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Urteil

3 C 1099/24

AG Lörrach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLOERR:2025:0303.3C1099.24.00
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Leitsätze
1. Foto- und Videoaufnahmen einer Person sind personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.(Rn.32) 2. Die Regelungen der BauNVO über die Art der baulichen Nutzung - wie etwa die Unzulässigkeit eines Gewerbebetriebs in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 BauNVO - sind drittschützend, sodass ein Nachbar sich darauf berufen kann und einen Gebietserhaltungsanspruch hat. Da in einem solchen Fall eine gewerbliche Tätigkeit rechtswidrig wäre, hat der Nachbar ein berechtigtes Interesse daran, so etwas zu dokumentieren, um entsprechende Ansprüche geltend machen zu können. Dass eine Datenverarbeitung zur Rechtsdurchsetzung ein berechtigtes Interesse darstellt, ergibt sich aus der Systematik der DSGVO.(Rn.38) 3. Soweit ein Nachbar ein berechtigtes Interesse hat, einen unzulässigen Gewerbebetrieb in einem reinen Wohngebiet zu dokumentieren, muss sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darauf beschränken. Die Datenverarbeitung muss für den verfolgten Zweck erheblich sein, also geeignet sein, um das legitime Ziel zu erreichen und sie muss erforderlich sein, also auf das für den verfolgten Zweck notwendige Maß begrenzt sein.(Rn.40) 4. Für den Umstand, dass Fahrzeuge und Maschinen unzulässig gewerblich auf einem Grundstück abgestellt, verladen und entladen werden, ist nicht die Ablichtung von Personen erforderlich. Zum Nachweis genügt die Dokumentation der gewerblichen Geräte auf dem Grundstück.(Rn.41) 5. Eine Berufung auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO ist nicht möglich, wenn nur eine abstrakte Wahrscheinlichkeit besteht und eine Geltendmachung von Ansprüchen theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2025 - 14 U 150/23).(Rn.57)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger gefertigten Lichtbilder und Videos zu löschen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Lichtbilder und Videos vom Kläger am Anwesen B.-Straße zu fertigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Foto- und Videoaufnahmen einer Person sind personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.(Rn.32) 2. Die Regelungen der BauNVO über die Art der baulichen Nutzung - wie etwa die Unzulässigkeit eines Gewerbebetriebs in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 BauNVO - sind drittschützend, sodass ein Nachbar sich darauf berufen kann und einen Gebietserhaltungsanspruch hat. Da in einem solchen Fall eine gewerbliche Tätigkeit rechtswidrig wäre, hat der Nachbar ein berechtigtes Interesse daran, so etwas zu dokumentieren, um entsprechende Ansprüche geltend machen zu können. Dass eine Datenverarbeitung zur Rechtsdurchsetzung ein berechtigtes Interesse darstellt, ergibt sich aus der Systematik der DSGVO.(Rn.38) 3. Soweit ein Nachbar ein berechtigtes Interesse hat, einen unzulässigen Gewerbebetrieb in einem reinen Wohngebiet zu dokumentieren, muss sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darauf beschränken. Die Datenverarbeitung muss für den verfolgten Zweck erheblich sein, also geeignet sein, um das legitime Ziel zu erreichen und sie muss erforderlich sein, also auf das für den verfolgten Zweck notwendige Maß begrenzt sein.(Rn.40) 4. Für den Umstand, dass Fahrzeuge und Maschinen unzulässig gewerblich auf einem Grundstück abgestellt, verladen und entladen werden, ist nicht die Ablichtung von Personen erforderlich. Zum Nachweis genügt die Dokumentation der gewerblichen Geräte auf dem Grundstück.(Rn.41) 5. Eine Berufung auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO ist nicht möglich, wenn nur eine abstrakte Wahrscheinlichkeit besteht und eine Geltendmachung von Ansprüchen theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2025 - 14 U 150/23).(Rn.57) 1. Der Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger gefertigten Lichtbilder und Videos zu löschen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Lichtbilder und Videos vom Kläger am Anwesen B.