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Beschluss

17 W 23/23

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1006.17W23.23.00
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Leitsätze
Die auf die Vorlage durch ein anderes Landgericht gestützte Aussetzung durch das erkennende Landgericht hindert die sofortige Beschwerde nicht, weil im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde das berufene Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht und den Beschleunigungsbelangen der Prozessparteien hinreichend Rechnung getragen hat. Diese verfahrensimmanente Kontrolle ist bei einer Aussetzung nach Vorlage durch das aussetzende Gericht gewährleistet, ansonsten nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf die Vorlage durch ein anderes Landgericht gestützte Aussetzung durch das erkennende Landgericht hindert die sofortige Beschwerde nicht, weil im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde das berufene Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht und den Beschleunigungsbelangen der Prozessparteien hinreichend Rechnung getragen hat. Diese verfahrensimmanente Kontrolle ist bei einer Aussetzung nach Vorlage durch das aussetzende Gericht gewährleistet, ansonsten nicht. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zugelassen. I. Die Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO durch das Landgericht (Einzelrichterin). Hintergrund der Aussetzungsentscheidung sind die Vorlagefragen zum Europäischen Gerichtshof durch das Landgericht Ravensburg, die bei dem Gerichtshof gegenwärtig unter den Az C-38/21, C-47/21 und C-233/21 geführt werden. Der Generalanwalt hat sich am 16. Februar 2023 hierzu positioniert (vgl. VuR 2023, 221ff). Vorliegend widerrief der Kläger seine Vertragserklärung zu einem am 16. September 2021 geschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (ohne Andienungsrecht oder Übernahmepflicht des Klägers) mit Schreiben vom 14. November 2022. Der Vertragsschluss erfolgte über das Autohaus X in Stadt1. Die Finanzierungsinitiative ging von dem Autohaus aus. Im Beisein des Klägers wurden mittels Zugriffs auf das POS-System der Beklagten die Daten zum Fahrzeug, zur gewünschten Finanzierungsform und Konstellation und die zur Bonitätsprüfung nötigen Daten erfasst. Die Beklagte vertritt mit der Beschwerde die Auffassung, eine Aussetzung durch das Instanzgericht sei nicht gerechtfertigt, das Nichtvorliegen eines Fernabsatzgeschäfts sei geklärt, unter anderem durch den hier zur Entscheidung berufenen Senat in 17 U 80/21. Die Stellungnahme des Generalanwalts in den vor dem Europäischen Gerichtshof geführten Verfahren überantworte die Frage nach dem Fernabsatzgeschäft bei Einbindung eines Händlers als Vertragsvermittler dem jeweiligen nationalen Recht. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Aussetzungsthematik seien letztlich nicht zielführend. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO. Soweit die Beschwerdeberechtigung infolge der Entscheidungsprärogative des Rechtsmittelgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs im Kontext einer verfahrensimmanenten Vorlage gemäß Art. 267 AEUV verneint/diskutiert wird (vgl. anschaulich Jaspersen/BeckOK ZPO, Stand 1. Juli 2023, Rn. 4, § 252 ZPO mwN, beck-online), steht dies der Zulässigkeit der Beschwerde hier nicht entgegen, weil das Landgericht sich zur Begründung der Aussetzung auf die externe, also nicht selbst bewirkte Vorlage durch das Landgericht Ravensburg bezieht. Die auf die Vorlage durch das Landgericht Ravensburg gestützte Aussetzung durch das Landgericht hindert die sofortige Beschwerde nicht, weil im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde das berufene Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht und den Beschleunigungsbelangen der Prozessparteien hinreichend Rechnung getragen hat. Diese verfahrensimmanente Kontrolle ist bei einer Aussetzung nach Vorlage durch das aussetzende Gericht gewährleistet (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIa ZB 13/21 - Rn. 11, juris). Ansonsten - wie hier - nicht (so zutr. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 38ff, juris, mwN; a.A. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18ff, juris, mwN). Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung voraus, dass also die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. Dies ist anzunehmen im Falle der materiellen Rechtskraft oder der Gestaltungs- oder Interventionswirkung der abzuwartenden Entscheidung. Es genügt nicht, dass die zu erwartende Entscheidung (lediglich) geeignet ist, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben. Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 -, Rn. 6f, juris, mwN). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIa ZB 13/21 - Rn. 11). Der vorliegend von dem Landgericht bemühte Aussetzungsgrund greift auf die anstehende Vorlage des Landgerichts Ravensburg in den nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof geführten Verfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zurück. Die Vorlagen erfolgten nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 2 AEUV. Danach kann auch das nicht letztinstanzlich tätige Gericht dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verträge und sekundären Unionsrechts vorlegen. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage ab, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, ist die Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO grundsätzlich auch ohne gleichzeitiges (weiteres) Vorabentscheidungsersuchen in dem auszusetzenden Verfahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - VIII ZR 305/21 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 -, Rn. 6ff, juris). Von daher war das Landgericht einerseits nicht gehalten, die von ihm im Zusammenhang mit dem Widerruf des Klägers für maßgeblich befundenen Fragen im Wege der Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zu präsentieren, noch vorab etwa zwingend die Vorlagefragen einer eigenen (rechtsmittelfähigen) Bewertung zuzuführen. Das Landgericht war vielmehr auch befähigt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen. Sowohl die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof als auch die Entscheidung über eine Aussetzung unterliegen dem Ermessen des Landgerichts. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist vorliegend nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris). Daran gemessen ist gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung nichts zu erinnern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ohne Andienungsrecht des Leasinggebers oder Übernahmepflicht des Leasingnehmers nicht der Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Buchstabe d Miet- und Leasingverträge, acte clair (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21 -, juris). Wegen der vorliegend maßgeblichen Fragen, ob die Widerrufserklärung des Klägers vom 14. November 2022 gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB idF vom 21. März 2016 bis 27. Mai 2022 (aF) verfristet war und, ob es sich hierbei (nicht) um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelte, hat sich der Bundesgerichtshof bereits im Sinne einer Vorlage eindeutig positioniert (vgl. Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZR 149/21 -, Rn. 4, juris; Senat, Vorlagebeschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20 -, Rn. 29, juris). Auch in Bezug auf die Einbindung eines Vermittlers bei Abschluss des Leasingvertrages und die damit einhergehende (Nicht-)Einordnung des Rechtsgeschäfts als im Fernabsatz geschlossen liegt die Vorlage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Hierüber ist noch nicht befunden. Die Stellungnahme des Generalanwalts gemäß Art. 252 Abs. 2 AEUV zu dieser maßgeblichen Rechtsfrage kann, muss allerdings nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen, so dass der Verweis des Generalanwalts in seinem Votum vom 16. Februar 2023 auf die nationale Rechtsordnung zur rechtlichen Einordnung der Vermittlung noch keine verbindliche Rechtsklarheit beinhaltet. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof die Aussetzung des vor ihm geführten Verfahrens beschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21 -, Rn. 13, juris; Beschluss vom 17. Januar 2023 - VIII 212/21 -, Rn. 3ff., juris). Gemessen daran hat das Landgericht den Aussetzungsgrund zutreffend behandelt und auch das ihm überantwortete Ermessen sachgerecht ausgeübt, mag auch der vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen ausdrücklich in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2021 (17 U 80/21, Rn. 27, juris) die rechtliche Einordnung tragen, ein Fernabsatzgeschäft läge hier nicht vor. Der Senat geht nach der Stellungnahme des Generalanwalts im Übrigen von einer zeitnahen Beantwortung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof aus, so dass dem Beschleunigungsinteresse der Parteien hinreichend Rechnung getragen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.