Urteil
16 EntV 3/12
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0709.16ENTV3.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet; die Klageerweiterung ist unzulässig. I. Klage 1. Die Klage ist zulässig, ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 18. September 2013 bedarf. Der Rechtsstreit war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) am 3. Dezember 2011 noch anhängig, so dass nach Art. 23 S. 1 ÜGRG das Gesetz grundsätzlich auf den Rechtsstreit Anwendung findet. Nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss eine Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder nach einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Der Verwerfungsbeschluss vom 23. Dezember 2011 ist dem Kläger am 28. Februar 2012 zugestellt worden. Dagegen war nach §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO das nach § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung einzulegende Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. Da sie nicht eingelegt worden ist, ist der Beschluss mit Ablauf des 28. März 2012 rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 4. Juni 2012 und damit innerhalb der 6-Monatsfrist eingelegt worden. Zwar genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, eine Ausschlussfrist zu wahren; bei der Verzögerung durch ein Prozesskostenhilfeverfahren wahrt aber die Einreichung und alsbaldige Zustellung (vgl. § 167 ZPO) der Klageschrift rückwirkend die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (BGH, Urteil vom 30.11.2006, III ZB 22/06 = NJW 2007, 439 für die Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2013, 23 SchH 13/12 EntV, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall, was im Übrigen auch von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt wird, so dass nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden muss. Auch soweit der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 um weitere 7.000,- € im Hinblick auf eine damals noch nicht vom Landgericht entschiedene Gehörsrüge vom 18. Mai 2012 erweitert hat, ist die Klage zulässig. Unerheblich ist zunächst, dass der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der 6-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nach Eingang der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses vom 23. Dezember 2011 eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nämlich dann, wenn die Verzögerung eines Gehörsrügeverfahrens (im konkreten Verfahren: nach § 44 FamFG) geltend gemacht wird, die sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG mit der Bekanntgabe des über die Gehörsrüge entscheidenden Beschlusses in Gang gesetzt (Urteil vom 21.5.2014, III ZR 355/13, zitiert nach juris). Das Landgericht hat erst am 9. Juli 2013 die Gehörsrüge verworfen, so dass die Klagefrist weder bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags noch bei Klageerhebung am 16. September 2013 abgelaufen war. Soweit nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge, die am 3. Dezember 2012 durch den Kläger erfolgte, gerichtlich geltend gemacht werden kann, war diese Mindestfrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. 2. Die Klage ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer immateriellen Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht vorliegen. a) Im Entschädigungsprozess gilt der Beibringungsgrundsatz; demnach muss der Kläger die Tatsachen, die die überlange Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens begründen, vortragen und gegebenenfalls beweisen (BGH, Urteil vom 23.1.2014, III ZR 37/13 = NJW 2014, 939). Soweit das beklagte Land rügt, diesem Erfordernis habe der Kläger bereits deshalb nicht entsprochen, weil er trotz einer entsprechenden Rüge nicht dargelegt habe, auf welchen Zeitraum sich die für 44 Monate gelten gemachte Entschädigung bezieht, steht dem entgegen, dass sich der Kläger an dem Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss des Senats orientiert hat. Soweit der Beschluss nicht ausdrücklich anführt, welchen Zeitraum die 44 Monate erfassen, ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem ursprünglichen Begehren des Klägers und dem den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 18. Dezember 2012, dass die 44 Monate die 37 Monate zwischen der anwaltlichen Berufungseinlegung am 25. November 2008 und der Verwerfung der Berufung am 23. Dezember 2011 sowie die 7 Monate zwischen Einlegung der Gehörsrüge im Mai 2012 und Dezember 2012 betreffen. b) Bezogen auf die 37 Monate zwischen der anwaltlichen Berufungseinlegung und der Verwerfung der Berufung handelt es sich um ein Verfahren, das nach der