-Straße zu fertigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.500 € festgesetzt. A) Die Klage ist zulässig. I) Das Amtsgericht ist nach den §§ 23; 71 GVG sachlich zuständig, weil der Streitwert nicht über 5.000 € liegt. Der Streitwert muss nach § 3 ZPO geschätzt werden. Das Gericht nimmt einen Streitwert von 4.500 € an. Die Rechtsprechung nimmt höhere Streitwerte als 5.000 € an, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes öffentlichkeitswirksam erfolgte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2006 – 14 U 27/05 –, juris; OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2018 – 4 U 1110/17 –, juris; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZB 79/21 –, juris). Das ist hier nicht der Fall. Hier geht es nur um die Einschränkung der Privatsphäre durch eine einzige Person ohne Bezug zur Öffentlichkeit. Anderweitige Umstände, die eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen würden, sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger wurde nur sporadisch außerhalb seiner Wohnung im Hof abgelichtet, was keine starke Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Mit der Klage werden zwar verschiedene Ansprüche verfolgt, allerdings geht es inhaltlich um dieselbe Rechtsverletzung. Die einzelnen Ansprüche haben einen geringeren Streitwert als 5.000 € und ergeben summiert einen Streitwert von 4.500 € mit folgender Aufschlüsselung: Auskunftsanspruch: 500 € Löschungsanspruch: 2.000 € Unterlassungsanspruch: 2.000 € II) Das Amtsgericht Lörrach ist örtlich zuständig, weil der Beklagte in XXX seinen Wohnsitz hat (§§ 12; 13 ZPO; § 44 BDSG). III) Soweit Klageantrag Nr. 3 geändert wurde, ist dies nach § 267 ZPO zulässig. B) Die Klage ist überwiegend aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I) Der Kläger hat zwar gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des unstreitig erstellten Videos vom 23.04.2024 auf dem der Kläger zu sehen ist (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO). Diese Auskunft wurde aber bereits mit Schriftsatz vom 24.01.2025 erteilt und wurde damit erfüllt (§ 362 BGB). Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 50) Hinsichtlich der Videoaufnahme vom 23.04.2024 wurde diese Auskunft erteilt, weil das Video beschrieben wurde. Soweit darüber hinaus ein weiterer Anspruch auf Auskunft der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO und nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie bestehen können, wurde dies nicht beantragt. II) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der angefertigten Bilder und Videos nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. 1) Die DSGVO ist in diesem Fall anwendbar. a) Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet, weil der Kläger Ansprüche hinsichtlich personenbezogener Daten verfolgt, weil es um elektronisch gespeicherte Bilder geht, die seine Person zeigen. Die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO liegt nicht vor, weil der Kläger und der Beklagte nicht persönlich oder familiär verbunden sind und die Bilder keiner persönlichen Verbundenheit zwischen den Parteien dient. Dass der Kläger geltend macht, dass die Bilder private Tätigkeiten zeigen, soll die Anwendbarkeit der DSGVO nicht ausschließen, sondern gerade einen Schutz dieses Bereichs ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 DSGVO i. V. m. Art. 7 und 8 GRCh: EuGH ZD 2014, 350 Rn. 69). Außerdem sollen die Fotos zu Beweiszwecken in einem Rechtsstreit dienen, weshalb schon eine rein persönliche Tätigkeit des Beklagten auszuschließen ist. b) Die räumliche Anwendbarkeit richtet sich nach Art. 3 DSGVO. Der gesamte streitgegenständliche Vorgang fand innerhalb der Europäischen Union statt. c) Die DSGVO ist nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO zeitlich anwendbar, weil die streitgegenständlichen Datenverarbeitungen nach dem 25.05.2018 stattfanden. 2) Bei den angefertigten Bildern und dem Video des Klägers durch den Beklagten handelt es sich um personenbezogene Daten. Das sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei Bildern und Videos auf denen der Kläger abgelichtet wurde, sind Informationen des Klägers vorhanden (sein Aussehen) und diese lassen ihn identifizieren, weil erkannt werden kann, wer er ist. 3) Der Beklagte ist Verantwortlicher der Datenverarbeitung. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. „Verarbeitung“ ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jede mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Der Beklagte hat die Lichtbilder und Videos selbst gefertigt und damit die personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert und somit verarbeitet. Er hat selbst über Zweck und Mittel dieser Verarbeitung entschieden (Erstellung zu Beweiszwecken durch Foto- und Videoaufnahmen) und ist damit Verantwortlicher. Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dazu geraten hat, ändert nichts an der Stellung als Verantwortlicher, weil der Beklagte selbst und eigenständig über sein Vorgehen entschieden hat. 4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgte unrechtmäßig, weil keine Bedingung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt. a) Grundsätzlich regelt Art. 6 Abs. 1 DSGVO die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, abschließend (EuGH Urt. v. 11.11.2020 – C-61/19, BeckRS 2020, 30027 Rn. 34). Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind aber auch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Datenschutzes im Zusammenhang zu lesen (z. B. Art. 5; 9 DSGVO). (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 10) b) Soweit in diesem Fall lediglich Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO als rechtfertigende Norm in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen davon nicht vor. Der Beklagte hat zwar ein berechtigtes Interesse, die Fotoaufnahmen des Klägers sind dafür aber nicht erforderlich. aa) Bei dieser Norm muss ein berechtigtes Interesse des Beklagten gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers abgewogen werden. Die Norm enthält, dies im Wesentlichen für den privaten Bereich, die zentrale Klausel der DSGVO zur Beurteilung und Abwägung der involvierten Interessen. Auf der einen Seite sind die im Hintergrund der beabsichtigten Verarbeitung stehenden und mit Rücksicht auf die Konstellation zu konkretisierenden berechtigten Interessen und auf der anderen Seite die ebenfalls konstellationsspezifisch zu konkretisierenden Datenschutzinteressen Betroffener in den Blick zu nehmen. bb) Das berechtigte Interesse des Beklagten liegt darin, eine bauplanungsrechtlich unzulässige Nutzung des Grundstücks B.-Straße 21 zu dokumentieren. Die Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 3 Abs. 2 BauNVO unzulässig. Soweit bestimmte Gewerbebetriebe nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, wurde nicht vorgetragen, dass der Bebauungsplan solch eine Regelung enthält. Damit ist jegliche gewerbliche Tätigkeit des Gewerbebetriebs der Eltern des Klägers auf dem Grundstück B.-Straße 21 unzulässig. Dies gilt auch für Tätigkeiten des Klägers als Mitarbeiter. Die Regelungen der BauNVO über die Art der baulichen Nutzung sind auch drittschützend, sodass ein Nachbar sich darauf berufen kann und einen Gebietserhaltungsanspruch hat (Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Aufl. 2025, Rn. 3730-3732). Da eine gewerbliche Tätigkeit rechtswidrig wäre, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse so etwas zu dokumentieren, um entsprechende Ansprüche geltend machen zu können. Dass eine Datenverarbeitung zur Rechtsdurchsetzung ein berechtigtes Interesse darstellt, ergibt sich aus der Systematik der DSGVO (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. e); Art. 18 Abs. 2; 21 S. 2 DSGVO). Soweit bauplanungsrechtliche Ansprüche nur dem Grundstückseigentümer zustehen und bestritten wurde, dass der Beklagte Eigentümer des Grundstücks war, bevor seine Mutter gestorben ist, kommt es darauf nicht an. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO umfasst auch die Verfolgung berechtigter Interessen Dritter und somit auch die damals verfolgten Interessen der Mutter als Grundstückseigentümerin. Im Übrigen fehlt es bereits an der Erforderlichkeit, wie nachfolgenden ausgeführt wird. cc) Die Datenverarbeitung ist bereits nicht für die Verfolgung des berechtigten Interesses erforderlich. Dieses Erfordernis ist auch im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung) zu sehen. Soweit der Beklagte ein berechtigtes Interesse hat, einen unzulässigen Gewerbebetrieb in einem reinen Wohngebiet zu dokumentieren, muss sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch darauf beschränken. Die Datenverarbeitung muss für den verfolgten Zweck erheblich sein, also geeignet sein, um das legitime Ziel zu erreichen, sie muss erforderlich sein, also auf das für den verfolgten Zweck notwendige Maß begrenzt sein (BeckOK DatenschutzR/Schantz, 50. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 5 Rn. 24-25). aaa) Soweit der Beklagte geltend macht, dass Fahrzeuge und Maschinen unzulässig gewerblich auf dem Grundstück B.