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Urteil

17 U 101/15

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0323.17U101.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Rückzahlung von Soll- und Überziehungszinsen gerichteten Klage. Die Klägerin, die mehrere Autohäuser betrieb, finanzierte ihr operatives Geschäft teilweise über die Bank1 als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet). Mit Schreiben vom 10.12.1998 sagte die Beklagte der Klägerin einen Barkredit in Höhe von 3.000.000,00 DM für die Ankauffinanzierung von Neuwagen, Dienst- und Vorführwagen zur Inanspruchnahme auf Konto Nr. 01 und einen Barkredit in Höhe von 3.000.000,00 DM für die Ankauffinanzierung von Gebrauchtwagen zur Inanspruchnahme auf dem Konto Nr. 02 zu. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „… wobei vereinbart ist, dass wir uns jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres über Ihren zukünftigen Kreditbedarf erneut unterhalten wollen. Die Kreditlinie kann wahlweise für Barinanspruchnahmen sowie für Eurogelder - jeweilige Verfügbarkeit vorausgesetzt - in Anspruch genommen werden. Der Zinssatz für Eurokredite orientiert sich an der Geldmarktlage zum Zeitpunkt der Vermittlung. Die Sätze hierfür bitten wir jeweils von Fall zu Fall mit uns abzusprechen. Wir bestätigen hiermit, dass wir Ihre Konten Nr. 00, 01 und 02 zinsmäßig kompensieren. [...] Für die sich nach Kompensation ergebenden Kreditinanspruchnahmen berechnen wir bis auf weiteres einen Zinssatz in Höhe von 6,5 % p.a. Die Zinsen werden jeweils zum Monatsende abgerechnet und dem Konto Nr. 00 belastet. Den vorgenannten Zinssatz werden wir den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und den sich hieraus ergebenden Refinanzierungsmöglichkeiten durch Erhöhung oder Senkung in angemessener Form anpassen. Wir werden Sie darüber jeweils schriftlich informieren. […] Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die in jeder Geschäftsstelle eingesehen werden können und auf Wunsch zugesandt werden.“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband) Bezug genommen. Die zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt: „17. Der Kunde und die Bank dürfen mangels anderweitiger Verbindung nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung im Ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen einseitig aufheben […] 18. (1) Mit Beendigung der Geschäftsverbindung wird der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents sofort fällig; […]“ Die Klägerin nahm die Kreditlinie über das als Geschäftskonto für die Fahrzeuggeschäfte verwendet Kontokorrentkonto Nr. 00 sowie durch die Aufnahme von Euro- bzw. Geldmarktkrediten in Anspruch. Soweit die Klägerin auf Euro- bzw. Geldmarktkredite zurückgriff, erfolgte die Inanspruchnahme über das Konto mit der Nr. 63. Die Zinsen wurden in beiden Fällen dem Kontokorrentkonto Nr. 00 belastet. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin in Anspruch genommenen Euro- bzw. Geldmarktkredite wird auf die Anlagen K 37 u. 38 (Anlagenband) verwiesen. Die Beklagte rechnete das Konto Nr. 00 im Rhythmus von ein bzw. zwei Monaten ab, ohne dass die Klägerin Einwendungen gegen die Abrechnungen erhob. Wegen des Inhalts der Abrechnungen wird beispielhaft auf die als Anlage K 3 zusammengefassten Kontoabschlüsse (Anlagenband) Bezug genommen Mit Schreiben vom 17.01.2002 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Auto-Zentrum A GmbH & Co. KG, dass sie diesen Unternehmen unter gesamtschuldnerische Haftung eine Kreditlinie in Höhe von 3.067.000,00 € zur Inanspruchnahme auf Konto Nr. 00/01/02 (Klägerin) bzw. … (Auto-Zentrum A GmbH und Co. KG) zur Verfügung stelle. Die Klägerin und die Auto-Zentrum A GmbH und Co. KG unterzeichneten das Schreiben. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 4 (Anlagenband) Bezug genommen. Am 14.01.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Zinssatz für die Inanspruchnahme auf den o.g. Konten mit Wirkung vom 15.01.2003 auf 7,8 % p.a. gesenkt worden sei (Anlage K 5 - Anlagenband). Ein mit dem Schreiben vom 17.01.2002 inhaltlich vergleichbares Schreiben über eine Barkreditlinie in Höhe von 3.000.000,00 € datiert auf den 17.03.2003. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 17.03.2003 wird auf die Anlage K 6 (Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.05.2004 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie einen Barkreditrahmen in Höhe von 2.850.000,00 € zur Inanspruchnahme auf den Konten /00, /01, /02 zur Verfügung stelle und den Kredit bis auf weiteres befriste. Zudem heißt es in diesem Schreiben: „Für die sich nach Kompensation ergebenden Kreditinanspruchnahmen sowie die Inanspruchnahme auf Konto 03 berechnen wir bis auf weiteres einen Zinssatz in Höhe von 7,25 % p.a.“. Die Zahl „7,25“ ist handschriftlich eingefügt und ersetzt die vorgedruckte Zahl „7,80“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 7 (Anlagenband) verwiesen. Am 19.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Zinssatz um 0,32 Prozentpunkte auf 7,57 % p.a. mit Wirkung vom 23.01.2006 anheben müsse (Anlage K 8 - Anlagenband). Mit Schreiben vom 16.02.2006 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie einen Barkreditrahmen in Höhe von 2.850.000,00 € vorgemerkt habe. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Für die sich nach Kompensation ergebenden Kreditinanspruchnahmen berechnen wir bis auf weiteres einen Zinssatz von 7,57 % p.a. Die Zinsen sind jeweils zum Monatsende fällig und werden dem Konto Nr. 00 belastet. Basis für die Zinsberechnung ist die internationale Zinsmethode (=akt./360). Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnittssatz für EURIBOR-Dreimonatsgel gegenüber dem Vormonat der letzten Zinsanpassung bzw. Zinsvereinbarung ermittelten Monatsdurchschnittssatz um mehr als 0,25 Prozentpunkte zu ist die Bank berechtigt, den Zinssatz nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) um maximal 0,10 Prozentpunkte über die Veränderung des Monatsdurchschnittssatzes hinaus anzuheben. Die Bank wird den Vertragszinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnittssatz für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mehr als 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat; bei Zinserhöhungen und Zinssenkungen wird die Bank ihr Ermessen in gleicher Weise ausüben. […] Bei einer Erhöhung des Vertragszinssatzes kann der Kreditnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kredit innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kreditnehmer, so wird der erhöhte Vertragszinssatz dem gekündigten Kredit nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird dem Kreditnehmer zur Abwicklung des Kredites eine angemessene Frist einräumen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 9 (Anlagenband) Bezug genommen. In der Folgezeit hob die Beklagte den Zinssatz in mehreren Schritten bis auf 9,95 % p.a. und sodann - nach einer zwischenzeitlichen Absenkung - auf 10,27 % p.a. an. Anschließend senkte die Beklagte den Zinssatz wiederum in mehreren Schritten bis auf 7,14 % p.a. ab. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen Schreiben der Beklagten wird auf die Anlagen K 10 bis K 24 (Anlagenband) Bezug genommen. Die vereinbarte Zinskompensation endete am 28.11.2006. Die beiden Konten mit den Nummern 01 und 02 wurden ausgeglichen und sämtliche Buchungen erfolgten in der Folgezeit ausschließlich direkt über das Konto mit der Nr. 00. Mit Schreiben vom 04.03.2010 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Vormerkung einer Kreditlinie für einen Barkredit in Höhe von 2.025.000,00 € unter Befristung der Laufzeit bis zum 31.03.2010. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 25 (Anlagenband) verwiesen. Am 08.10.2010 erfolgte die Auflösung der Konten. Mit Antrag vom 26.12.2011 beantragte die Klägerin die Einleitung eines Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖAR). In dem Güteantrag heißt es: „Zur Begründung: Ich habe einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus mittlerweile beendeter Geschäftsbeziehung. Den Streitigkeiten liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde: Ansprüche aus Kontokorrentkonten # 00 & #63 wegen überhöhter Zinsen, unberechtigten Überziehungszinsen und Gebühren in Höhe von € 698.003,07 per 08.10.2010 resp. 28.06.2010. Der Geldwert meines Anspruches beträgt € 698.003,07. Anlagen: Gutachten und Berechnung werden mit regulärer Post übersandt.“ Wegen des weiteren Inhalts des Güteantrags wird auf die Anlage K 39 (Anlagenband) Bezug genommen. Die ÖAR erklärte mit Schreiben vom 22.02.2012, dass der Güteantrag bei ihr am 26.12.2011 eingegangen sei. Nachdem die Beklagte der ÖAR mitgeteilt hatte, am Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen, stellte die ÖAR mit Schreiben vom 29.11.2012, welches bei der Klägerin am 31.11.2012 einging, das Scheitern des Güteverfahrens fest. Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, die Beklagte habe ihr für die Bar-inanspruchnahme der Kreditlinie im Zeitraum 01.01.2000 bis 30.11.2006 überhöhte Zinsen in Höhe von insgesamt 47.266,71 € berechnet. Im Zeitraum Dezember 2006 bis Oktober 2010 habe der unberechtigte Mehrbetrag 135.113,69 € betragen. Die von der Beklagten einseitig vorgenommenen Zinsanpassungen seien nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten am 10.12.1998 verwendete Zinsanpassungsklausel sei unwirksam. Sie halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Es fehle an den Mindesterfordernissen, die an Zinsanpassungsklauseln zu stellen seien. Weder sei ein Referenzzinssatz benannt noch seien Festlegungen dazu getroffen, wann und unter welchen Voraussetzungen Zinsanpassung erfolgen dürften bzw. müssten. Für die Klägerin sei daher in keiner Weise vorherzusehen gewesen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung der Zinskonditionen erfolgen würde und in welchem Umfang vorgenommene Zinssatzänderungen berechtigt oder unberechtigt erfolgt seien. Auch die erstmals in der Prolongationsvereinbarung vom 06.02.2006 verwendete Zinsanpassungsklausel sei unwirksam. Es beeinträchtige die Klägerin unangemessen, wenn die Beklagte bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes den Zinssatz um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte erhöhen dürfe. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Änderung des ursprünglichen Äquivalenzgefüges zulasten der Klägerin. Das Äquivalenzgefüge werde auch durch die Regelung über die Zinssenkung verschoben. Die Klausel enthalte keine Regelung zum zeitlichen Rahmen, in dem eine Zinssatzsenkung erfolgen müsse. Zudem eröffne die Klausel der Beklagten eine Ermessensentscheidung darüber, ob bei entsprechender Senkung des Referenzzinssatzes überhaupt eine Senkung des Zinssatzes zu erfolgen habe. Zudem fehle eine Angabe zum Umfang der Zinssatzsenkung. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke müsse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies habe zur Folge, dass der absolute Zinsabstand zwischen dem Dreimonats-EURIBOR und dem Vertragszins sowohl bei Erhöhungen als auch bei Senkungen des Zinssatzes maßgeblich und deshalb beizubehalten sei. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Äquivalenzgefüges ergäben sich die geltend gemachten Überzahlungsbeträge. Hinzu kämen unberechtigt von der Beklagten in Ansatz gebrachte Überziehungszinsen, die nur deshalb entstanden seien, weil die Beklagte die Zinsen fehlerhaft erhöht habe. Für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2006 habe die Beklagte 48.056,77 € an Überziehungszinsen zu viel verlangt. Für den Zeitraum 01.12.2006 bis 08.10.2010 belaufe sich dieser Betrag auf 38.088,77 €. Die Beklagte habe des Weiteren fehlerhafte Wertstellungen vorgenommen. Von den im Zeitraum 01.10.2000 bis 30.11.2006 vorgenommenen 11.134 Buchungen seien 12 Wertstellungen verfrüht und 5.533 verspätet erfolgt. Dadurch sei der Klägerin eine unberechtigte Zinslast in Höhe von 34.527,12 € entstanden. Im Zeitraum 01.12.2006 bis 08.12.2010 habe die Beklagte von 9.138 Buchungsposten 3.240 Umsätze verspätet gutgeschrieben und 4 Umsätze zu früh belastet. In der Zeit, in der das Konto im Haben geführt worden sei, seien der Klägerin Zinsen in Höhe von 1.078,10 € entgangen. Diesen Betrag müsse die Beklagte herausgeben. Der Anspruch wegen zu viel gezahlter Zinsen sei deutlich höher und sei in dem wegen überhöhter Sollzinsen geltend gemachten Betrag enthalten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe am jeweils angegebenen Buchungstag Deckung erhalten, so dass die Wertstellung auf diesen Tag erfolgen müsse. Insgesamt schulde die Beklagte der Klägerin aus diesen Gründen 304.131,16 €. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe die im Rahmen der eingeräumten Kreditlinie in Anspruch genommenen kurzfristigen Geldmarktkredite fehlerhaft abgerechnet. So habe die Beklagte beispielsweise für den am 11.10.2000 aufgenommenen Geldmarktkredit über 1.000.000,00 DM Sollzinsen in Höhe von 5,59 % bei einem Einmonats-EURIBOR von 4,824 % berechnet. Bei der Prolongation am 13.11.2000 habe die Beklagte hingegen nunmehr 5,67 % angesetzt, obwohl der Einmonats-EURIBOR bei 4,919 % gelegen habe. Die Erhöhung des Vertragszinses sei damit zu niedrig ausgefallen. Hingegen habe die Beklagte bei einem weiteren Geldmarktkredit über 1.000.000,00 DM, der während der Laufzeit des anderen Geldmarktkredits aufgenommen worden sei, einen Sollzinssatz in Höhe von 5,65 % in Ansatz gebracht. Bei einem Einmonats-EURIBOR von 4,87 % hätte die Klägerin lediglich einen Sollzinssatz in Höhe von 11,64 % berechnen dürfen. Unter Berücksichtigung aller 31 Geldmarktkredite ergebe sich ein Betrag an überzahlten Zinsen in Höhe von 264.584,47 Euro. Neben den zu viel vereinnahmten Zinsen müsse die Beklagte Nutzungsersatz an die Klägerin zahlen. Dieser belaufe sich auf 12.103,70 € für die Barkredite und auf 111.205,84 € für die Geldmarktkredite. Mithin betrage die Forderung der Klägerin für die Barkredite insgesamt 316.234,86 € und für die Geldmarktkredite 375.790,31 €. Daneben sei die Beklagte verpflichtet, die für die Ermittlung der Ansprüche aufgewendeten Gutachterkosten in Höhe von 7.500,00 € sowie die Kosten des Güteverfahrens in Höhe von 2.280,00 €, mithin insgesamt 9.780,00 € zu ersetzen. Nach zwischenzeitlich erfolgter Änderungen, Ergänzungen und Teilrücknahme hat die Klägerin in der ersten Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 316.234,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 375.790,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, 3. hilfsweise zum Antrag 1. die Beklagte zu verurteilen, 3.1 das für die Klägerin geführte Kontokorrentkonto zum Vertrag Nr. 00 vom 10.12.1098 bis 08.10.2010 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 6,50 % p.a. neu zu berechnen; die Sollzinssatzänderungen richten sich nach der Entwicklung des „Monatsdurchschnittssatz für EURIBOR-Dreimonatsgeld“; dieser Zinssatz wird monatlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und in deren amtlicher Zinsstatistik am letzten Bankarbeitstag jeden Monats veröffentlicht; er wird nachstehend „Referenzzinssatz“ genannt; Ausgangsbasis des vorgenannten variablen Zinssatzes ist der Monatsdurchschnittssatz des EURIBOR-Dreimonatsgeldes aus November 1998 mit 3,63 %; wenn der zuletzt veröffentlichte Referenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem Ausgangsreferenzzinssatz gestiegen ist, wird die Sollzinssatzänderung ausgelöst und der Sollzinssatz erhöht sich um die Differenz der Erhöhung des Referenzzinssatzes; ist der zuletzt veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Ausgangsreferenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gesunken, so vermindert sich der Sollzinssatz um diese Differenz; die Anpassung des Sollzinssatzes wird am 1. Kalendertag des übernächsten Monats nach Veröffentlichung des Referenzzinssatzes wirksam, der die Sollzinssatzänderung ausgelöst hat; entsprechendes gilt für weitere Sollzinssatzänderungen mit der Maßgabe, dass als Ausgangsreferenzzinssatz jeweils der Referenzzinssatz verwendet wird, der der jeweils letzten Sollzinssatzänderung zu Grunde lag; im Rahmen der auf dieser Basis durchzuführenden Konten Neuberechnung sind die Wertstellungen von Eingängen und Abgängen jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen; 3.2 die Richtigkeit der von ihr zu erstellenden Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern; 3.3 den sich aus der Neuberechnung zum 08.10.2010 ergebenden, überschießenden Saldobetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.11.2010 an die Klägerin zu zahlen; 4. höchst hilfsweise zum Antrag zu 1. und hilfsweise zum Antrag zu 3. die Beklagte zu verurteilen, 4.1 das für die Klägerin geführte Kontokorrentkonto zum Vertrag Nr. 00 vom 10.12.1998 bis 08.10.2010 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 6,50 % p.a. neu zu berechnen; die Sollzinssatzänderungen richten sich nach dem vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung; dies betrifft insbesondere die Feststellung des Referenzzinssatzes einschließlich des Stichtages seiner Bekanntgabe, die Festlegung von Anpassungsintervallen sowie Anpassungsschwellenwerten und konkrete Vorgaben dazu, wie und wann der Zinssatz bei entsprechenden Änderungen des Referenzzinssatzes anzupassen ist; im Rahmen der auf dieser Basis durchzuführenden Konten Neuberechnung sind die Wertstellungen von Eingängen und Abgängen jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen; 4.2 die Richtigkeit der von ihr zu erstellenden Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern; 4.3 den aus der Neuberechnung zum 08.10.2010 ergebenden überschießenden Saldobetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.11.2010 an die Klägerin zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die noch entstehenden Kosten der Beauftragung der B AG gem. Vertrag vom 01.03.2011 zur Ermittlung der streitgegenständlichen Ansprüche zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit den Schreiben der Beklagten vom 17.01.2002, 07.03.2003, 17.05.2004, 16.02.2006 und 04.03.2010, die von der Klägerin in der Regel gegengezeichnet worden seien, seien selbstständige Krediteröffnungsverträge zu den unterschiedlichen und von den jeweiligen Vertragsparteien jeweils frei ausgehandelten Konditionen abgeschlossen worden. Diese Krediteröffnungsverträge hätten den jeweils vorausgegangenen Krediteröffnungsvertrag vereinbarungsgemäß ersetzt. Die in den Krediteröffnungsverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln seien ausnahmslos wirksam. Sie führten nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin i. S. von § 9 AGBG bzw. § 307 BGB. Die Krediteröffnungsverträge seien “bis auf weiteres“, d.h. unbefristet geschlossen worden, so dass sie von der Beklagten unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Klägerin jederzeit mit sofortiger Wirkung hätten gekündigt werden können. Vor diesem Hintergrund bestehe an der Wirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln kein Zweifel, da sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Zins- und sonstigen Preisanpassungsklauseln ausschließlich auf Dauerschuldverhältnisse mit fest vereinbarten Laufzeiten, nicht jedoch auf beiderseitig jederzeit kündbare Verträge beziehe. Bei einem beiderseitig jederzeit kündbaren Vertrag, wie er hier streitgegenständlich sei, bestehe kein Äquivalenzverhältnis für einen bestimmten Zeitraum, da sich der Kreditgeber nicht verpflichte, dem Kreditnehmer Kapital für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen. Mangels Laufzeitvereinbarung und der damit einhergehenden Berechtigung beider Vertragsparteien, das Kreditverhältnis jederzeit kurzfristig zu beenden, sei die Fortsetzung des Vertrags davon abhängig, dass sowohl die Beklagte als auch die Klägerin es fortsetzen wollten. Die Zinsanpassungsvereinbarungen hätten der Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben, einseitig ein vertragliches Äquivalenzverhältnis zu verschieben. Abgesehen davon seien die auf den Schreiben vom 10.12.1998, 17.01.2002, 07.03.2003, 17.05.2004, 16.02.2006 und 04.03.2010 und den dort angegebenen Zinssätzen beruhenden Zinsberechnungen zutreffend, da die Zinssätze zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliege der anfängliche Vertragszins nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Allein aus der Kontinuität des Kontokorrentverhältnisses könne nicht auf die Fortdauer des zwischen den Parteien des Kontokorrentverhältnisses auch bestehenden Krediteröffnungsvertrages geschlossen werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. Ein Kreditnehmer verwirke seinen Anspruch auf Zinsanpassung spätestens dann, wenn es zu einer neuen Vereinbarung komme, welche die ursprüngliche Kreditvereinbarung ersetze. Ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zinszahlungen für die Geldmarktkredite komme ebenfalls nicht in Betracht. Rechtsgrund für die geleisteten Zinszahlungen sei nicht der jeweilige Krediteröffnungsvertrag, sondern die jeweils getroffene Vereinbarung über den jeweils zu zahlenden Zinssatz, die Höhe des Geldmarktkredits und die Laufzeit. Diese Vereinbarung unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG bzw. § 307 BGB. Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung gezahlter Zinsen bzw. Herausgabe gezogener Nutzungen wegen falscher Wertstellungszeitpunkte habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Weder der Klageschrift noch den Anlagen lasse sich entnehmen, dass die Beklagte Wertstellungen verspätet vorgenommen habe. Die Behauptung, die Beklagte habe an den jeweils angegebenen Buchungstagen Deckung erhalten, sei ins Blaue hinein aufgestellt worden. Überdies widerspreche der von der Klägerin gewählte Berechnungsmodus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nicht die Einzelbuchung, sondern der jeweilige Wertstellungszwischensaldo zu verzinsen sei. Schließlich erfolge die klägerische Anspruchsberechnung auf der Basis eines völlig aus der Luft gegriffenen Zinssatzes in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Soweit Ansprüche bis zum 31.12.2007 entstanden und nicht verwirkt seien, stehe ihnen jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen. Von einem Verjährungsaufschub wegen einer unklaren Rechtslage im Hinblick auf die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln könne nicht ausgegangen werden. Dies habe das Oberlandesgericht Koblenz bereits zutreffend entschieden. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insoweit gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch wegen überzahlter Überziehungs- oder Sollzinsen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln der Beklagten. Zwar bestünden Bedenken an der Wirksamkeit der zwischen den Parteien im Rahmenvertrag vom 10.12.1998 vereinbarten Zinsanpassungsklausel, da es zur Wirksamkeit einer derartigen Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Zinssatz und den Refinanzierungskonditionen bedürfe, woran es hier fehle. Letztlich komme es auf diese Frage jedoch nicht an, da ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ohnehin nicht bestehe. Es komme maßgeblich darauf an, dass die Parteien kein Dauerschuldverhältnis mit einem gleichbleibend feststehenden Zinssatz über die gesamte Vertragsdauer geschlossen hätten und dass bereits in der Rahmenvereinbarung ausdrücklich auf Änderungen des vereinbarten Zinssatzes hingewiesen worden sei. Die Änderung des Zinssatzes hätten die Parteien jeweils ausdrücklich übereinstimmend und schriftlich bestätigt. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die der Beklagten zustehende Gewinnmarge unverändert habe fortsetzen sollen. Es sei auch unter Berücksichtigung einer gem. § 315 BGB vorzunehmenden Anpassung an den geänderten Marktzins nicht ersichtlich, dass ein stetig gleichbleibender Abstand zwischen Zinssatz und Referenzzinssatz hätte gewahrt werden müssen. Im Falle der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln könne eine ergänzende Vertragsauslegung nur dazu führen, dass der relative Abstand zu ermitteln und dieser bei Zinsanpassungen beizubehalten sei. Die Zinsanpassungsvereinbarungen der Parteien stellten keine bloßen einseitigen Bestätigungen eines fortlaufenden Schuldverhältnisses dar. Es handele sich vielmehr um das Vertragsverhältnis umgestaltende Willenserklärungen der Parteien. Bei der Änderung des Vertragsverhältnisses sei der aktuelle Zinssatz, der als Entgeltbestandteil nicht der inhaltlichen AGB-Kontrolle unterliege, festgelegt worden. Aufgrund dessen könne die Klägerin gegebenenfalls überhöhte Zinsen nicht ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehnsvereinbarung vom 10.12.1998 zurückfordern, sondern allenfalls aufgrund einer Einzelberechnung, ausgehend von den vertraglich vereinbarten Kreditbestätigungen. Trotz eines erteilten rechtlichen Hinweises habe die Klägerin ihre Anspruchsberechnung nicht angepasst. Es fehle damit an einer tatsächlichen Grundlage zur Feststellung einer möglichen Zuvielzahlung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 34.000,00 € wegen unzutreffender Wertstellungen. Den von der Klägerin vorgelegten Tabellen lasse sich nicht entnehmen, welcher Schaden im Einzelnen durch einen konkreten Wertstellungsfehler entstanden sei. Es sei damit nicht möglich festzustellen, welche Zinsdifferenzen sich aus den Wertstellungsfehlern ergäben. Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung wegen überhöhter Zinsen für die Geldmarktkredite verlangen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass die Geldmarktkredite nach vorheriger telefonischer Anfrage und Abstimmung zwischen den Parteien gewährt worden seien. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Zu berücksichtigen sei, dass Geldmarktkredite erstmals auf der Grundlage der Anpassungsvereinbarung vom 17.01.2002 ausgereicht worden seien. Angesichts dessen erschließe sich nicht, weshalb der Zinssatz aus der Vereinbarung vom 10.12.1998 für Geldmarktkredite maßgebend sein sollte. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Neuberechnung der Konten bestünden ebenfalls nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte fehlerhafte Abrechnungen vorgenommen habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Das Landgericht habe zwar im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam seien. Die Auffassung des Landgerichts, bei Schließung der durch die Unwirksamkeit entstandenen Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass bei Zinsanpassungen der relative Abstand zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz maßgeblich sei, sei rechtsfehlerhaft. Eine solche relative Zinsanpassung widerspreche der im Jahr 2006 von der Beklagten vorgegebenen Zinsanpassungsklausel. Dort sei davon die Rede, dass bei einer Änderung des Referenzzinssatzes um mehr als 0,25 Prozentpunkte die Anhebung des Vertragszinssatzes um diesen Wert zuzüglich 0,1 Prozentpunkte zulässig sei. Anhaltspunkte für einen Parteiwillen, der auf eine relative Anpassung der Vertragszinsen schließen ließe, seien damit nicht erkennbar. Die vom Landgericht für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bezögen sich ausschließlich auf Sparverträge (Passivgeschäft der Bank). Zwischen dem Spargeschäft und dem Kreditgeschäft der Banken bestünden jedoch erhebliche Unterschiede. Mit den hierzu vorgebrachten Argumenten der Klägerin habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. So habe das Landgericht nicht bedacht, dass bei einer relativen Anpassung der Vertragszinsen der Vertragszins unverhältnismäßig und in nicht absehbarer Weise schwanken würde. Im Übrigen könne es zu einer erheblichen Erhöhung der Gewinnmarge der Bank kommen, wenn der Referenzzinssatz steige. Andererseits bei einer relativen Anpassung nicht gesichert, dass die Kosten der Bank gedeckt seien, wenn es zu einem Absinken des Referenzzinssatzes komme. Dies entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen der Parteien. Das Landgericht hätte die Klage jedenfalls nicht als unschlüssig abweisen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen Auffassung zur relativen Zinsanpassung die geltend gemachte Forderung berechnen oder zumindest dem Hilfsantrag auf Neuberechnung stattgeben müssen. Das Landgericht habe das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es nicht im erforderlichen Umfang darauf hingewiesen habe, dass es die Fortführungsvereinbarungen als selbstständige Verträge, die neue Äquivalenzverhältnisses begründeten, ansehe. Im Übrigen habe das Landgericht den Vortrag der Klägerin und die dazu unterbreiteten Beweisangebote übergangen, wonach bei Abschluss der einzelnen Vereinbarungen nicht über die Zinssätze verhandelt worden sei. Ohne Beweisaufnahme hätte das Landgericht deshalb nicht annehmen dürfen, dass über die Zinssätze eine vertragliche Einigung zu Stande gekommen sei. Hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche wegen der Wertstellungsfehler lasse sich dem Urteil entnehmen, dass das Landgericht den Inhalt der beigelegten Anlagen und Berechnungen, insbesondere des vorgelegten Sachverständigengutachtens nebst Anlagen (Anlage K 45) nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe. In der Anlage V zum Gutachten, dort Tabelle 7, seien in Spalte 14 die jeweilige Tageszinsdifferenz und in Spalte 15 die Zinsdifferenz einschließlich Nutzungen ausgewiesen. Daraus ergebe sich exakt der aus jeder einzelnen fehlerhaften Wertstellung resultierende Schaden. Hätte das Landgericht auf diese Problematik rechtzeitig hingewiesen, wären die Bedenken des Landgerichts unter Hinweis auf Tabelle 7 ausgeräumt worden. Abgesehen davon hätte das Landgericht auf der Grundlage seiner Auffassung zumindest dem Antrag auf Kontenneuberechnung stattgeben müssen. In Bezug auf die Ansprüche wegen der überhöhten Zinsen der Euro- bzw. Geldmarktkredite habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Gewährung dieser Kredite fester Bestandteil der Kreditlinie gewesen sei. Aufgrund dieser Einbindung habe die Beklagte nicht das Recht gehabt, die Zinsmarge bei der Inanspruchnahme von Euro bzw. Geldmarktkrediten bei Ausreichung jeder Tranche beliebig zu ändern oder zu erhöhen. Auch habe das Landgericht den klägerischen Sachvortrag, wonach die Beklagte bei zeitgleich ausgereichten Tranchen unterschiedliche Zinsen verlangt habe, nicht berücksichtigt. Die Klägerin nach zwischenzeitlicher Klageänderung in Bezug auf den Zahlungsempfänger, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2014, Az. 2-30 O 151/13, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH & Co. KG 316.234,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH & Co. KG 375.790,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, 3. hilfsweise zum Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, 3.1 das für die Klägerin geführte Kontokorrentkonto zum Vertrag Nr. 00 vom 10.12.1098 bis 08.10.2010 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 6,50 % p.a. neu zu berechnen; die Sollzinssatzänderungen richten sich nach der Entwicklung des „Monatsdurchschnittssatz für EURIBOR-Dreimonatsgeld“; dieser Zinssatz wird monatlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und in deren amtlicher Zinsstatistik am letzten