Behauptung des Klägers bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGRG verzögert war. In diesem Fall sehen Art. 23 S. 2 und 3 ÜGRG vor, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss, um einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorangehenden Zeitraum zu wahren. Vorliegend hat der Kläger durch anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 Verzögerungsrüge erhoben. Da die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014, III ZR 335/13, zitiert nach juris) dem Entschädigungskläger zur Wahrung der Unverzüglichkeit eine Drei-Monats-Frist einräumt, ist insoweit vorliegend das Erfordernis einer unverzüglichen Verzögerungsrüge gewahrt. Soweit das beklagte Land dies zunächst anders gesehen hatte, hat es seinen Einwand im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs fallen gelassen. Allerdings fehlt es im Hinblick auf die 7 Monate zwischen der Einlegung der Gehörsrüge im Mai 2012 und Dezember 2012 an einer wirksamen Verzögerungsrüge des Klägers. Nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Rüge ist eine Prozesshandlung, für die vor dem Landgericht nach § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang besteht (MünchKomm / Zimmermann, 4. A., § 198 GVG Rn. 56 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es die Verzögerungsrüge ein Gehörsrügeverfahrens betrifft, denn auch für das Gehörsrügeverfahren nach § 321 a ZPO gilt der Anwaltszwang (Zöller/Vollkommer, 30. A., § 321 a ZPO Rn. 13). Allein der Kläger persönlich hat jedoch am 3. Dezember 2012 eine (weitere) Verzögerungsrüge erhoben bzw. seine Verzögerungsrüge vom 3. Dezember 2012 wiederholt; eine anwaltliche Verzögerungsrüge liegt nicht vor, so dass es insoweit an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung fehlt. c) Im Übrigen liegt keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter. Ein weiteres bedeutsames Kriterium zur Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die unter Berücksichtigung des den Gerichten zukommenden Gestaltungsspielraums zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen ist. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad erreichen; die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei darf bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Da die zügige Erledigung eines Rechtsstreits kein Selbstzweck ist und das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht verlangt, muss dem Gericht in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.11.2013, III ZR 376/12, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze vermag der Senat eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht zu erkennen. Aus der Übersicht des Verfahrensverlaufs ergibt sich zunächst, dass das Landgericht bis zum 21. April 2009 und ab dem 16. August 2011 konstant tätig war, so dass insoweit keine Verzögerungen eingetreten sind. Das Landgericht war ab Einlegung der Berufung bis zum 21. April 2009 ohne längere Unterbrechung oder Verzögerung tätig, um die diversen Anträge des Klägers zu bescheiden. Erst nach dem 21. April 2009 sind die landgerichtlichen Aktivitäten in dem Berufungsverfahren zum Erliegen gekommen, bis das Landgericht am 16. August 2011 die Gehörsrüge und das Ablehnungsgesuch vom 2. April 2009 als unzulässig verwarf. Allerdings war die Akte in dieser Zeit ständig unterwegs, da sich währenddessen der Rechtsstreit intensiv um die am 6. Februar 2009 vom Amtsgericht nach § 109 ZPO angeordnete Rückgabe der von dem Vermieter hinterlegten Sicherheit drehte und die Akten dauerhaft erst wieder ab Oktober 2011 zur Verfügung standen, woraufhin das Landgericht dann das Berufungsverfahren zügig zu Ende brachte. Grundsätzlich ist die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat, unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer. Denn von ihm selbst verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen. Dabei kommt es auf eine „Prozessverschleppungsabsicht“ oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an; auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen (BGH, Urteil vom 13.2.2014, III ZR 311/13 = NJW 2014, 1183). Das gilt zudem auch für das parallele Betrieben einer Vielzahl weiterer Verfahren vor derselben Kammer (BGH, a.a.O.). Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugestehen, dass die von ihm in umfassender Weise eingelegten Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Anträge die angeordnete Rückgabe der Hinterlegung betrafen, die mit dem Berufungsverfahren an sich nichts zu tun hatte; das Landgericht hätte ohne weiteres mit Duplo-Akten arbeiten und die Berufung zügig verwerfen können, zumal es sich um eine einfache Materie handelte. Dies allein rechtfertigt aber nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Annahme einer sich an der Gesamtverfahrensdauer orientierenden unangemessenen Verfahrensdauer. Es kann nicht angenommen werden, dass die Verfahrenslaufzeit in Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und der Kriterien des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG sowie unter Berücksichtigung des der richterlichen Unabhängigkeit unterliegenden weiten Ermessensspielraums bei der Verfahrensgestaltung die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten hätte. Die Anträge, die in der Zeit zwischen dem 2. April 2009 und dem 16. August 2011 behandelt wurden, betrafen zwar nicht das Berufungsverfahren an sich. Es handelte sich aber auch nicht um ein vollkommen selbständiges Verfahren, sondern um eine prozessuale Auseinandersetzung innerhalb des laufenden Rechtsstreits über die Auszahlung einer Sicherheit. Es ist im Rahmen des dem Landgericht zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zunächst den Abschluss dieser Auseinandersetzung, die auf einer Vielzahl von Anträgen, Beschwerden, Befangenheitsanträgen pp. des Klägers beruhte, abwartete, bevor es die Berufung zu Ende führte. Dies gilt umso mehr, als auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger dringend auf eine Entscheidung über die Berufung wartete oder auf sie angewiesen gewesen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht jahrelang auf eine Entscheidung warten musste, deren Ausgang völlig unbekannt gewesen wäre; vielmehr war der Kläger bereits durch den die Prozesskostenhilfe für eine Berufung ablehnenden Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2007 inhaltlich über die mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung informiert. Gerade auch die Tatsache, dass sich das Landgericht bereits inhaltlich mit einer beabsichtigten Berufung beschäftigt und dem Kläger entsprechend beschieden hatte, rechtfertigt die Annahme, dass das Landgericht der Verwerfung der Berufung keine oberste Priorität im Rahmen seines Tagesgeschäfts einräumen musste. Zudem war die Rechtsverfolgung des Klägers erkennbar ohne Erfolg und konnte damit für ihn objektiv keine besondere Bedeutung haben, was auch bei der Frage einer unangemessenen Verfahrensdauer und einer Entschädigungspflicht des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2014, III ZR 37/13 = NJW 2014, 939; BFH, Urteil vom 17.4.2013, X K 3/12 BFHE 240, 516). Dies alles durfte das Landgericht veranlassen, sich zunächst anderen vorrangigen Rechtstreitigkeiten zuzuwenden und die Angelegenheit dann zügig zu beenden, als ihm die Akte wieder endgültig vorlag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 dem Kläger mitteilte, dass es seine Anträge vom 1. Dezember 2011, mit denen der Kläger erneut einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 11. Mai 2007 und für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 11. Mai 2007 begehrte bzw. Gegenvorstellung gegen die „insoweit jeweils ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Marburg“ erhob, nicht mehr bearbeiten würde . Dieses Schreiben ist nach der Verwerfung der Berufung erfolgt und bezieht sich auf Anträge, die der Kläger bereits einmal im Jahr 2007 gestellt hatte und mit deren Wiederholung bzw. erneuter Stellung er versuchte, den Rechtsstreit zweitinstanzlich wieder von vorne beginnen zu lassen. Abgesehen davon, dass (auch) die Anträge vom 1. Dezember 2011 deutlich machen, dass der Kläger nicht gewillt war und ist, auch nur eine einzige gegen ihn ergehende gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren, auch wenn sie nachvollziehbar begründet ist und auf sachlichen Erwägungen beruht, kann aus dem Schreiben des Landgerichts nicht abgeleitet werden, dass es einfach nicht habe tätig werden wollen. Ohne Erfolg rügt der Kläger zudem, dass die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zwei Monate gedauert hat. Dabei ist unerheblich, dass dieser Zeitraum in den ursprünglich beantragten 44 Monaten gar nicht enthalten ist; selbst wenn man insoweit eine geringfügige Verzögerung annehmen wollte, fällt sie gegenüber der Gesamtdauer nicht entscheidend ins Gewicht, so dass eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutmachung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.2014, III ZR 335/13, a.a.O.). Schließlich vermag der Senat – unabhängig von der Frage der bereits nicht wirksamen Verzögerungsrüge – auch nicht zu erkennen, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, sofort und gleich über die Gehörsrüge vom 18. Mai 2012 zu entscheiden, zumal sich – wie angeführt - aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Klägers ergibt, dass er nicht gewillt ist, sich mit einer – ablehnenden - Entscheidung eines Gerichts zufrieden zu geben. II. Klageerweiterung Die im Rahmen der Klageerweiterung gestellten Anträge des Klägers sind unzulässig. 