-Straße 21 abgestellt, verladen und entladen werden, ist nicht ersichtlich weshalb die Ablichtung von Personen dazu erforderlich ist. Bereits das Abstellen von gewerblichen Geräten zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Zum Nachweis genügt die Dokumentation der gewerblichen Geräte auf dem Grundstück. Ein Verladen und Entladen ergibt sich bereits denklogisch aus dem Umstand, dass sich die Gegenstände auf dem Grundstück befinden. bbb) Soweit der Beklagte geltend macht, dass über das bloße Abstellen und Verladen von gewerblichen Geräte auch gewerbliche Tätigkeiten durch gewerbliche Gespräche und sonstige gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Arbeiten an den Geräten und Fahrzeugen) stattfinden, konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass die gefertigten Bilder dies dokumentieren. Er konnte für keines der Bilder nachweisen, dass diese überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers zeigen. Der Kläger wohnt privat an dieser Adresse. Zu jedem gefertigten Bild konnte der Kläger schlüssig vortragen, weshalb die abgelichtete Tätigkeit rein privater Natur war. Der Beklagte konnte dagegen nur vortragen, dass er im Zusammenhang mit den Bildern Geräusche und Lärm wahrgenommen hat. Das weist für sich aber noch nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin. So können Fahrzeuge und Geräte, wie der Kläger dies dargelegt hat, auch privat genutzt werden. Im Einzelnen hat der Kläger für jedes Bild eine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung privater Tätigkeiten abgegeben: - Bei den Bildern vom 23.02.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass es ein Gespräch mit einem Freund und seinem Vater war. - Bei den Bildern vom 29.02.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass auf den Bildern zu sehen ist, wie er den Rasenmäher verlädt, weil er diesen für seine Schafzucht benötigt. - Bei den Bildern vom 28.02.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er damals die Solaranlage gereinigt habe und dabei Schmutz auf die darunter stehenden Fahrzeuge gefallen sei, welche er gereinigt habe. Das Fegen des Pritschenwagens kann auf AS 64 gesehen werden. - Bei den Bildern vom 30.04.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er das Reh vom Jäger erhalten hat und dann das Fell und das Fleisch abgezogen hat. Das Reh ist auf dem Bild zu sehen und es kann auch nachvollzogen werden, dass die Behandlung von totem Wild keine gewerbliche Tätigkeit des Hausmeisterdienstes G. ist. - Bei den Bildern vom 10.05.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er vom Mähen bei seinen Schafen zurückgekommen sei und dann einen platten Reifen hatte, der repariert werden musste. - Bei den Bildern vom 06.06.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er seine Kollegen zum Grillen eingeladen habe. Auf den Bildern sind auch mehrere Personen zu sehen, die wie Gäste wirken können. - Bei den Bildern vom 07.06.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er seine Schafe füttern gehen wollte. Der Kläger ist dabei ersichtlich in Freizeitkleidung unterwegs. - Bei den Bildern vom 20.11.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er bei seinen Schafen die Straße verdreckt und wieder gereinigt hat. Auf den Bildern ist zu sehen, wie er zurückkam und die verwendeten Schaufeln ausgeladen hat. - Bei den Bildern vom 28.11.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er privat Winterreifen für das Auto seine Verlobten gekauft hat und diese damals von DPD geliefert worden seien. Auf den Bildern ist auch erkennbar, wie große Waren verbracht werden. - Bei den Bildern vom 06.12.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er sich mit seinem Vater unterhalten hat und damals das Auto seiner Schwester reinigte. Außerdem habe er morgens mit Kollegen seinen Kaffee getrunken. Dies kann nachvollzogen werden, weil auf einem Bild eine gehaltene Kaffeetasse zu sehen ist. Es kann nachvollzogen werden, dass es sich um Tätigkeiten vor Arbeitsbeginn handelt. - Bei den Bildern vom 08.12.