Beschluss
18 W 178/24
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0220.18W178.24.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird der Auftraggeber des Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt, erfolgt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 03.07.2024, Az. 7 O 1260/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024
von dem Kläger
an die Beklagten
zu erstattenden Kosten werden auf 9.298,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2024 festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Gegenstandswert wird auf 705,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Auftraggeber des Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt, erfolgt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 03.07.2024, Az. 7 O 1260/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024 von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 9.298,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2024 festgesetzt. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde. Der Gegenstandswert wird auf 705,30 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, ob die festzusetzende Verfahrensgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,6 oder um 0,9 zu erhöhen ist. Im Laufe des zugrunde liegenden Rechtstreits zeigte die Prozessbevollmächtigte der drei Beklagten - eine Erbengemeinschaft - an, dass die Beklagte zu 2 verstorben und von dem Erben A beerbt worden ist. Mit Beschluss vom 03.07.2024 hat das Landgericht die aufgrund des erstinstanzlichen Urteils von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt, wobei es hinsichtlich der Verfahrensgebühr lediglich eine Erhöhung um 0,6, nicht jedoch - wie beantragt - um 0,9 vorgenommen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 1922 BGB sei eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, so dass der Erbe in die Auftraggeberposition der Erblasserin eingetreten sei. Sie würden somit nicht zeitgleich vertreten. Somit habe nur eine Vertretung von drei Auftraggebern stattgefunden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend, es entstehe eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit, wenn der Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Erben vertrete. In diesem Fall sei der Erbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide Auftraggeber nebeneinander vertreten habe, schade nicht, da eine gleichzeitige Vertretung nicht Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag sei. Die neuere Rechtsprechung gehe davon aus, dass der Fall der Gesamtrechtsnachfolge wie ein Parteiwechsel zu behandeln sei, bei dem der Bundesgerichtshof von einer einheitlichen Angelegenheit ausgehe, aber eine Erhöhung der Verfahrensgebühr annehme. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass vorliegend eine Vertretung von vier Auftraggebern im Sinne der Nr. 1008 VV RVG stattgefunden hat, so dass eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,9 zu erfolgen hat. 1. Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Auftraggeber des Rechtsanwalts sind deshalb alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Der Rechtsanwalt wird für die Gesamtheit der Miterben tätig und verdient dementsprechend auch die wegen mehrerer Auftraggeber vorgesehene Gebührenerhöhung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2004, VIII ZB 114/03, noch zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Dies bedeutet hier, dass auf alle Fälle wegen der aus drei Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft nach Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,6 vorzunehmen ist. 2. Darüber hinaus ist wegen der sukzessiven Vertretung eines Erblassers (hier der Beklagten zu 2) und eines Einzelerben eine weitere Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 veranlasst. In der neueren Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall einen Einzelerben vertritt, dieser als zusätzlicher Auftraggeber neben den Erblasser tritt, so dass sich die Verfahrensgebühr pro Erbe um 0,3 erhöht (OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, 17 W 87/14, ZEV 2014, 421, beck-online; LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2018, 3 O 28/13, juris; LG Aachen, Beschluss vom 24.02.2014, 8 O 565/12, BeckRS 2014, 19086; AG Hannover, Beschluss vom 10.10.2017, 502 C 8229/16, BeckRS 2017, 129669; SG Fulda, Beschluss vom 08.07.2013, S 4 SF 104/12, juris; so auch: u.a. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1008 Rn. 82, beck-online; Schneider, NJW-Spezial 2019, 27; a.A: BeckOK RVG/Sefrin, 66. Ed. 1.12.2024, RVG VV 1008 Rn. 26b, beck-online). Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt (vgl. LG Karlsruhe, aaO., Rn. 4, juris) „Vertritt der Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Erben, ist der Erbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide Auftraggeber nebeneinander vertreten hat, schadet nicht, nachdem nach neuer hM eine gleichzeitige Vertretung nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag ist. Die Rechtsprechung setzt diesen Fall dem Parteiwechsel gleich. Hierzu hat der BGH (NJW 2007, 769) entschieden, dass im Fall eines Parteiwechsels für den Anwalt der wechselnden Partei insgesamt nur eine einzige Angelegenheit vorliegt. Durch den Parteiwechsel entsteht für ihn jedoch eine Auftraggebermehrheit, so dass sich für den Anwalt die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG erhöht. Zwar handelt es sich beim Eintritt eines Erben in ein laufendes Mandat nicht um einen Parteiwechsel, sondern um eine Rechtsnachfolge (§ 1922 I BGB); ungeachtet dessen ist die neuere Rechtsprechung jedoch der Auffassung, dass beide Fälle gebührenrechtlich gleich zu behandeln seien.“ Der Senat schließt sich im Ergebnis der vorgenannten Auffassung an. Allerdings erscheint die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.10.2006, V ZB 91/06), auf die das Landgericht Karlsruhe Bezug nimmt, nur bedingt geeignet, die Erhöhung der Verfahrensgebühr in der hier streitigen Konstellation zu begründen. Zwar lässt sich ihr entnehmen, dass es für das Eingreifen der Erhöhungsgebühr nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt die Parteien gleichzeitig vertreten hat. Die Entscheidung ist aber zu einem gewillkürten Parteiwechsel ergangen und betrifft damit einen Fall, in dem derselbe Anspruch zunächst im Namen einer Partei (oder gegen eine Partei) und später im Namen einer anderen Partei (oder gegen eine andere Partei) geltend gemacht wird. Insoweit liegen unproblematisch mehrere Auftraggeber vor. Hier jedoch ist der Erbe als „neue Partei“ kraft Gesetzes an die Stelle der Erblasserin getreten und ist kraft Rechtsnachfolge weiterhin demselben Anspruch ausgesetzt (so zunächst auch kritisch Schneider, ErbR 2013, 385 bei der Besprechung der Entscheidung des SG Fulda, aaO.). Der Senat erachtet die Auffassung aber dennoch für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 22.10.2013, II ZB 4/13, Rn. 16, beck-online). Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Nr. 1008 VV RVG bereits dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig wird, auch wenn nur eine von diesen ihn beauftragt hat (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, 11. Aufl. 2024, RVG § 7 Rn. 12, beck-online). Vertritt der Rechtsanwalt sukzessive zunächst den Erblasser und dann den Einzelerben, findet zwar eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB statt und liegt nur ein Auftrag vor. Der Anwalt wird aber im Rahmen dieses Auftrags tatsächlich für zwei Personen tätig, weshalb nach Auffassung des Senats eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Dies gilt umso mehr, als es bei einer Erhöhung von Gebühren auch darum geht, einem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010, VI ZB 36/08, Rn. 8, juris). Soweit das Landgericht seine abweichende Auffassung unter Bezugnahme auf BeckOK RVG/Sefrin, 66. Ed. 1.12.2024, RVG VV 1008 Rn. 26b, beck-online damit begründet, dass der Anwalt die Personen nicht zeitgleich, sondern hintereinander vertrete, steht dem entgegen, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Gleichzeitigkeit nicht ankommt. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 RVG.