem auf das Verfahren tatsächlich angewandten Recht folgen muss (vgl. die Nachweise bei Keske FPR 2010, 78, 79). Aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes. Bei der Abänderung der aus den Vorjahren stammenden Gerichtskostenrechnungen handelt es sich weder um ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, noch um ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 2 FGG-RG (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010, 24 WF 147/10, zitiert nach juris), sondern um ein bloßes Nebenverfahren zum Grundbuchverfahren. Gleiches gilt für das von der Kostenschuldnerin angestrengte Erinnerungsverfahren (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 10.11.2009, 20 W 324/09). Damit ist die von den Kostenschuldnern – insoweit entgegen der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung - unmittelbar beim Oberlandesgericht und nicht beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde mangels Zuständigkeit dieses Gerichts unzulässig. Beschwerdegericht bleibt das Landgericht, § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO a. F.. Ist das Rechtsmittel unzulässig, bedurfte es einer förmlichen Beteiligung der Staatskasse am hiesigen Verfahren nicht. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Kostenschuldnerin bei Einlegung ihres Rechtsmittels an der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts orientiert hat, ist die Sache – wie aus dem Tenor ersichtlich – an das Amtsgericht zurückzugeben. Diese Entscheidung ergeht kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 9 KostO a. F.) gerichtsgebührenfrei.