Urteil
23 U 15/22
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1115.23U15.22.00
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Leitsätze
1. Preisanpassungsklauseln stellen eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der wechselseitigen Zustimmung im Vertragsrecht dar, da sie der Verwenderin einen einseitigen Eingriff in den ausgehandelten Vertrag erlauben. Sie sind gemessen an § 307 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin besteht.(Rn.18)
2. An einem berechtigten Interesse fehlt es, wenn das Vertragsverhältnis ohnehin mit kurzer Kündigungsfrist ausgestaltet ist und es der AGB-Verwenderin ohne nennenswerten Aufwand technisch möglich ist, den Kunden bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu dem geänderten Preis zu ersuchen.(Rn.21)
3. Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ergibt sich darüber hinaus aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Klausel zwar eine Berechtigung der Verwenderin vorsieht, gestiegene Kosten zum Anlass von Preiserhöhungen zu machen, nicht hingegen die Verpflichtung, nach denselben Maßstäben gesunkene Gesamtkosten zum Anlass für eine Reduzierung des Preises zu nehmen (sog. Gebot der Reziprozität). Dieses Gebot gilt auch bei Verträgen über Streaming-Dienste.(Rn.29)
4. Die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, um die Preiserhöhung zu vermeiden, ist schon im Ansatz ungeeignet, das Fehlen eines berechtigten Interesses oder die mit einem Verstoß gegen das Gebot der Reziprozität verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden zu kompensieren. Der Kunde wird auch mit der Kündigungsmöglichkeit entweder mit einer Preiserhöhung oder aber mit der Mühe, den Vertrag, den er in dieser Form nicht gewollt und nicht abgeschlossen hat, zu beenden, belastet.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.12.2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Preisanpassungsklauseln stellen eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der wechselseitigen Zustimmung im Vertragsrecht dar, da sie der Verwenderin einen einseitigen Eingriff in den ausgehandelten Vertrag erlauben. Sie sind gemessen an § 307 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin besteht.(Rn.18) 2. An einem berechtigten Interesse fehlt es, wenn das Vertragsverhältnis ohnehin mit kurzer Kündigungsfrist ausgestaltet ist und es der AGB-Verwenderin ohne nennenswerten Aufwand technisch möglich ist, den Kunden bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu dem geänderten Preis zu ersuchen.(Rn.21) 3. Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ergibt sich darüber hinaus aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Klausel zwar eine Berechtigung der Verwenderin vorsieht, gestiegene Kosten zum Anlass von Preiserhöhungen zu machen, nicht hingegen die Verpflichtung, nach denselben Maßstäben gesunkene Gesamtkosten zum Anlass für eine Reduzierung des Preises zu nehmen (sog. Gebot der Reziprozität). Dieses Gebot gilt auch bei Verträgen über Streaming-Dienste.(Rn.29) 4. Die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, um die Preiserhöhung zu vermeiden, ist schon im Ansatz ungeeignet, das Fehlen eines berechtigten Interesses oder die mit einem Verstoß gegen das Gebot der Reziprozität verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden zu kompensieren. Der Kunde wird auch mit der Kündigungsmöglichkeit entweder mit einer Preiserhöhung oder aber mit der Mühe, den Vertrag, den er in dieser Form nicht gewollt und nicht abgeschlossen hat, zu beenden, belastet.(Rn.40) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.12.2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Im Streit steht die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel der Beklagten in ihren AGB, die der Kläger … beanstandet. Die Beklagte ist eine Tochter der in … ansässigen … Sie betreibt unter anderem in … den Video-Streamingdienst …. Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung wird im Wege von Abonnements vertrieben. Für die von der Beklagten mit den Nutzern geschlossenen Verträge verwendet die Beklagte Nutzungsbedingungen, die in Ziffer 6.1 grundsätzlich die Anwendbarkeit niederländischen Rechts vorsehen. Gemäß Ziffer 3.4 kann der Nutzer den Vertrag jederzeit kündigen und hat dann bis zum Ende des Abrechnungszeitraums weiterhin die Möglichkeit, die Dienstleistung zu nutzen. Die streitgegenständliche Ziffer 3.5. der AGB lautet wie folgt: Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an Sie. Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage mit Urteil vom 16.12.2021 stattgegeben und es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgemäß untersagt, in Bezug auf Abo-Verträge über Streamingdienste die Ziff. 3.5. ihrer AGB oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich bei der Abwicklung derartiger Verträge auf die Klausel zu berufen (Tenor zu 1.). Des Weiteren hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 200,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt (Tenor zu 2.). Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da bei der kundenfeindlichsten Auslegung ein Verständnis in Betracht komme, nach dem die Beklagte nach freiem, d.h. nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegendem Belieben den Preis ändern dürfe. Es fehle aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners an der Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Überdies verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. An der erforderlichen klaren und verständlichen Darstellung der für die Preisänderung relevanten Kostenelemente fehle es jedenfalls deshalb, weil angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern unklar sei, welche Kosten Einfluss auf den von den Kunden in III geforderten Preis hätten. Es sei aus der Klausel nicht ersichtlich, dass – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – die für die Bereitstellung des Dienstes in III entstehenden Kosten maßgeblich sein sollten. Die unangemessene Benachteiligung werde durch die Kündigungsmöglichkeit der Kundenseite nicht kompensiert. Überdies benachteilige die Klausel die Vertragspartner der Beklagten auch deshalb unangemessen, weil sie nicht vorsehe, Kostensenkungen an die Kunden weiterzugeben. Die Kündigungsmöglichkeit biete auch insoweit schon deshalb keine Kompensation, da die Vertragspartner von Kostensenkungen regelmäßig nichts erführen. Das Urteil ist der Beklagten am 28.12.2021 zugestellt worden, die am 26.01.2022 Berufung eingelegt hat. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag am 28.03.2022 eingegangen. Die Beklagte macht geltend, eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle in der Klausel habe es nicht bedurft. Die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ergebe sich aus der Formulierung „in unserem billigen Ermessen“ ohne weiteres. Die Klausel gebe auch hinreichend transparent Auskunft darüber, dass die Kosten pro Abonnent maßgeblich seien, eine weitergehende Konkretisierung der Klausel wäre für die Verbraucherseite ohne Erkenntniswert. Die Klausel benachteilige den Verbraucher auch nicht deshalb unangemessen, da keine Preissenkungspflicht vorgesehen sei. Die hierzu ergangene Rechtsprechung sei nicht übertragbar, da sie sich auf Verträge zur Deckung des persönlichen „Grundbedarfs“ beziehe, während es bei Streamingdiensten um jederzeit verzichtbare Elemente der Freizeitgestaltung gehe. Jedenfalls aber würde ein etwaiger Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB durch die Kündigungsmöglichkeit mit kurzer Frist kompensiert. Die Beklagte meint, sie habe ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel. Eine mit der Möglichkeit der Preiserhöhung korrespondierende Pflicht zur Preissenkung würde sie in ihren Grundrechten verletzen und sei unionsrechtswidrig. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.12.2021, Az: 52 O 157/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. A. Gegen die vom Landgericht mit Recht angenommene Zulässigkeit der Klage wendet sich die Berufung nicht. B. Die Klage ist auch begründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ziff. 3.5. der AGB der Beklagten ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Bestimmung die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 1. Wie bereits von dem Landgericht richtig zugrunde gelegt, richtet sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht, Art. 4 Abs.1 Rom-II-VO. Das besagt aber noch nichts über die Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit der Klausel zu beurteilen ist, wofür es auf das Vertragsstatut ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 – Xa ZR 19/08 –, BGHZ 182, 24, Rn. 15, 29). In Ziff. 6.1. der AGB der Beklagten wird eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO zulässige Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts getroffen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher allerdings nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305 ff. BGB bei Verträgen, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, auch dann in den Blick zu nehmen, wenn das Vertragsstatut nicht das deutsche Recht vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 40/11 –, MMR 2013, 501, Rn. 33; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, Rechtswahlklauseln, Rn. 13). Denn das sog. Günstigkeitsprinzip des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO gewährleistet, dass das gewählte Recht nicht zu einem geringeren Schutz des Verbrauchers führt, als er aufgrund der verbraucherschützenden zwingenden Vorschriften des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts hätte. Damit wird das gewählte Recht (nur) verdrängt, soweit es nicht günstiger ist als die zwingenden Vorschriften des Aufenthaltsrechts (vgl. BeckOGK/Rühl, Stand: 01.02.2023, Rom I-VO, Art. 6 Rn. 260). Einer Prüfung der Wirksamkeit der Klausel nach niederländischem Recht bedarf es hier nicht, da sich die Unwirksamkeit der Regelung bereits aus dem zwingenden deutschen AGB-Recht ergibt, das zur Anwendung käme, wenn das niederländische Recht weniger verbraucherschützend wäre. 2. Ziff. 3.5. der AGB der Beklagten benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. In Rede steht hier eine Preisanpassungsklausel in der Form einer Leistungsvorbehaltsklausel, die der AGB-Kontrolle unterfällt (a.). Für eine solche Klausel mangelt es der Beklagten unter den Besonderheiten des hiesigen Vertragsverhältnisses an einem berechtigten Interesse (b.). Ob die Klausel auch gegen das Transparenzgebot verstößt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen (c.). Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klausel der Beklagten die einseitige Möglichkeit zur Preiserhöhung einräumt, ohne eine korrespondierende Verpflichtung zur Preissenkung vorzusehen (d.). a. Preisanpassungsklauseln in AGB, welche es der AGB-Verwenderin gestatten, den zunächst vereinbarten Preis über eine wie auch immer geartete Klausel einseitig zu ändern, ergänzen das dispositive Recht, welches grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht; sie fallen daher nicht in den kontrollfreien Raum von § 307 Abs. 3 BGB, sondern sind – wie allgemein anerkannt – an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen (vgl. Graf von Westphalen/Mock, in Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 48. EL März 2022, Preisanpassungsklauseln, Rn. 22, Fn. 78 und 79 m.w.N.). Bei der hier zu beurteilenden Regelung handelt es sich um eine Preisanpassungsklausel in der Form einer Leistungsvorbehaltsklausel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG. Anders als bei einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) erfolgt eine Preisänderung bei einer Leistungsvorbehaltsklausel nicht aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen, sondern der Verwenderin wird hinsichtlich des Ausmaßes der Preisänderung ein Ermessensspielraum eröffnet, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Da derartige Klauseln der Verwenderin einen einseitigen Eingriff in den ausgehandelten Vertrag ermöglichen, sind sie gemessen an § 307 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin hieran besteht und sowohl Anlass, Voraussetzungen als auch Umfang des Leistungsbestimmungsrechts so hinreichend konkretisiert sind, dass der Kunde eine Entgeltänderung vorhersehen kann (vgl. Graf v. Westphalen/Thüsing a.a.O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 09.05.2012 − XII ZR 79/10 –, NJW 2012, 2187, Rn. 20, 21; Urteil vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09 –, BGHZ 198, 111, Rn. 59; BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04 –, BGHZ 164, 11, Rn. 39, verlangt darüber hinaus schwerwiegende Gründe, die für ein berechtigtes Interesse der Verwenderin streiten). b. Die Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt sich hier bereits aus dem mangelnden berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel. Zwar ist bei einer AGB-Verwenderin in Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, eine Preisanpassung an geänderte Kosten vorzunehmen, zu bejahen (Graf v. Westphalen/Thüsing a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Preisanpassungsklauseln sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits der Verwenderin das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihre Gewinnspanne trotz nachträglicher, sie belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass die Verwenderin mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2017 – III ZR 247/06 –, BGH NJW 2008, 360, juris Rn. 10). Der BGH hat aber in derselben Entscheidung angedeutet, es sei fraglich, ob es einer AGB-Verwenderin bei kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von sechs oder zwölf Monaten nicht grundsätzlich zumutbar sei, an ihrer ursprünglichen Kalkulation festgehalten zu werden. Auf Veränderungen der Marktverhältnisse könne sie auch mit einer Kündigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit reagieren (ebd. Rn. 16). Diese Zweifel greifen hier durch. Es handelt sich zwar um einen unbefristeten, auf Dauer angelegten Vertrag. Gleichwohl ist das Vertragsverhältnis von der Beklagten – wie im Bereich der Streaming-Dienste üblich – mit der beidseitigen Möglichkeit der kurzfristigen Vertragsbeendigung ausgestaltet worden. Die Beklagte muss demnach stets auf der Grundlage kurzfristig schwankender Nutzerzahlen kalkulieren. