Entscheidung
IX ZB 297/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 297/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.999,42 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage wegen Insolvenzanfechtung. Das Landgericht hat den An- trag abgelehnt. Die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts hat die sofortige Be- schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge- lassen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts zurück- 2 3 4 - 4 - zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit sie die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fra- gen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraus- setzungen betreffen. Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Frage abhängt, ob die beabsichtig- te Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Da das Prozesskostenhilfeverfah- ren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klä- rung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung zu be- jahen und der Partei - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - Prozess- 5 - 5 - kostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hier- gegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen (BGH, Beschluss vom 22. November 2011, aaO Rn. 10 mwN). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2011 - 2-18 O 34/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.10.2011 - 17 W 49/11 -