Beschluss
7 O 1260/21
LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2024:0703.7O1260.21.00
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Tenor
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024 von dem Kläger an die Beklagten
zu erstattenden Kosten werden auf 8.593,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2024 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hanau vom 08.03.2024 von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 8.593,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2024 festgesetzt. Die zu erstattenden Kosten wurden auf 8.593,40 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag beinhaltet 1.188,00 EUR Gerichtskosten. Die Berechnung ist bereits zur Stellungnahme übersandt worden. Die Erhöhungsgebühr kann nur in Höhe von 0,6 erstattet werden. Gem. §1922 BGB ist eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, sodass der Erbe in die Auftraggeberposition der Erblasserin eingetreten ist. Sie werden somit nicht zeitgleich vertreten. Somit hat nur eine Vertretung von drei Auftraggebern stattgefunden. (vgl. hierzu BeckOK RVG/Sefrin RVG VV 1008 Rn. 26b).