OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZA 16/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/14 vom 2. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vize- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 2. März 2015 und 20. März 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der Senat den Antrag des Klä- gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts F. vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/13 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht 1 - 3 - zurückgewiesen, da die nach § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auch in Verfahren über Entschädigungsklagen nach § 198 GVG erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. März 2015 Gehörsrüge sowie Gegenvorstel- lung erhoben und hierfür zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsätzen vom 2. März 2015 und 20. März 2015 die an dem Be- schluss des Senats vom 22. Januar 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt. II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge und die Ge- genvorstellung sind unbegründet. Dementsprechend kann dem Kläger hierfür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Da die Rechtsverfolgung aus- sichtslos ist, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Ableh- nung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grün- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Sie erschöpfen 2 3 - 4 - sich im Wesentlichen in allgemeinen rechtlichen und pseudo-psychologischen Betrachtungen. Soweit der Kläger geltend macht, an dem Beschluss vom 22. Januar 2015 hätten nur zwei Richter, nämlich der Vorsitzende und ein Beisitzer, mitgewirkt, übersieht er, dass der Beschluss durch sämtliche darin genannten Senatsmitglieder gefasst wurde, wobei es allerdings genügte, dass er nur vom Senatsvorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet wurde. Der Vorwurf des Klägers, der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesgerichtshofs "kultiviere tiefe Abneigungs- und Abwehrhaltungen" gegenüber dem Klagever- fahren nach §§ 198 ff GVG, ist substanzlos. Aus der zitierten Fundstelle (Fest- schrift Tolksdorf, S. 549, 552) ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt, je- doch nicht für durchgreifend erachtet. Auf die Gegenvorstellung hat der Senat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Ober- landesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt, so dass die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist. 3. Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen die Vo- raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 4 5 6 7 - 5 - ZPO) und die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) nicht vor. Der wiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungs- beschwerde geht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Januar 2015 ins Leere. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 - 8