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Urteil

16 U 33/23

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0508.16U33.23.00
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Leitsätze
Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre.
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 425/22) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. online zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen: (Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.) wenn dies erfolgt wie seit dem 25. November 2022 unter www.(...).de, geschehen und wie ersichtlich in dem Anlagenkonvolut AST3. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erlassverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 14 % und die Verfügungsbeklagte zu 86 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 15 % und die Verfügungsbeklagte zu 85 %. Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf 110.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 425/22) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. online zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen: (Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.) wenn dies erfolgt wie seit dem 25. November 2022 unter www.(...).de, geschehen und wie ersichtlich in dem Anlagenkonvolut AST3. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erlassverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 14 % und die Verfügungsbeklagte zu 86 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 15 % und die Verfügungsbeklagte zu 85 %. Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf 110.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um presserechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund eines Artikels in der Ausgabe „Zeitschrift2“ Nr. … vom 26.11.2022 auf S. 102 ff. sowie im Online-Magazin, der Autoren D, E, F, G, H und I unter dem Titel „…“ und dem Untertitel „Talente (…)“ (Anlage AST 3, BI. 41 ff. d. A.). Der Verfügungskläger ist Profi-Fußballspieler. Er spielt aktuell bei Verein1 und wurde in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Die Verfügungsbeklagte verantwortet das Nachrichtenmagazin „Zeitschrift2“ sowie das unter www.(...).de veröffentlichte Online-Magazin. Im Vorfeld der Veröffentlichung gab es seit Mitte September 2022 Telefon- und WhatsApp-Kontakte zwischen dem Vater des Verfügungsklägers, Vorname2 A, und dem Journalisten J von der Zeitschrift „Zeitschrift1“. Am 11.11.22 übersandte dieser über die Anwältin des Vaters und Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers einen Fragenkatalog zu seinen Recherchen über den Verfügungskläger. Im Rahmen eines folgenden Verfahrens des Verfügungsklägers gegen den Journalisten J, die Zeitschrift1 GmbH und die Verlag1 GmbH vor dem Landgericht Frankfurt (Az. …) wegen eines Verbots der Verbreitung einer Geburtsurkunde mit der Behauptung, diese betreffe den Verfügungskläger, dieser sei nicht der leibliche Sohn von Vorname2 A und nicht am XX.XX.2004 geboren, versicherte Vorname2 A am 12.11.2022 an Eides statt, dass der Verfügungskläger sein leiblicher Sohn und am XX.XX.2004 in Land1 geboren sei. Die zunächst erlassene Verbotsverfügung wurde später durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts aufgehoben. Am 22.11.2022 sandte der hiesige Autor F eine E-Mail an die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mit dem Betreff „Anfrage Zeitschrift2“ (AST 4, BI. 61 d. A.). Am Folgetag antwortete diese und teilte mit, dass keine offizielle Stellungnahme abgegeben werde, aus der zitiert werden dürfe, und führte u.a. aus, dass die von Herrn J übernommenen Tatsachen unzutreffend seien (AST 4, BI. 59f. d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erfolglos abmahnen und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Berichterstattung falsche Angaben zu Alter und Herkunft des Verfügungsklägers, zu seiner Identität, zum Inhalt einer WhatsApp-Nachricht des zweiten Bürgermeisters von Stadt2, zum Aufenthalt von Vorname2 A in Land1 und zur Zwangsversteigerungssache vor dem Amtsgericht Ort2 enthalten habe. Er war der Ansicht, dass diese falschen Tatsachenbehauptungen ihn in seiner Privatsphäre erheblich beeinträchtigt hätten und, sofern diese als Gerücht oder Verdachtsäußerung zu behandeln gewesen seien, habe den aufgestellten Verdächtigungen ein Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt: Im Wege der einstweiligen Verfügung- der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung- der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, (Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat den Anträgen teilweise (hinsichtlich der Anträge I. 7, 8 und 10) stattgegeben und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei der Äußerung, dass der Zwangsversteigerungstermin abgesagt wurde (Äußerung I. 10.) um eine unwahre Tatsache gehandelt habe. Aus dem vorgelegten Beschluss des AG Ort2 und der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2 A habe sich glaubhaft ergeben, dass dieser Termin stattgefunden hat. Weiter seien mangels ausreichender Glaubhaftmachung auch die Äußerungen von Vorname3 B, sie sei die Schwester von As leiblicher Mutter und Vorname2 A habe diesen adoptiert (Äußerung I.7.) sowie dass ihr Sohn Vorname4 C geäußert habe, dass A in einem Haus in der Nähe aufgewachsen sei und seine angeblichen leiblichen Eltern in einer wohlhabenden Gegend des Ortes1 wohnen würden (Äußerung I.8.), zu untersagen gewesen. Diese hätten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers beeinträchtigt, weil sie als Anknüpfungstatsachen für die Behauptung gedient hätten, der Verfügungskläger habe über seine Herkunft getäuscht. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Redakteurin mit diesen Personen in Land1 gesprochen und diese die angegriffenen Äußerungen getätigt haben. Im Übrigen hätten zulässige Verdachtsäußerungen vorgelegen. Die Verfügungsbeklagte habe deutlich gemacht, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Gerüchte handele und habe deutlich aufgezeigt, dass deren Wahrheit nicht feststehe. Die Berichterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Aufgrund des medialen Interesses anlässlich der Fußballweltmeisterschaft und des höheren finanziellen Werts jüngerer Fußballspieler sei die Berichterstattung über das Alter des Verfügungsklägers auch nicht der Privatsphäre unterfallen. Es hätten auch ausreichende Beweistatsachen vorgelegen und die Verfügungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, dass sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und vor Veröffentlichung des Artikels hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe.Bereits das Verhalten von Vorname2 A im Vorfeld der Berichterstattung habe ausreichende Anknüpfungspunkte für den streitgegenständlichen Artikel geboten, zudem habe der Journalist J an Eides statt versichert, dass sich Vorname2 A ihm gegenüber wie im Artikel behauptet verhalten und geäußert habe. Die untersagten Äußerungen hätten auch nicht das Gewicht, die übrigen Beweisanzeichen zu schmälern. Die eidesstattliche Versicherung des Vorname2 A vom 12.11.2022 sei nicht geeignet gewesen, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen. Sie enthalte nur die Erklärung, dass der Verfügungskläger sein leiblicher Sohn und am XX.XX.2004 in Stadt2, Land1, geboren sei und erkläre nicht die Kontakte und das Verhalten von Vorname2 A gegenüber dem Journalisten. Die Kontakte seien durch die Vorlage der WhatsApp Chats belegt worden sowie auch der Inhalt der Nachricht des 2. Bürgermeisters von Stadt2. Auch die eidesstattliche Versicherung vom 17.12.2022 habe den Indizien nicht entgegengestanden, da auch diese den Kontakt und die Weiterleitung der Nachrichten nicht habe erklären können. Als weitere Indizien habe die Verfügungsbeklagte glaubhaft vorgetragen, dass bereits im Jugendfußballbereich Zweifel durch Trainer geäußert worden seien und der Verfügungskläger nicht an Jugendturnieren mit Altersprüfung teilgenommen habe. Es sei auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die Anfrage vom 22.11.11 habe sich erkennbar auch an den Verfügungskläger gerichtet. Wenn auch knapp, sei der Kern der Berichterstattung ausreichend erkennbar gewesen. Im Weiteren wird auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 21.02.23 (Bl. 226ff. d.A.) Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger die abgewiesenen Verfügungsanträge weiter, nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt weiter aus, dass seiner Ansicht nach das Landgericht für die Verbreitung der „Gerüchte“ über den Verfügungskläger und dessen Alter (Anknüpfungs-)Tatsachen als wahr unterstellt habe, die bestritten worden seien und von der Gegenseite weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Widersprüche der Gegenseite und Aspekte zugunsten des Verfügungsklägers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. So sei die eidesstattliche Versicherung des Vorname2 A (AST1, Bl. 34f) außer Betracht geblieben und nur auf die eidesstattliche Versicherung des Journalisten abgestellt worden, obwohl dieser aufgrund vorheriger eigener Berichterstattung ein erhebliches Eigeninteresse verfolge. Den Angaben des Vorname2 A sei ohne Gründe nicht geglaubt worden, unter Berücksichtigung seiner Angaben hätte das Gericht zumindest dazu kommen müssen, dass sich zwei widersprechende Aussagen gleichberechtigt gegenüberstanden. Auf frühere Gerüchte habe nicht abgestellt werden dürfen, da diese spätestens im Jahr 2017 durch die offizielle Bestätigung des Alters des Verfügungsklägers durch Hamburger Behörden ausgeräumt worden seien (BK1, Artikel bei Welt.de vom 14.10.2017, rp-online vom 15.10.2017 Bl. 325ff.). Die Berichterstattung würde sich darüber hinaus rassistischer Klischees bedienen, wenn berichtet werde, dass afrikanische Spieler über ihr Alter täuschen würden. Zudem sei der Verfügungskläger entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht ausreichend zu den angeblichen Belegtatsachen im Vorfeld angehört worden. Die Anfrage habe sich ohnehin nur an den Vater gewandt und diesem zwei Fragen gestellt. Die wesentlichen Punkte der Berichterstattung seien nicht benannt worden. Die vom Landgericht aufgeworfenen Zweifel an der Herkunft des Verfügungsklägers habe nicht einmal die Verfügungsbeklagte behauptet. Das Alter der Mutter des Verfügungsklägers sei für erstgebärende Mütter aus Land1 (Durchschnittsalter 2011 bei 19,7 Jahren) nicht ungewöhnlich. Bei Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2 