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Beschluss

17 W 49/11

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1025.17W49.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückgewähr von 13.999,42 € im Wege der Insolvenzanfechtung. Wegen des Sach- und Streitstandes hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zunächst auf die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Beschlusses vom 08.06.2011 Bezug genommen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass der Antragsteller die Berechnungsmasse in der Antragsschrift vom 18.01.2011 mit derzeit 137.000 € angab und dies im Verlauf des Antragsverfahrens weiter dahingehend präzisierte, dass in dieser Berechnungsmasse ein Anspruch gegen den früheren Geschäftsführer der Schuldnerin in Höhe von 33.843,97 € enthalten sei, wobei die Klage beim Landgericht O1 unter dem Aktenzeichen 8 O 236/09 geführt würde und ihm durch Beschluss vom 22.07.2010 Prozesskostenhilfe gewährt worden sei. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29. April 2011 auf Seite 2 unten (Blatt 83 d. A.) in Zweifel gezogen und Glaubhaftmachung gefordert. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Rechtsverfolgung und des Antragstellers erschiene mutwillig im Sinne des § 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, denn das Insolvenzverfahren wäre mangels Masse gemäß § 207 InsO einzustellen, weil die Aktivmasse nicht ausreiche, um die Verfahrenskosten zu decken. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gebe auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert sei, denn sie habe das Geld nicht durch eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin erlangt. Der Zwangsverwalter handele nämlich bei Erfüllung seiner Aufgaben selbstständig, im eigenen Namen und aus eigenem Recht mit der Folge, dass das vom Zwangsverwalter eingezogene Geld nicht unmittelbar in das Eigentum der Antragsgegnerin gelangt sei. Im Hinblick auf die Zahlung vom 28.09.2007 in Höhe von 10.000 € fehle es überdies an substantiierten Vortrag zu der von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung. Hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von 3.000 sowie 8.727 € sei die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dargelegt. Gegen diese Bewertungen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und macht geltend, die von ihm prognostizierten Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Vorschusses beruhten auf der Berechnungsmasse unter Einschluss des geltend gemachten Anspruchs aus der Geschäftsführerhaftung, der unproblematisch glaubhaft gemacht werden könne. Dieserhalb ist im Schriftsatz vom 08.07.2011 die Vorlage des Urteils des Landgerichts O1 vom 01.06.2011 als Anlage B 1 angekündigt worden, allerdings nicht beigefügt gewesen. Hierauf wurde der Kläger durch Zwischenverfügung vom 01.08.2011 aufmerksam gemacht, ohne dass die Anlage B 1 nachträglich zur Verfügung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Berechnungsmasse entsprechend reduziere, wenn der Anspruch nicht realisierbar sei, und sich dann auch entsprechend die Vergütung des Insolvenzverwalters reduziere. Weiter wird ergänzend vorgetragen, dass in der ursprünglich dargelegten Berechnungsmasse Fahrzeuge der Schuldnerin enthalten seien, die mit einem Gesamtbetrag von 100.000 € berücksichtigt wurden und für die ursprünglich keine absonderungsberechtigten Gläubiger bekannt gewesen seien. Zwischenzeitlich habe sich aber herausgestellt, dass an allen Fahrzeugen Absonderungsrechte bestünden, weshalb sich die Berechnungsmasse aktuell auf 66.172,16 € belaufe, zu denen die Ansprüche gegen den Geschäftsführer wie die Antragsgegnerin gehörten. Die Verwaltervergütung belaufe sich deshalb nach § 2 Abs. 1 InsVV auf 20.684,64 € brutto – die Gerichtskosten auf 3.000 €. Angesichts der bereits dargestellten berichtigten Forderungen beliefen sich die Massekosten nach § 54 InsO auf 24.449,83 €, bei entsprechenden Kürzungen im Falle fehlender Werthaltigkeit des Anspruchs gegen den Geschäftsführer eben entsprechend weniger. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.07.2011 Bezug genommen. Es liege deshalb eine Massekostenarmut im Sinne des § 207 InsO nicht vor. Hinsichtlich der Passivlegitimation habe das Landgericht den Begriff der Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO verkannt. Schließlich legt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.09.2011 die Tabelle nach § 175 InsO vor und verweist auf seinen Vortrag zur Kündigung der Kredite der …-Bank GmbH, wobei im Antragsverfahren vorgetragen war, dass Sozialversicherungsbeiträge seit Februar 2007 rückständig waren und aus der Nichterfüllung der strafbewährten Zahlungspflichten auf die Zahlungseinstellung zu schließen sei und insoweit die gesetzliche Vermutung nach § 17 Abs. 2 InsO eingreife. Im Übrigen erläutert er im Einzelnen die vorbelegte Tabelle nach § 175 InsO (Anlage K 17). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.09.2011 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin schließt sich den Bewertungen des angefochtenen Beschlusses an und meint, wenn der Antragsteller Inhaber einer fälligen und werthaltigen Forderung von 33.843,97 € sei, fehle es an der Bedürftigkeit. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin darauf, dass es hinsichtlich des ständig wechselnden Vortrags über die Insolvenzmasse an jeglicher Dokumentation fehle. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren ist eine abweichende Beurteilung unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht gerechtfertigt. Zunächst bleibt festzuhalten, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift durchaus eine Massekostenarmut angenommen werden konnte, die die Bewertung hätte rechtfertigen können, da die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreiche um die Kosten des Verfahrens zu decken, sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen, weil ein Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstelle, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könne. Ein solcher Prozess birgt nämlich das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Unter diesen Umständen verlangt § 207 Abs. 1 InsO die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welches der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs kommt dann bei dieser Sachlage nicht mehr in Betracht (vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 16.07.2009, IX ZB 221/08, u. a. abgedruckt in ZIP 2009, 1591, 1592 ). An liquiden Mitteln stand nur ein Betrag von 11.854,34 € zur Verfügung. Im Grundsatz ergibt sich die Masselosigkeit rechnerisch aus der Gegenüberstellung der bisher entstandenen Verfahrenskosten mit den vorhandenen tatsächlich verfügbaren liquiden Mitteln. Danach waren nach den Darlegungen in der Antragsschrift die bislang entstandenen Verfahrenskosten nicht einmal annähernd gedeckt. Allerdings findet bei der Kostendeckung kurzfristig verwertbares Schuldnervermögen, d. h. die Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO, von der erwartet werden kann, dass sie in angemessener Zeit in Geld umwandelbar ist, bei der Frage der Kostendeckung Berücksichtigung. Wie sich die Berechnungsmasse zusammensetzt, hat der Antragsteller in der Antragsschrift nicht erläutert, sondern erst später dargestellt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs gegen den früheren Geschäftsführer aus Geschäftsführerhaftung Prozesskostenhilfe bewilligt sei und sich der Anspruch auf 33.843,97 € belaufe. Erst im Beschwerdeverfahren ist geltend gemacht worden, dass die Berechnungsmasse Fahrzeuge mit einem Gesamtbetrag von 100.000 € berücksichtigte, wobei sich inzwischen herausgestellt habe, dass auch insoweit Absonderungsrechte von Gläubigern bestünden mit der Folge, dass sich die Berechnungsmasse nur noch auf 66.172,16 € belaufe, nämlich die 11.854,34 € liquides Vermögen, der streitgegenständliche Anspruch von 13.999,42 €, der Anspruch aus Geschäftsführerhaftung von 33.843,97 € sowie der bereits an den Insolvenzverwalter gezahlte Vorschuss in Höhe von 4.906,93 € und der Gerichtskostenvorschuss von 1.567,50 €. Dementsprechend sinkt dann allerdings auch der Vergütungsanspruch des Antragstellers als Insolvenzverwalter, der sich noch einmal reduzieren würde, wenn sich der behauptete und bislang immer noch nicht glaubhaft gemachte angeblich bereits titulierte Anspruch gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als nicht werthaltig herausstellen sollte. Weiterer Vortrag dazu fehlt, obwohl sich inzwischen anhand der Drittschuldnererklärung des neuen Arbeitgebers des früheren Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin hätte herausstellen müssen – die nach dem inzwischen verstrichenen Zeitablauf zu erwarten steht – ob der Anspruch werthaltig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung war auch erforderlich, nachdem die Antragsgegnerin die Geltendmachung