OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZB 47/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 47/09 vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder ver- klagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichts- ort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unter- nehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Un- ternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 516,98 € Gründe: I. Die Klägerin ist eine in London ansässige Versicherungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf verfügt. Eine Rechtsabteilung hat die Düsseldorfer Zweigniederlassung nicht. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Transportschadens vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung von 14.300 € nebst Zinsen in Anspruch. Mit der Prozessvertretung beauftragte sie in Hamburg ansässige Rechtsanwälte, die auch die vorprozessuale Anspruchsdurchsetzung über- nommen hatten. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen ge- richtlichen Vergleich hat die Klägerin 30% und die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 2 - 3 - Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts für die Wahrnehmung von zwei Terminen vor dem Landgericht Frankfurt am Main in Höhe von 1.269,85 € zur Kostenausgleichung angemeldet. Das Landgericht hat bei der Kostenausglei- chung die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Reisekosten für zwei Fahrten von Düsseldorf nach Frankfurt zur Termins- wahrnehmung in Höhe von 531,30 € berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung weiterer 516,98 € begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zu- rückgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten rich- tet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 f. = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II). Um dem erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätz- lich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren). Die dann gegebenenfalls zusätzlich ent- stehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur insoweit erstattungsfähig, 3 4 5 6 - 4 - als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungs- fähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707, 708; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 7). Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevoll- mächtigten ist dabei § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist die Beauf- tragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte be- auftragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213). 2. Die Klägerin war zwar nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Ge- richtsort zu beauftragen. Sie kann aber auch nicht die höheren Kosten bean- spruchen, die dadurch entstanden sind, dass sie einen Hauptbevollmächtigten an einem vom Unternehmenssitz abweichenden dritten Ort beauftragt hat. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass sie über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, als internati- onal tätiger Versicherer die in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im nationalen und internationalen Bereich beauf- trage und diese im Jahr mit der Prüfung mehrerer hundert derartiger Vorgänge befasst würden. Diese Organisationsform, die den berechtigten Interessen der Klägerin Rechnung trägt, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen, muss die Beklagte zwar grund- sätzlich hinnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 12). Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der eine Partei vertritt, die 7 8 9 - 5 - bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn. 13 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7). Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungs- gericht vorliegend aber zutreffend verneint. Dagegen ist es nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Pro- zessbevollmächtigten, wenn zwischen der Partei und dem Prozessbevollmäch- tigten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht (BGH, NJW-RR 2009, 283 Rn. 8). Damit vergleichbar ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin nicht an ihrem Unternehmenssitz in Düsseldorf, sondern in Hamburg ansässige Pro- zessbevollmächtigte vorprozessual und prozessual mit der Rechtsverfolgung beauftragt. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.08.2008 - 3/3 O 70/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2009 - 18 W 363/08 - 10