Beschluss
17 W 4/20
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0619.17W4.20.00
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Leitsätze
Ein rechtskräftiger Vergleich entfaltet Bindungswirkung wegen der späteren Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen dahin abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe
unter bedingungsfreier Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt wird.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtskräftiger Vergleich entfaltet Bindungswirkung wegen der späteren Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen dahin abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe unter bedingungsfreier Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt wird. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. I. Die Kläger machten Zahlungsansprüche wegen des Aufenthaltes des am XX. Dezember 2017 verstorbenen Vaters und Ehegatten der Beklagten, dessen Erben sie geworden sind, in der von den Klägern betriebenen Seniorenresidenz in Stadt1 in Höhe von insgesamt 10.036,34 € für die Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2017 geltend. Der Pflegevertrag wurde am 30. Mai 2016 geschlossen, wobei der Beklagte zu 1 als Vertreter seines Vaters zeichnete. Der Eigenanteil belief sich zuletzt auf ca. 581,00 €. Die Beklagten verweigerten durchweg die Zahlung des Eigenanteils wegen unzureichender Ausstattung des Zimmers und mangelhafter Pflegeleistungen und rechneten während des Rechtsstreits mit übergeleiteten Schmerzensgeldansprüchen und eigenen des Beklagten zu 1 hilfsweise auf. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. November 2019 und nach Ablauf der Widerrufsfrist am 19. November 2019 rechtskräftig verglichen. In der Sitzung überließen die Beklagten die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der mit der Klageerwiderung vom 29. August 2019 beantragten Prozesskostenhilfe. Der Einzelrichter hat die Frist zur Erwiderung auf die Klage auf Antrag der Beklagten bis 13. September 2019 verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Prozesskostenhilfe bis zum einem Betrag von 3.000,00 € und die Beiordnung unter den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten bewilligt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde unter Vertiefung der Darlegungen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Obwohl sich kein Zustellungsnachweis wegen der Zustellung des Beschlusses vom 5. Dezember 2019 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Akte finden lässt, geht der Senat davon aus, dass die Beschwerdefrist von 1 Monat gewahrt ist. Der Fertigungsvermerk der Zustellungsverfügung datiert vom 13. Dezember 2019. Die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich hindert nicht die spätere Einlegung der sofortigen Beschwerde (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 127, Rn. 34; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 127 ZPO, Rn. 20 mwN.). Das Rechtsmittel hat in der Sache nur geringen Erfolg. Im Übrigen unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung. Nach Beendigung des Rechtstreits durch den Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 ist es den Beklagten versagt, mit Blick auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren eine von dem rechtskräftigen Vergleich abweichende materielle Rechtsfolge herbeizuführen. Der Vergleich zwischen den Parteien bewirkte eine Bindungswirkung auch für die nunmehr (vgl. wegen des Entscheidungshorizonts Schultzky, aaO, Rn. 15 mwN) zu bewertende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung, so dass eine über die in dem angefochtenen Beschluss hinausgehende Bewertung der Erfolgsaussicht nicht mehr in Betracht kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 391/10 - Rn. 11, BeckRS 2012, 9224 mwN). Gleiches muss unter dem hier ebenso maßgeblichen Gesichtspunkt der Entscheidungskonsistenz gelten, wenn der Rechtstreit vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Vergleich rechtskräftig abgeschlossen worden ist und sich die Beklagten - wie hier - mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von 7.000,00 € und einer verfahrensbeendenden Kostenentscheidung abgefunden haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 10 WF 136/14 -, BeckRS 2014, 12644; für den Fall der isolierten Kostenentscheidung OLG Celle, Beschluss vom 15. März 2013 - 10 WF 86/13 - BeckRS 2013, 5127). Die Bindungswirkung der Abrede in dem rechtskräftigen Vergleich entfällt vorliegend nicht etwa deswegen, weileine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder das Landgericht die Entscheidung verzögert hat und die zunächst gegebene Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist (vgl. hierzu BGH aaO, Rn. 15 ff.). Soweit die Beklagten die Minderung des Pflegeentgelts geltend machen, richtet sich dies nach § 10 WBVG. Die Beurteilung der Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 1 WBVG (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. Oktober 2013 - 1 U 153/12 - BeckRS 2013, 22591) und die Geltendmachung von Wohnungsmängeln gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 WBVG unterliegen keiner zweifelhaften Rechtsfrage, sondern sind von den tatsächlichen Abläufen, deren Darlegung und gegebenenfalls Beweisbarkeit abhängig. Das Landgericht hat zudem die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht verzögert, nachdem die Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht hatten. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung haben sich ferner nicht wegen eine zwischenzeitlich veränderten Sach- und/oder Rechtslage verschlechtert. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 5. November 2019 wendet. Der rechtskräftige Abschluss des Rechtstreits durch den Vergleich steht einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Bewertung durch den Senat mit Blick auf den Bewilligungszeitpunkt nicht entgegen, weil sich der materielle Inhalt des Vergleichs hierzu nicht verhält (vgl. zutr. Fischer in Musielak/Voit, aaO, Rn. 20 aE). Das Landgericht hat zu Recht den Beginn der Bewilligung von der Überlassung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten gemäß § 117 Abs. 2 ZPO abhängig gemacht, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Antrag eröffnet war (vgl. Schultzky, aaO, § 119 Rn. 4 mwN). Die Beklagten können wegen des Bewilligungszeitpunkts keinen Vertrauensschutz aus der nur auf die Klageerwiderung beschränkten Fristverlängerung bis zum 13. September 2019 herleiten. Abgesehen davon haben die Beklagten binnen dieser Frist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht zur Akte gereicht und keine Erklärung dazu abgegeben, warum die Überlassung bis zum 5. November 2019 Zeit beanspruchte. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit das Landgericht die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 3 ZPO unter die Bedingung der kostenrechtlichen Behandlung eines am Ort [gemeint ist wohl am Bezirk] des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts gestellt hat. Auch insoweit bindet der Vergleich nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat auf Nachfrage des Senats überzeugend dargelegt, dass mit seiner Bestellung im Hinblick auf den Kanzleisitz keine zusätzlichen Kosten einhergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Der geringe Teilerfolg der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine Ermäßigung der Gerichtsgebühr.