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass er mit seiner Schwester geredet hat. Diese ist auf dem Bild zu sehen. - Bei den Bildern vom 10.12.2024 erläuterte der Kläger nachvollziehbar, dass da Tätigkeiten zu sehen sind, um Weihnachtsbäume zu organisieren. Dahingehend ist auf AS 86 ein Nadelbaum zu sehen. Dass dies zeitlich davor liegt, erklärte der Kläger damit, dass das damals der Baum für den Opa gewesen sei. Generell kann nachvollzogen werden, dass das Heranschaffen von Weihnachtsbäumen eine private Tätigkeit ist, bei der Maschinen des Gewerbebetriebs ausgeliehen werden. - Bei den Bildern vom 03.01.2025 erläuterte der Kläger nachvollziehbar (und unstreitig), dass er die Straße vom Schnee gereinigt hat. ccc) Das Gericht erkennt durchaus an, dass es bei der Bewertung der Erforderlichkeit ein Spannungsfeld gibt, weil gerade Indizienbeweise nur im Zusammenhang betrachtet werden können (BGH NJW 2025, 165). Es ist somit nicht isoliert zu betrachten, ob ein Beweismittel erforderlich sein kann oder nicht. Es ist aber durchaus gerichtlich überprüfbar, ob einem Beweismittel überhaupt die Qualität für ein Indiz zukommen kann, obwohl das hier entscheidende Gericht nicht das Tatgericht über die Entscheidung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist. So prüft auch der BGH als Revisionsgericht und eben nicht als Tatgericht, ob einem Indizienbeweis überhaupt eine Indizwirkung zukommen kann (BGH NJOZ 2024, 1141). Es muss auch berücksichtigt werden, dass das Privatleben des Klägers nicht unter dem Vorwand einer beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgespäht wird. Da der Kläger schlüssig und nachvollziehbar für alle Bilder eine private Tätigkeit vortragen konnte und der Beklagte dem nichts entgegnen konnte, kann eine solche Indizienqualität von vornherein abgelehnt werden. Außerdem ist auch hier zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten vor allem um eine gewerbliche Tätigkeit durch schwere Maschinen und Fahrzeuge geht. Zur Dokumentation davon ist die Ablichtung von Personen nicht notwendig. Durch diese Gerichtsentscheidung wird der Beklagte somit nicht rechtlos gestellt. ddd) Dies entspricht auch der übrigen Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO. Bei der Auslegung dieser Norm geht aus auch darum, wie zu beurteilen ist, ob die Daten zur Rechtsverfolgung erforderlich sind. Das OLG Karlsruhe geht davon aus, dass eine Berufung auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO nicht möglich ist, wenn nur eine abstrakte Wahrscheinlichkeit besteht und eine Geltendmachung von Ansprüchen theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 15.1.2025 – 14 U 150/23, GRUR-RS 2025, 354). Das hier entscheidende Gericht legt keinen anderen Maßstab an. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass die streitgegenständlichen Fotos dazu dienen, Ansprüche wegen unzulässiger gewerblicher Nutzung geltend zu machen. Das OLG Frankfurt stellt darauf ab, ob eine Berufung auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO nachvollziehbar ist (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 14.11.2024 – 16 U 52/23, GRUR-RS 2024, 31567, Rn. 51 und 52). Auch dahingehend weicht das hier entscheidende Gericht nicht ab. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotos zur Rechtsdurchsetzung ist nicht nachvollziehbar. eee) Damit dienen die Bilder nicht Beweiszwecken von gewerblicher Tätigkeit des Klägers und sind für die Verfolgung des berechtigten Interesses nicht erforderlich. fff) Soweit der Beklagte geltend macht, dass es für ihn nicht unterscheidbar sei, welche Tätigkeit des Klägers gewerblich und welche privat sei, ist das unerheblich. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Beklagten an. Die Erforderlichkeit ist objektiv zu betrachten. ggg) Die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO bereitet durchaus Schwierigkeiten bei der Auslegung, wenn es um die Bewertung von Daten geht, die zu Beweiszwecken vorgehalten werden. Es kann sein, dass dahingehend ein eingeschränkter Maßstab bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ gilt, weil das Gericht bei der Beurteilung des Datenschutzes nicht schon die Beweiswürdigung für die Beurteilung der Rechtsfrage, wofür die Daten vorgehalten werden, vorwegnehmen kann. Diese Auslegungsfrage ist in diesem Fall aber nicht entscheidungserheblich und eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ist nicht angezeigt, weil die fehlende Erforderlichkeit in jedem Fall eindeutig ist und es sich hier nicht um einen Grenzfall handelt, bei dem die hier aufgeworfene Auslegungsfrage abschließend entschieden werden muss. 5) Ein Fall von Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, sind die Aufnahmen des Klägers nicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erforderlich. 6) In der Rechtsfolge sieht der Anspruch Löschung der Daten vor. Das kann der Kläger auch verlangen. Soweit sich der Anspruch auf die Löschung der Bilder vom 23.04.2024, 24.04.2024, 11.05.2024 bezieht, ist der Anspruch unbegründet, weil der Kläger nicht darlegen konnte, dass es Bilder von ihm von diesen Tagen gibt. Die Auskunft des Beklagten hat zumindest keine Bilder von diesen Tagen ergeben. Der Kläger hat keinen Beweis angetreten, dass von diesen Tagen Bilder existieren. Dahingehend ist die Klage abzuweisen. 