Leitsatz: § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO 1. Eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Hat der Beklagte, nachdem sein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, in einem Vergleich die Klageforderung in vollem Umfang anerkannt, ist das Rechtsmittelgericht im Rahmen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung grundsätzlich an die durch die Parteien selbst im Rahmen des Vergleichs getroffene Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten gebunden. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich in dem Vergleich zu einem Verzicht auf die restliche Forderung bereit erklärt hat, falls der Beklagte innerhalb einer gesetzten Frist einen Teilbetrag auf die Klageforderung zahlt. wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 15.10.2021 (11 O 16/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2022 zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat als Verwalter in dem am 30.07.2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (Schuldnerin) den Beklagten als deren Geschäftsführer auf Erstattung von Einzahlungen in Höhe von insgesamt 42.096,66 € in Anspruch genommen, die nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung im Zeitraum vom 07.03. bis 23.05.2019 auf das jeweils im Soll geführte Konto der Schuldnerin erfolgt sind. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht, zu jedem der vom Kläger genannten Zahlungszeitpunkte habe eine positive Fortführungsprognose festgestellt werden können. Es habe ein regelmäßig aktualisierter Businessplan bestanden, der bis ca. Februar 2019 planmäßig umgesetzt worden sei. Noch Ende Februar/Anfang März 2019 hätten die Gesellschafter A. und B. angekündigt, weitere 100.000 € investieren zu wollen. Nachdem sie hiervon Abstand genommen hätten, sei eine Finanzierungsanfrage bei der G. Bank gestellt worden, die erst am 28.05.2019 abschlägig beschieden worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.10.2021, zugestellt am 19.10.2021, hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe zum Vorliegen einer Fortbestehensprognose für die Schuldnerin nicht hinreichend vorgetragen. Sein Vortrag beschränke sich im Wesentlichen auf eine Darstellung vager Hoffnungen im Frühjahr 2019, jedoch ohne die gesicherte Grundlage schon konkret absehbarer Geschäfte. Angesichts dessen habe er dafür Sorge tragen müssen, dass die Zahlungseingänge auf einem rein kreditorisch geführten Konto verbucht werden. In der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach hat der Beklagte die Klageforderung in vollem Umfang anerkannt und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs übernommen. Der Kläger hat für den Fall, dass der Beklagte bis zum 31.01.2022 einen Betrag von 20.000 € zahlt, auf die Zahlung des Restes verzichtet. Er hat sich außerdem den Widerruf des Vergleichs bis zum 10.12.2021 vorbehalten. Ein Widerruf ist nicht erfolgt. Mit Schriftsätzen vom 18.11.2021 hat der Beklagte sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Düsseldorf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und angekündigt, diese in einem separaten Schriftsatz zu begründen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 hat der Beklagte mitgeteilt, an der Beschwerde festzuhalten, und darum gebeten, die Akte an das Oberlandesgericht abzugeben. Das Landgericht hat der Beschwerde daraufhin nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 hat der Beklagte das Rechtsmittel begründet. Er macht geltend, bereits die Vergleichsbereitschaft beider Parteien reiche aus, um die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu bejahen. Der Vergleichsbetrag i.H.v. 20.000 € sei fristgerecht durch ihn bezahlt worden. Jedenfalls in Höhe der Klageforderung, auf die der Kläger vorliegend verzichtet habe, mithin 22.096,66 €, sei ohne weitere Prüfung anzunehmen, dass seine – des Beklagten – Verteidigung aussichtsreich hätte sein können. Zu Unrecht habe das Landgericht ihm vorgehalten, er habe anlässlich der Verschiebung von sicher geglaubten Kundenaufträgen nicht über das erforderliche Unternehmenskonzept verfügt. Er habe entsprechend der Kommunikation mit der Bank die begründete Hoffnung haben dürfen, dass die Finanzierung über die Bank gelinge. Hiervon seien auch die beiden Gesellschafter überzeugt gewesen. Schließlich habe das erkennende Gericht lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen. Da er seit Mai 2019 über keinen Zugang mehr zu Dateien und Unterlagen verfügt habe, seien die umfangreiche Korrespondenz sowie Unterlagen wie bspw. Businesspläne etc. kaum substantiiert darzulegen gewesen. Jedenfalls wäre angesichts des im Vergleich verhandelten Verzichts des Klägers auf mehr als die Hälfte der Klageforderung Prozesskostenhilfe für den Vergleich zu bewilligen. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich hindert nicht die spätere Einlegung der sofortigen Beschwerde (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127 Rn. 34; BeckOK ZPO/Kratz, 44. Ed. 1.3.2022, § 127 Rn. 35; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 127 Rn. 18; a.A. wohl Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 127 Rn. 20: Beschwerdeentscheidung bereits unzulässig). In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine isolierte Bewilligung von PKH für einen Vergleich im Hauptsacheverfahren ist dabei entgegen der Auffassung des Beklagten grundsätzlich ausgeschlossen. Im anhängigen Rechtsstreit gibt es keine PKH nur für den Abschluss eines Vergleichs, sondern ausschließlich für den Rechtsstreit oder einen Teil desselben (Schultzky, a.a.O., Vorbem. zu §§ 114-127, Rn. 6; § 114 Rn. 38; BeckOK ZPO/Reichling, a.a.O., § 114 Rn. 48). Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Vergleich beendet worden ist, in dem der Beklagte nicht nur die Hauptforderung in vollem Umfang anerkannt, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs übernommen hat, kann dieser sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung unzutreffend beurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 11 ff.) ist das Rechtsmittelgericht im Rahmen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung grundsätzlich an eine zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheidung zur Hauptsache gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde vor Rechtskraft der Entscheidung eingelegt, die Entscheidung jedoch danach rechtskräftig wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.1986 – 22 W 9/86, MDR 1986, 857). Eine Ausnahme kommt zwar in Betracht, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder das Landgericht die Entscheidung verzögert hat und die zunächst gegebene Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Dafür hat der Beklagte indessen nichts vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht seine Entscheidung über das PKH-Gesuch des Beklagten zeitnah nach Einreichung der Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Schriftsatz vom 09.09.2021 getroffen. Der Grundsatz der Bindungswirkung gilt entsprechend in denjenigen Fällen, in denen nach Erledigung der Hauptsache eine rechtskräftige isolierte Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen worden ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 15.03.2013 – 10 WF 86/13, JurBüro 2013, 312, 313). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – eine entsprechende verbindliche Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten durch die Parteien selbst im Rahmen eines Vergleichs getroffen worden ist (OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2014 – 10 WF 136/14, NJW-RR 2015, 60, 61; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.06.2020 – 17 W 4/20, JurBüro 2020, 606 f.). Diese Vereinbarung führt jedenfalls zu einer der rechtskräftigen isolierten gerichtlichen Entscheidung allein über die Kosten vergleichbaren Situation (OLG Celle, a.a.O.). Unerheblich ist, dass die (nur) dem Kläger eingeräumte Widerrufsfrist erst nach Einlegung der Beschwerde abgelaufen ist, zumal eine Entscheidung im Hinblick darauf, dass der Beklagte angekündigt hatte, das Rechtsmittel noch begründen zu wollen, vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht hätte erfolgen können. Dass der Kläger sich in dem Vergleich zu einem teilweisen Verzicht auf die Klageforderung bereit erklärt hat, falls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Betrag von 20.000 € gezahlt wird, begründet entgegen der Auffassung des Beklagten keine zumindest teilweise Erfolgsaussicht, denn dies geschah, nachdem das Landgericht bereits die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hatte, ersichtlich im Wesentlichen mit Blick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beklagten und nicht deshalb, weil die Parteien davon ausgingen, dass die Klageforderung teilweise unbegründet sei. Dem steht schon die freiwillige vollständige Kostenübernahme durch den Beklagten entgegen. In einem derartigen Fall wäre es widersprüchliches Verhalten, einerseits die Kosten im Rahmen des Vergleichs freiwillig zu übernehmen, andererseits aber eine nachträgliche Erstattung dieser übernommenen Kosten durch die Allgemeinheit zu betreiben (OLG Celle, a.a.O.). III. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 547 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Gegenstandswert: 42.096,66 € (§ 23a RVG).