1. Mit seinem Zahlungsantrag macht der Kläger materielle und immaterielle Schäden geltend, die ihm wegen einer unangemessenen Verzögerung des amtsgerichtlichen Verfahrens entstanden sein sollen. Unabhängig davon, ob die Klageerweiterung insoweit nach § 263 ZPO als sachdienlich ansehen ist, ist dieser Antrag bereits wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG unzulässig. Der Kläger hätte innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Berufungsverfahrens auch eine Entschädigung und den Ersatz materieller Schäden wegen Verfahrensverzögerungen in der ersten Instanz einklagen müssen; dies ist aber nicht geschehen. Dabei ist unerheblich, ob man hinsichtlich der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits über die Zwangsvollstreckungsgegenklage auf die zunächst am 28. März 2012 eingetreten Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses abstellt oder gegebenenfalls das anschließende Gehörsrügeverfahren mit einbezieht; zumindest durch die Zurückweisung der Gehörsrüge mit Beschluss vom 9. Juli 2013 wurde das Hauptsacheverfahren (auch) im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG endgültig rechtskräftig abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21.5.2014, III ZR 355/13, a.a.O.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger weiterhin versucht, mit Anträgen vielfältiger Art dagegen vorzugehen; der die Gehörsrüge zurückweisende Beschluss ist nach § 321 a Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar. Damit ist der Rechtsstreit über die Zwangsvollstreckungsgegenklage seit Ende Juli 2013 rechtskräftig beendet, so dass die Klageerweiterung vom April 2014 die Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht gewahrt hat. Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 3. Juni 2012 sich auch auf Verzögerungen des amtsgerichtlichen Verfahrens bezogen hätte. Abgesehen davon, dass der Kläger nach dem Hinweis des Senats vom 26. Juli 2012 mit Schreiben vom 16. August 2012 seinen Prozesskostenhilfeantrag ausdrücklich allein auf die Verzögerung des Berufungsverfahrens gestützt hat, vermochte dieser Antrag vom Juni/August 2012 die Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht zu wahren, zumal der Senat aufgrund dieses Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe nur für Anträge bezogen auf das Berufungsverfahren bewilligt hat. Im Übrigen ist die Zahlungsklage auch unbegründet. Die Aussetzung des Rechtsstreits erfolgte auf Anregung bzw. Antrag des Klägers; von dem Entschädigungskläger durch einen Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens verursachte Verfahrensverzögerungen können aber keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (BGH, Urteil vom 13.2.2014, III ZR 311/13, a.a.O.) . Zudem darf das Ausgangsgericht die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht ex ante einschätzen (BGH, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O.); daraus folgt, dass auch dann, wenn das Amtsgericht die Entscheidung des anderen Gerichts, im Hinblick dessen der Rechtsstreit über Jahre hinweg ausgesetzt war, letztlich nicht abgewartet und sich damit die Aussetzung als überflüssig dargestellt hat, das Verfahren nicht rückwirkend als unangemessen verzögert angesehen werden kann. Die geltend gemachten materiellen Schäden werden nicht mit einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens, sondern mit inhaltlich falschen Entscheidungen begründet; das ÜGRG sieht jedoch für solche behaupteten Schäden keinen Ersatz vor. 2. Feststellungsklage. Auch die Feststellungsklage ist verfristet, s.o. Aufgrund der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bestand zudem kein Anlass, dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens zu folgen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen behaupteter überlanger Verfahrensdauer des Rechtsstreits AG Marburg …/99 / LG Marburg .../07. Bei diesem Rechtsstreit handelt es sich um eine Vollstreckungsgegenklage des Vermieters des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom 29. Juni 1999 über 5.114,96 DM (umgerechnet 2.615,25 €) nebst Zinsen, der in einem der zwischen dem Kläger und seinem Vermieter geführten Prozesse zugunsten des Klägers erlassen worden war und aus dem der Kläger vollstrecken wollte. Der Ablauf des streitgegenständlichen Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Nachdem der Rechtsstreit in der ersten Instanz mit Beschlüssen vom 26. November 1999 und 7. Juli 2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung 10 C 885/97 AG Marburg bzw. 5 S 189/99 LG Marburg zunächst ausgesetzt war, gab das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 der Klage statt und wies mit Beschluss desselben Tages den Antrag des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (u.a.) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts. Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss vom 27. September 2007 diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Berufung zurück. In der Folgezeit kam es zu diversen Rechtsmitteln und –behelfen des Klägers, der zudem mit Schreiben vom 24. November 2008 die Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wegen Befangenheit ablehnte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2008 legte der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 2007 Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurden dem Kläger die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter zugeleitet; dazu nahm der Kläger unter dem 4. Februar 2009 Stellung. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 6. März 2009 das Befangenheitsgesuch vom 24. November 2008 zurück. Dagegen wandte sich der Kläger am 2. April 2009 mit einer Gehörsrüge und einem Befangenheitsantrag gegen die entscheidenden Richter. Mit Verfügung vom 9. April 2009 wurden ihm die Stellungnahmen der Richter übermittelt, wozu er unter dem 21. April 2009 Stellung nahm. Mit Beschluss vom 16. August 2011 verwarf das Landgericht das Ablehnungsgesuch und die Gehörsrüge vom 2. April 2009 als unzulässig. Am 19. September 2011 stellte der Kläger ein Prozesskostenhilfegesuch für eine außerordentliche Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. August 2011 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 wies das OLG Frankfurt die Anträge vom 19. September 2011 zurück. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, dass diverse andere Anträge und Rechtsmittel abgearbeitet seien, der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. November 2008 unbegründet und die Berufung unzulässig sei. Daraufhin beantragte der Kläger am 1. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe (u.a.) für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und legte Gegenvorstellung gegen jeweils ergangene Beschlüsse des Landgerichts ein; zudem erhob er unter den 3. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge und lehnte die erkennenden Richter wegen Befangenheit ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 erhob auch der Klägervertreter Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 verwarf das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig, und mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 wies es den Kläger darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei, die Anträge vom 1. Dezember 2011 zu bescheiden. Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Kläger am 28. Februar 2012 zugestellt. Am 13. März 2012 stellte der Kläger im Hinblick auf den Beschluss vom 23. Dezember 2011 einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Gehörsrüge und stellt einen Befangenheitsantrag gegen die entscheidenden Richter. Diese Anträge wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2012 zurück. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012 erhob der Klägervertreter Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 „erneuerte“ der Kläger seine Verzögerungsrüge vom 8. ( gemeint wohl: 3.) Dezember 2011. Das Landgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 9. Juli 2013 zurück, worauf der Kläger am 8. August 2013 (u.a.) mit einem Prozesskostenhilfegesuch für eine Gehörsrüge und eine Gegenvorstellung und der Gegenvorstellung selbst sowie erneut mit einem Ablehnungsgesuch reagierte. Das Landgericht wies die Anträge mit Beschlüssen vom 27. und 28. August 2013 zurück. Auch diesem Beschluss sind weitere Anträge des Klägers gefolgt. Ergänzend ergab sich Folgendes: Im Rahmen der Zwangsvollstreckungsgegenklage hatte das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 6. September 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 1999 gegen Sicherheitsleistung des Vermieters in Höhe von 5.900,- DM eingestellt; der Vermieter hinterlegte den entsprechenden Betrag. Am 6. Februar 2009 – und damit während des laufenden Berufungsverfahrens - ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Vermieters nach § 109 ZPO die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit an. Gegen diese Anordnung der Rückgabe der