7) Einen Nachweis der Löschung kann der Kläger dagegen nicht verlangen. a) Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO ergibt sich lediglich eine abstrakte Nachweispflicht und kein Anspruch des Klägers. Sie bürdet dem Verantwortlichen (hier dem Beklagten) auch die Darlegungs- und Beweislast in Streitfällen auf (BeckOK DatenschutzR/Schantz, 50. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 5 Rn. 39, beck-online; gegen die Auslegung als Beweislastregel: Veil: Accountability – Wie weit reicht die Rechenschaftspflicht der DS-GVO?, ZD 2018, 9; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 56). Daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch den Nachweis ohne einen Streitfall vorzulegen. Ein Gläubiger der Rechenschaftspflicht ist zumindest nicht vorgesehen. (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 58, beck-online; BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90) b) Soweit die Löschung selbst eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und dahingehend ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besteht, würde das dazu führen, dass die Daten nicht rückstandslos gelöscht werden, da noch ein Löschnachweis verbleiben muss. Das widerspricht aber der Löschung. (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 89) Es ist noch nicht absehbar, dass nach einer Löschung der Daten durch den Beklagten, Daten verbleiben, die die konkrete Löschung nachweisen oder der Beklagte anderweitig plant seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Dem Beklagten bleibt auch die Möglichkeit die Löschung durch eidesstattliche Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2; 260 Abs. 2 BGB glaubhaft zu machen (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90). Damit steht noch nicht fest, dass über eine erfolgte Löschung überhaupt ein Nachweis bestehen wird, über den ein Auskunftsanspruch bestehen könnte. Wenn das der Fall ist, kann es sich aber nur um einen künftigen Anspruch handeln, was aber so nicht geltend gemacht wird. c) Soweit diese Rechtsfrage keinen acte clair darstellt, die weiter, soweit ersichtlich, noch nicht durch den EuGH entschieden ist (kein acte eclairé), sieht das Gericht von einer Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ab. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV steht dies im Ermessen des nicht letztinstanzlichen Gerichts. Es handelt sich nur um einen untergeordneten Nebenanspruch. Das Gericht hält es für unzweckmäßig das Verfahren für (aus Erfahrung des Gerichts) zwei Jahre auszusetzen, was wohl auch nicht den klägerischen Interessen entsprechen dürfte. III) Soweit der Kläger Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen kann, kann er auch Unterlassung verlangen, dass die unrechtmäßige Datenverarbeitung in Zukunft unterbleibt. Das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat BGHZ 226, 285 Rn. 17 = NJW 2020, 3436), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine entsprechende Unterlassung zu verlangen. (BGHZ 237, 137 m. w. N.) Sollte diese Rechtsauffassung falsch sein (vgl. BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 57), bestünde zumindest ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004; 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das die Bild- und Videoaufnahmen unrechtmäßig sind und der Beklagte Störer ist, wurde bereits oben dargelegt. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ihm das Recht zustehe, den Kläger im Hof seiner Wohnanschrift abzulichten. Dies ergibt sich zumindest aus den Aussagen der mündlichen Verhandlung, dass die streitgegenständlichen Bilder gespeichert bleiben dürften. Daraus ergibt sich auch die Gefahr, dass in Zukunft weitere Aufnahme gefertigt werden, um noch weiteres Bildmaterial zu sammeln. Zumindest lässt sich aus der wiederholten Begehung der unrechtmäßigen Bildaufnahmen, sogar noch während der Rechtshängigkeit der Klage zuletzt am 03.01.2025 (AS 100 bis 102), auf eine Wiederholungsgefahr schließen. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. I) Soweit ursprünglich Auskunft über die Lichtbilder verlangt wurde und dies übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind dem Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage dahingehend zulässig und begründet war. Dies entspricht einem Streitwert von 450 €. Die Klage war dahingehend zulässig und begründet. Wie ausgeführt ist die DSGVO anwendbar. Wie ausgeführt war die Fertigung und Speicherung der Lichtbilder, welche den Kläger zeigen, personenbezogene Datenverarbeitungen durch den Beklagten als Verantwortlichen. Deshalb bestand ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Auskunft. Zu den Ausnahmen nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO wurde nicht vorgetragen und es ist auch nichts ersichtlich, weshalb diese Ausnahmen vorliegen könnten. II) Soweit der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch bezüglich des Videos unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen, was einen Streitwert von 50 € entspricht. III) Hinsichtlich des Löschungsanspruchs obsiegte der Kläger grundsätzlich. Allerdings unterlag er hinsichtlich der konkret benannten Bilder vom 23.04.2024, 24.04.2024, 11.05.2024 und dem Anspruch auf Erteilung eines Nachweises. Diesem Unterliegen entspricht nach Auffassung des Gerichts eine untergeordnete Rolle. Die Datumsangaben waren nur beispielhaft und der Kläger obsiegte mit dem Begehren, dass alle vorhandenen Bilder zu löschen sind. Der Nachweis wäre nur ein untergeordneter Hilfsanspruch. Das Gericht wertet das Unterliegen mit einem Streitwert von 200 € und das Obsiegen mit einem Streitwert von 1.800 €. IV) Hinsichtlich der Unterlassung unterlag der Beklagte (Wert: 2.000 €). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass mit der Umstellung des Klageantrags eine teilweise Klagerücknahme vorliegt und dem Kläger die Kosten dahingehend nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen sind, folgt dem Gericht dem nicht. Eine teilweise Klagerücknahme liegt vor, wenn der Kläger bei objektiver Anspruchshäufung (§ 260) einzelne Anträge vollständig aufgibt (BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 269 Rn. 2.1). Mit der Umformulierung des Antrags wurde der Streitgegenstand nicht geändert. Der Streitgegenstand setzt sich zusammen aus Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt (zweigliedriger Begriff des Streitgegenstandes). (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 26) Aus der Klageschrift ist eindeutig ersichtlich, dass es lediglich um Aufnahmen beim Wohnsitz des Klägers geht. Mit der Umformulierung des Klageantrags wurde dies lediglich klargestellt. V) Damit unterlag der Kläger nur zu einem Wert von 250 €. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werden dem Beklagten die gesamten Kosten auferlegt. Der Kläger unterlag nur zu einem Wert von unter 10 Prozent und hat mit der Beantragung der erfolglosen Anträge keine höheren Kosten ausgelöst, weil bei einem Streitwert von 4.250 € dieselben Kosten entstanden wären. D) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 S. 1 ZPO. E) Der Streitwert wird auf 4.500 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht schätzt den Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Als näherungsweisen Anhaltspunkt dient § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Es ist nicht angebracht den Streitwert zu erhöhen. Die Rechtsprechung nimmt einen höheren Streitwert an, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts öffentlichkeitswirksam erfolgt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2006 – 14 U 27/05 –, juris; OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2018 – 4 U 1110/17 –, juris; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZB 79/21 –, juris). Das ist hier nicht der Fall. Hier geht es nur um die Einschränkung der Privatsphäre durch eine einzige Person ohne Bezug zur Öffentlichkeit. Anderweitige Umstände die eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen würden, sind auch nicht ersichtlich. Mit der Klage werden zwar verschieden Ansprüche verfolgt, allerdings geht es inhaltlich um dieselbe Rechtsverletzung. Die einzelnen Ansprüche haben einen geringeren Streitwert als 5.000 € und ergeben summiert einen Streitwert von 4.500 € mit folgender Aufschlüsselung: Auskunftsanspruch: 500 € Löschungsanspruch: 2.000 € Unterlassungsanspruch: 2.000 € Die Parteien streiten um Auskunft, Löschung und Unterlassung von der Fertigung von Lichtbildern und Videos. Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger wohnt in der B.-Straße 21 im Haus seiner Eltern. Seine Eltern besitzen einen Gewerbebetrieb (Hausmeisterdienst), der ehemals an dieser Adresse angemeldet war. Der Kläger arbeitet bei diesem Gewerbebetrieb. Der Beklagte wohnt in der B.-Straße 19 und mit seinem Bruder Eigentümer dieses Hauses. Die Häuser befinden sich bauplanungsrechtlich in einem reinen Wohngebiet. Der Beklagte hält sich dort selbst nicht täglich auf, aber regelmäßig und hat dort seinen Wohnsitz. Der Beklagte fertigte von seinem Haus aus Bilder und Videos von dem Hof des Hauses B.-Straße 21 an. Auf diesen Bildern und Videos war unter anderem der Kläger abgebildet. Auf die AS 55 bis 102 wird verwiesen. Der Beklagte fertigte auch ein Video an, worauf der Kläger zu sehen ist. Dahingehend führte der Beklagtenvertreter aus: „Der Beklagte hat Videos noch einmal durchgesehen und zwar darauf, ob auf ihnen der Kläger zu sehen ist. Dabei hat er festgestellt, dass auf dem Video, das am 23.04.2024 aufgenommen werden war, tatsächlich auch der Kläger zu sehen war. Dies beim Einladen eines großen firmeneigenen Sitzrasenmähers über eine Rampe in einen Firmenlieferwagen. Das geht mit lautem Klappern‚ Klopfen und Schlagen einher. Andere Mitarbeiter der Firma G. (insgesamt vier Mitarbeiter in Arbeitskleidung zu sehen) waren ihm dabei behilflich. Der Kläger ist einer der Mitarbeiter, der auf dem Video zu sehen ist, wie er in den Laderaum des Lieferwagens steigt. Da er, wie die anderen Mitarbeiter nur von hinten zu sehen ist, wurde zunächst übersehen, dass auf diesem Video der Kläger zu sehen ist. Das Video dokumentiert die im reinen Wohngebiet nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit. Es dient dazu, diese Tätigkeit nachzuweisen und bezüglich der Störungen, die diese im Nachbarschaftsverhältnis bewirken, eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Die Aufnahme wurde mit berechtigtem Interesse gefertigt. Und sie wird mit berechtigtem Interesse einstweilen verwahrt.“ Der Beklagte fertigte ein Lärmprotokoll an. Auf die AS 103 bis 117 wird verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte unzulässig in das Recht am eigenen Bild und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen habe. Die Bilder seien allesamt in seiner privaten Tätigkeit erstellt worden. Die Bilder seien nicht gefertigt worden, als er als Mitarbeiter tätig gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, was für Videos er vom Kläger gefertigt hat. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die am 23.04.2024, 24.04.2024, 11.05.2024 und weitere vom Kläger gefertigten Lichtbilder und Videos zu löschen und dies nachzuweisen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Lichtbilder und Videos vom Kläger am Anwesen B.-Straße 21 zu fertigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass am Anwesen B.-Straße 21 ein unzulässiger Gewerbebetrieb unterhalten werde. Er sei auch vor dem Tod der Mutter Eigentümer des Grundstücks gewesen. Die Fotos und Videos würden der Dokumentation dienen und wären für die Durchsetzung der nachbar- und bauplanungsrechtlichen Ansprüche erforderlich. Dies sei auch notwendig, weil mit den Anwohnern des Anwesens B.-Straße 21 Gespräche stattgefunden hätten und es hinsichtlich des unzulässigen Gewerbebetriebs keinerlei Einsicht gegeben habe. Damit bestehe ein berechtigtes Interesse des Beklagten. Auf den Bildern sei der Kläger in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter aufgenommen worden. Insofern auch teilweise private Tätigkeiten des Klägers abgelichtet worden seien, sei das für den Beklagten nicht unterscheidbar. Der Streitwert würde 10.000 € betragen, weshalb das Landgericht sachlich zuständig sei. Ursprünglich kündigte der Kläger mit der Klageschrift folgende Anträge an: 1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, was für Lichtbilder und Videos er vom Kläger gefertigt hat. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die am 23.04.2024, 24.04.2024, 11.05.2024 und weitere vom Kläger gefertigten Lichtbilder und Videos zu löschen und dies nachzuweisen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Lichtbilder und Videos vom Kläger zu fertigen. Antrag Nr. 1 wurde hinsichtlich der Lichtbilder übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragte dahingehend dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragte dahingehend dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Antrag Nr. 3 wurde geändert, so wie der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der Beklagte trägt vor, dass es sich teilweise um eine Klagerücknahme handele, weshalb dahingehend dem Kläger die Kosten aufzuerlegen seien. Am 10.02.2025 fand mündliche Hauptverhandlung statt. Auf das Protokoll wird verwiesen.