A ergebe sich insbesondere, dass die angebliche Geburtsurkunde mit anderen Angaben zur Person und Alter nicht den Verfügungskläger betreffe. Zudem, dass sich Vorname2 A 2022 nicht in Land1 aufgehalten habe oder dies Herrn J berichtet habe. Die diesbezügliche Äußerung (I.5) impliziere jedoch, dass es eine andere „echte“ Familie des Verfügungsklägers in Land1 gebe, ohne dass dies der Fall sei. Auch habe Vorname2 bei den WhatsApp-Nachrichten Dritter nie von einer Drohung berichtet und es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die angeblichen Hintergründe in der Nachricht die Identität des Verfügungsklägers betreffen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.04.23 (Bl. 302ff. d.A.) sowie Berufungserwiderung vom 26.06.23 (Bl. 374ff. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger beantragt, unter (teilweiser) Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.23, Az. 2-03 O 425/22, wie folgt zu erkennen, und (auch) die folgende einstweilige Verfügung zu erlassen: Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. online zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen: (Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.) Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Verfügungsbeklagte, die Ziffern I.2. und I.3. des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2023 aufzuheben und den Verfügungsantrag auch insofern zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung derVerfügungsbeklagten zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft ihr Vorbringen im Hinblick auf die beiden vom Landgericht untersagten Äußerungen (Tenor I.2 und 3. entspricht I.7 und I.8 des Antrags). Die Untersagung der Äußerung I.10 (Tenor I.1.) werde nicht angegriffen, sie beruhe auf einem Versehen. Sie hält das Bestreiten des Verfügungsklägers hinsichtlich der Äußerungen von Frau B (I.7) mit Nichtwissen für unzulässig. Der Äußerung von Herrn C (I.8) sei die Verfügungsklägerseite überhaupt nicht entgegengetreten. Jedenfalls ergebe sich die Glaubhaftmachung nun aus der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung des Herrn H (Anlage BK1, Bl. 349). Dies sei der Afrika-Korrespondent der Verfügungsbeklagten und er habe den Kontakt zu Frau E aufgenommen und habe ihr Protokoll der Recherchen vor Ort vom 23.11.23 (Anlage BK2, Bl. 350f.) erhalten und weitergeleitet. Zudem komme es bei der vorliegenden Verdachtsberichtserstattung nicht auf den Wahrheitsgehalt an, auch nicht auf eine Abwägung mit der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2 A, sondern nur darauf, ob und das ausreichende Anknüpfungstatsachen für das Gesamtbild im Zeitpunkt der Berichterstattung vorlagen. Eine behördliche Entscheidung - ohne nähere Angaben was genau geprüft worden sei - widerlege einen solchen Verdacht ebenfalls nicht. Auf eine vermeintlich unzureichende Konfrontation könne sich der Verfügungskläger bereits deshalb nicht berufen, da er ausdrücklich untersagen ließ, dass diese in die Berichterstattung einfließe und auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt habe, die Anlass zu Nachrecherchen gegeben hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.05.2023 (Bl. 340ff. d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 23.05.23 (Bl. 355ff. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger trägt ergänzend zur Berufung der Verfügungsbeklagten vor, dass auch nach deren Berufungsbegründung ausreichende Anknüpfungstatsachen für die untersagten Äußerungen fehlen würden. Ausreichende Belege über die Identität der genannten Personen habe die Verfügungsbeklagte auch hiernach nicht vorgelegt. Diesbezüglich läge auch keine Verdachtsberichtserstattung vor, sondern die Verfügungsbeklagte würde sich Aussagen Dritter zu eigen machen und müsse die Wahrheit der angeblich feststehenden Tatsachen beweisen. Mit Schriftsatz vom „22.03.2024“, eingegangen am 06.05.2024, vertieft er seine in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegte Rechtsauffassung. II. 1. Die Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. a. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen I.1-3, I. 4, 2. Satz, 6, 9 und II. 1-2 gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die Äußerungen I. 1, 2, 3, 4, 2. Satz, 6, 9, II. 1, 2 sind als Verdachtsäußerungen einzuordnen, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen. Diesbezüglich mangelt es jedoch an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme des Verfügungsklägers, so dass ein Anspruch auf Unterlassung besteht. Über die Unterlassungsanträge ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Verfügungsklägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 31.5.2022 - VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359 Rn. 17 m.w.N.). Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen dabei einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2008, 358 [359]). Bei dem vorliegenden Bericht in seiner Gesamtschau handelt es sich um eine Verdachtsberichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter des Verfügungsklägers als Profifußballer. Die Schilderung des Verdachts, dass der Verfügungskläger tatsächlich älter als angegeben sei, ist geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des Verfügungsklägers auszuwirken. Auch dürfte die Berichterstattung eine erhebliche Breitenwirkung haben. Überdies war der Verfügungskläger eindeutig identifizierbar. Demgegenüber hat das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedoch ebenfalls großes Gewicht. Die Berichterstattung leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert und der Verfügungskläger stand aufgrund seines Alters im Rahmen seiner Profikarriere und Nationalmannschaftskarriere im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser beruflichen Besonderheit ist das Alter des Verfügungsklägers als Sportprofi auch nicht ausschließlich dessen Privatsphäre zuzuordnen, sondern im Rahmen der beruflichen Bedeutung, nämlich der Auswirkung auf den Marktwert und auf die Teilnahme in der Nationalmannschaft mit dem 18. Geburtstag, der Sozialphäre zuzurechnen. Die Äußerungen I.1. „Der Stadt1er Vorname1 A gilt als Wunderknabe. Schon lange gibt es Gerüchte um das tatsächliche Alter und die Herkunft des Nationalspielers" bzw. „Zwei Konstanten bleiben: eine sensationelle Torquote und Zweifel an seinem Alter“, 2. „Laut einem Bericht der Zeitschrift1 soll es Drohungen aus Vorname1 Geburtsort Stadt2 geben, seit der Fußballprofi im Oktober in den vorläufigen deutschen WM-Kader berufen wurde. Man wolle den Hintergrund der Identität des Spielers veröffentlichen falls Vorname1 für Deutschland und nicht für sein Heimatland1 spiele.“, 3. „Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass As Umfeld die Identität des Spielers gefälscht hat, wäre dies ein herber Schlag für seine Karriere. Seit Jahren gibt es Spekulationen über As Alter“ 4. Sollte das die wahre Urkunde As sein, wäre er in Wahrheit mehr als vier Jahre älter als bisher angegeben. Vorname2 A wäre auch nicht der leibliche Vater“, 6. „In einem Telefonat habe Vorname2 A erklärt, die Nachricht (sc. zuvor zitierte WhatsApp auf Französisch) komme von einem Politiker aus Land1. Dieser habe gedroht, alles auffliegen zu lassen, falls Vorname1 für Deutschland spielen werde, man wolle die Behörden in Deutschland informieren“, 9. „Vorname1 A wäre nicht das erste afrikanische Talent, das unter falschen Angaben in Europa spielt.“, II.1. „Vorname1 A: Neue Zweifel an Alter und Herkunft des Nationalspielers“, sowie II.2. „Talente, die unter falscher Identität in Europa spielen“, als Unterüberschrift des Onlineartikels zu der Äußerung II.1 mit Nennung des Verfügungsklägers, enthalten die Schilderung des Verdachts, dass der Verfügungskläger tatsächlich älter als angegeben sei und andere leibliche Eltern habe. Im Rahmen des Artikels benennt die Verfügungsbeklagte die in den Jahren zuvor erfolgte Berichterstattung über Zweifel an dessen Alter, die Angaben anderer Jugendtrainer und stellt diesen das Bestreiten des Verfügungsklägers, dessen Vater Vorname2 A sowie die behördliche Prüfung aus dem Jahr 2017 gegenüber. Im Weiteren berichtet die Verfügungsbeklagte von den Angaben des Journalisten J, benennt dessen vorher erschienenen Artikel und dessen Kontakte mit dem Vater des Verfügungsklägers sowie die per WhatsApp übersandte angebliche Geburtsurkunde des Verfügungsklägers mit anderem Namen und Alter. Die Verfügungsbeklagte äußert in dem Artikel deutlich und für den Durchschnittsleser erkennbar, dass es sich bei den Gerüchten und Zweifeln nur um einen Verdacht handelt und dieser nicht bewiesen ist. Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Der für diese identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen lässt sich wie das Landgericht zutreffend ausführt aus den von der Verfügungsbeklagten angestellten Recherchen herleiten. Wesentliche Indizien der Recherchen stellen dabei zum einen die Angaben des Vaters des VerfügungsklägersVorname2 A gegenüber dem Journalisten J, eine angebliche Geburtsurkunde des Verfügungsklägers sowie Textnachrichten Dritter über diesen dar, zum anderen die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Recherchen in Land1, in deren Folge sich der Artikel auf Angaben einer Frau Vorname3 B und deren angeblichen Sohn Vorname4 C bezieht. Den Wahrheitsgehalt der Äußerungen hat die Verfügungsbeklagte durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn J glaubhaft gemacht. Das Landgericht hat dabei auch die eidesstattlichen Versicherungen des Vorname2 A zutreffend berücksichtigt und gegenübergestellt. Durch die erfolgte Berichterstattung findet auch keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers statt. Die Verfügungsbeklagte ordnet die angegriffenen Äußerungen und Zweifel an dem Alter und der Herkunft des Verfügungsklägers deutlich als bloßen Verdacht ein, formuliert hinsichtlich der Angaben und etwaiger Folgen durchgehend im Konjunktiv und legt dar, dass diese nicht bewiesen sind. Auch werden die der Verfügungsbeklagten bekannten gegenteiligen Tatsachen, wie das Bestreiten des Verfügungsklägers und dessen Vaters, die behördliche Prüfung des Alters wiedergegeben und dem Durchschnittsleser kein feststehender Sachverhalt geschildert, so dass dieser selbst Schlüsse ziehen kann. Jedoch wurde dem Verfügungskläger im Vorfeld durch die Mail-Anfrage vom 22.11.2022 (AST4, Bl. 61 d.A.) keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese richtet sich zwar auch an den Verfügungskläger, da die Anfrage ausdrücklich darauf verweist, dass die Bevollmächtigte den Vater und den Verfügungskläger vertreten soll. In dieser wird auch der Kernverdacht benannt, dass Gegenstand des Artikels das Alter und die Herkunft des Verfügungsklägers seien soll, jedoch werden wesentliche Rechercheergebnisse, auf denen der Artikel basieren soll, nicht ausreichend benannt. Die Anfrage bezieht sich ausschließlich auf die angeblich widersprüchlichen Angaben des Vaters gegenüber dem Journalisten Js sowie eine Zwangsversteigerung von dessen Haus und formuliert diesbezüglich zwei Fragen an den Vater des Verfügungsklägers. Die eigenen Recherchen der Verfügungsbeklagten in Land1, insbesondere die Gespräche mit angeblichen Angehörigen dort, werden nicht benannt oder angedeutet. Dies ergibt sich auch nicht aus den zuvor erfolgten Anfragen des Journalisten J bei dem Verfügungskläger vom 11.11.22, da bei dessen Artikel und Anfrage im Rahmen der zuvor erfolgten Berichterstattung der „Zeitschrift1“ kein Bezug auf Recherchen in Land1 erkennbar ist. Diese Recherchen zu Äußerungen von angeblichen Angehörigen in Land1 stellen im Artikel der Verfügungsbeklagten auch wesentliche Indizien für den geäußerten Verdacht dar. Mit diesen Äußerungen wird die Tatsache behauptet, eine in Land1 lebende Frau namens Vorname3 B habe gegenüber der Verfügungsbeklagten gesagt, sie sei die Schwester von As leiblicher Mutter und dabei gewesen als er geboren wurde und ihr Sohn habe das Haus gezeigt, in dem der Verfügungskläger tatsächlich aufgewachsen sei. Weitere Familienmitglieder, auch die angeblichen Eltern, hätten nicht über den Verfügungskläger reden wollen. Diese Äußerungen dienen jedoch darüber hinaus auch als Indiz für den Verdacht, dass der Verfügungskläger andere Eltern habe und in der Folge das Bestreiten des Verfügungsklägers nicht der Wahrheit entspreche. In Gesamtschau des streitgegenständlichen Artikels erscheinen diese im Artikel dargestellten Indizien, wobei auch ein Bild der angeblichen Tante des Verfügungsklägers im Artikel abgebildet wird, noch dazu mit widersprüchlichen Angaben zu Alter (sei wahr) und Herkunft (habe andere Eltern) als wesentliche Anhaltspunkte für den geteilten Verdacht, so dass hierüber die Möglichkeit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten war eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu nicht deshalb entbehrlich, weil der Verfügungskläger über seine Bevollmächtigte (sofern diese überhaupt für den Verfügungskläger und nicht für den Vater antwortete) die Veröffentlichung seiner Äußerungen untersagt hat. Denn die Möglichkeit der Anhörung dient auch dem Zweck, dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann. Darüber hinaus ist es durchaus möglich, dass der Verfügungskläger sich auf eine Frage, welche den vorgenannten Themenkomplex betrifft, geäußert hätte, ohne eine diesbezügliche Veröffentlichung zu untersagen. Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll dabei sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird. Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (BGH Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 25 m.w.N). Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit verdient regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die publizistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind (vgl. BGHZ 143, 199 = NJW 2000, 1036). Daraus folgt jedoch nicht, dass die zu diesen Sorgfaltspflichten bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zählende Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen im Hinblick auf den - im Zeitalter elektronischer Medien noch gesteigerten- Aktualitätsdruck regelmäßig verzichtbar ist. Dies würde der Bedeutung des Persönlichkeitsrechts nicht gerecht. Vielmehr besteht der Vorrang des Informationsinteresses grundsätzlich nur, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (BGH a.a.O. NJW 2022, 940 Rn. 28, 29). Dabei kann nicht angenommen werden, dass die Presse jeden einzelnen Aspekt bzw. alle einzelnen Anknüpfungstatsachen für den berichteten Verdacht in ihrer geplanten Berichterstattung in einer Konfrontation aufzugreifen hat. Jedoch muss zumindest der „wesentliche Kern“ der Vorwürfe und der Anknüpfungspunkte und Argumente dargestellt werden und dies wiederum abhängig vom Inhalt des geplanten Beitrages. Wird wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, wird man im Gegenzug gerade dazu eben auch die konträre Sichtweise des Betroffenen zu schildern haben im unmittelbaren Wechselspiel (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.11.2020, Az. 15 U 112/20 BeckRS 2020, 37979 Rn. 47). Die vor der Veröffentlichung gebotene Konfrontation des Verfügungsklägers mit den Vorwürfen war unter diesen Gesichtspunkten inhaltlich unzureichend und in der Folge könnte die konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen, wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre. Die E-Mail Anfrage an die Bevollmächtigte des Vaters und des Verfügungsklägers enthält insoweit keinen ausreichenden Hinweis auf die weiteren von der Verfügungsbeklagten angestellten Recherchen. Es wird zwar in der Anfrage deutlich, dass es in dem geplanten Artikel um das Alter