Urteil
16 U 52/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1114.16U52.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten über den Kläger dahingehend zu berichtigen, dass von den Lösch- und Sperrvermerken gemäß der Aufstellung auf S. 15 der Klageschrift diejenigen, die vor dem 1.1.2021 erfolgt sind, und der Lösch- und Sperrvermerk vom 16.9.2021 aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, um diese Verstöße zurückgesetzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einem Rechtsanwaltsgebührenanspruch der Kanzlei A in Höhe von 179,27 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 85 % und hat die Beklagte 15 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen des vorstehenden Ausspruchs zur Löschung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.000,- € sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten über den Kläger dahingehend zu berichtigen, dass von den Lösch- und Sperrvermerken gemäß der Aufstellung auf S. 15 der Klageschrift diejenigen, die vor dem 1.1.2021 erfolgt sind, und der Lösch- und Sperrvermerk vom 16.9.2021 aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, um diese Verstöße zurückgesetzt wird. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einem Rechtsanwaltsgebührenanspruch der Kanzlei A in Höhe von 179,27 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 85 % und hat die Beklagte 15 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist wegen des vorstehenden Ausspruchs zur Löschung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.000,- € sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger die Beklagte nimmt im Zusammenhang mit einem von der Beklagten entfernten Textbeitrag, welchen der Kläger in seinen sozialen Netzwerk1-Account eingestellt hatte, auf Wiederfreischaltung des Beitrages in Anspruch und macht damit zusammenhängende Ansprüche auf Datenberichtigung, Feststellung, Unterlassung und Schadensersatz geltend. Der Textbeitrag, den der Kläger am 16.9.2021 über seinen Nutzeraccount postete, stammte von einem anderen Nutzerkanal und beschäftigte sich schwerpunktmäßig mit der Wirksamkeit und der Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen das Covid-19-Virus. Wegen des Inhalts wird auf den Tenor unter Ziff. 3 des Landgerichtlichen Urteils verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte den Beitrag am 16.9.2021 auch entfernt hat. Der Kläger wurde von der Beklagten darüber informiert (Mitteilung in englischer Sprache, Anlage B 4, Bl. 314 d.A.). Der Kläger hat dagegen am selben Tag ohne nähere Begründung Widerspruch eingelegt (Bl. 17 d.A.). Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung geblieben. Der Kläger hat (zudem) selbst vorgetragen, dass der Beitrag von einem „verschwörungsideologischen Kanal“ stamme. Die Beklagte hat vorgelegt: - Nutzungsbedingungen, die den 4.1.2022 als Wirkungsdatum tragen (Anlage B 5). - soziales Netzwerk1-Gemeinschaftsstandards ohne Datumsangabe (Anlage B 6). - eine „Covid-19-Richtlinie - Aktualisierungen und Schutzmaßnahmen“ ohne Datumsangabe (Anlage B 7). Es ist unstreitig, dass nach der von der Beklagten vorgelegten Richtlinie über die Zählung von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards (Anlage B 8, Bl. 414 d.A.) alle gezählten Verstöße nach einem Jahr „verfallen“. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird; 2. festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 3 genannten am 16.9.2021 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.(sozialesnetzwerk1).com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrages eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit zu verhängen; 3. der Beklagten aufzugeben, den am 16.09.2021 gelöschten Beitrag des Klägers […Wiedergabe Text des Beitrages…] wieder freizuschalten; 4. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Textes auf www.(sozialesnetzwerk1).com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen; für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen; 5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf www.(sozialesnetzwerk1).com zu sperren (…), ohne den Kläger vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen; für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 538,95 € b) für die Einholung der Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 220,37 € und c) für die Einholung der Deckungszusage für die Klage in Höhe von 540,50 € durch Zahlung an die Kanzlei A freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge bis auf den Antrag zu 7., mit dem er allein noch Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 538,95 € beansprucht, weiterverfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass alle Löschungen und Sperren der Beklagten rechtswidrig seien, weil die AGB der Beklagten hinsichtlich des Entfernungs- und Sperrvorbehaltes mit deutschem AGB-Recht unvereinbar seien. Er beruft sich diesbezüglich auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 (III ZR 179/20 und II ZR 192/20) und vom 27.1.2022 (II ZR 12/21). Dies gelte sowohl für die Nutzungsbedingungen in der Altversion als auch für die neuen Nutzungsbedingungen, mit denen das Landgericht sich nicht befasst habe. Auch der neue Entfernungs- und Sperrvorbehalt in den AGB der Beklagten werde den Anforderungen des BGH nicht gerecht. Der BGH habe ausdrücklich klargestellt, dass der Beklagten als Plattformbetreiberin kein „virtuelles Hausrecht“ zustehe. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen Beiträge zu löschen und Nutzerkonten zu sperren. Ferner habe der BGH unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten klargestellt, dass die erforderliche Anhörung des Nutzers in Bezug auf die Beitragslöschung unverzüglich nachträglich und bei der Verhängung einer Sperre vor Durchführung dieser Maßnahme zu erfolgen habe. Eine unterlassene Anhörung könne nicht nachgeholt und die Rechtswidrigkeit so geheilt werden. Eine Lösch- und Sperrbefugnis ergebe sich auch nicht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der streitgegenständliche Beitrag gegen die Gemeinschaftsbedingungen verstoße. Es ermittele nicht den Sinn der Äußerungen und setze sich mit Verständnisalternativen, die in den Schriftsätzen genannt worden seien, nicht auseinander. Das Landgericht gehe in seinen politischen, nicht rechtlichen Ausführungen („verschwörungsideologische Falschbehauptungen“) offenbar davon aus, dass es zu „Corona“ nur eine Wahrheit gebe und die Berufungsbeklagte hierüber verfüge. „Wissenschaft“ beruhe auch dem steten und ständigen Infragestellen vermeintlicher Erkenntnisse. Das deutsche Recht kenne eine „Wahrheitspflicht“ ausschließlich dort, wo es um Tatsachenbehauptungen über andere Personen gehe, die diesen zum Nachteil gereichen, und gerade nicht bei politischen Themen. Das Landgericht sage nicht, was genau an dem Beitrag „falsch“ sein solle, insbesondere erläutere es nicht, was an den Aussagen über Toxine und Graphenozid falsch sein solle. Dass der Impfstoff gefährlich gewesen sei, sei mittlerweile gerichtsbekannt. Selbst der Bundesgesundheitsminister räume eine erhebliche Zahl an Impfschäden ein (näher BB S. 53 f.). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte auch keine vertragliche Grundlage habe, um eine „Wahrheitskontrolle“ durchzuführen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten einzelnen Ansprüche begründet seien: Der geltend gemachte Anspruch auf Datenlöschung (Antrag zu 1.) sei hinreichend bestimmt und aus dem Gesichtspunkt eines datenschutzrechtlichen Löschungsanspruchs begründet (näher BB 56 - 60). Soweit Lösch- und Sperrvermerke nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schon gar keine Relevanz mehr besitzen und nicht mehr als Verstoß gezählt werden, hätten sie keinen Nutzen mehr und folge der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO. Die diesbezügliche Datenverarbeitung sei auch nicht nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO gerechtfertigt. Der Löschungsanspruch ergebe sich außerdem aus den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Ein Feststellungsanspruch (Antrag zu 2.), dass die Sperre seines Profils rechtswidrig war, sei bereits mehrfach oberlandesgerichtlich bestätigt worden. Hinzu komme das Interesse an Rehabilitierung und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, welche ein Rechtsschutzinteresse begründeten. Der Anspruch auf Wiederfreischaltung (Antrag zu 3.) ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus §§ 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB. Auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, den gelöschten Beitrag nicht erneut zu löschen (Antrag zu 4.), sei in den Fällen vertrags- bzw. rechtswidriger Löschung vom Bundesgerichtshof aufgrund der vorgenannten Anspruchsgrundlage bejaht worden. Eine Wiederholungsgefahr sei selbst im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Wiederfreischaltung gegeben. Der geltend gemachte sog „verfahrensbezogene Unterlassungsanspruch“ (Antrag zu 5.) sei hinreichend bestimmt. Ein Anspruch darauf, eine Kontosperre ohne vorherige Mitteilung und Anhörung zu unterlassen, ergebe sich aus dem geschlossenen Nutzungsvertrag mit § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB. Eine vorübergehende Sperre ohne vorherige Anhörung sei wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz klar rechtswidrig, wenn sie auf bloße Vertragsverstöße gestützt werde. Ein Ausnahmefall i.S. des Urteils des BGH vom 29.7.2021 (III ZR 179/20) sei nicht gegeben. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs vertritt der Kläger die Auffassung, dass keine unzulässige alternative Klagehäufung gegeben sei, und verweist im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. In Bezug auf den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Freistellungsanspruch bereits aus § 280 Abs. 1 BGB folge und es deshalb eines Verzuges insoweit nicht bedürfe. Er verweist diesbezüglich auf zahlreiche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte sich bereits ab dem Zeitpunkt der Beitragslöschung und der Sperre mit ihrer Hauptleistungspflicht in Verzug befunden habe. Aus dem Nutzungsvertrag als Dauerschuldverhältnis habe die Beklagte die kalendertägliche Pflicht, ihren Nutzern die aktive Nutzung, insbesondere in Form des freien Meinungsaustausches, zur Verfügung zu stellen. Eine Mahnung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte durch die klägerseits im Vorfeld der Beauftragung der Klägervertreter erfolgte Aufforderung zur Vertragserfüllung in Verzug geraten. Der Kläger beantragt schließlich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich des Datenberichtigungsanspruchs (Antrag zu 1.) begründet sie näher, warum nach ihrer Auffassung ein Anspruch auf Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz nicht aus Art. 16 DSGVO wie auch nicht aus Vertrag begründet sei. Unter anderem deswegen, weil es sich um Werturteile handele und die Daten auch nicht unrichtig seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Dem stehe schon entgegen, dass sich dieser Anspruch nicht auf „Berichtigung“ von Daten richte. Darüber hinaus seien diese Daten - auch soweit die Verstöße mehr als ein Jahr zurückliegen und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Verstoß gewertet werden - zur Begründung, Ausübung und Verteidigung von Rechten erforderlich (Art. 17 Abs. 3 lit. c) ). Gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßende Inhalte seien unverändert vertragswidrig. Es sei daher notwendig, dass die Beklagte solche Verstöße für einen drohenden oder anhängigen Prozess dokumentiert. Der Kläger könne nicht einfach eine Klage wegen Vertragsverletzung einreichen und gleichzeitig von der Beklagten verlangen, ihre Aufzeichnungen darüber, ob solche Verstöße stattgefunden haben, zu löschen. Darüber hinaus sei die Dokumentation solcher Verstöße auch i.S. von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich. Dies gelte, solange der Kläger den soziales Netzwerk1-Dienst weiterhin nutzt. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, zu Recht oder zu Unrecht angenommene Verstöße zu dokumentieren (näher Berufungserwiderung S. 12 - 14). Ein Löschungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil die personenbezogenen Daten des Klägers i.S. von Art. 17 Abs. 3 lit. b) und d) rechtmäßig verarbeitet worden seien (a.a.O. S. 14 f.). Für die beantragte Feststellung (Antrag zu 2.) bestehe, so die Beklagte, weder ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis noch ein Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass dem Kläger auch kein Wiederherstellungsanspruch zustehe (Antrag zu 3.). Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beitrag gegen das Verbot von Falschinformationen, konkretisiert durch die wirksame Richtlinie bezüglich Covid-19 der Beklagten, verstoße. Dies stehe auch im Einklang mit ihrem Vortrag in der Klageerwiderung (Rz. 44 ff.). Darüber hinaus ergebe sich dieses Ergebnis auch aufgrund der mittlerweile aktualisierten Nutzungsbedingungen aus dem Rechtsgedanken von § 242 BGB (Schriftsatz vom 18.1.2023 Rz. 22 ff.). Sie meint, in der Berufungsbegründung des Klägers fehlten im Übrigen jegliche Ausführungen dazu, warum die Begründung des Landgerichts unzutreffend sei. Den beitragsbezogenen Unterlassungsanspruch (Antrag zu 4.) habe das Landgericht zu Recht aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr abgewiesen. Er sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte aufgrund des vertragsverletzenden Inhalts aufgrund von Ziff. 3.2 der aktualisierten B-Nutzungsbedingungen zukünftig berechtigt wäre, den Beitrag nach erneuter Einstellung wieder zu entfernen und eine Nutzungsbeschränkung zu verhängen. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte setze „ihre rechtswidrige Lösch- und Sperrpraxis unverändert fort“, erfolge dies ins Blaue hinein und habe in dieser Allgemeinheit für den vorliegenden Fall auch keine Relevanz. Sie trägt vor, dass sie auf der Grundlage der neuen Nutzungsbedingungen im Einklang mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs vor einer Löschung und/oder Sperrung im Rahmen des Anhörungsverfahrens dem jeweiligen Nutzer den Grund dafür mitteile. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass dem Kläger auch kein pauschaler Unterlassungsanspruch (Antrag zu 5.) zustehe. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass er bereits unzulässig sei. Soweit der Kläger meine, es sei vorliegend eindeutig erkennbar, dass sich der Antrag nur auf solche Maßnahmen beziehe, welche die Beklagte nicht (auch) auf gesetzliche Vorschriften stütze, gehe eine solche Einschränkung aus dem Antrag nicht hervor, ändere aber auch nichts an der Unzulässigkeit des Antrages. Denn der Antrag bleibe weiterhin nicht hinreichend konkret. Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass dieser pauschale Antrag auch im Hinblick darauf, dass es Ausnahmen vom Anhörungserfordernis geben könne, unbegründet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 24 - 26 der Berufungserwiderung verwiesen. Der Schadensersatzanspruch (Antrag zu 6.), so die Beklagte, sei vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werde. Er sei jedenfalls unbegründet (näher Berufungserwiderung S. 27). Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 7.) könne der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihm keinerlei Ansprüche zustehen. Das Landgericht habe zudem zu Recht angenommen, dass eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges gerechtfertigt sei, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen (näher Klageerwiderung Rz. 157 ff.). Der Kläger verweist mit Schriftsatz vom 15.4.2024 auf ein Urteil des OLG Stuttgart, welches einen Anspruch auf Löschung der dem Nutzer nachteiligen Einträge zu erledigten Verstößen gegen die Gemeinschaftsbedingungen aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO bejahe (OLG Stuttgart 4 U 49/23, Bl. 726 ff. d.A.). Die Beklagte erwidert darauf mit Schriftsatz vom 8.8.2024, dass der Fall des OLG Stuttgart sich von dem vorliegenden darin unterscheide, dass dort der Kläger konkrete Einträge über Löschungs- und Sperrvorgänge in der Vergangenheit benannt habe. Ferner sei dieser Anspruch in der Berufungsinstanz noch der einzige verbliebene gewesen, während hier der Kläger noch Beitragswiederherstellung, Feststellung und Unterlassung begehre. Sie verweist auf mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die einen Anspruch auf Datenberichtigung abgelehnt haben, wenn der Vertragsverstoß - wie vorliegend - bereits länger als ein Jahr zurückliegt, nicht mehr als Verstoßzähler geführt wird und dem Nutzer deshalb keine Nachteile im Rahmen der laufenden Vertragsbeziehung entstehen können. Im Verhandlungstermin hat der Kläger hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragt, a) die bei der Beklagten gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke, die älter als 25.10.2023 sind, aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden. b) und weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers über den am 16.09.2021 gelöschten Beitrag zu löschen. Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23.10.2024 eine Stellungnahme zu der vom Senat im Termin vertretenen Rechtsaufassung eingereicht, wegen deren näheren Inhalts auf Bl. 776 ff. d.A. verwiesen wird. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7.11.2024 zu den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung zum Antrag zu 1. sowie zu den vom Kläger im Termin gestellten Hilfsanträgen Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich des Antrages zu 1. (sog. Datenberichtigungsanspruch) sowie hinsichtlich des Antrages zu 7. (vorgerichtliche Anwaltskosten) jeweils teilweise Erfolg; Im Übrigen ist sie nicht begründet. 1. Zum Antrag zu 1. a) Der (Haupt-)Antrag ist entgegen der Meinung des Landgerichts nur teilweise nicht hinreichend bestimmt und damit nur teilweise unzulässig. aa) Der Antrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger mit ihm die Berichtigung aller bis zur mündlichen Verhandlung von der Beklagten im Nutzerdatensatz vermerkten Löschungen und Sperrungen und zwar im Wege der Löschung erstrebt. Das wird insbesondere durch den im Termin gestellten Hilfsantrag a) deutlich, mit dem der Kläger die Löschung der Lösch- und Sperrvermerke, die älter als 25.10.2023 sind, beantragt. bb) Soweit der Kläger keine konkreten Lösch- und Sperrvermerke der Beklagten in seinem Nutzerdatensatz bezeichnet hat, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Senat hat bereits in einem vorgegangenen Berufungsverfahren der Parteien einen Antrag auf Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen, weil die einzelnen Vermerke nicht angegeben waren (Urteil vom 10.10.2024 - 16 U 29/23). Werden nämlich die einzelnen Vermerke nicht bezeichnet, so wäre im Fall einer Verurteilung der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Löschungsverpflichtung nicht hinreichend bestimmt und auch eine Vollstreckung nicht möglich. cc) Hier jedoch hat der Kläger mit der Klageschrift S. 15 (Bl. 16 d.A.) eine Liste aller Verstöße, die bis dahin vermerkt wurden („Sperrliste“), vorgelegt. Sie enthält 21 leserliche Sperrvermerke mit dem Datum des Beitrags und einer Kurzbegründung für die Löschung. Insoweit ist der Hauptantrag des Klägers hinreichend bestimmt. Darauf hat der Senat im Termin hingewiesen. Der Antrag umfasst auch die Löschung des Lösch- und Sperrvermerks über den in diesem Prozess streitgegenständlichen Beitrag vom 16.9.2021, weil er Bestandteil der Liste ist und der Kläger insoweit die Auffassung vertreten hat, dass die erfolgte Löschung/Sperre rechtswidrig und deshalb auch der Vermerk darüber zu löschen sei. Weitere während des Prozesses erfolgte Vermerke über Löschungen oder Sperrungen hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. cc) Soweit das Landgericht in Anknüpfung an das Urteil des Senats vom 30.6.2022 (16 U 83/20 dort S. 8 f.) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage deshalb verneint hat, weil die Daten der Beklagten „inzwischen um die streitgegenständlichen Maßnahmen bereinigt“ worden seien, bezieht sich dies darauf, dass die Beklagte unstreitig nach Ablauf von einem Jahr Verstöße für etwaige Maßnahmen (Sperren, Kündigung) nicht mehr zählt bzw. in der Diktion der Richtlinie zur „Zählung von Verstößen“ (Anlage B 8) diese „verfallen“. Dieser Argumentation ist jedoch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger schon in der Verhandlung vor dem Landgericht deutlich gemacht hat, dass er - jedenfalls auch - einen datenschutzrechtlichen Anspruch geltend mache. Mit ihm wird allein die Löschung bestimmter vorgehaltener personenbezogener Daten verlangt. Für einen solchen Anspruch ist es ohne Bedeutung, ob derjenige, der die Daten vorhält, diese (noch) zum Nachteil des Betroffenen verwenden kann oder nicht. Es besteht schon allein deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um personenbezogene Daten des Betroffenen handelt, die die Beklagte weiterhin vorhält. b) Der Antrag ist teilweise begründet, nämlich soweit der Kläger die Löschung von Lösch- und Sperrvermerken wegen Verstößen vor dem 1.1.2021 und wegen der streitgegenständlichen Löschung und Sperrung vom 16.9.2021 erstrebt. Wegen der jüngeren Sperrvermerke in der „Sperrliste“ ist ein Anspruch indes nicht gegeben. aa) Die Löschung der Lösch- und Sperrvermerke vor dem 1.1.2021 und desjenigen vom 16.9.2021 kann der Kläger aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO verlangen. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat im vorliegenden Fall für die Vermerke, die Verstöße vor dem 1.1.2021 und den vom 16.9.2021 betreffen, nicht darzulegen vermocht, dass ihre Speicherung noch notwendig ist. (1) Die Vermerke der Beklagten über die erfolgten Löschungen und Sperrungen des Klägers sind personenbezogene Daten. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO liegen personenbezogene Daten bei Informationen vor, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten können sich direkt oder indirekt auf Betroffene beziehen. Indirekten Personenbezug weisen Angaben auf, die keine unmittelbare Aussagekraft über einen Betroffenen besitzen, aus denen sich jedoch Informationen über eine solche ableiten lassen (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 4 Rn. 6). Hier besteht ein Bezug zum Kläger, weil die bei der Beklagten erfassten Daten den Schluss erlauben, dass, wenn auch nicht notwendigerweise vom Kläger selbst, aber über dessen Mitgliedskonto, Posts, die gegen die Gemeinschaftsbedingungen der Beklagten verstießen, abgesetzt worden sind und die Beklagte deswegen Maßnahmen ergriffen hat. (2) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig. Die Daten wurden ursprünglich erhoben, um einen vermeintlichen Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen zu dokumentieren und hierauf weitere Maßnahmen, wie etwa die vorläufige oder endgültige Sperrung des Kontos sowie gegebenenfalls eine Kündigung des Vertragsverhältnisses, zu stützen. Dieser Zweck ist fortgefallen nachdem entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Richtlinie über die Zählung von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards (Anlage B 8) alle gezählten Verstöße nach einem Jahr „verfallen“, also auf sie keine vertraglichen Sanktionen mehr gestützt werden können. Ein Zweckfortfall wird regelmäßig dann angenommen, wenn und soweit die Daten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen in ihrer Aktualität überholt sind (Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 23). Dies ist der Fall, wenn die Beklagte nach ihren eigenen Bedingungen keine vertraglichen Maßnahmen mehr auf die erfolgten Verstöße stützen kann. (3) Die Beklagte kann sich hinsichtlich der dreizehn vor dem 1.1.2021 erfolgten Verstöße und des streitgegenständlichen Verstoßes vom 16.9.2021 nicht darauf berufen, dass die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nunmehr für einen anderen Zweck notwendig sei. Zwar kann trotz eines Zweckfortfalls keine Löschungspflicht bestehen, wenn die Daten für einen anderen Zweck notwendig sind. In einem solchen Fall muss die Zweckänderung allerdings wiederum den Vorgaben aus Art. 6 DSGVO, insbesondere von Art. 6 Abs. 4 DSGVO genügen (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 17 Rn. 4). Eine Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist nicht gegeben. Eine Datenverarbeitung ist im Sinne der Vorschrift zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich, wenn der Vertrag ohne Verarbeitung der Daten in dem geltend gemachten Umfang nicht erfüllt werden könnte (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 6 Rn. 6; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 14). Die Beweislast hierfür trägt der Verantwortliche (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit die Beklagte vorbringt, die fortgesetzte Speicherung sei zur Qualitätssicherung erforderlich, überzeugt dies nicht. In welcher Weise die Speicherung des Vorgangs künftige Fehler zu vermeiden hilft, legt die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht näher dar. Es bleibt insbesondere ungeklärt, wieso dies in der Form der Speicherung eines Personenbezugs zum Kläger geschehen muss und nicht auch in anonymisierter Form, d.h. unter Beseitigung des Personenbezugs, möglich sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte Fälle, in denen sie Verstöße bejaht hat, nicht ohne konkreten Bezug zum Nutzer zum Zwecke des späteren Vergleichs im Dienst einheitlicher Handhabung ohne Bezug und Nennung des Nutzers speichern kann. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Sperrung ist allerdings teilweise im Sinne von Art. 17 Abs. 3 e DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich. Die Beklagte hat sich nachvollziehbar auch darauf berufen, dass sie solche Verstöße für einen drohenden Prozess dokumentieren müsse. Solange ein Nutzer noch Klagen wegen einer erfolgten Löschung oder Sperre erheben kann, hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, ihre Aufzeichnungen darüber, ob solche Verstöße stattgefunden haben, vorzuhalten, auch wenn sie selbst an die Verstöße keine Sanktionen mehr knüpfen kann. Ein solches Interesse besteht allerdings nicht für die Verstöße, die vor dem 1.1.2021 erfolgt sind, weil die Beklagte sich insoweit bei einer Inanspruchnahme auf den Ablauf der Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berufen kann. Für die in der Liste aufgeführten sieben Verstöße aus dem Jahr 2021 besteht dagegen ihr berechtigtes Interesse noch. Soweit die Beklagte vorträgt, die Dokumentation des streitgegenständlichen Verstoßes vom 16.9.2021 sei für die Rechtsverteidigung notwendig, ist dies nicht nachvollziehbar, weil der Vorgang in den anwaltlichen und den Gerichtsakten dokumentiert ist. Die in dem Nutzerdatensatz weitere Informationen hinterlegt sind, die sie zur Rechtsverteidigung benötigt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ein Bezug zur Erfüllung vertraglicher Pflichten der Beklagten, wie ihn Art. 6 Abs. 1 b DSGVO erfordert, ist im Übrigen nicht erkennbar. Dem im Termin gestellten Antrag der Beklagten, ihr Schriftsatznachlass zu der Frage einzuräumen, inwieweit die Vermerke über die Löschung und Sperrung im Nutzerdatensatz noch von der Beklagten benötigt werden, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO dafür waren nicht gegeben. Der Kläger hat spätestens mit Schriftsatz vom 15.4.2024 unter Vorlage eines Urteils des OLG Stuttgart eingehend in Abrede gestellt, dass nicht ersichtlich sei, wofür die Beklagte nach mehr als einem Jahr die Vermerke noch benötige. Die Beklagte hat die rechtliche Bedeutung dieser Frage auch nicht verkannt, weil sie schon in der Berufungserwiderung selbst zu dieser Frage vorgetragen hat. bb) Wegen der Lösch- und Sperrvermerke über ab dem 1.1.2021 erfolgte Verstöße gegen Gemeinschaftsbedingungen steht dem Kläger auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Löschung zu. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, weil die Vermerke über die erfolgten Löschungen von Posts des Klägers und deswegen erfolgter Sperrungen nicht unrichtig sind. Sie geben zutreffend wieder, dass die Beklagte den Kläger in bestimmten Fällen gesperrt bzw. Posts von ihm gelöscht hat. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist keine Frage der Richtigkeit i.S. des Art. 16 DSGVO. c) Über die Hilfsanträge ist, da der Hauptantrag jedenfalls teilweise Erfolg hat, nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag zu a), nach dem nur ein in zeitlicher Hinsicht eingeschränkter Teil der Verstoßvermerke zu löschen wäre, wäre im Übrigen nach den Ausführungen zum Hauptantrag für die Verstöße ab dem 1.1.2021 nicht begründet. Dem Gegenstand des Hilfsantrages zu b) ist bereits vom Hauptantrag umfasst und hat insoweit auch Erfolg. 2. Zum Antrag zu 2. Dieser Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten kein Recht zustand, den am 16.9.2021 gelöschten Beitrag des Klägers zu entfernen und gegen den Kläger deswegen eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit zu verhängen, ist nicht zulässig. a) Der Kläger erstrebt damit nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO, jedenfalls nicht eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, welches noch Folgen zeitigt. Die Erhebung sowohl einer allgemeinen Feststellungsklage als auch einer Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder zu Sachen gebildet. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führen, stellen hingegen kein Rechtsverhältnis dar (BGH, MDR 2015, 352, Rn. 23; BGH, WM 2011, 1125, Rn. 19). So kann beispielsweise in der Regel nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeits- oder Mietvertrages geklagt werden, sondern die Klage ist darauf zu richten, dass der Vertrag - dieser bildet das Rechtsverhältnis - durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Die etwaige Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperre bewirkt für sich noch keine bestimmten Rechtsfolgen, sondern bildet lediglich ein Element etwaiger daran anknüpfender Ansprüche, so etwa auf Schadensersatz oder Unterlassung erneuter Sperrung, welche der Kläger hier auch geltend macht. Die Frage der Rechtswidrigkeit einer Handlung richtet sich lediglich auf die rechtliche Bewertung eines Vorgangs und bildet nur eine Vorfrage von rechtlichen Folgen, die sich an den Vorgang anschließen können. Auch insoweit handelt es sich bei der etwaigen Rechtswidrigkeit der erfolgten Sperren nur um eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, nämlich der vertraglichen Befugnis der Beklagten, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine entsprechende Anwendung der prozessualen Vorschriften über die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels planwidriger Regelungslücke im Zivilprozess von vornherein nicht in Betracht (vgl. zum Vorstehenden im Ganzen auch Urteile des Senats v. 29.09.2022, Az. 16 U 49/21 und 30.06.2022, Az. 16 U 83/20). b) Es besteht darüber hinaus auch kein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Feststellung. Die denkbaren Rechtsfolgen aus einer rechtswidrigen teilweisen Sperre kann der Kläger mit Leistungsanträgen geltend machen und macht er diesem Rechtsstreit auch geltend (Anspruch auf Freischaltung, Anspruch auf Unterlassung künftiger erneuter Löschung/Sperre, Schadensersatz). Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deswegen, weil der Kläger befürchtet, die Beklagte könne nach einem - zu Unrecht angenommenen - ersten Verstoß bei einem weiteren - dann ersten - Verstoß schwerere vertragliche Sanktionen gegen ihn verhängen. Der Kläger meint, deshalb sei die Feststellung geeignet, verbindliche Klarheit zu schaffen, damit eine künftige Sperre oder Löschung oder Kündigung des Nutzungsvertrages mit Rücksicht auf den streitgegenständlichen Post nicht in Betracht komme. Mit einer auf Leistungsklage erfolgenden rechtskräftigen Verurteilung zur Wiederfreischaltung eines Posts (bzw. hier der Feststellung der diesbezüglichen Erledigung) und zur Unterlassung einer erneuten Löschung oder Sperre wegen dieses Posts wird dem jedoch bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht aus einem Rehabilitierungsbedürfnis im Hinblick auf diskriminierende Nachwirkungen der Sperre. Der Kläger hat keine näheren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die von ihm - abstrakt - behaupteten diskriminierenden Nachwirkungen und die fühlbare Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Stellung ergeben sollen. Es ist schon nicht vorgetragen, dass die Sperre wegen des Beitrages Dritten bekannt geworden und deshalb eine Ehr- oder Ansehensbeeinträchtigung zur Folge gehabt haben könnte. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einem Rechtsverhältnis. Die Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs, auf die der Kläger sich wegen eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens berufen hat (BGH, Urteil vom 09.03.2012, Az. V ZR 115/11), betrifft gerade in dieser Hinsicht eine andere Gestaltung. Dort war dem Partei1-Bundesvorsitzenden nach der erfolgten Bestätigung einer Hotelbuchung der Zugang zum Hotel aufgrund des Hausrechts verweigert worden. Es bestand mit dem Beherbergungsvertrag ein Vertragsverhältnis, an welches konkrete Rechtsfolgen anknüpften. Die Parteien stritten darüber, ob dies wirksam gekündigt worden war, und damit über die Wirksamkeit dieses Rechtsverhältnisses. 3. Zum Antrag zu 3. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers, dass der Beklagten aufgegeben wird, den am 16.09.2021 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten, im Ergebnis zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein diesbezüglich allein in Betracht kommender vertraglicher Anspruch aus dem Nutzungsvertrag nicht zu. a) Dem Kläger hat aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrag allerdings grundsätzlich einen Anspruch, dass die Beklagte seinen Beitrag in dem sozialen Netzwerk soziales Netzwerk1 abbildet. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in sein Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 28; Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20 Rn. 40; Urteil vom 27. Januar 2022, III ZR 12/21, Rn. 34). b) Die Beklagte kann die Wiederfreischaltung des Posts jedoch deshalb verweigern, weil sie aufgrund der nach dem Post am 27.8.2022 in das Vertragsverhältnis einbezogenen Neufassung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards berechtigt wäre, den vom Kläger erneut eingestellten Post zu entfernen, nämlich aus Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage B 5, Bl. 315 ff. d.A.) in Verbindung mit der Regelung über „Falschmeldungen“ im Abschnitt „Gefährliche Gesundheitsinformationen“ der Gemeinschaftsstandards (Anlage B 6, Bl. 328 ff. d.A.). Dies begründet ein Recht der Beklagten zur Verweigerung der Wiederfreischaltung, auf welches sie sich bereits erstinstanzlich berufen hat. Denn nach § 242 BGB kann ein Anspruchsberechtigter nicht eine Leistung verlangen, die er alsbald wieder zurückgewähren müsste (sog. dolo-agit-Einwand, vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 242 Rz. 52 m.w.N.). Es kann deshalb für den Anspruch auf Wiederfreischaltung dahin gestellt bleiben, ob die am 16.9.2021 erfolgte Entfernung des Beitrages des Klägers aufgrund der Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsbedingungen in der damals geltenden Fassung oder aufgrund eines aus ergänzender Vertragsauslegung hergeleiteten Entfernungsrechts berechtigt war. aa) Die genannten Regelungen der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards sind Vertragsbestandteil des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien. (1) Die hier vorgelegten neuen Nutzungsbedingungen sind wirksam in den Nutzungsvertrag mit dem Kläger einbezogen worden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass im Jahr 2022 alle Nutzer, also auch der Kläger, zweimal im News-Feed über die Neufassung unterrichtet, sie ihnen mit Link zur Verfügung gestellt wurden und um Zustimmung gebeten worden sei. Mit der zweiten Unterrichtung wurde darauf hingewiesen, dass mit der fortgesetzten Nutzung über den 26.8.2022 hinaus die Zustimmung zu den Änderungen zum Ausdruck gebracht werde. Der Kläger habe, auch dies ist unbestritten geblieben, nach dem 26.8.2022 das streitgegenständliche Nutzerkonto weiter benutzt. Damit sind die neuen Nutzungsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB ex nunc ab dem 27.8.2022 in den Vertrag einbezogen worden. Das angewandte Einbeziehungsverfahren entspricht dem für Änderungen von AGB sinngemäß anzuwendenden § 305 Abs. 2 BGB. Insbesondere die Vereinbarung knüpft nicht an ein bloßes Schweigen des Nutzers, sondern an ein Verhalten an (Weiterbenutzung trotz Kenntnis) und hat damit die Qualität einer konkludenten Erklärung (vgl. zu den Anforderungen bei Änderungen von AGB: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 305 Rz. 46; Müko-BGB/Fournasier, 9. Aufl., § 305 Rz. 91). Mit den neuen Nutzungsbedingungen ist auch die hier vorgelegte Neufassung der Gemeinschaftsstandards in den Nutzungsvertrag mit dem Kläger einbezogen worden. Die Parteien haben dem im Termin dargelegten Verständnis des Senats, wonach der Vortrag der Beklagten, die die hier vorgelegten „aktualisierten B-Nutzungsbedingungen seien gemeinsam mit den Gemeinschaftsstandards“ geändert worden (Bl. 195 d.A.), dahin zu verstehen sei, dass die hier vorgelegten Gemeinschaftsstandards mit der Änderung der Nutzungsbedingungen im Jahr 2022 in gleicher Weise den Nutzern zur Verfügung gestellt worden sind, nicht widersprochen. Der Kläger geht im Übrigen selbst davon aus, dass „mittlerweile“ neue Gemeinschaftsstandards gelten (vgl. Bl. 540 und 552 d.A.). (2) Die neuen Nutzungsbedingungen sind, soweit sie in Ziff. 3.2 ein Recht zur Entfernung eines Beitrages vorsehen, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 29.7.2021 das Entfernungsrecht in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 allein deshalb als unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen, weil sich der Netzwerkanbieter in seinen Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichtet hat, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (vgl. etwa Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 192/20 Rz. 97 ff.). Genau dies sehen die neuen Nutzungsbedingungen 2022 vor (Anlage B 5, dort Bl. 321 d.A.). Die Regelung ist nicht deswegen unangemessen, weil sie nur eine nachträgliche Anhörung mit Möglichkeit zur Neubescheidung vorsieht. Entgegen der Meinung der Berufung verlangt der Bundesgerichtshof für die Entfernung eines Beitrages keine vorherige Anhörung, sondern allein für die (vorübergehende) Sperrung des Accounts: „Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Anhörung des Nutzers ist, soweit die Beklagte eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen“ (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/21 Rz. 87). Die Regelung über die Sperrung (Einschränkung der Nutzung bestimmter Funktionen) ist jedoch im nachfolgenden Absatz geregelt und AGB-rechtlich getrennt zu beurteilen. Im Übrigen ist dort eine vorherige Anhörung vorgesehen („beabsichtigte Einschränkung“). (3) Soweit der Kläger behauptet, die Lösch- und Sperrpraxis der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs, weil sie nur pauschal darauf hinweise, dass ein Post gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße, ohne dies konkret zu begründen, kommt es darauf für den aus § 242 BGB hergeleiteten Einwand nicht an, weil die Beklagte die Anhörung jedenfalls im hiesigen Prozess bereits vorweggenommen hat. Denn sie hat mit den Ausführungen etwa auf S. 12 f. und 29 f. der Klageerwiderung näher begründet, welche Aussagen in dem Beitrag gegen welche Regelungen in den Gemeinschaftsstandards verstießen. bb) Die Voraussetzung eines Entfernungsrechtes aus Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen, wonach die Beklagte Inhalte entfernen darf, die gegen die Gemeinschaftsbedingungen oder andere vereinbarte Bedingungen und Richtlinien für die Nutzung von sozialem Netzwerk1 verstoßen, ist gegeben. Die von der Beklagten beanstandeten Passagen des Beitrages verstoßen gegen die Regelungen der Gemeinschaftsbedingungen im Abschnitt „Falschmeldungen“ Teil II. „Gefährliche Gesundheitsfehlinformationen“. Danach ist die Beklagte zur Entfernung von „Fehlinformationen zu Impfstoffen“ berechtigt, wenn „die Gesundheitsbehörden“ zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen; Es folgt eine beispielhafte Aufzählung. Maßstab dafür, ob eine Äußerung eine „Fehlinformation“ ist, ist danach nicht, ob wissenschaftlich mit absoluter Sicherheit feststeht, dass es sich um eine unwahre Tatsache handelt, sondern, dass entweder Gesundheitsbehörden oder „führende Gesundheitsorganisationen“ (Eingangssatz) zu dieser Einschätzung gelangt sind. In der verlinkten Covid-19-Richtlinie (Bl. 197 d.A.) ist entsprechend als von „sachverständigen Gesundheitsbehörden überprüft“ die Rede. (1) Die Beklagte hat hier für drei Äußerungen in dem vom Kläger weiterverbreiteten Beitrag vorgetragen und belegt, dass es sich in dem vorgenannten Sinne „Fehlinformationen“ zu Covid-19-Impfstoffen handele. Zur Wirksamkeit vom Covid-19-Impfstoffen wird darin behauptet, dass „von der CDC, der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichte Studien zeigen, dass die Covid-19-Impfstoffe nicht wirken“. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass durch zahlreiche Studien seit Beginn der Pandemie belegt sei, dass Impfungen wirksam vor einem schweren Verlauf und dem Tod durch Covid-19 schützen und die dahingehende Einschätzung durch Gesundheitsbehörden durch eine Informationsbroschüre des Bundesgesundheitsministeriums (näher unten (2), Anlage B 2) belegt. Der Kläger hat dazu keinen Gegenvortrag gehalten. Er hat insbesondere keine entsprechenden Studien der CDC oder der Universität Oxford benannt. Er hat ohnehin auf die Klageerwiderung nicht repliziert. Der Vortrag der Beklagten ist deshalb als zugestanden anzusehen. Zur Gefährlichkeit von Impfstoffen wird behauptet, in einem „internen Dokument der Ärztekammer“ werde vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung“ gewarnt und insgesamt komme es bei der Impfung „aufgrund von Blutgerinnungen“ zu „schwersten Nebenwirkungen“. Diese ohne jede quantitative Einschränkung gemachten Aussagen sind aus Sicht des durchschnittlichen Lesers dahin zu verstehen, dass es generell oder jedenfalls sehr häufig zu tödlichen oder schwersten Nebenwirkungen komme. Die Beklagte hat dazu ein Informationsblatt des Bundesministeriums für Gesundheit „Wie sicher sind die COVID-19-Impfstoffe“ - „Wirksamkeit, Risiken und Nebenwirkungen“ vorgelegt (Anlage B 2). Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass es Nebenwirkungen, Impfreaktionen und vereinzelt auch Impfschäden geben kann (Bl. 254 f. und 282 ff. d.A.). Generelle tödliche Nebenwirkungen und „schwerste Nebenwirkungen“ wie sie der Beitrag ohne Einschränkung unterstellt, werden nicht genannt. Der Beklagte hat dem auch keine anderen Erkenntnisse insbesondere von Gesundheitsbehörden oder „führenden Gesundheitsorganisationen“ entgegengesetzt. Er hat auch das erwähnte angebliche „interne Dokument der Ärztekammer“ nicht vorzulegen vermocht. Soweit der Kläger sich in der Berufungsbegründung darauf beruft, dass der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume, ergibt sich dies so aus den Berichten über Ankündigungen von Maßnahmen und anderen Äußerungen von Gesundheitsminister C aus dem Frühjahr 2023 (Anlage BB 54, Bl. 582 d.A.) nicht. Der im sozialen Netzwerk1 wiedergegebene Artikel „Long Covid und Post Vac: Endlich handelt C“ berichtet, dass das Bundesgesundheitsministerium Beratungs- und Hilfeangebote für von Long Covid und Post Vac Betroffene initiieren will. „Post-Vac“ bezeichnet zwar langfristige Schäden aufgrund von Impfungen. Der Begriff Post-Vac oder Post-Vac-Syndrom (PVS) fasst nach Wikipedia [Abruf am 19.10.2024] langandauernde Impfkomplikationen nach einer Covid-19-Impfung zusammen, die eine Long-/Post-Covid ähnliche Symptomatik aufweisen, ohne zuvor an Covid-19 erkrankt zu sein.Es stellt keine klar definierte Krankheit dar. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und den „Post-Vac“ zugeschriebenen Beschwerden ist nicht durch Studien belegt, es werden jedoch mehrere Hypothesen in der Wissenschaft dazu diskutiert. Das Phänomen sei noch wenig erforscht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine massenhaft oder jedenfalls häufig auftretende Folge der Impfung. In einer Stellungnahme des Instituts1 zum Thema „Post-Vac-Syndrom“ nach COVID-19-Impfung vom 19. Mai 2023 (Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts) zum Thema „Post-Vac-Syndrom“ nach COVID-19-Impfung, in: Paul-Ehrlich-Institut. Stand: 19. Mai 2023, abgerufen am 19.10.2024) wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland bis zu diesem Datum über 192 Millionen COVID-19-Impfungen durchgeführt worden waren. Die Melderate für Verdachtsfälle, die im Zusammenhang mit den in den Sicherheitsberichten genannten und „Post-Vac“ zugeschriebenen Symptomkomplexen stünden, betrage weniger als ein Verdachtsfall pro 100.000 Impfungen (0,73/100.000), was darauf hinweise, dass solche Verdachtsfälle extrem selten seien. Mithin ist die generelle Äußerung in dem Post als Fehlinformation einzustufen. Der Beitrag behauptet schließlich, „ein internationales Team von Wissenschaftlern“ habe das Vorhandensein von „Toxine(n)“ und „Graphenoxide(n)“ in Impfstoffen gegen Covid-19 festgestellt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Aussage, „ein internationales Team von Wissenschaftlern“ habe das Vorhandensein von Graphenoxiden bestätigt, falsch sei. Graphenoxide sind (anorganische) Kohlenstoffgitter, die wegen ihrer optischen Eigenschaften und ihrer Leitfähigkeit eingesetzt werden (wikipedia). Die Beklagte hat allerdings nicht ausdrücklich vorgetragen, dass auch die Angabe zu „Toxinen“ eine Fehlinformation sei. Ob ihr Vortrag dahin zu verstehen ist, dass mit dem Begriff „Toxine“ darauf hingewiesen werden soll, dass Graphenoxide als Gifte einzustufen sind, kann indes dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat jedenfalls durch Vorlage eines Recherchetextes von correktiv.org (Anlage B 3, Bl. 302 ff.) belegt, dass in den zugelassenen Covid-19-Impfstoffen kein Graphenoxid enthalten ist. Dabei handelt es sich zwar um einen journalistischen Text. Er zitiert jedoch entsprechende Auskünfte der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts, eines staatlichen Instituts, sowie der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Beide haben bekundet, keine Hinweise auf Graphenoxide in Covid-19-Impfstoffen zu haben. Der Kläger hat dem nichts entgegengesetzt, insbesondere auch nicht das „internationale Team von Wissenschaftlern“, welches das bestätigt haben soll, benannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass in dem entfernten Post jedenfalls drei „Fehlinformationen zu Impfstoffen“ i.S. der Gemeinschaftsstandards aufgestellt werden. (2) Die Regelungen in den Gemeinschaftsstandards über „Falschinformationen“ betreffend „Gefährliche Gesundheitsinformationen“ i.V.m. dem Entfernungsrecht in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen halten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Diesbezüglich kommt es auf eine umfassende Abwägung der beteiligten Grundrechtspositionen, insbesondere der Meinungsfreiheit der Nutzer und der Berufsfreiheit der Beklagten, an. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20 - Rz. 60 bis 82 verwiesen. Nach deren Ergebnis ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH vom 29.7.2021, a.a.O., Rz. 78). Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss allerdings ein sachlicher Grund bestehen. Der Anbieter darf nicht willkürlich einzelne Meinungsäußerungen untersagen. Aus dem Umstand, dass die Kommunikationsplattform nach dem Geschäftsmodell der Beklagten keine thematische Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustausch dient, ist nach der Rechtsprechung des BGH zu schließen, dass angesichts dieser freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten ein Verbot der Äußerung von bestimmten politischen Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren wäre (BGH vom 29.7.2021, o.a.O., Rz. 81). (2.1) Das hier gegenständliche Verbot falscher, jedenfalls ungesicherter Tatsachenäußerungen über die angeblich fehlende Wirksamkeit und die Gefährlichkeit von Impfstoffen knüpft an einen prinzipiell nachprüfbaren Tatbestand an, für den auch ein sachlicher Grund besteht. Der Kläger weist zwar mit einem gewissen Recht darauf hin, dass es rechtlich keine „Wahrheitspflicht“ gibt solange es sich nicht um Tatsachenbehauptungen über andere Personen handelt, deren Persönlichkeitsrecht damit tangiert wird. Auch unrichtige und nicht belegte Sachaussagen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit umfasst. Die Beklagte nimmt hier mit dem Verbot von Fehlinformationen über Impfstoffe jedoch ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Solche dem Stand der Erkenntnis von Gesundheitsbehörden oder anerkannten Gesundheitsorganisationen widersprechende Informationen sind nämlich geeignet, Ängste gegen solche Impfstoffe zu schüren und auf diese Weise Menschen von Vorbeugemaßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 abzuhalten. Diese dienen neben der Gesundheit des Einzelnen der Verhinderung einer Ausbreitung von epidemischen Erkrankungen und einer Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems. Die Beklagte erklärt in dem vorangehenden Abschnitt der Gemeinschaftsstandards selbst, dass sie dem (auch) entgegenwirken wolle. (2.2) Entgegen der Meinung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 23.10.2023 wird dem Kläger mit dieser Regelung in den Gemeinschaftsbedingungen nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot in den Gemeinschaftsbedingungen bezieht sich auf „Fehlinformationen“, also Tatsachenäußerungen, und nicht auf (politische) Meinungen. Konkret ist die Frage, ob zugelassene Impfstoffe gegen bestimmte Erkrankungen eine (vorbeugende) Wirkung entfalten und ob sie häufig tödliche oder schwerste Nebenwirkungen entfalten, grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich und damit eine Tatsachenäußerung. Eine solche Äußerung bleibt auch dann, wenn sie in einem politischen Diskurs fällt, eine Tatsachenäußerung und wird deshalb nicht zu einer politischen Meinung. (2.3) Allerdings ist bei der Auslegung und der Reichweite des Tatbestands „Fehlinformationen über Impfstoffe“ im Wege der Drittwirkung von Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG insoweit Rechnung zu tragen, als diese auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Erkenntnisstand von Gesundheitsbehörden, anerkannten Gesundheitsorganisationen und auch Institutionen der Wissenschaft umfasst. Diesbezüglich weist der Kläger mit der Berufung zu Recht darauf hin, dass es keine unumstößlichen Wahrheiten gibt, „Wissenschaft“ auch auf dem steten Infragestellen vermeintlicher Erkenntnisse beruht und vermeintlich „gesicherte“ Erkenntnisse sich ändern oder jedenfalls falsifiziert werden können. Aus diesem Grund wäre es mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren, eine sachbezogene, sich auf Gründe stützende Kritik an dem Erkenntnisstand von Gesundheitsbehörden, anerkannten Gesundheitsorganisationen oder Institutionen der Wissenschaft zu untersagen. Eine solche Kritik hat der Kläger hier jedoch nicht geübt. Vielmehr hat er pauschal und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem oben dargelegten derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand behauptet, Impfstoffe gegen den Covid-19-Virus hätten keine Wirkungen und hätten tödliche oder schwerste Nebenwirkungen nach der Auffrischung. Keinen einzigen der von ihm im Text angeführten Belege hat er beizubringen vermocht. Es handelt sich mithin nicht um eine sachliche Kritik am medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Der Senat sieht sich bei der vorstehenden Konkretisierung der Reichweite der Meinungsfreiheit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 EMRK, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung von Art. 5 GG interpretationsleitend heranzuziehen ist. In seinem Urteil vom 27.8.2024 (2007/22 - Bielau gegen Österreich, in: AfP 2024, 409) hat der EGMR die Einschränkung der Meinungsfreiheit eines Arztes im Fall „kategorischer und unwahrer öffentlicher Informationen“ zu medizinischen Fragen (u.a. Wirkung von Impfstoffen) auf einer Website gebilligt, wenn dies zum Schutz der Gesundheit und dem Wohl anderer erforderlich ist. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Aussagen nicht nur „kategorisch“, sondern (teilweise) auch wissenschaftlich unhaltbar gewesen seien und dies mit einem „direkten Widerspruch“ zu Informationen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) begründet. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK bei Tatsachenbehauptungen der Wahrheitsbeweis verlangt werden könne (alles Rz. 44). Letztlich hat der Gerichtshof eine Disziplinarmaßnahme der Österreichischen Ärztekammer gegen den Arzt, die darauf gestützt war, dass es nicht generell untersagt sei, Kritik an Impfungen zu üben, sondern eine „nuanciertere Kritik“ möglich sei (Rz. 41), mit Art. 10 EMRK für vereinbar erachtet. Der durch die erneute Einstellung des Beitrages erfolgende Verstoß würde mithin dessen Entfernung nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen rechtfertigen. Diese Bestimmung erlaubt die Entfernung des gesamten betroffenen Posts. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, dass bei mehreren Passagen in einem umfangreichen Text wie dem streitgegenständlichen die Beklagte allein die betroffenen Teile eines Posts entfernt. Dies wäre mit dem Massengeschäft eines sozialen Netzwerks und der Notwendigkeit des Einsatzes automatisierter Verfahren nicht vereinbar. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, es habe (allenfalls) nur ein Teil des Posts entfernt werden dürfen. 4. Zum Antrag zu 4. Das Landgericht hat den Antrag auf Unterlassung, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Textes auf www.(sozialesnetzwerk1).com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, zu Recht als unbegründet angesehen. Die Berufung weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in den Fällen einer vertrags- bzw. rechtswidriger Löschung von Beiträgen dem Nutzer aus § 280 BGB ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Löschung und Sperrung des Accounts deswegen - und zwar auch neben einem Anspruch auf Wiederfreischaltung - zustehen kann (etwa BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20, Rz. 99 f.). Das Landgericht hat hier jedoch im Ergebnis zu Recht die analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr verneint. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die ursprünglich am 16.9.2021 erfolgte Löschung des Beitrages und die Sperrung des Klägers aufgrund der damals geltenden Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards rechtswidrig war und ob ein Anspruch auf Wiederfreischaltung und damit auch auf Unterlassung bestanden hat. Denn jedenfalls ab der Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen im Jahr 2022 und der aktualisierten Gemeinschaftsstandards ist die Beklagte nach dem Ergebnis zu 3. künftig berechtigt, den Beitrag zu entfernen. Aufgrund dessen ist die Beklagte bei erneuter Einstellung des Posts durch den Kläger berechtigt, diesen zu entfernen. Sie ist nach Ziff. 3.2, 5. Abs. der Nutzungsbedingungen auch berechtigt, den Kläger erneut zu sperren bzw. die Nutzung bestimmter Funktionen von sozialem Netzwerk1 für einen bestimmten Zeitraum einzuschränken. Wie oben dargelegt, steht diese Klausel in der neuen Fassung in Übereinstimmung mit den AGB-rechtlichen Anforderungen des BGH, weil sie bei sachgerechter Auslegung („beabsichtigte Einschränkung“) eine vorherige Anhörung des Nutzers vorsieht. Damit ist die Wiederholungsgefahr für eine erneute rechtswidrige Löschung des Posts und für eine erneute rechtswidrige Sperrung des Klägers entfallen. 5. Zum Antrag zu 5. Auch der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf www.(sozialesnetzwerk1.com zu sperren (…), ohne den Kläger vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, ist unzulässig. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, GRUR 2010, 749, Rn. 21). Vorliegend gibt der Unterlassungsantrag zwar nicht einen Gesetzeswortlaut wieder, sondern knüpft an eine Handlung der Beklagten - die Vornahme einer Sperre des Klägers auf www.(sozialesnetzwerk1).com - an. Dennoch entspricht das Klagebegehren in seiner Wirkung faktisch der bloßen Wiederholung einer Rechtslage, nämlich der Rechtslage in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Sperre (Urteile vom 29.07.2021, a.a.O.). Zudem darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, GRUR 2010, 749, Rn. 21). Ein solcher Fall liegt hier vor. Den Fall der Konto-Sperre als Verletzungshandlung bzw. als Handlung, die nur nach Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, gibt es nicht. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass von einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. nur BGH, NJW 2021, 3179, Rz. 87). Auch kann z.B. ein Wiederholungsfall vorliegen, der eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich macht. Von daher ist die Verletzungshandlung, an die der geltend gemachte Unterlassungsanspruch anknüpft, nicht hinreichend bestimmt. Ließe man den Antrag zu, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, sich umfassend und adäquat zu verteidigen (so auch Urteile des Senats vom 30.06.2022- Az. 16 U 229/20, vom 20.07.2022 - Az. 16 U 90/21 und vom 7.9.2023 - 16 U 46/20). b) Darüber hinaus wäre der Antrag auch nicht begründet. Selbst wenn dem Kläger ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus § 241 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB generell zustehen könnte, wäre hier die aufgrund der Erstbegehung vom 16.9.2021 gegebene Vermutung der Wiederholungsgefahr als widerlegt anzusehen. Denn Beklagte hat am 16.9.2021 auf der Grundlage ihrer damaligen AGB (Ziff. 3.2 Nutzungsbedingungen) gehandelt und die Parteien haben nunmehr einverständlich neue Nutzungsbedingungen vereinbart, nach denen die Beklagte sich verpflichtet hat, vor einer Sperre den Nutzer anzuhören. In einem solchen Fall erscheint es - zumal es sich hier um einen abstrakten vorbeugenden Unterlassungsanspruch handelt - gerechtfertigt, auch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung von einer Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr auszugehen. 6. Zum Antrag zu 6. Dem Kläger steht für die erfolgte Sperrung seines Accounts für einen Monat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz, den er in Höhe von 50,- € geltend macht, zu. Der Antrag ist hinreichend bestimmt, nachdem der Klägervertreter im Termin klargestellt hat, dass er mit dem Antrag in erster Linie immateriellen Schaden geltend mache und sich nur in zweiter Linie auf einen materiellen Schaden stütze. Er ist aus beiden Anspruchsgründen jedoch nicht begründet. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Sperrung zu Unrecht erfolgte, denn ein dahingehender Anspruch besteht bereits aus anderen Gründen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) aufgrund der Löschungen/ zeitweiligen Sperren des Nutzerkontos des Klägers (Nur-Lesemodus) liegen nicht vor. Ein aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteter Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung ist nicht bei jeder schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben. Er setzt vielmehr voraus, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 735, Rn. 44 - Traumfrau gesucht). Im vorliegenden Fall vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch die unberechtigte Löschung des Beitrages des Klägers und die hiermit einhergehende vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos (Versetzung in den Read-only-Modus) ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürger(innen) prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist. Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Providern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667, Rn. 37). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, verletzt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. auch OLG München, MMR 2021, 71, Rn. 86). Selbst wenn man durch die vorübergehende Löschung des Kommentars des Klägers sowie die zeitweise Sperrung von Nutzungsmöglichkeiten auf der Internetplattform der Beklagten gleichwohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als gegeben ansähe, läge jedenfalls keine so schwerwiegende Rechtsverletzung vor, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung geboten wäre. Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Während der Zeit der befristeten Funktionseinschränkung war die Nutzung seines sozialen Netzwerk1-Kontos nicht völlig aufgehoben, er konnte weiterhin Nachrichten empfangen und auf seine „höchstpersönlichen Inhalte“ zugreifen und uneingeschränkt fremde Inhalte auf dem sozialen Netzwerk1-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er war lediglich darin gehindert, Beiträge auf sozialem Netzwerk1 zu veröffentlichen, nicht aber, seine Meinung auf andere Weise kundzutun. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die von den Nutzern sozialer Netzwerke wie soziales Netzwerk1 geschaffenen Inhalte persönlichkeitsrechtsrelevant seien. Denn damit ist keine Aussage verbunden, ob eine Sperre des Nutzerkontos die für eine Geldentschädigung geforderte Schwere einer (unterstellten) Persönlichkeitsrechtsverletzung aufweist. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wurde und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu befürchten. bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vor. Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. (1) In der etwaigen Weiternutzung der bei der Beklagten vorhandenen Daten des Klägers während der teilweisen Sperre seines Kontos liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Diese beruhte nämlich - wie weiter unten ausgeführt - auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), welche nicht daran geknüpft ist, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, und daher auch Zeiträume umfasst, in denen das klägerische Konto gesperrt ist. (2) Die zeitweise Teilsperrung des Nutzerkontos des Klägers stellt bereits keine Verarbeitung von dessen Daten i.S. von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass die teilweise Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen hat. Allenfalls hat es sich um eine Einschränkung der Verarbeitung i.S. von Art. 4 Ziffer 3 DSGVO gehandelt, weil hierdurch die Erhebung und weitere Verarbeitung der klägerischen Daten verhindert wird. Aus der DSGVO ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers, dass seine als Posts (Mitteilungen/Kommentare) eingegebenen Daten von der Beklagten weiterverarbeitet und für andere Nutzer zugänglich gemacht werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich allein auf vertraglicher Grundlage. Auch sonst ist nicht ersichtlich, gegen welche Vorschrift der DSGVO die Beklagte durch die teilweise Sperrung des Nutzerkontos verstoßen haben sollte. (3) Durch die Löschung der Beiträge ist dem Kläger kein immaterieller Schaden i.S. des Art. 82 DSGVO entstanden, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Löschung eines Textbeitrages überhaupt als eine Datenverarbeitung i.S. von Art. 4 DSGVO zu qualifizieren ist. Art. 82 DSGVO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Plath/Becker, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 82 DSGVO, Rn. 7). Auch wenn in der Literatur unter Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine wirksame Durchsetzung europäischer Datenschutzrechte erfordere einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht (vgl. hierzu BGH, NJW 2017, 800) geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola/Heckmann/Gola/Piltz, a.a.O., Art. 82, Rn. 14), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 DSGVO nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Plath/Becker, a.a.O., Art. 82 DSGVO, Rn. 7). Insbesondere kann der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden. Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Plath/Becker, a.a.O., Art. 82 DSGVO Rn. 8). So liegen die Dinge hier indes nicht. Demnach muss es um eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen, die zwar jetzt nicht mehr „besonders schwerwiegend“ sein, aber trotzdem für den Betroffenen ein gewisses Gewicht haben muss (Plath/Becker, a.a.O., Art. 82 DSGVO Rn. 7). Gegen eine weitere Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Geldentschädigungsanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der damit verbundenen vollständigen Abkehr von der bisher geltenden Rechtslage wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat eine Beeinträchtigung von ausreichendem Gewicht nicht vorgetragen. Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die Unterdrückung eines einzelnen Posts hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt. Dabei ist der Beweggrund der Beklagten bei Vornahme einer Löschung zu berücksichtigen. Diese erfolgt seitens der Beklagten zur Beseitigung von angenommener „Hassrede“ mit der Intention, das Persönlichkeitsrecht anderer Nutzer zu schützen. Bejahte man bereits in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch, entstünde ein unangemessenes Spannungsverhältnis zwischen der Löschungspflicht des Portalbetreibers bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten einerseits und dem hiermit verbundenen unverhältnismäßigen Schadensersatzrisiko andererseits (vgl. dazu BGH, NJW 2021, 3179, Rn. 77). Die Beklagte wäre bereits dann Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, wenn sie eine unzutreffende Interessenabwägung im Rahmen ihrer Löschungspflicht vorgenommen hätte. b) Auch materielle Schadensersatzansprüche scheiden aus. aa) Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Befreiung von einer Leistungspflicht („Unmöglichkeit“) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB besteht nicht. (1) Zwar bildet die Ermöglichung der (vollen) Nutzung der soziales Netzwerk1-Dienste eine Hauptleistungspflicht der Beklagten, welche dem Kläger für den Zeitraum der Sperrung - mit Ausnahme des weiterhin bereitgestellten Read-only-Modus - vorenthalten worden war. Diese Leistung war mit Ablauf der Sperrfrist infolge Zeitablaufs objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Erfüllungsanspruch ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Denn die während der Sperrzeit ausgefallene aktive Nutzung der von der Beklagten bereitgestellten Kommunikationsplattform, insbesondere das aktuelle und zeitbezogene Einstellen und Kommentieren von Beiträgen, war für den Kläger nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar. Damit stand ihm für die Dauer der unberechtigten Sperre grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedurfte. (2) Allerdings fehlt es an einem beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden, der bei vertraglichen Ansprüchen hier mangels ausdrücklicher Anordnung allein ersatzfähig ist (§ 253 Abs. 1 BGB). Ihm konkret entstandene Schadenspositionen wie etwa Aufwendungen zur anderweiten Beschaffung der von der Beklagten geschuldeten Leistung oder entgangenen Gewinn hat der Kläger nicht dargetan, sondern er berechnet seinen Schaden fiktiv. Allein der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der soziales Netzwerk1-Dienste stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Dasselbe gilt für die Löschung seines Posts. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen zu ersetzen ist (BGH, NJW-RR 2008, 1198, Rn. 9). Zwar ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit nach der Verkehrsanschauung für die Lebensgestaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; die Möglichkeit zum weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern etwa über soziale Netzwerke stellt aber lediglich einen einzelnen Teilbereich dar, den der Bundesgerichtshof für die Gesamtbedeutung eines Internetzugangs aufgeführt hat (vgl. BGH, NJW 2013, 1072, Rn. 17). Allein die Nutzbarkeit der über den Read-only-Modus hinausgehenden, von der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen, die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des Nachrichtenaustauschs, ist nach dem gebotenen strengen Maßstab kein Wirtschaftsgut in dem vorstehend dargelegten Sinne. bb) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Herausgabe des Werts der erlangten Gegenleistung nach §§ 346 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB in Höhe von 50,- € zu. Wie vorstehend dargelegt, hat die Beklagte während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die von ihr vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht. Zwar war der Kläger weiterhin in der Lage, Beiträge zu lesen; wie die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen aber selbst ausführt, ist Kern ihres Angebots die Möglichkeit, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“, welche durch die Verhängung der Sperre wegfiel. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung und bei einer Teilleistung findet § 441 BGB entsprechende Anwendung. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass der Kläger eine anteilige nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt hat, die die Beklagte nach § 326 Abs. 4 BGB zurückzuerstatten verpflichtet wäre. Hierbei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus: Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und die Einräumung deren Nutzungsmöglichkeit zu bestimmten Werbezwecken durch die Beklagte (vgl. Ziffern 2. und 3.3. der Nutzungsbedingungen i.V.m. der Datenrichtlinie) ist die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Berücksichtigungsfähig ist daher ist ausschließlich der Wert der während des Sperrzeitraums von dem Kläger zur Verfügung gestellten Datennutzungsrechte. Die vom Kläger ab Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses angefallenen Daten, die durch die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts und der vom Kläger erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten. In Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Leistung, hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk, und die Gegenleistung, nämlich die Einräumung von Nutzungsrechten des Klägers an seinen bei der Nutzung des sozialen Netzwerks anfallenden Daten, welche der Beklagten wiederum abhängig von dessen Einstellungen die Aufspielung zielgerichteter Werbung, mithin also deren Verkauf ermöglicht, auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Denn in welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten des Klägers eingeräumt werden, bleibt nach der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert von Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des Klägers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z.B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend. Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien sind die jeweils vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten demnach nur Gegenleistung für die zeitgleiche Inanspruchnahme der Nutzung des sozialen Netzwerks. Anderenfalls würde die gleichbleibende Leistung der Beklagten für den Kläger mit der Dauer des Vertragsverhältnisses teurer, weil immer mehr Daten anfallen, an denen der Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für eine solche Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte im Vertragsverhältnis. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und deren Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte sind demnach die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-only-Modus jedoch war nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt ersparte sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht. Denn in der Zeit, in der er sich weitgehend passiv verhalten musste und keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und Nachrichtenaustauschs machen konnte, fielen auch entsprechend weniger Nutzungsdaten des Klägers an. Deren Wert war insoweit relativiert, weil er nicht durch eigenes Verhalten Aufschluss über sein Kommunikations- und Konsumverhalten lieferte (vgl. ähnlich OLG Nürnberg, ZUM-RD 2021, 16, Rn. 167; LG Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2020, Az. 14 O 32/19, Rn. 186 - juris). Lediglich soweit der Kläger die Funktionen des Read-only-Modus nutzte, fielen auch Daten an, die er zur Verfügung stellte - nicht anders als bei sonstigen Onlineformaten, bei denen Nutzer kostenfrei Inhalte konsumieren, etwa Nachrichtenangeboten. Diese Leistungen des Klägers sind dann aber, soweit die Daten nicht schon ohnehin für die Vertragsdurchführung selbst erforderlich sind, die - ebenso reduzierte - Gegenleistung für die - reduzierten - Leistungen der Beklagten. cc) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für die unberechtigte Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), welche der Rechtsfolge nach auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtet wäre, steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu. Selbst wenn nämlich die Beklagte während des Zeitraums der unberechtigten Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken weitergenutzt und dadurch Einnahmen erzielt haben sollte, erfolgte dies nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den klägerseits zur Verfügung gestellten Daten und geposteten Inhalten (z.B. Lichtbild-, Text- und gegebenenfalls anderen Werken) und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. Denn mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger der Beklagten seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen geregelten Befugnis erteilt, „alle Beiträge und erhaltenen Daten dauerhaft zu speichern und zu nutzen“ und zugleich datenschutzrechtlich wirksam in die Verarbeitung der bei der Nutzung anfallenden Daten eingewilligt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger (unberechtigter) Sperrungen der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, hatte er nicht erklärt. Entgegen der Ansicht des Klägers erloschen dieses der Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und seine datenschutzrechtliche Einwilligung während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung nicht ipso iure, weil sie unter der Bedingung standen, dass die Beklagte ihrerseits ihre Pflichten erfüllte. Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung unberührt. Ebenso wenig kann der Kläger sich für das Fehlen eines Rechtsgrunds auf eine etwaige Einrede nach § 320 bzw. § 273 BGB berufen. Nach dem dispositiven Vertragsrecht für gegenseitige Verträge erlischt im Fall einer Vertragsverletzung des anderen Teils die eigene Vertragsverpflichtung nur ausnahmsweise automatisch. Die Vorschrift des § 320 BGB zeigt hier, dass auch bei einer Nichterfüllung der einen Seite dem anderen nur ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Weiternutzung der Werberechte durch die Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. § 812 BGB lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch nach § 813 BGB fehlt es an einer dauernden Einrede. Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 320, 273 BGB, genügen nicht (MüKo-BGB/ Schwab, 8. Aufl. 2020, § 813, Rn. 6). dd) Dem Kläger ist auch kein nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzender materieller Schaden entstanden. Als materieller Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist der beim Betroffenen eingetretene materielle Schaden gem. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 44. Ed., Stand 01.05.2023, Art. 82 DSGVO, Rn. 28 ff.). Ein materieller Schaden besteht aus der Differenz zwischen zwei Vermögenslagen des Geschädigten: Der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten (Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, Vor § 249, Rn. 10). Allein das Vorliegen einer unzulässigen Verarbeitung genügt nicht (Gola/Heckmann/Gola/Piltz, a.a.O., Art. 82 Rn. 12 m.w.N.). Dass der Kläger durch die Entfernung seiner Posts eine Vermögensminderung erfahren hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeit auf sozialem Netzwerk1 kommt für sich genommenen kein Vermögenswert zu; sie stellt daher keinen Schaden in diesem Sinne dar (OLG München, MMR 2021, 71, Rn. 91). Das bloße Affektionsinteresse ist gemäß den bürgerlich rechtlichen Schadensersatzvorschriften nicht ersetzbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter b) aa) verwiesen. 7. Zum Antrag zu 7. Der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist teilweise begründet. Dem Kläger steht aus den §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Kanzlei A in Höhe von 179,27 € zu. Zahlung an die Kanzlei A kann er indes nicht verlangen, weil der Schuldner die Art und Weise der Befreiung bestimmt (BGHZ 91, 77). Der Kläger hat Ende Oktober 2021 die Kanzlei A mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Löschung des Posts am 16.9.2021 und der Sperrung seines Accounts beauftragt und diese hat mit Schriftsatz vom 29.10.2023 (Anlage K 13, Bl. 52 ff. d.A.) die Beklagte u.a. zur Aufhebung der Sperrung und zur Wiederfreischaltung des Posts sowie zur Datenberichtigung durch Löschung von Lösch- und Sperrvermerken aufgefordert. a) Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten dafür ist dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB, jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB, begründet. Da die Beklagte mit der Löschung eines Posts ihre Primärpflicht zur Bereitstellung im Netzwerk verletzt hat, kann bereits darin eine Pflichtverletzung i.S. von § 280 Abs. 1 BGB gesehen werden, die die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rechtfertigt (so Senat, Urteil vom 7.9.2023 - 16 U 46/20 - unter II.8.a); Auch der Bundesgerichtshof sieht die Anspruchsgrundlage in seinen Urteilen vom 29.7.2021 unmittelbar in § 280 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des Verzuges sind im Übrigen gleichfalls gegeben, weil der Kläger persönlich am 16.9.2021 Widerspruch bei der Beklagten gegen die Entfernung und gegen die Nutzungsbeschränkung eingelegt hat. Darin ist eine Mahnung zu sehen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten i.S. § 280 Abs. 1 BGB ist durch die Entfernung und die Sperrung am 16.9.2021 gegeben gewesen, weil nach dem beiderseitigen Vortrag davon auszugehen ist, dass am 16.9.2021 im Verhältnis zwischen den Parteien noch die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards in alter Fassung galten. Die Vereinbarung des Rechts zur Entfernung von Posts und zur Sperre in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen sind mangels vorgesehener Anhörung des Nutzers nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 (III ZR 179/20, a.a.O.) unwirksam. Darüber hinaus sehen die Gemeinschaftsbedingungen in der alten Fassung (Anlage K 43) kein Verbot von Fehlinformationen über Impfstoffe vor. Sie enthalten in Abschnitt Ziff.IV.21 (Bl. 128 f. d.A.) lediglich einen allgemeinen Hinweis, dass „Falschmeldungen“ auf sozialem Netzwerk1 reduziert werden sollen. Es werden zwar bestimmte “Fehlinformationen“ benannt und als unerwünscht bezeichnet, es heißt jedoch ausdrücklich, die Beklagte werde solche Falschmeldungen nicht entfernen, sondern stattdessen ihre Verbreitung reduzieren, indem sie sie im News Feed anzeige. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war auch hinsichtlich der Aufhebung der Sperrung vom 16.9.2021 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung veranlasst. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens am 29.10.2021 war die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit (Sperre) zwar bereits beendet. Die Beklagte hat allerdings nicht vorgetragen, dass sie den Kläger über die Dauer der Sperre und nach deren Ablauf über deren Beendigung informiert hat. b) Höhe Der Kläger hat die Forderung als Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 13.000,- € berechnet, weil auch weitere nicht begründete und teilweise auch nicht geltend gemachte Ansprüche einberechnet wurden. Für die beiden hier als ursprünglich begründet anzusehenden Ansprüche ergibt sich ein Streitwert von 3.000,- €. Nach dem heute verkündeten Streitwertbeschluss sind für die Wiederfreischaltung eines einzelnen Posts ein Wert von 500,- € und für die Aufhebung einer Sperre 2.500,- € anzusetzen. Für die Geltendmachung der Löschung der 13 im Prozess erfolgreichen Verstoßvermerke vor dem 1.1.2021 dagegen kann Erstattung der Anwaltskosten nicht beansprucht werden, weil zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung etwaige Ansprüche wegen Löschungen und Sperrungen noch nicht verjährt waren und deshalb noch kein Anspruch auf Löschung bestand. Das Gleiche gilt für den Vermerk über die streitgegenständliche Löschung und Sperrung vom 16.9.2021, denn zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Aufforderung war dieser Verstoß noch nicht in Akten aus Anlass eines Rechtsstreits dokumentiert (vgl. Ausführungen oben S. 15). Insgesamt ist deshalb ein Gegenstandswert von 3.000,- € anzusetzen. Daraus ergibt sich: 1,3 Geschäftsgebühr 261,30 € zzgl. Postpauschale 20,- € = 281,30 € abzüglich 0,65 Anrechnung auf die Verfahrensgebühr (vom Kläger S. 16 der Klageschrift vorgenommen) von 130,65 €. Es verbleiben 150,65 €. Zzgl. MwSt von 19 % (28,62 €) ergibt sich ein Betrag von 179,27 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und geht von den Streitwerten im gleichzeitig mit diesem Urteil ergangenen Streitwertbeschluss aus. Der Teilerfolg des Klägers hinsichtlich des Antrages zu 1. wurde, nachdem die Anzahl aller Verstoßvermerke nicht vorgetragen wurde, auf 2/5 des Gegenstandswertes für diesen Antrag von 2.500,- € geschätzt. Eine Zulassung der Revision war entgegen der Auffassung nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.7.2021 (III ZR 179/20) bereits die wesentlichen Grundsätze für die vertragliche Befugnis der Beklagten dargelegt, Äußerungen in ihrem sozialen Netzwerk aufgrund von Gemeinschaftsbedingungen zu untersagen, sowie auch für das Verfahren, um bei Verstößen diese zu löschen oder Sperren zu verhängen. Mit der vorstehenden Entscheidung des Senats werden diese lediglich im konkreten Fall angewendet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.