Bankarbeitstag jeden Monats veröffentlicht; er wird nachstehend „Referenzzinssatz“ genannt; Ausgangsbasis für die Bestimmung und Anpassung des vorgenannten variablen Zinssatzes ist der FIBOR/EURIBOR-Dreimonatsgeld Monatsdurchschnitt, ab 01/99: EURIBOR-Dreimonatsgeld Monatsdurchschnitt) um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem Ausgangsreferenzzinssatz in Höhe von 3,63 % gestiegen ist, wird die Sollzinssatzänderung ausgelöst und der Sollzinssatz erhöht sich um diese Differenz der Erhöhung des Referenzzinssatzes; ist der zuletzt veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Ausgangsreferenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gesunken, so vermindert sich der Sollzinssatz um diese Differenz; die Anpassung des Sollzinssatzes wird am 1. Kalendertag des übernächsten Monats nach Veröffentlichung des Referenzzinssatzes wirksam, der die Sollzinssatzänderung ausgelöst hat; entsprechendes gilt für weitere Sollzinssatzänderungen mit der Maßgabe, dass als Ausgangsreferenzzinssatz jeweils der Referenzzinssatz verwendet wird, der der jeweils letzten Sollzinssatzänderung zu Grunde lag; im Rahmen der auf dieser Basis durchzuführenden Konten Neuberechnung sind die Wertstellungen von Eingängen und Abgängen jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten wertmäßig zu buchen; 3.2 die Richtigkeit der von ihr zu erstellenden Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern; 3.3 den sich aus der Neuberechnung zum 08.10.2010 ergebenden, überschießenden Saldobetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.11.2010 an die A GmbH & Co. KG zu zahlen; 4. höchst hilfsweise zum Antrag zu 1. und hilfsweise zum Antrag zu 3. die Beklagte zu verurteilen, 4.1 das für die Klägerin geführte Kontokorrentkonto zum Vertrag Nr. 00 vom 10.12.1998 bis 08.10.2010 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 6,50 % p.a. neu zu berechnen; die Sollzinssatz Änderungen richten sich nach dem vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung; dies betrifft insbesondere die Feststellung des Referenz Zinssatzes einschließlich des Stichtages seiner Bekanntgabe, die Festlegung von Anpassungsintervallen sowie Anpassungsschwellenwerten und konkrete Vorgaben dazu, wie und wann der Zinssatz bei entsprechenden Änderungen des Referenz Zinssatzes anzupassen ist; im Rahmen der auf dieser Basis durchzuführenden Konten Neuberechnung sind die Wertstellungen von Eingängen und Abgängen jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen; 4.2 die Richtigkeit der von ihr zu erstellenden Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern; 4.3 den aus der Neuberechnung zum 08.10.2010 ergebenden überschießenden Saldobetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.11.2010 an die A GmbH & Co. KG zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH & Co. KG 9.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der A GmbH & Co. KG die noch entstehenden Kosten der Beauftragung der B AG gem. Vertrag vom 01.03.2011 zur Ermittlung der streitgegenständlichen Ansprüche zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Ergänzend macht sie geltend, die Verjährung der Ansprüche wegen der vorgeblich fehlerhaften Wertstellungen sei durch den Güteantrag nicht gehemmt worden. Abgesehen davon, dass fraglich sei, ob der Güteantrag tatsächlich am 26.12.2011 bei der Gütestelle eingegangen sei, habe die Klägerin die angeblich fehlerhaften Wertstellungen weder im Text noch betragsmäßig ausgewiesen. Es gehe insofern nicht um überhöhte Zinsen, sondern allenfalls um unberechtigt erhobene Zinsen oder, sofern sich das Konto im Haben befand, um nicht gezahlte Zinsen. Weder der geforderte Betrag noch die Art der Wertstellungen seien genannt. Damit entspreche der Güteantrag nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine hinreichende Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche im Güteverfahren stelle. Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 hat die A GmbH & Co. KG i. L. erklärt, dass der Rechtsstreit nunmehr von der Klägerin fortgesetzt werde, nachdem die Löschung der A GmbH & Co. KG i. L. unmittelbar bevorstehe und die Klägerin sämtliche Aktiva und Passiva übernommen habe. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel auf Klägerseite widersprochen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Die Klägerin ist nach wie vor Partei des Rechtsstreits. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.12.2015 erklärte Parteiwechsel auf Klägerseite ist unwirksam. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Sonderfall des § 265 Abs. 2 ZPO für einen Parteiwechsel die Zustimmung des Beklagten erforderlich, die nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht den Klägerwechsel für sachdienlich erachtet (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 - Rn. 15, juris). Hier hat die Klägerin nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Vertrags (Anlage B 8) die streitgegenständliche Forderung am 26.11.2015 an die A GmbH & Co. KG abgetreten, so dass die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO anwendbar ist. Da die Beklagte die Zustimmung zum Klägerwechsel nicht erteilt, sondern ausdrücklich verweigert hat, ändert sich an der Parteistellung der Klägerin durch die von ihr und der A GmbH & Co. KG abgegebenen Prozesserklärung vom 18.12.2015 nichts. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Zinsen, die die Beklagte der Klägerin für die Barinanspruchnahme des zugesagten Kreditrahmens dem Konto der Klägerin mit der Nummer 00 belastet hat. Die von der Klägerin im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses erteilten Saldoanerkenntnisse bilden den Rechtsgrund für die Zinszahlungen, da die Klägerin die Saldoanerkenntnisse nicht kondizieren kann. Die Klägerin hat gegen die Kontoabrechnungen keine Einwendungen erhoben, so dass die jeweiligen Salden als anerkannt gelten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die anerkannten Salden nicht wegen unberechtigt bzw. fehlerhaft vorgenommener Zinsanpassungen unrichtig. Die zwischen den Parteien mit dem Abschluss des Krediteröffnungsvertrages vom 10.12.1998 vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist nicht gem. § 9 AGBG (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) unwirksam, so dass die Beklagte berechtigt war, die Zinsen auf der Grundlage dieser Klausel im Zeitraum bis Januar 2002 zu erhöhen, soweit die Klägerin den eingeräumten Kreditrahmen als Barkredit in Anspruch genommen hat. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, nicht grundsätzlich unwirksam. Bei langfristigen Verträgen sind sie vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - BGHZ 180, 257-272, Rn. 23). Nicht anderes gilt für das einer Bank durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeräumte Zinsanpassungsrecht, das lediglich eine spezielle Ausprägung des Preisanpassungsrechts darstellt (BGH a.a.O. Rn. 29). Indes benachteiligt das Zinsanpassungsrecht der Bank die Kunden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann unangemessen i. S. v. § 9 AGBG bzw. § 307 BGB, wenn für den Fall der Ausübung des Zinsanpassungsrechts das Äquivalenzverhältnis nicht gesichert ist, d.h. wenn die Klausel keine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und keine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiterzugeben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32). Der Sicherung eines anfänglichen Äquivalenzverhältnisses bedarf es freilich nur innerhalb solcher Vertragsbeziehungen, die die Vertragsparteien langfristig binden. Können sowohl der Kunde als auch die Bank die Geschäftsverbindung jederzeit aufheben, besteht weder aus Sicht des Kunden noch aus Sicht der Bank in Bezug auf den Zinssatz ein Bedürfnis für die Beibehaltung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Erhöht