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne die Einräumung einer Preisanpassungsklausel gezwungen wäre, von vornherein höhere Preise zu kalkulieren, zumal in dem von ihr beschriebenen Marktumfeld, das ihr für Preiserhöhungen nach eigenem Vortrag enge Grenzen setzt. Ferner hat sie die Möglichkeit, Kostensteigerungen zeitnah mittels einer Änderungskündigung weiterzugeben. Der Preis der Leistung der Beklagten ist dabei, wie sie selbst betont, nicht etwa von Preisen auf stark volatilen Märkten abhängig, die ihre Gestehungskosten – wie es etwa bei Strom- und Gaspreisen der Fall ist – so kurzfristig erheblich ändern können, dass eine Wahrung der Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre. Von dem Risiko, sich im Rahmen einer Änderungskündigung mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, darf die Beklagte sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06; BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07 –, juris Rn. 24). Der BGH hat zwar in der Vergangenheit für die Preiserhöhungsklausel bei einem Zeitschriftenabonnement in einem obiter dictum ausgeführt, die Änderungskündigung sei einem Lieferanten deswegen nicht zuzumuten, weil sie bei Massengeschäften der vorliegenden Art mit einem übermäßigen, zusätzliche Kosten verursachenden Geschäftsaufwand verbunden wäre. Es sei auch fraglich, ob ein solcher Weg im Interesse des Kunden liege, der in aller Regel seine Zeitschrift weiter beziehen möchte, solange der Preis noch angemessen sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1980 – VIII ZR 174/79 –, NJW 1980, 2518, juris Rn. 25). So liegt es hier aber ersichtlich nicht. Bei einem Zeitschriftenabonnement im 20. Jahrhundert war die Aufforderung zu der Zustimmung zu einer Preiserhöhung und eine etwaige Kündigung mit erheblichem Aufwand verbunden. Regelmäßig wird hierfür zunächst ein postalisch zu versendender Brief der Unternehmerin erforderlich gewesen sein, um die Preiserhöhung anzukündigen. Sodann musste der Verbraucher entweder schriftlich zustimmen oder die Unternehmerin bei mangelnder Zustimmung kündigen. Dies ging mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand einher. Im Falle der Beklagten kann derlei Kommunikation ohne weiteres per E-Mail oder bei jeder Nutzung in der jeweiligen App bzw. Desktop-Anwendung erfolgen, ohne dass hierfür ein erheblicher Aufwand erkennbar wäre. Auch die Erklärung einer Kündigung lässt sich für die Beklagte in ganz anderem und viel weitreichenderem Umfang automatisieren als dies früher der Fall war. Worin ein besonderer, unzumutbarer Aufwand bestehen sollte, hat die Beklagte weder bei der Erörterung dieser Punkte in der mündlichen Verhandlung noch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.10.2023 nachvollziehbar darzulegen vermocht. Der von ihr angeführte Aufwand bei der Verwaltung von Kundenkonten ist keine besondere Belastung, sondern systemimmanent. Auf dem auch von der Beklagten als schnelllebig beschriebenen Markt der Streaming-Dienste kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, regelmäßig wollte der Nutzer den Dienst auch nach einer Preiserhöhung weiter in Anspruch nehmen. Insbesondere spricht nichts dagegen, die Entscheidung darüber, ob ein geänderter Preis noch angemessen ist, dem Verbraucher selbst zu überlassen, indem die Änderung von seiner Zustimmung abhängig gemacht wird, die er ohne nennenswerten Aufwand erteilen oder verweigern kann. Eine solche Zustimmung kann von der Beklagten bei jeder Nutzung ihrer Dienste durch den Kunden erfragt werden. Wenn der Kunde die Einwilligung trotz fortdauernder Nutzung und Kenntnisnahme einer Aufforderung zur Zustimmung nicht erklärt, wird hierfür der Grund regelmäßig das mangelnde Einverständnis sein. Wenn er hingegen mangels Nutzung (und Kenntnisnahme entsprechender E-Mails) nicht auf die Notwendigkeit der Einwilligung aufmerksam wird, spricht viel dafür, dass er kein Interesse mehr an der Leistung der Beklagten hat. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es wäre für die Verbraucherseite ungünstig und würde das Vertragsverhältnis belasten, wenn die Beklagte eine Kündigung erklären müsste. Denn eine Kündigung wäre allein Folge der Entscheidung des Verbrauchers, einer Preiserhöhung trotz der einfachen Möglichkeit einer entsprechenden Erklärung nicht zuzustimmen. Ferner ist das Vertragsverhältnis nach seiner Art nicht durch ein auf Vertrauen beruhendes Miteinander gekennzeichnet. Das Argument der Beklagten in der Berufungsverhandlung, für den Nutzer sei es lästig, sich nach einer unerwünschten Kündigung erneut zu registrieren, überzeugt gleichfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Registrierung bei der Beklagten bekanntermaßen einfach möglich ist, hat der Kunde es selbst in der Hand, die Kündigung zu vermeiden. Zudem wird bei der Kündigung das Konto nach den allgemeinkundigen Informationen auf der Webseite der Beklagten ohnehin lediglich deaktiviert und nicht gelöscht. Eine Löschung der in dem Konto hinterlegten Daten erfolgt erst nach zehn Monaten. Das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung berechtigt sie nicht zu einem einseitigen Eingriff und einer Abweichung von dem grundlegenden Prinzip der wechselseitigen Zustimmung im Vertragsrecht. c. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Klausel dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, obschon es an einem Hinweis auf die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) mangelt. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die für die Entgeltänderung prägenden Umstände hier angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern in der Klausel nicht hinreichend dargestellt sind, weil nicht erkennbar ist, welche genauen Kosten Einfluss auf den von Kunden in IIIII geforderten Preis haben. Nicht geklärt werden muss auch, ob die Einbeziehung interner Kosten der Beklagten, deren Umfang sie selbst bestimmt (z.B. Marketing) und die vom Vertragspartner nicht nachvollzogen und überprüft werden können, zur Intransparenz einer Regelung führt (vgl. in diesem Zusammenhang Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 307 Rn. 182b; BGH, Urteil vom 21.09.2005 – VIII ZR 38/05 –, Rn. 20). Schließlich kann offenbleiben, ob eine unangemessene Benachteiligung der Kundenseite darin liegt, dass sich die Beklagte nicht nur die Möglichkeit einräumt, eine bei Vertragsabschluss nicht überschaubare Kostenentwicklung an den Kunden weiterzugeben, sondern für sich in Anspruch nimmt, ihre Ausgaben jederzeit neu gestalten und Erhöhungen auf den Kunden umlegen zu können, ohne dass dies mit einer verbesserten Gegenleistung verbunden sein muss, da die Klausel eine entsprechende Einschränkung nicht enthält. d. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch deshalb aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Klausel zwar eine Berechtigung der Beklagten vorsieht, gestiegene Kosten zum Anlass von Preiserhöhungen zu machen, nicht hingegen die Verpflichtung, nach denselben Maßstäben gesunkene Gesamtkosten zum Anlass für eine Reduzierung des Preises zu nehmen (sog. Gebot der Reziprozität, vgl. Fuchs, in Ulmer/Brandner/Hensen, § 307 Rn. 182d). (1.) Der BGH hat zu Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen entschieden, eine solche Klausel benachteilige die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie nur das Recht der Beklagten vorsehe, Erhöhungen der Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, gesunkenen Kosten nach denselben Maßstäben Rechnung zu tragen, also den Preis gegebenenfalls zu senken. Risiken und Chancen einer Veränderung der Gasbezugskosten würden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt (vgl. BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 176, 244, Rn. 17 f.). Die dort verwendeten Preisanpassungsklauseln enthielten jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung keine Verpflichtung, gefallenen Kosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und verschafften der Beklagten damit die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne. Ob es sich um eine Kostenelemente- oder Leistungsvorbehaltsklausel handelt, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGH, ebd. Rn. 17; Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07 = NJW 2010, 993, Rn. 24 f.; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 309 Abs. 1 Rn. 25; Graf v. Westphalen/Mock, in Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Preisanpassungsklauseln, 49. EL 2023, Rn. 42). Auch für den Bankverkehr mit Verbrauchern hat der BGH bereits entschieden, eine Preisanpassungsklausel benachteilige die Kundenseite unangemessen, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthält, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kundschaft weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08 –, NJW 2009, 2051 = BGHZ 180, 257, Rn. 25). Ein Preiserhöhungsvorbehalt ist nach dem zu Grunde liegenden Gedanken des Ausgleichs nur interessengerecht, wenn er durch eine spiegelbildliche Preissenkungspflicht kompensiert wird (vgl. Borges, DB 2006, 1199/1203). Anders als die Beklagte gemeint hat (vgl. S. 10 ff. der Berufungsbegründung, Bd. II, Bl. 22 ff. d.A.), bedeutet das Gebot der Reziprozität dabei nicht nur, dass bei Ausübung des Preiserhöhungsrechts ein Gesamtsaldo zu bilden ist, bei dem auch gesunkene Kosten zu berücksichtigen sind. Vielmehr geht es ausdrücklich auch um die Verpflichtung der Verwenderin, Kostensenkungen gegebenenfalls zum Anlass für Preissenkungen zu nehmen. Denn das einseitige Preisänderungsrecht findet seine Berechtigung in dem nachvollziehbaren Interesse, die mit Vertragsschluss festgelegte Gewinnspanne aufrechtzuerhalten und nicht durch Kostensteigerungen aufzehren zu lassen. Dem entspricht es spiegelbildlich, die Gewinnspanne nicht aufgrund von Kostensenkungen zu vergrößern (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005 – VIII ZR 38/05 – Rn. 38;BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 176, 244, Rn. 18). Gemessen an den benannten Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Klausel ist eine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kundenseite nicht zu entnehmen. Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden "kundenfeindlichsten" Auslegung ist bereits dann, wenn eine Preisanpassungsklausel nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 176, 244, Rn. 20 f.; Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 = BGHZ 180, 257, Rn. 28). Die Möglichkeit zur Preisanpassung in der Klausel der Beklagten ist als Recht, nicht als Pflicht der Beklagten ausgestaltet. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, da es nicht im Interesse der Kunden der Beklagten sein kann, die Verwenderin zu verpflichten, jede Erhöhung der Kosten unverzüglich weiterzugeben (vgl. BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 176, 244, Rn. 21). Einer Formulierung, die Verwenderin sei berechtigt, die Preise anzupassen, ist jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung ihrer Kosten verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 27). Nichts anderes kann für die hiesige Klausel gelten, mit der sich die Beklagte „berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit […] zu ändern“. So versteht auch die Beklagte die von ihr verwendete Klausel und verneint mit Nachdruck eine Pflicht zur Preissenkung. Sie stellt die vorgenannte Rechtsprechung des BGH nicht in Abrede, meint aber, sie sei auf Dienstleistungsverträge wie den von ihr angebotenen Streaming-Dienst nicht übertragbar. Dem kann nicht gefolgt werden. In Rede stehen das Äquivalenzprinzip und das allgemeine Gebot der Reziprozität. Diese beanspruchen ungeachtet des jeweils betroffenen Vertragstyps und der Frage, wie hoch die wirtschaftliche Belastung durch eine Preisänderung für den einzelnen Vertragspartner sein mag, Geltung. Es spielt aufgrund des allgemeingültigen Gedanken des Ausgleichs auch keine Rolle, ob die angebotene Leistung – was die Beklagte in den Vordergrund rückt – für den Kunden ohne nennenswerte Nachteile verzichtbar ist. Die Möglichkeit einer Kostensenkung bei regelmäßig inflationsbedingt steigenden Preisen ist auch nicht bloß theoretischer Natur. Es ist durchaus denkbar, dass es auf dem Markt zu Veränderungen kommt, die zu einer deutlichen Reduktion der Kosten bei den in der Klausel genannten Faktoren führt. Auch Steuern können sich zugunsten der Beklagten ändern, wie sich anhand der in dem Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 zeitweise gesenkten Umsatzsteuer zeigte. Nach den Maßstäben der von der Beklagten formulierten AGB wäre sie zu einer Weitergabe dieser Absenkung an ihre Kundschaft selbst dann nicht verpflichtet gewesen, wenn sie unter Berücksichtigung anderer Kostenfaktoren insgesamt Minderausgaben bewirkte. Dieses Ergebnis führt – anders als die Beklagte meint – nicht etwa dazu, dass die ursprüngliche Preisabrede des Vertrages einem „unzulässigen Gewinnvereinheitlichungsregime“ unterzogen würde. Die Beklagte ist nicht gezwungen, eine Preisänderungsklausel zu verwenden. Es bleibt ihr unbenommen, ihre Kundschaft auf der Webseite oder in der benutzten App um ausdrückliche Zustimmung zu Preiserhöhungen zu bitten und im Falle der Nichtzustimmung gem. 3.4. Satz 5 der AGB mit der dort vorgesehenen kurzen Frist eine ordentliche Kündigung auszusprechen (vgl. auch Jordans/Rösler, ZIP 2022, 1677/1683). Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es hier auch nicht um ihre Preisgestaltungsfreiheit, sondern die Frage, inwieweit sie berechtigt ist, im laufenden Vertragsverhältnis den Preis einseitig zu ändern. Die Ausführungen der Beklagten zu einer entsprechenden Verletzung ihrer Grundrechte liegen dementsprechend neben der Sache. Hier nutzt die Beklagte eine Preisanpassungsklausel und stellt ihre Interessen in unzulässiger Weise über die ihrer Kunden, weil sie sich selbst einerseits das Recht einräumt, die Preise zu erhöhen, sich gleichzeitig aber nicht korrespondierend verpflichtet, beim Sinken der in der Klausel beispielhaft in Bezug genommenen Kostenparameter den Preis nach denselben Maßstäben zu reduzieren. Hierin läge – anders als die Beklagte meint (vgl. S. 48 f. des Schriftsatzes vom 22.09.2023, Bd. II, Bl. 121 f. d.A.) – auch keine zwingende Kostensenkungspflicht. Die Beklagte wäre dann nur verpflichtet, Kostensenkungen nach denselben Maßstäben Rechnung zu tragen wie Kostensteigerungen (vgl. BGH, Teilurteil vom 29.4.2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 176, 244, Rn. 18). Ob hierbei auch Kostensenkungen, die nach Vertragsschluss aus eigenen unternehmerischen Anstrengungen des Verwenders, z.B. Rationalisierungen des Betriebsablaufs, besonderen Investitionen oder Innovationen, resultieren, zu berücksichtigen wären (vgl. – verneinend – Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 307 Rn. 182d), muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls müsste bei der Frage in den Blick genommen werden, dass die Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Klausel für den entgegengesetzten Fall das Recht vorbehält, Kostensteigerungen, die allein durch unternehmerische Entscheidungen und rein interne Maßnahmen verursacht werden, an die Kunden weiterzugeben. Die Argumentation der Beklagten, es gebe hier kein „feststehendes Äquivalenzverhältnis“, das vertraglich abgesichert werden könne (S. 35 des Schriftsatzes vom 22.09.2023, Bd. II, 108) und kein „objektives“, sondern nur ein „subjektives“ Äquivalenzverhältnis, führt nicht weiter. Es gibt auch in dem hiesigen Dauerschuldverhältnis ein Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das von der Beklagten durch Erhöhung des Preises einseitig zu ihren Gunsten verschoben werden kann, während sie sich nicht verpflichtet, nach denselben Maßstäben, die sie zu Preiserhöhungen berechtigen, eintretende Kostensenkungen zum Anlass für Preissenkungen zu nehmen. Soweit die Beklagte daran anknüpfen möchte, dass sich der Wert der von ihr erbrachten Leistung ständig durch Erweiterungen des Angebots erhöhe, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dieser Umstand in der streitgegenständlichen Klausel keine Rolle spielt, die Preiserhöhungen unabhängig von etwaigen Veränderungen des Angebots ermöglicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich zu ihren Gunsten auch aus wohnraummietrechtlichen Preisvorschriften nichts. § 558 BGB ist das verfassungsrechtlich notwendige Korrelat zum Ausschluss der vermieterseitigen Änderungskündigung in § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2022, vor § 558 BGB Rn. 2). Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist im Wohnraummietrecht ausgeschlossen. §§ 558 ff. BGB erlauben der Vermieterin nicht etwa die „einseitige Erhöhung des Mietzinses“ (vgl. S. 5 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 26.10.2023), sondern verschaffen ihr einen dementsprechenden Anspruch auf Zustimmung der Mietpartei (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB), den sie bei verweigerter Zustimmung gerichtlich durchsetzen muss (§ 558b Abs. 2 BGB). Der zivilrechtliche Grundsatz, dass eine Änderung des Vertrages eine Willenseinigung voraussetzt, wird damit gewahrt. Die Erhöhung steht überdies nicht in dem (billigen) Ermessen der Vermieterin, sondern ein Anspruch besteht nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Indexmieten hingegen, bei denen die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (§ 557b Abs. 1 BGB), kann auch die Mieterseite bei Absinken des Preisindexes die Miethöhe reduzieren (vgl. § 557 Abs. 3 BGB). Aus der einseitigen Möglichkeit des Wohnraumvermieters, nach Modernisierungen den Mietzins zu erhöhen, folgt für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts gleichfalls nichts. §§ 559 f. BGB sind Vorschriften, die die Gesetzgeberin aus wohnungswirtschaftlichen Gründen für notwendig erachtet hat (vgl. Börstinghaus, a.a.O., vor § 558 Rn. 2). Für die Frage der Gültigkeit des Gebots der Reziprozität in Preisanpassungsklauseln lässt sich hieraus nichts ableiten. (2.) Die unangemessene Benachteiligung wird auch nicht durch die der Kundenseite eingeräumte Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vor Inkrafttreten der Preisänderung kompensiert. Der BGH hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung zu Kostenelementeklauseln erwogen, ein angemessener Interessenausgleich könne, wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, im Einzelfall dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1989 – III ZR 281/87 –, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 26.05.1986 – VIII ZR 218/85 –, juris Rn. 25). Darum geht es hier nicht. Die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung ergibt sich nicht aus der mangelnden Möglichkeit der Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Kündigungsmöglichkeit die Störung des Äquivalenzverhältnisses grundsätzlich nicht kompensieren kann (vgl. BGH NJW 2010, 993 Rn. 33 m.w.N.; BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 180, 257 Rn. 37; Staudinger/Rodi [2022] Anh zu §§ 305 - 310 Rn F 1, Rn. F 87a; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2016 – 17 U 101/15 –, juris Rn. 90). Der hiesige Sachverhalt bietet keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Kunde wird auch mit der Kündigungsmöglichkeit entweder mit einer Preiserhöhung oder aber mit der Mühe, sich um eine Beendigung des Vertrages, den er in dieser Form nicht gewollt und nicht abgeschlossen hat, zu beenden, belastet. Die Beklagte wälzt im Ergebnis die für sie durch Änderungskündigungen entstehende Mühe auf den Kunden ab, obgleich die Preiserhöhung allein in ihrem Interesse, nicht in dem des Kunden liegt. Selbst wenn es sich ungeachtet des Umstandes der ohnehin, d.h. unabhängig von einer Preisanpassung gem. Ziff. 3.4 der AGB, kurzen Kündigungsfrist um sachlich zusammenhängende Regelungen handelte, könnte darin ein angemessener Ausgleich nicht gesehen werden. Nichts anderes ergibt sich aus Nr. 1 lit. j und Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Anhangs zu der Richtlinie 93/13/EWG (Klauselrichtlinie). Der Anhang enthält gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie lediglich „eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können“. Die Aufführung in der Liste indiziert die Unwirksamkeit einer Klausel (vgl. Pfeiffer, in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, Art. 3 RL, Rn. 75). Ein Vertragslösungsrecht ist nach Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Anhangs die notwendige, dem Kunden einzuräumende Rechtsfolge einer Preisanpassungsklausel und die Verwenderin kann überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen zu der Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel berechtigt sein. Darauskann aber nicht hergeleitet werden, dass jede Anpassungsklausel mit einem Lösungsrecht zulässig wäre oder ein entsprechendes Indiz bestünde. Im Gegenteil: Ist auch eine angemessene Klausel nur wirksam, wenn sie mit einem Kündigungsrecht kombiniert wird, scheidet ein solches Recht von vornherein aus, um eine Unangemessenheit zu kompensieren (BGH, Urteil vom 21.09.2016 – VIII ZR 27/16 –, juris Rn. 27). Selbst wenn die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt strenger wäre als die Vorgabe der Richtlinie, gewährte sie dem Verbraucher im Sinne von Art. 8 der Richtlinie ein höheres Schutzniveau. Dies ist europarechtlich unbedenklich, weil die Richtlinie nur den Zweck verfolgt, einen Mindeststandard des Verbraucherschutzes zu gewährleisten (Graf von Westphalen/Mock, a.a.O. Rn. 50). Eine richtlinienkonforme Auslegung kann deshalb nicht dazu führen, den Mindeststandard des Verbraucherschutzes zu verringern. Es ist deshalb irreführend, zu sagen, der deutsche Gesetzgeber habe Art. 3 der Klausel-RL „ohne maßgebliche Änderungen in das deutsche Recht umgesetzt“ (vgl. S. 38 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.09.2023, Rn. 148). Auch nach der Umsetzung in das nationale Recht unterscheiden sich die Richtlinie und die §§ 305 ff. BGB konzeptionell in weiten Teilen. Dies liegt daran, dass die Richtlinie in Deutschland auf ein etabliertes AGBG stieß, dessen bewährte Struktur und Begriffe der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung gerade nicht aufgeben wollte. Bei der Transformation beschränkte der Gesetzgeber die Eingriffe in das vorhandene AGBG daher auf das aus seiner Sicht notwendige Minimum (vgl. BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.7.2023, BGB § 305 Rn. 43). (3.) Die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ist gleichfalls schon im Grundsatz ungeeignet, die Benachteiligung zu kompensieren. Die Klauselkontrolle soll gerade im Vorfeld einer prozessualen Auseinandersetzung die Kundenseite schützen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 07.10.1981 – VIII ZR 229/80 = BGHZ 82, 21 = NJW 1982, 331, Rn. 15). d. Es besteht kein Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH gem. Art. 267 AEUV. Die Beklagte lässt auch in diesem Zusammenhang außer Betracht, dass die Klauselrichtlinie lediglich ein Mindestmaß des Verbraucherschutzes formuliert. Über die Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln ist nach nationalem Recht zu befinden. 3. Dem Kläger steht – nachdem die Abmahnung berechtigt war – auch der geltend gemachte Anspruch auf die entsprechenden Abmahnkosten, welche die Beklagte der Höhe nach nicht in Abrede stellt, zu, § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 analog BGB. C. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat, insoweit sich die Entscheidung auf den Verstoß gegen das Gebot der Reziprozität stützt, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Maßstäbe für die Formulierung von Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen sind höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung in dem hiesigen Fall betrifft nur die Anwendung dieser Grundsätze auf einen Einzelfall. Nichts anderes gilt für die Frage, inwieweit eine Kündigungsmöglichkeit geeignet ist, eine unangemessene Benachteiligung durch eine Preisanpassungsklausel zu kompensieren. Dementsprechend erfordert auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 ZPO. Der von der Beklagten zitierte, von dem OLG Frankfurt (Urteil vom 23.03.2016 – 17 U 101/15) entschiedene Fall betraf eine AGB-Klausel zu der Anpassung von Soll- und Überziehungszinsen. Die Wertungen der Entscheidung sind auf den hiesigen – ganz deutlich anders gelagerten – Fall zudem auch deshalb nicht übertragbar, weil es dort um die Wirksamkeit einer Klausel im Unternehmensverkehr ging und die in Rede stehende Klausel auch eine Senkung der Zinssätze vorsah. Ob die Sache in Bezug auf den weiteren tragenden Entscheidungsgrund – das fehlende berechtigte Interesse an der Klausel – grundsätzliche Bedeutung hat, kann dahinstehen. Wenn – wie hier – ein Revisionsgrund für einen selbständig tragenden Gesichtspunkt nicht besteht, kommt eine Revisionszulassung für den weiteren tragenden Grund nicht in Betracht (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 543 ZPO, Rn. 7). Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass Preisanpassungsklauseln nur dann zulässig sind, wenn sich die Verwenderin auf ein berechtigtes Interesse an dem einseitigen Eingriff in den Vertrag berufen kann. Die Verneinung dieses berechtigen Interesses im hiesigen Fall beruht auf einer Anwendung dieses Grundsatzes auf die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Vertragsverhältnisse.