und die Karriere des Verfügungsklägers gehen soll, um Zweifel an seinem Geburtsdatum sowie seinen leiblichen Eltern. Dies stellt auch den Kern der Berichterstattung über den Verfügungskläger dar. Das Bestreiten des Verfügungsklägers sowie die in der Stellungnahme übersandten Schreiben und Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich einer angeblichen Geburtsurkunde sowie die Übersendung der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2 A boten auch zunächst keinen weiteren Anlass weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Umstände der angeblichen Urkunde sowie die grundsätzliche Angabe des Alters durch den Verfügungskläger und dessen Vater wurden im Rahmen der Anfrage auch berücksichtigt und im streitgegenständlichen Artikel wiedergegeben. Jedoch enthält die Anfrage keinen Hinweis auf die Recherchen und Angaben von angeblichen Verwandten in Land1. Diese Rechercheergebnisse stellen jedoch ein wesentliches Indiz für den aufgestellten Verdacht dar und die Verfügungsbeklagte untermauert dies in dem streitgegenständlichen Onlineartikel auch durch ein Lichtbild der angeblichen Tante, worauf der Verfügungskläger nicht Stellung nehmen konnte, da dies nicht mitgeteilt wurde. Diese Recherchen stellen auch einen neuen Aspekt (im Vergleich zur vorangehenden Berichterstattung in der „Zeitschrift1“) in der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten dar, die mit einer weitergehenden Stellungnahme des Verfügungsklägers in ihrer Bedeutung als Anknüpfungstatsache für den berichteten Verdacht geschmälert hätten werden können, insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidung des Senats (Urteil vom 30. Juni 2022, Az. 16 U 68/21). Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei Mitteilung, dass die Verfügungsbeklagte vor Ort mit angeblichen Angehörigen gesprochen hat, unter Berücksichtigung der Äußerungen des Verfügungsklägers im Rechtsstreit, zum einen eine verwertbare Äußerung des Verfügungsklägers erfolgt wäre, zum anderen wäre auch ein bloßes Dementi als Reaktion im streitgegenständlichen Artikel darzustellen gewesen und hätte den dargestellten Indizien ein anderes Gewicht geben können, so dass sich die unterlassene Konfrontation auch auf die konkrete Berichterstattung ausgewirkt hat. b. Dem Verfügungskläger steht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen I. 4 1. Satz und I.5 zu. Die Äußerungen I.4. „Vier Tage später bekommt der Reporter per WhatsApp die Kopie einer Geburtskunde, ausgestellt in Stadt2 am XX.XX.2000, das geborene Kind heißt Vorname1 K.“ sowie I.5. „Am 24. Oktober habe der Reporter den Vater erneut angerufen, er sei überrascht gewesen, A in Stadt2 zu erreichen. Was er dort suche? Er wolle mit der Familie von Vorname1 sprechen.“ enthalten im Gegensatz zu vorstehendem keine Verdachtsberichterstattung gegenüber dem Verfügungskläger, sondern sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen, deren Wahrheit die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat. Von einer Tatsachenbehauptung ist dabei auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittslesers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehens grundsätzlich dem Beweis offensteht. Demgegenüber handelt es sich um eine Meinungsäußerung, wenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. nur Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 4 Rz. 43, 48; Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit Rn. 172, beck-online). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfGE 99, 185 [196] = NJW 1999, 1322 [1324]; BVerfG, NJW 2003, 1856 [1857]; NJW-RR 2006, 1130 [1131]). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (BVerfGE 85, 1 [17, 20f.] = NJW 1992, 1439 [1440]; BVerfGE 90, 241 [248f.] = NJW 1994, 1779; BGH, NJOZ 2008, 622 Rn. 12). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht (BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529 [1530]; BVerfG, NJW 2008, 358 [359]; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856 [1857]; NJW 2004, 277 [278]; NJW-RR 2006, 1130 [1131]; BGH, NJOZ 2008, 622) (BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110, beck-online). Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der erfolgten Glaubhaftmachung bei diesen zwei Äußerungen von wahren Tatsachenbehauptungen auszugehen. Hinsichtlich des an den Reporter übersandten Dokuments (Äußerung I.4) ist es unstreitig, dass dieser eine Nachricht empfangen hat, in der ein Dokument übersandt wurde, welches eine Kopie einer Geburtsurkunde mit den genannten Daten darstellen soll. Diese Äußerung enthält auch keinen Verdacht, dass es sich bei dem Dokument um eine echte Urkunde handelt noch, dass das darin genannte Geburtsdatum und der Name tatsächlich den Verfügungskläger betreffen. Dargestellt wird, dass ein Kind mit anderem Namen als der Verfügungskläger an einem anderen Datum geboren wurde. Für sich betrachtet beinhaltet diese Äußerung kein Indiz für den Verdacht gegen den Verfügungskläger. Erst der zweite Satz der Äußerung - welcher gedanklich hiervon getrennt werden kann und daher getrennt beurteilt werden kann - erhebt einen Verdacht in Bezug auf den Kläger. Ausreichend ist daher, den zweiten Teil der angegriffenen Äußerung zu untersagen. Die Äußerung (I.5) beinhaltet zum einen die Tatsachenbehauptung, dass der Vater des Verfügungsklägers mit dem Journalisten Js am 24. Oktober telefoniert habe und dieser dabei davon ausgegangen sei, den Vater dabei in Land1 zu erreichen. Der Umstand, dass diese an dem Tag telefoniert haben, ist insoweit unstreitig. Der Umstand, dass der Gesprächspartner den Vater so verstanden hat, dass dieser in Land1 war, ist von der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht worden. Zum anderen enthält die beanstandete Äußerung die Tatsachenbehauptung, dass der Journalist den Vater des Verfügungsklägers so verstanden habe, dass dieser mit „der Familie“ des Verfügungsklägers gesprochen habe. Dies beinhaltet nicht den Verdacht, dass er selbst nicht Teil dieser Familie sei, sondern es eine andere leibliche Familie gebe. Die Äußerung wird vielmehr vom maßgeblichen Durchschnittsrezipienten dahingehend verstanden, dass der Vater mit weiteren Mitgliedern der Familie, welche in Land1 leben, gesprochen hat. In der Folge hat die Verfügungsbeklagte diese Tatsachenbehauptungen durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des J glaubhaft gemacht. Das Landgericht hat diesbezüglich auch die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und des Herrn J gegenübergestellt und der Versicherung des Herrn J zu Recht mehr geglaubt. In der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2 A (Bl. 35 d.A.) wird diesbezüglich lediglich pauschal angegeben, dass er sich im Jahr 2022 nicht in Land1 aufgehalten habe. Die eidesstattliche Versicherung von J (Bl. 164, 166 d.A.) enthält im Gegenzug genaue Angaben über die Dauer und die Themen des Telefonats sowie der Angaben des Vaters, weshalb und wie lange er in Land1 sei. Auch bei den Inhalten des Gesprächs wurden Details in Bezug auf den Aufenthalt in Land1 geschildert. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Glaubhaftmachung ist zu berücksichtigen, dass es den Angaben des Vorname2 A an jeglichen Details fehlt. So hätte dieser aufgrund des genauen Datum und der Angaben zum Gespräch ohne Weiteres mitteilen können, wo er sich denn an dem genannten Tag tatsächlich aufgehalten haben will und was im Gegenzug der tatsächliche Gegenstand des über 13 Minuten dauernden Gesprächs gewesen seien soll, was jedoch nicht geschehen ist. Das Landgericht ist daher rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Abwägung der Glaubhaftmachung der Verfügungsbeklagten folgt. 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen die vom Landgericht untersagten Äußerungen I.7 und I.8 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG angenommen. Die beanstandeten Äußerungen I.7 und I.8 sind zwar nicht als Verdachtsäußerungen, sondern als Tatsachenbehauptungen einzuordnen,welche als Anknüpfungstatsachen für die Behauptung dienen, der Verfügungskläger habe über seine Herkunft getäuscht, so dass kein Anspruch mangels ausreichender Anhörung besteht. Die bestrittenen Äußerungen sind jedoch nicht (rechtzeitig) glaubhaft gemacht worden. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bestreiten des Verfügungsklägers hinsichtlich der von diesen Personen getätigten Äußerungen mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da dieser nicht an den Gesprächen beteiligt war und dies daher weder eine eigene Handlung noch Gegenstand eigener Wahrnehmung ist. Der Verfügungskläger hat dies (entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten in ihrer Berufung) auch bereits in der Antragsschrift (Schriftsatz vom 22.12.22, S. 26, Bl. 26 d.A.) auf die Äußerungen des Vorname4 C bezogen. Der Umstand, dass Frau Vorname3 B behauptet, die Tante des Verfügungsklägers zu sein, bei dessen Geburt dabei gewesen zu sein und seine angeblichen leiblichen Eltern in Ort1 wohnen würden, hat der Verfügungskläger ebenfalls bestritten. Eine Glaubhaftmachung ist in erster Instanz jedoch nicht erfolgt. Erst in der Berufung hat die Verfügungsbeklagte die eidesstattliche Versicherung des Afrika-Korrespondenten vorgelegt, in welcher dieser darlegt, dass er mit E Kontakt aufgenommen und diese ihm ein Protokoll (als weiteres Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt) übersandt habe. Dieser Vortrag und diese Glaubhaftmachung sind jedoch nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO findet nach zutreffender Auffassung auch im Berufungsverfahren des einstweiligen Rechtschutzes Anwendung (Zöller/Heßler, 35. Auflage 2024, § 531 ZPO Rn. 1 m.w.N.; a.A. MüKoZPO/Rimmelspacher ZPO § 531 Rn. 3; a.A. Berneke, Neues Vorbringen im Berufungsverfahren zu Arrest und einstweiliger Verfügung, Festschrift für Tilmann, 2003, S. 755 [763ff.]). Die Frage, wann eine Präklusion im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens anzunehmen ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der §§ 530, 531 ZPO keine Anwendung finden, weil auch im erstinstanzlichen Verfügungsverfahrenverspätetes Vorbringen nicht zurückgewiesen werden kann. Die Regelung, dass in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 531 Abs. 2 ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen sind, gilt indes nach dem Gesetzeswortlaut, wie auch die übrigen Vorschriften über das Berufungsverfahren, auch für einstweilige