hinterlegten Sicherheit an den Vermieter setzte sich der Kläger heftig zur Wehr, und zwar mit diversen – auch außerordentlichen - Beschwerden, Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verbindung mit Gegenvorstellungen und Gehörsrügen, Befangenheitsanträgen, Anträgen auf Herausgabe des hinterlegten Geldes und auf Aufhebung des Beschlusses. Gegen einen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2010, das in dem Beschluss über die Anordnung der Herausgabe DM und Euro verwechselt hatte, ging der Kläger bis zum Oberlandesgericht vor, wo das Verfahren dann im Oktober 2011 abgeschlossen wurde. Der Kläger hat zunächst mit einem am 3. Juni 2012 eingegangenen Antrag Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er wegen behaupteter überlanger Verfahrensdauer (allein) des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Marburg neben dem Ersatz materieller Schäden (Prozesskosten von mehreren Verfahren) eine Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von 1.000,- €/Monat für die Zeit zwischen der anwaltlichen Einlegung der Berufung am 25. November 2008 und der Verwerfung der Berufung am 23. Dezember 2011 und damit für 37 Monate begehrte. Mit weiterem Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag um eine Entschädigung von 7.000,- € für weitere 7 Monate erweitert, da das Landgericht Marburg auf seine Gehörsrüge vom 18. Mai 2012 gegen den Verwerfungsbeschluss vom 23. Dezember 2011 bislang noch nicht entschieden habe. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 zunächst zurückgewiesen, auf die Gegenvorstellung des Klägers mit Beschluss vom 2. September 2013 dann teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar im Hinblick auf eine immaterielle Entschädigung für 44 Monate in Höhe von 4.400,- €. Mit seiner am 17. September 2013 eingegangenen Klage begehrt der Kläger – verbunden mit einem Antrag vom 18. September 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zahlung von 4.400,- € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Zudem hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2014 seine Klage um einen angeblichen Verzögerungsschaden für die erste Instanz beim Amtsgericht Marburg (Az. 9 C 1227/07) in Höhe von 11.532,74 € erweitert. Insoweit macht er immaterielle Entschädigung in Höhe von 9.000,- € (90 Monate á 100,- € für die Zeit vom 26. November 1999 bis 11. Mai 2007, in der das erstinstanzliche Verfahren ruhte) sowie Schadensersatz in Höhe von 2.532,74 € geltend und begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm weitere, noch nicht bezifferbare materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Der Kläger führt an, es gebe keinen Grund dafür, warum zwischen Einlegung der anwaltlichen Berufung und der Entscheidung über die Berufung dreieinhalb Jahre lagen. Hinzu sei das Prozesskostenhilfeverfahren mit einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr gekommen. Allein zwischen Verwerfung der Berufung und der Zustellung des Beschlusses seien mehr als zwei Monate vergangen, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich sei. Auch habe es keine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme und keinen umfangreichen Sachverhalt gegeben. Das Landgericht hätte sich bei Herausgabe der Akten an das Amtsgericht zur Bescheidung anderer Anträge Duplo-Akten anfertigen können und müssen; Rechtsmittel oder Anträge, die nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun gehabt hätten, rechtfertigten nicht den Stillstand des Berufungsverfahrens. Die jeweiligen Verfahren seien separat zu betrachten. Das Gebot der Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes sei verletzt, wenn das Verfahren liegen bleibe, weil andere Gerichte oder Abteilungen die Akten benötigten. Die Anträge des Klägers seien auch nicht willkürlich gewesen. Indem das Landgericht Marburg mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 habe mitteilen lassen, dass es Anträge des Klägers nicht mehr bearbeiten werde, sei deutlich geworden, dass die Verzögerung nicht an Überlastung des Gerichts, dem Vorrang anderer Verfahren oder der fehlenden Mitwirkungshandlung anderer gelegen habe, sondern an der Rechtsauffassung des Landgerichts, die es im Übrigen durch spätere Entscheidung über die Anträge revidiert habe. Es habe auch keine Ermessensausübung durch das Landgericht stattgefunden, das schlicht abgewartet habe, bis die Akten wieder zurückgekommen seien. Eine solche Verfahrensgestaltung sei nicht von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt. Hinsichtlich der Klageerweiterung trägt der Kläger vor, das Amtsgericht habe den Rechtsstreit über Jahre hinweg