die Bank bei einem Kreditvertrag den Zinssatz in einem den Anstieg ihrer Refinanzierungskosten übersteigenden Maße, kann sich der Kreditnehmer von dem eingegangenen Vertrag lösen und seinen Bedarf bei einem anderen Kreditinstitut zu einem günstigeren Zinssatz decken. In gleicher Weise kann der Kreditnehmer verfahren, wenn die Refinanzierungskosten der Bank sinken, die Bank diesen Vorteil jedoch nicht (vollständig) an den Kreditnehmer weitergibt. Da auch die Bank das Vertragsverhältnis jederzeit beenden kann, ist sie nicht darauf verwiesen, zwecks Loslösung von einem missliebig gewordenen Vertrag eine überhöhte Zinsanpassung vorzunehmen, um die Beendigung des Vertrages durch den Kreditnehmer zu erreichen. Die Erwägungen, die der Bundesgerichtshof für den Fall der Gewährung eines Kündigungsrechts zugunsten des Kreditnehmers bei einer Zinsanpassung angestellt hat (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 55/08 - Rn. 36 f., juris; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - I-6 U 7/11, 6 U 7/11 -, Rn. 63, juris), sind damit hier nicht relevant. Dass im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin als auch die Beklagte den Krediteröffnungsvertrag vom 10.12.1998 innerhalb der durch § 242 BGB gezogenen Grenzen jederzeit beenden konnten, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den von der Beklagten mitgeteilten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die insoweit den AGB-Banken entsprechen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, (7) Bankgeschäfte Rn. G/2 - G/19a, beck-online). Haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit der sofortigen Beendigung des Kreditvertrags, besteht - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - über den Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hinaus kein vertraglich vereinbartes Äquivalenzverhältnis. Da das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses davon abhängig ist, dass beide Parteien am Vertrag festhalten wollen, kann die Bank auch ohne die Ausübung des Zinsanpassungsrechts jederzeit die weitere Kreditgewährung von der Vereinbarung eines höheren Zinssatzes abhängig machen. Wenn ein Äquivalenzverhältnis für die Dauer des Vertragsverhältnisses nicht vereinbart ist, kann es auch nicht durch die Ausübung eines Zinsanpassungsrechts zu Gunsten der Bank verschoben werden. In einem solchen Fall besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Kreditnehmers an der Beibehaltung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses, da der Kreditnehmer aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung ohnehin jederzeit damit rechnen muss, dass die Bank das Kreditverhältnisses beendet und er gezwungen ist, sich am Kapitalmarkt zu für ihn nicht vorhersehbaren Konditionen einen neuen Kredit zu verschaffen. Soweit die Beklagte in der Zeit nach dem 17.01.2002 den Zinssatz durch einseitige Erklärung erhöht hat, gilt nichts anderes. Auch wenn die Vertragsparteien die Konditionen des Krediteröffnungsvertrags vom 10.12.1998 in der Folgezeit mit dem Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 17.01.2002, 07.03.2003, 14.05.2004, 16.02.2006 und 04.03.2010 geändert haben, haben diese Änderungen das wechselseitige Recht zur jederzeitigen Beendigung des Krediteröffnungsvertrages nicht berührt. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, haben die später gültigen AGB beiden Parteien ein Recht zur jederzeitigen Beendigung des Vertrages eingeräumt. Die in den Krediteröffnungsverträgen vom 10.12.1998, 17.01.2002, 07.03.2003, 14.05.2004, 16.02.2006 und 04.03.2010 enthaltenen Zinsanpassungsklauseln benachteiligen die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Präzisierung der Änderungsbefugnis unangemessen i. S. v. § 9 AGBG bzw. § 307 BGB. Wie der Bundesgerichtshof angedeutet hat, könnte von einer unangemessenen Benachteiligung ggf. auszugehen sein, wenn eine Zinsanpassungsklausel dem Gebot nicht genügt, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - BGHZ 180, 257-272, Rn. 35). Da ein solches Gebot aus § 4 VerbrKrG i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitet wird (vgl. BGH a.a.O. unter Verweis auf LG Dortmund, Urteil vom 30. Juni 2000 - 8 O 559/99 - Rn. 22, juris) bezieht es sich allerdings nur auf Kreditverträge mit Verbrauchern. Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern sind die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen mit Rücksicht auf die kaufmännische Erfahrung und die Maßgeblichkeit der Handelsbräuche niedriger als im sonstigen Rechtsverkehr anzusetzen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - VII ZR 243/97 - BGHZ 140, 241-247, Rn. 27). Nach diesem Maßstab genügt die in den Krediteröffnungsverträgen vom 10.12.1998, 17.01.2002, 07.03.2003 und 17.05.2004 verwendete Klausel, wonach die Zinssätze den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und den sich hieraus ergebenden Refinanzierungsmöglichkeiten durch Erhöhung oder Senkung in angemessener Form angepasst werden, dem Transparenzgebot. Da sich Unternehmen regelmäßig durch Kreditaufnahmen finanzieren, sind sie über die Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt anders als ein Verbraucher im Bilde. Dies war im maßgeblichen Zeitraum bei der Klägerin nicht anders. Als einem großen mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 100.000.000,- €, das das operative Geschäft durch einen Pool von insgesamt vier großen Geschäftsbanken finanzierte und dabei ständig Euro- bzw. Geldmarktkredite in erheblicher Höhe neu aufnahm, waren der Klägerin die Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt bestens bekannt. Sie war daher zu jeder Zeit in der Lage, die Voraussetzungen für die Ausübung der Änderungsbefugnis in sachlicher Hinsicht zu überprüfen. Allein in der weiten Fassung der Zinsanpassungsklausel, wie sie in den Krediteröffnungsverträgen vom 10.12.1998, 17.01.2002, 07.03.2003 und 17.05.2004 verwendet worden ist, liegt daher keine unangemessene Benachteiligung Dies gilt erst recht in Bezug auf die präzisere, in den späteren Krediteröffnungsverträgen vom 16.02.2006 und 04.03.2010 verwendete Zinsanpassungsklausel. Abgesehen davon geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass durch die Gegenzeichnung der Schreiben der Beklagten vom 17.01.2002, 07.03.2003, 14.05.2004, 16.02.2006 und 04.03.2010 durch die Klägerin der in den jeweiligen Schreiben aufgeführte aktuelle Zinssatz zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden ist. Selbst wenn der Zinssatz nicht Gegenstand der jeweils vor Abfassung der Schreiben zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gewesen sein sollte, wie dies die Klägerin behauptet, können die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen: „Mit dem Inhalt dieses Schreibens erkläre ich mich/erklären wir uns in allen Punkten einverstanden“, bzw.: „Wir erklären uns mit dem Inhalt dieses Schreibens in allen Punkten einverstanden“, aus Sicht eines objektiven Dritten anstelle der Beklagten als Empfängerin nur so verstanden werden, dass der in den jeweiligen Schreiben angegebene Zinssatz als Vertragszinssatz gelten soll. Ohne Belang ist dabei, dass der in dieser Weise vereinbarte Zinssatz teilweise dem zuvor von der Klägerin aufgrund der Zinsanpassungsklausel einseitig festgelegten Zinssatz entspricht. Mit der Erklärung des Einverständnisses hat die Klägerin die Kreditkonditionen jedenfalls für die Zukunft akzeptiert. Unter diesen Umständen kann von einer heimlichen und für die Klägerin nicht erkennbaren Festschreibung des Zinssatzes entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rede sein. Da die Klägerin von der Beklagten nicht die Rückzahlung geleisteter Zinsen auf die Barinanspruchnahme der Kreditlinie verlangen kann, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. §§ 812, 818 Abs. 1 BGB. Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin nicht die Rückzahlung von Überziehungszinsen gem. § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Da die dem Konto der Klägerin belasteten Zinsen tatsächlich zu zahlen waren, hat das Konto einen Sollstand ausgewiesen, der die Beklagte berechtigte, Überziehungszinsen in das Kontokorrent einzustellen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Zinsen, die die Beklagte dem Konto der Klägerin mit der Nummer 00 für die Inanspruchnahme des zugesagten Kreditrahmens aufgrund separater Eurokreditverträge bzw. Geldmarktkreditverträge belastet hat. Eurokredite (Eurogelder) bezeichnen eine aus der Zeit vor Einführung des Euro als Zahlungsmittel stammende, auch heute noch so bezeichnete Kreditart, die sich von sonstigen Darlehen nicht durch die zur Aus- und Rückzahlung der Valuta vereinbarte Währungsart unterscheidet. Auch die Laufzeit, die Tilgungsvereinbarungen u.a. des Eurokredits weisen keine ihn von sonstigen Krediten notwendig unterscheidende Eigenheiten auf. Für die Bezeichnung entscheidend ist vielmehr die (Re-)Finanzierung auf einem der internationalen Kreditmärkte und in Verbindung damit die Anbindung des für eine erste Periode fest vereinbarten Zinssatzes an die Entwicklungen eines am Inter-Banken-Markt notierten Referenzzinssatzes wie der „European-Interbank-Offered-Rate“ (EURIBOR) (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, § 491 Rn. 52, beck-online). Werden die Eurokredite im Rahmen einer durch einen Krediteröffnungsvertrag eingeräumten Kreditlinie aufgenommen, bildet der Krediteröffnungsvertrag den Rahmen für die Kreditaufnahme. Die Ausreichung der Eurokredite beruht jedenfalls dann auf einem selbstständigen Kreditvertrag und nicht lediglich auf dem Krediteröffnungsvertrag, wenn trotz Abschlusses des Krediteröffnungsvertrages erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Darlehensnehmer die Laufzeit, der Zinssatz und ggf. die Währung des Kredits festgelegt werden und sich die Bank wegen dieser vollständigen Offenheit der Kreditparameter im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung noch nicht endgültig binden will. In diesen Fällen wird innerhalb des Rahmenvertrages jeweils eine weitere Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer über das jeweilige Einzeldarlehen abgeschlossen (MüKoBGB/Berger, BGB, Vorbm. v. § 488 Rn. 58, beck-online). So liegt der Fall hier. Im Krediteröffnungsvertrag vom 10.12.1998 haben die Parteien vereinbart, dass die Inanspruchnahme von Eurogeldern unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit steht. Der Zinssatz für die Eurogelder sollte sich an der Geldmarktlage zum Zeitpunkt der Vermittlung orientieren, wobei die Zinssätze von Fall zu Fall abzusprechen waren. Gleichlautende Regelungen enthalten alle später geschlossenen, die den jeweils früheren Krediteröffnungsvertrag ersetzenden Krediteröffnungsverträge, wobei die Eurokredite ab 2002 als Geldmarktkredite bezeichnet werden. Maßgeblich für den Zinssatz der Eurokredite bzw. Geldmarktkredite war damit nicht der in den Krediteröffnungsverträgen vereinbarte Zinssatz, sondern der jeweilige von der Beklagte bei Aufnahme des Eurokredits/Geldmarktkredits angebotene und von der Klägerin akzeptierte Zinssatz, der damit Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung wurde. Er unterlag damit nicht der in den Krediteröffnungsverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel. Mithin ist die von der Klägerin in Abrede gestellte Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ohne jede Relevanz für die Geltung der von den Parteien für die jeweiligen Eurokredite/Geldmarktkredite vereinbarten Zinssätze. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin für die Eurokredite/Geldmarktkredite einen Zinssatz anzubieten, der in Relation zu den zwischen den Parteien in den Kontoeröffnungsverträgen vereinbarten Zinssätzen stand. Den Kontoeröffnungsvereinbarungen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der Zinssatz für die Eurokredite/Geldmarktkredite im Unterschied zu einer Barinanspruchnahme der Kreditlinie an der Geldmarktlage zum Zeitpunkt der Vermittlung orientiert. Die Klägerin hatte damit die Wahl, den Kredit bis zur Höhe des jeweils zugesagten Betrags als Barinanspruchnahme zum vereinbarten bzw. von der Beklagten einseitig angepassten Zinssatz abzurufen oder im Falle der Verfügbarkeit Eurokredite/Geldmarktkredite zu den aktuell von der Beklagten angebotenen Konditionen aufzunehmen. Die von der Klägerin reklamierte Verknüpfung des Zinssatzes der Eurokredite/Geldmarktkredite mit dem Zinssatz der Krediteröffnungsverträge besteht nicht. Da die Beklagte insoweit Zinsen nicht zu Unrecht vereinnahmt hat, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. §§ 812, 818 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat schließlich auch keinen einredefreien Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen der durch fehlerhafte Wertstellung einzelner Buchungsposten auf dem Kontokorrentkonto Nr. 00 entstandenen Zinsbelastung nach Kondiktion der Saldoanerkenntnisse. Maßgeblich für die Verzinsung eines debitorisch geführten Girokontos ist der Zeitpunkt der Wertstellung. Die Verzinsung endet in Höhe des gutzuschreibenden Betrages in entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96 - Rn. 13, juris). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die durch die Bank vorzunehmende Wertstellung einer Gutschrift nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Betrag bei der Bank eingeht. Ob der Betrag dem Konto des Kunden noch am Eingangstag gutgeschrieben wird oder ob dies nicht mehr möglich war, weil der Betrag erst nach dem sog. Buchungsschnitt einging, ist ohne Bedeutung. Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag. Bei der Buchung muss die Bank den erhaltenen Betrag ggf. auf den Eingangstag zurückvalutieren (BGH, Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96 -, BGHZ 135, 316-323, Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96 -, Rn. 14, juris). Für die Zeit ab dem 31.10.2009 ist die taggleiche Wertstellung in § 675t Abs. 1 S. 2 BGB geregelt (bis zum 30.09.2009 galt die taggleiche Wertstellung für Gutschriften aufgrund von Überweisungen gem. § 676g Abs. 1 S. 4 BGB a.F.). Lediglich bei Bareinzahlungen beim Empfängerinstitut, die ein Unternehmer vornimmt, muss die Wertstellung nach § 675t Abs. 2 BGB in Abweichung von der früheren Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96 -, Rn. 15, juris) spätestens an dem auf die Entgegennahme folgendem Geschäftstag erfolgen. Für Belastungsbuchungen ist gem. § 675f Abs. 3 BGB wie schon in der Zeit vor Geltung dieser Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96 -, Rn. 17, juris) die Wertstellung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem das Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte diese Grundsätze teilweise missachtet. Die Klägerin behauptet, das von der Beklagten in den Kontoauszügen angegebene Buchungsdatum entspreche dem Datum des Eingangs des eingezahlten bzw. gutgeschriebenen Betrages auf dem Konto der Beklagten bzw. dem Datum der Belastung des Zahlungskontos, so dass die Wertstellung stets am selben Tage wie die Buchung hätte vorgenommen werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag nicht unbeachtlich, weil der Kläger seine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt hätte. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 99/14 -, Rn. 41, juris). Davon kann hier keine Rede sein. So hat die Beklagte auch in der Zeit vor dem 31.10.2009 die Wertstellung bei Bareinzahlungen grundsätzlich erst einen Tag nach der Buchung vorgenommen. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie eine Buchung hätte erfolgen können, wenn der Betrag von der Beklagten nicht bereits am Buchungstag entgegengenommen worden wäre. Unter diesen Umständen ist es Sache der Beklagten, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu den für die Wertstellung maßgeblichen Umständen vorzutragen. Den diesbezüglich erteilten rechtlichen Hinweis hat die Beklagte indes nicht zum Anlass genommen, die maßgeblichen Zeitpunkte (Datum des Eingangs des eingezahlten bzw. gutgeschriebenen Betrages auf dem Konto der Beklagten bzw. Datum der Belastung des Zahlungskontos) darzulegen. Dies geht zu ihren Lasten. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Klägerin wegen fehlerhafter Wertstellungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte hat. Einem solchen Anspruch steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Sollten die dem Kontokorrentkonto belasteten Zinsen aufgrund fehlerhafter Wertstellungen teilweise unberechtigt gewesen sein, hat die Verjährung des daraus resultierenden Bereicherungsanspruchs nicht erst mit der Auflösung des Kontokorrentkontos begonnen. Für den Lauf der Verjährung ist das Bestehen des Kontokorrents ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11 -, Rn. 74, juris). Zwar ist die Verjährung der einzelnen Forderung, die vereinbarungsgemäß in das Kontokorrent einzustellen waren, solange gehemmt, wie ihre Bindung durch das Kontokorrent besteht (BGH, Urteil v. 17. Februar 1969 - II ZR 30/65, BGHZ 51, 346 ff.). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist aber nur bis zum Schluss der Rechnungsperiode gehemmt und zwar unabhängig davon, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen worden ist oder - wie hier - ob dies nicht geschehen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München, Urteil vom 09. Mai 2011 - 19 U 3229/10 -, Rn. 21, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 - 14 U 297/07 -, Rn. 240, juris; offen gelassen: OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2014 - 9 U 75/11 -, Rn. 72, juris; a.A.: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 9 U 18/11). Wurde die Forderung nicht in das Kontokorrent aufgenommen, so endete die Hemmung der Verjährung des Anspruchs mit dem Schluss der Rechnungsperiode, in der dieser Anspruch in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen. Auf diese Weise wird verhindert, dass bei fortbestehendem Kontokorrent nicht berücksichtigte Forderungen noch unbegrenzt geltend gemacht werden können, weil die Verjährung ständig gehemmt wäre (BGH, Urteil vom 17. Februar 1969 - II ZR 30/65 -, BGHZ 51, 346-350, Rn. 18). Die in den Jahren 1998 - 2009 entstandenen Bereicherungsansprüche sind damit jedenfalls gem. § 195 BGB bzw. § 197 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB verjährt. Die Klägerin hatte mit dem Erhalt der Kontoauszüge, aus denen sich die Abweichung zwischen Buchungs- und Wertstellungstag ergibt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst und anders als heute daraus nicht geschlossen hat, dass die Wertstellung vertragswidrig zu spät bzw. zu früh vorgenommen worden ist. Für den Verjährungsbeginn genügt es, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Nicht erforderlich für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist ist demgegenüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begründenden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 - BGHZ 204, 30-44, Rn. 20). Die am 27.05.2013 bei Gericht eingegangene Klage konnte die Verjährungsfrist nicht mehr hemmen, da diese in jedem Fall bereits am 31.12.2012 abgelaufen war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Auch die Bekanntgabe des Güteantrags der Klägerin vom 26.12.2011 hat die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, weil der Güteantrag den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend individualisiert. Die Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Güteantrag, der eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeiführen soll, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14 - dargelegt und zuletzt mit Urteil vom 15.10.2015 - III ZR 170/14 - bekräftigt. Danach muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, Rn. 21 ff., juris). Obwohl dabei keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, ist doch zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. So ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14 -, Rn. 17, juris). Diesen Anforderungen genügt der Güteantrag vom 26.12.2011 nicht. Der Formulierung: „Ansprüche aus Kontokorrentkonten […] wegen überhöhter Zinsen, unberechtigten Überziehungszinsen und Gebühren in Höhe von € 698.003,07 per 08.10.2010 resp. 28.06.2010“, lässt sich zwar noch entnehmen, dass die Klägerin meint, Zinsen und Gebühren in der angegebenen Höhe zu viel entrichtet zu haben. Anhaltspunkte dafür, auf welchen Rechtsgrund die Klägerin ihre Forderung stützt, gibt es jedoch nicht. Insbesondere gibt es keinen Hinweis, dass die Klägerin meint, ihren Anspruch auf fehlerhafte Wertstellungen stützen zu können. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, dass die Gütestelle ihrer Funktion als neutraler Schlichterin und Vermittlerin im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien gerecht werden kann. Eine substantielle Rechtsverteidigung der Beklagten ist ausgeschlossen. Zwar dürfte das Gutachten der C GmbH vom 15.12.2011 (Anlage K 45 - weißer Anlagenordner 1) den Anspruch hinreichend individualisieren. Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, aber nur dann zurückgegriffen werden, wenn diese im Güteantrag genannt und diesem Antrag beigefügt worden sind (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 33/15 -, Rn. 6, juris). Soweit die Klägerin behauptet, das Privatgutachten sei dem am ersten Arbeitstag nach den Weihnachtsfeiertagen auf dem Postweg übersandten Exemplar des Güteantrags beigefügt gewesen, reicht dieser Vortrag nicht aus, da offen bleibt, wann die Postsendung bei der Gütestelle eingegangen ist. Dem Schreiben der Gütestelle vom 22.02.2012 lässt sich der Zugangszeitpunkt nicht entnehmen. Die Eingangsbestätigung für den 26.12.2011 bezieht sich ersichtlich auf den an diesem Tag per Fax - mithin ohne das Privatgutachten - übermittelten Güteantrag. Dass das Privatgutachten bei der Gütestelle spätestens am 31.12.2011 eingegangen wäre, behauptet die Klägerin nicht. Abgesehen davon legt die Klägerin auf den erteilten rechtlichen Hinweis nicht dar, wann die Bekanntgabe des Güteantrags einschließlich des Gutachtens von der Gütestelle veranlasst worden ist. Zudem fehlen Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 167 ZPO. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da sie insoweit die Beweislast trägt (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl. § 204 Rn. 55). Mithin könnten durch die Klageerhebung lediglich Ansprüche wegen denkbarer fehlerhaften Wertstellungen des Jahres 2010 gehemmt worden sein. Da die Klägerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag jedoch aus prozesstaktischen Gründen nicht mehr aufrechterhält, bedarf es insoweit keiner Entscheidung. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 97 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt in der Frage der Verjährung eines aus fehlerhaften Einzelbuchungen auf Kontokorrentkonten resultierenden Anspruchs der Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg, München und Düsseldorf. Dass das Oberlandesgericht Stuttgart in einer jüngeren Entscheidung von der bis dahin - soweit ersichtlich - in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht abgewichen ist, erfordert die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, da die hier vertretene Auffassung - wie dargelegt - auf der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fußt. Daher könnte allenfalls bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehen.