OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZB 29/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190525BVIZR223
1mal zitiert
8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190525BVIZR223.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 223/24 VI ZB 29/24 vom 19. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 - VI ZR 223/24, VI ZB 29/24 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Rich- ter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorge- nannten Beschluss wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechts- und des Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen je- weils bis 25.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung eines auf der von der Be- klagten verantworteten Website "Finanzbusiness.de" am 23. September 2021 unter der Überschrift "Ermittler nehmen verdächtige Aktientransaktionen des Ex- Aufsichtsratschefs von Wirecard unter die Lupe" veröffentlichten Artikels "in ihren sämtlichen Print- und digitalen Medien sowie Datenbanken und Archiven" in An- spruch. Daneben begehrt der Kläger von der Beklagten noch Auskunftserteilung 1 - 3 - sowie Leistung einer Geldentschädigung und Erstattung außergerichtlicher Ab- mahnkosten. Soweit der Kläger ursprünglich noch auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden geklagt hatte, hat er hieran im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Der streitgegen- ständliche Artikel befasst sich unter anderem unter Nennung von Vor- und Nach- namen des Klägers, der bis zum Jahr 2008 der Aufsichtsratsvorsitzende der Wirecard AG war, mit einem gegen ihn im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wirecard-Aktien aufgrund einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Deutschen Bank eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein An- spruch auf Löschung des angegriffenen Artikels aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Der Beitrag greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da über ein gegen ihn anhängiges straf- rechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Vorwürfen der Marktma- nipulation wegen eines Aktienverkaufs berichtet werde. Ob einzelne Äußerungen bzw. Teile der Berichterstattung gemessen an den Grundsätzen einer Verdachts- berichterstattung zu untersagen wären, könne dahinstehen. Denn der Kläger könne den Artikel selbst bei einer Unzulässigkeit einer ihn identifizierenden Ver- dachtsberichtserstattung nicht vollständig verbieten lassen. Eine Löschung des gesamten Artikels sei zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und seines geschäftlichen Ansehens nicht erforderlich. Eine auf die den Kläger identifizierende Berichterstattung beschränkte Untersagung habe der Klä- ger nicht beantragt. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da ein Hauptanspruch nicht dargetan sei. Überdies sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zur Rechtsverfol- gung erforderlich sei. Ebenso wenig könne der Kläger von der Beklagten eine Geldentschädigung verlangen. Insoweit fehle es bereits an einem derart schwer- 2 - 4 - wiegenden Eingriff, der nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädi- gung befriedigend ausgeglichen werden könnte. Ein solch schwerer Eingriff sei nicht dargetan, zumal die Beklagte inzwischen den Artikel mit einem Nachtrag versehen habe, wonach das Verfahren gegen den Kläger seitens der Staatsan- waltschaft eingestellt worden sei, und ein Dementi des Klägers aufgenommen habe. Vorgerichtliche Anwaltskosten schulde die Beklagte nicht, da die Abmah- nung des Klägers nicht berechtigt gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver- worfen, soweit der Kläger seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Zahlung einer Geldentschädigung weiterverfolgt hat. Die Berufung sei insoweit unzuläs- sig, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. In seiner Berufungsbegründung habe der Kläger nur ausgeführt, warum ihm ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels zu- stehe. Soweit das Landgericht die Abweisung des Auskunftsantrags neben dem Fehlen des Hauptanspruchs auf die selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt habe, dass die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich sei, werde dies von der Berufung jedoch nicht angegriffen. Glei- ches gelte für die Erwägung des Landgerichts, dass die Verletzung des Persön- lichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nachtrag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung er- fordere. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, gegen die Zurückweisung der Berufung im Übrigen mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 3 4 - 5 - II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozess- bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2023 inhaltlich nicht den Anfor- derungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, so- weit der Kläger mit seiner Berufung die vom Landgericht abgewiesenen Ansprü- che auf Auskunftserteilung und Geldentschädigung weiter verfolgt, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist 5 6 7 - 6 - es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffas- sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewen- dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW- RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägun- gen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Er- wägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, aaO Rn. 6 mwN). Bei ei- nem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. No- vember 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Geldentschädigung nicht gerecht. Sie enthält insoweit keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Die Berufungsbegründung legt zwar dar, warum dem Kläger seiner Mei- nung nach wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts entgegen der Auffas- sung des Landgerichts ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zustehe. Sie geht aber nicht auf die Abweisung der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Geldentschädigung ein. Damit bleiben die diesbezüglichen, selbstständig tragenden Erwägungen 8 9 - 7 - des Landgerichts unangegriffen, wonach unabhängig von der Frage des Vorlie- gens eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich und der geltend gemachte Eingriff nicht so schwerwiegend sei, dass er nicht anders als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein den Anforde- rungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender Angriff auf das landgerichtliche Urteil insoweit auch nicht aus dem die Berufungsbegründung abschließenden Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers. Diese lediglich pauschale Be- zugnahme stellt nach den oben genannten Grundsätzen keine zulässige Beru- fungsbegründung dar. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2023 - 2-03 O 227/23 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2024 - 16 U 127/23 - 10 11