dieses Anspruchs bezweifelt und den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufgefordert hat (Schriftsatz vom 29.04.2011, Seite 2 unten/3 oben = Blatt 83, 84 d. A.). Zu den Kosten des Verfahrens, die vorrangig zu bedienen sind, gehören auch die Vergütung und die Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses, § 73 Abs. 1 InsO. Insoweit stellt sich nach wie vor die Frage, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Darlegungen zu diesen Kosten fehlen. Da der vom Antragsteller angeblich durch geführte Rechtsstreit gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und die beabsichtigte Durchführung des Anfechtungsprozesses gegen die Antragsgegnerin keine naheliegenden Verwertungsmöglichkeiten im Sinne von kurzfristig verwertbarem Schuldnervermögen sind (vgl. dazu Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung 13. Auflage § 207 Rn. 2) stellt sich nach wie vor die Frage einer Massearmut, denn das kurzfristig verwertbare Schuldnervermögen im Sinne des vorhandenen liquiden Vermögens deckt angesichts der vom Antragsteller angesetzten Auslagenpauschalen und der im Übrigen zu erwarteten Vergütungen die Verfahrenskosten kaum. Abschließend geklärt zu werden braucht dies allerdings nicht. Insoweit bedarf es auch keine Auflage an den Beschwerdeführer, die bereits entstandenen Auslagen und Vergütungsansprüche für die Mitglieder des Gläubigerausschusses und insoweit weiter zu erwartende Ansprüche darzulegen. Das Landgericht hat nämlich die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, §§ 116 Abs. 2 in Verbindung mit § 114 Satz 2 ZPO, zutreffend verneint. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeverfahrens muss es bei der Bewertung verbleiben, dass die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anfechtungs- bzw. Rückgewähranspruch nicht passiv legitimiert ist. Dabei hat das Landgericht den Begriff der Rechtshandlung keineswegs verkannt und ist nicht etwa unzutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin voraussetze. Der Begriff der Rechtshandlung meint jede bewusste Willensbetätigung, die eine rechtliche Handlung auslöst, deren Urheber außer dem Schuldner auch Dritte sein können, wobei vor allem Gläubiger oder Leistungsempfänger als anfechtbar Handelnde in Betracht kommen können (vgl. über die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung hinaus MüKo/Kirchhoff, Kommentar zur Insolvenzordnung § 129 Rn. 7 und Rn. 34 und 35). Dabei ist maßgebend auch nicht, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist, sondern der Betrag ist zurückzugewähren, um den die Insolvenzmasse verkürzt ist (vgl. MüKo/Kirchhoff, Kommentar a. a. O. § 143 Rn. 21). Das Landgericht Frankfurt hat im angefochtenen Beschluss allerdings zutreffend aufgezeigt, dass der Zwangsverwalter bei Erfüllung seiner Aufgaben selbstständig, im eigenen Namen und aus eigenem Recht handelt, vgl. dazu auch die vom Landgericht zitierte Kommentarliteratur. Die Handlungen des Zwangsverwalters wirken unmittelbar für und gegen die Zwangsverwaltungsmasse und damit gegen die Schuldnerin, hier also die Eigentümerin und Vermieterin des Betriebsgeländes, für das die Insolvenzschuldnerin Mieten schuldete, als deren Trägerin (vgl. Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Auflage § 152 Rn. 7). Wie andere selbstständige Verwalter fremden Vermögens, wie z. B. der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, handelt der Zwangsverwalter, anfechtungsrechtlich für dieses (für den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vgl. MüKo/Kirchhoff § 129 Rn. 7). Zwar würde die Beklagte als Antragstellerin des Zwangsverwaltungsverfahrens für die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche des Zwangsverwalters haften. Dies kann allerdings nicht dazu führen, die Beklagte nunmehr anfechtungsrechtlich als Leistungsempfängerin auch in Höhe der ihr nicht ausgezahlten Differenz der vom Zwangsverwalter vereinnahmten Beträge aus der Zwangsvollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin zu bewerten, denn insoweit haftet das verwaltete fremde Vermögen, dass der Vermieterin/Eigentümerin zuzuordnen ist, die letztlich insoweit auch von Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin befreit wurde. Da obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Passivlegitimation in der vorbeschriebenen Fallkonstellation nicht existiert, jedenfalls nicht veröffentlicht ist, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.