Beschluss
16 W 87/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0209.16W87.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.9.2020 - 2/3 O 330/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 15.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.9.2020 - 2/3 O 330/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 15.000,-- festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Verfügungsantrag ist mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zusteht, denn sein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Abs. 2 GG) wurde nicht rechtswidrig verletzt. 1. Die Bezeichnung des Antragstellers als Antisemit stellt vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar und ist auch geeignet, rufschädigend zu wirken und ihn in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen. Denn sie wird in der Öffentlichkeit angesichts des historischen Bedeutungsgehalts einer solchen Qualifizierung als negativ und diskreditierend verstanden. 2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedoch nicht rechtswidrig. Liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt [BGH Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 14; Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15 - Rn. 30]. Ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist mithin aufgrund einer Abwägung seiner Interessen - also hier seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK - einerseits und dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK) andererseits zu entscheiden [vgl. BGH Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11 - Rn. 9; Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Rn. 16; Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13 - Rn. 13]. Für diesen Abwägungsvorgang ist zunächst von Bedeutung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. 3. Zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als Meinungsäußerung angesehen. So, wie in der Sendung „X“ vom XX.XX.2020 der Begriff Antisemit zur Bezeichnung des Antragstellers verwendet worden ist, stellt er eine schlagwortartige Qualifizierung bzw. Charakterisierung dessen politische Einstellung und Geisteshaltung dar, der eine Bewertung seiner Äußerungen und seines Auftretens der auf Seiten der Antragsgegnerin agierenden Personen zugrunde liegt. Diese Bewertung ist nicht der Beweiserhebung zugänglich, sondern vom eigenen politischen Standpunkt und der subjektiven Sicht der Antragsgegnerin auf den Antragsteller abhängig und damit durch die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff des Antisemitismus nicht existiert, wie der Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der Bundesregierung vom 7.4.2017 [Bundestagsdrucksache 18/11970] auf Seite 23 ausdrücklich ausgeführt hat. Mangels weiterer Angaben in ihrer Sendung hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgegeben, in welchem Sinne sie ihre Äußerung verstanden haben möchte. Sie hat ihre Einschätzung in der Sendung auch nicht begründet. Dem Zuschauer werden keine Informationen oder Fakten an die Hand gegeben, die Äußerung, der Antragsteller sei ein Antisemit, auf ihre Wahrheit hin zu überprüfen. 4. Für die Abwägung von Werturteilen gilt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn eine reine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt [BVerfG Beschl. v. 12.5.2009 - 1 BvR 2272/04 - Rn. 28 mwN.]. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Bezeichnung des Antragstellers als Antisemiten in der angegriffenen Sendung keine Schmähkritik i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellt, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gedeckt wäre. Diese diente nicht, wie für die Annahme einer Schmähkritik erforderlich, der Diffamierung und ansatzlosen Herabsetzung des Antragstellers als Person, sondern enthält eine Auseinandersetzung in der Sache. Denn sie bewertet dessen unstreitig eingestellten Beiträge auf Plattform1. 5. Dem Landgericht ist auch im Ergebnis darin zu folgen, dass die vorzunehmende Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt und damit der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht rechtswidrig war. a. Die streitgegenständliche Äußerung wird nicht dadurch unzulässig, dass die Antragsgegnerin die Bewertung des Antragstellers als Antisemit in der Sendung nicht begründete. Denn die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die tatsächlichen Hintergründe und Umstände offengelegt werden müssen, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen. Es genügt, wenn derjenige, der eine Meinung äußert, im Streit über deren rechtliche Zulässigkeit die tatsächlichen Bezugspunkte, auf deren Basis er zu der Meinung gelangt ist, nachträglich offenbaren kann und dies tut. Fehlt es allerdings an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines Anderen verletzen können, sind auch Meinungen nicht durch die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 20.7]. In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin ist daher zu berücksichtigen, ob die Antragsgegnerin die beanstandete Bewertung auf objektive