im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit ausgesetzt, dann aber plötzlich der Klage stattgegeben, ohne das Ergebnis des anderen Rechtsstreits abzuwarten. Diese Entscheidung hätte das Amtsgericht auch schon im Zeitpunkt der erstmaligen Aussetzung im Jahr 1999 treffen können. Durch diese Nachlässigkeit sei der Rechtsstreit unangemessen verzögert worden. Bei dem geltend gemachten Betrag von 2.479,24 € handele es sich um die von dem Vermieter hinterlegte Summe, die dem Kläger durch die unberechtigte Auszahlungsanordnung des Amtsgerichts verloren gegangen sei. Außerdem habe er im Verfahren nach § 109 ZPO eine wegen Willkür der Vorgerichte zulässige außerordentliche Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, wodurch ihm Gerichtskosten in Höhe von 53,30 € entstanden seien. Im Übrigen würden ihm noch Kosten durch – durch die Untätigkeit der Dienstaufsicht über das Amtsgericht veranlasste – verwaltungsgerichtliche Verfahren entstehen, die er noch nicht beziffern könne. Das Verfahren vor dem Landgericht Marburg sei noch nicht abgeschlossen, so dass auch insoweit materielle Schäden durch Rechtsverluste in anderen Verfahren (Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten) und immaterielle Schäden drohten, die noch nicht feststünden; außerdem stehe ihm eine erhöhte Regelentschädigung in Höhe von 500,- € pro Monat zu. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 15.932,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.400,- € und aus 11.532,74 € jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die vom Amtsgericht Marburg und Landgericht Marburg verursachten Verzögerungen entstanden sind. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist hinsichtlich der Klage darauf, dass der Kläger bereits nach Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg mit Beschluss vom 27. September 2007 neben einer Beschwerde zahlreiche erfolglose Befangenheitsanträge und eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt habe; die letzte Entscheidung des Landgerichts datiere insoweit auf den 7. November 2008. Die Entscheidung über die am 25. November 2008 eingelegte Berufung habe sich insbesondere wegen zahlreicher Befangenheitsanträge des Klägers sowie der Einlegung einer Vielzahl von Rechtsmitteln und –behelfen, Anträgen, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen im Zusammenhang mit dem Streit um die Freigabe des im Ausgangsverfahren vom dortigen Kläger hinterlegten Betrags bis Dezember 2011 verzögert. Die Klage sei unzulässig, da der geltend gemachte Entschädigungsbetrag von 4.400,- € und die Auflistung der Verfahrensschritte in der Klageschrift für einen Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 9. Juli 2013 nicht erkennen ließen, für welchen angeblichen Verzögerungszeitraum eine Entschädigung für 44 Monate geltend gemacht würde. Für das vom 18. Juni 2007 bis 7. November 2008 dauernde Prozesskostenhilfeverfahren sei die Klage unzulässig, weil die §§ 198 GVG, die am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten seien, auf dieses Verfahren nicht anwendbar seien. Bei dem Prozesskostenhilfeverfahren handele es sich um ein selbständiges Verfahren, das im November 2008 abgeschlossen gewesen sei und von der Übergangsregelung in Art. 23 ÜGRG nicht erfasst werde. Die Klage sei unbegründet. Es liege keine unangemessene Verfahrensverzögerung vor. Insbesondere hinsichtlich des Zeitraum zwischen dem 2. April 2009 (= Gehörsrüge, Befangenheitsantrag) und dem darüber entscheidenden Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2011 weist das beklagte Land darauf hin, dass das Verfahren in der Zwischenzeit Gegenstand einer ganzen Reihe von gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit gewesen sei, denen der Kläger ausnahmslos mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln und –behelfen, Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen entgegengetreten sei. Im Übrigen könne eine festzustellende Verzögerung nicht ohne weiteres mit einer unangemessenen Verfahrensdauer gleichgesetzt werden. In einer Gesamtabwägung sei das eigene Prozessverhalten des Klägers zu berücksichtigen. Zudem habe die Berufung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt; deshalb habe eine Verzögerung objektiv keine Bedeutung gehabt. Die Klageerweiterung sei bereits unzulässig, weil der Kläger mit den insoweit geltend gemachten Ansprüchen wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ausgeschlossen sei. Sie sei zudem unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten /99 Amtsgericht Marburg / .../07 Landgericht Marburg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.