Verfügungsverfahren. Die Anwendung einer Berufungsvorschrift mag im Einzelfall unterbleiben, wenn sie mit Besonderheiten und Charakter des Eilverfahrens nicht vereinbar ist. Soweit deswegen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschrift im vorläufigen Rechtsschutz nicht anzuwenden sei, weil es aufgrund der Eilbedürftigkeit der Verfahren eher vorkomme als in normalen Klageverfahren, dass Tatsachen nicht sogleich vorgetragen werden, sei es, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit die Informationen überhaupt nicht oder nicht mit dem zur Substantiierung notwendigen Material beschafft werden konnten, oder sei es, dass unter dem Zeitdruck die Relevanz der Tatsache nicht erkannt wurde, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass das Tatbestandsmerkmal der Nachlässigkeit im Sinne der § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO enger auszulegen ist als im Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 22.1.2014, Az. 6 U 118/13, BeckRS 2014, 2653; Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, § 531 ZPO Rn. 3 m.w.N.). Das Argument, es gebe für die Anwendung keine sachliche Rechtfertigung, da die Anwendung nicht zu einer Beschleunigung der Verfahren führen könne, verkennt den Zweck der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO: Die Regelung dient nicht der Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens - dies ist auch keine Voraussetzung der Norm - sondern soll vermeiden, dass die Parteien Tatsachenvortrag zurückhalten, um ihn erst in zweiter Instanz vorzubringen. Die Vorschrift dient der Stärkung der ersten Instanz. Dieses Ziel steht nicht Widerspruch zur grundsätzlichen Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Soweit den Parteien faktisch für die Vorbereitung des Tatsachenvortrages weniger Zeit zur Verfügung steht, kann dem - wie oben genannt - im Rahmen der Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden. Eine Ausnahme von des § 531 Abs. 2 ZPO ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die betroffene Partei die Möglichkeit hat, das Verfahren zur Hauptsache zu erzwingen und den ausgeschlossenen Vortrag dort vorzutragen. Denn im Gegensatz zum Ausschluss im Hauptverfahren, welches die Folge hat, dass die Partei mit dem Vortrag endgültig ausgeschlossen ist, bleibt es der Partei im vorläufigen Rechtsschutz unbenommen, den Vortrag im Hauptsacheverfahren nachzuholen. Die Rechtsfolge der Präklusion im vorläufigen Rechtschutz ist daher sogar weniger gravierend als im Hauptsacheverfahren. Für die Verfügungsbeklagte war vorliegend nach Bestreiten in der Antragsschrift deutlich zu erkennen, dass die wesentlichen Aspekte und Anknüpfungstatsachen glaubhaft zu machen sind. Eine Glaubhaftmachung erfolgte sodann hinsichtlich der Äußerungen des Journalisten Js sowie der Chatnachrichten, bezüglich der Recherchen in Land1 hingegen nicht. Gründe weshalb dies erst in der Berufungsinstanz geschah, sind nicht vorgetragen oder sonst aus der Akte ersichtlich, so dass auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorläufigen Rechtschutz in diesem Fall von einer Präklusion auszugehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist bei Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geboten, weil diese aufgrund Gesetzes vollstreckbar sind (vgl. BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 922 Rn. 9). Über eine Zulassung der Revision war nicht zu befinden, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Revision nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). IV. Der Streitwert war für das Erlassverfahren auf 110.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € (wovon 80.000,00 € auf die Berufung des Verfügungsklägers und 20.000,00 € auf die Berufung der Verfügungsbeklagten entfallen) festzusetzen (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 3 GKG, § 3 ZPO). Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen- je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert zwischen etwa 5.000,00 € und 15.000,00 € je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung aus. Das Interesse des als Sportler der Öffentlichkeit bekannten Verfügungsklägers an der Beseitigung der streitgegenständlichen Äußerungen in der in Rede stehenden Berichterstattung, welche zusätzlich online veröffentlicht wurde, ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere und unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 wie folgt zu bemessen: Im Erlassverfahren wurden 12 Äußerungen angegriffen, deren unterschiedlicher Inhalt zwar eine Zusammenfassung bei der Bemessung des Streitwerts nicht geboten erscheinen lässt, jedoch auf denselben Verdacht (Alter und Herkunft des Verfügungsklägers) abzielen und daher im einstweiligen Verfügungsverfahren mit jeweils 5.000,00 € zu bemessen sind. Davon sind 10 Äußerungen (Antrag I.) mehrfach (Print und Online Artikel) veröffentlicht und daher bei der Wertfestsetzung zweifach zu bewerten. Im Berufungsverfahren waren davon insgesamt noch 11 Äußerungen streitgegenständlich, 9 Äußerungen (davon 7 Äußerungen im Print und Onlinemedium) im Rahmen der Berufung des Verfügungsklägers und 2 Äußerungen (beide Äußerungen im Print und Onlinemedium) im Rahmen der Berufung der Verfügungsbeklagten.