Anknüpfungspunkte zurückführen kann. Die von der Antragsgegnerin angeführten Posts aus den öffentlichen Auftritten des Antragstellers auf Plattform1 und anderen sozialen Medien bieten zur Überzeugung des Senats ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Antisemit beurteilen konnte. Denn diese könne jedenfalls in der Zusammenschau dahingehend interpretiert werden, dass der Antragsteller antisemitische Sprach- und Weltbilder kolportiert. In den Abb. 1, 4 und 7 nennt der Antragsteller die Namen A, D und C, bei denen es sich um Unternehmer, Investoren oder Bankiers jüdischer Herkunft handelt; „E1“ steht für E2, einem Bankhaus mit jüdischer Tradition. Bei diesen Namen handelt es sich um gängige Chiffren, mit denen auch ohne direkte Bezeichnung als Juden auf als jüdisch wahrgenommene Einzelpersonen oder Institutionen Bezug genommen wird. Hierbei stellt der Antragsteller in der Abb. 1 und 1.2 A als „wahren Strippenzieher hinter dem Konflikt in Land1“ und Hintermann hinter der Klimabewegung „Fridays For Future“ dar, wobei er sich in dem auf Abb. 1 in Bezug genommenen Artikel mit dem Bild des Puppenspielers, der Menschen wie Marionetten lenkt, eines klassisch antisemitischen Bildes bedient. Der in der Abb. 4 mit dem Titel „(…)“ beworbene Newsletter kann als Hinweis auf strukturell antisemitische Kapitalismuskritik aufgefasst werden, die durch das Verschwörungsnarrativ um das Stereotyp des Finanzjudentums sichtbar wird; auch die dortige - von dem Antragsteller geteilte - Abbildung, auf der (…) zu dem jüdischen Banker D aufschaut, greift die Vorstellung auf, dass hinter den Mächtigen in Staat und Wirtschaft die (angeblich) eigentlichen (jüdischen) Machtinhaber stehen. Ebenso knüpft die in Abb. 5 aufgestellte These, dass B für Hochfinanz und Zionisten arbeite, an das antisemitisch konnotierte Stereotyp an, dass es sich bei diesen um die tatsächlichen Machtgeber handelt. Die Abb. 7 zeigt C als zufrieden lächelnden Profiteur des blutigen Anschlags auf F und kann als Anspielung auf die antisemitische Verschwörungsfantasie verstanden werden, Juden zögen aus dem Leid der Welt Nutzen in Form von Macht und Reichtum. In Abb. 2 wird Kritik daran zum Ausdruck gebracht, dass Witze über das Judentum gleich als Antisemitismus bewertet werden; ferner lehnt sich die dortige Formulierung „(…)“ an das antisemitische Stereotyp des Israelis als Kindermörder an. Bei der in den Abb. 3 und 4 erkennbaren Pyramide mit dem „Allsehenden Auge“ handelt es sich um ein Symbol, dem von rechten Verschwörungsideologen eine geheime jüdische Macht zugeschrieben wird, die die Menschen steuere. Abb. 6, welcher das Bild (…) zugrunde liegt, kann im Kontext mit den anderen geposteten Beiträgen des Antragstellers insoweit als ein Hinweis auf antisemitische Kapitalismuskritik gesehen werden, als Juden seit dem Hochmittelalter mit Geldgeschäften, Zinsen und Kapital assoziiert werden und (…) in den vorangehenden Abb. 3 und 4 als Handlangerin für Hochfinanz und Zionisten dargestellt wird. b. Bei der Gewichtung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die Äußerung vor allem seine Sozialsphäre betrifft, denn sie hat die durch seine Posts bei Plattform1 nach außen kommunizierten Ansichten des Antragstellers und seine darin zum Ausdruck kommende weltanschauliche Einstellung zum Gegenstand, aufgrund deren die Antragsgegnerin zu ihrer Bewertung gekommen ist, die sie zudem aus Anlass des öffentlichen Auftritts des Antragstellers mit einer Rede bei einer Demonstration verbreitet. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass von der beanstandeten Äußerung auch Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Antragstellers ausgehen mögen. c. Schließlich ist bei der Bewertung des Gewichts, das vorliegend dem Recht auf Meinungsfreiheit zukommt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Sendung der Antragsgegnerin um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte. Die Querdenker-Bewegung stellt als solche ebenso wie die Frage, ob diese zunehmend von rechtsextremen oder antisemitischen Personen unterwandert und instrumentalisiert wird, aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit fraglos eine diese wesentlich berührende Frage dar. Dies gilt auch für die Frage, welche Gesellschafts- und Weltbilder auf Demonstrationen der Querdenker-Bewegung als Redner auftretende Personen wie der Antragsteller haben. Je weniger es sich aber um eine Äußerung im privaten Bereich zur Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, umso mehr tritt der Schutz des betroffenen Rechtsguts - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Betroffenen - zurück. In diesem Fall spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede [BVerfG Beschl. v. 10.3.2016 - 1 BvR 2844/13 - Rn. 24]. Nach alldem ergibt die Abwägung, dass im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Antragstellers hinter dem Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zurücktritt. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert war gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG auf 15.000,-- festzusetzen.