Urteil
16 U 198/09
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0819.16U198.09.0A
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Leitsätze
1. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, entsteht nur dann, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu der Annahme hatte, seinen Auftraggeber durch seine Fehler geschädigt zu haben.
2. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des Rechtsanwalts an die Stelle des ursprünglichen Beraters.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 9. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-20 O 324/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten der Anschlussberufung trägt der Beklagte zu 3) allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, entsteht nur dann, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu der Annahme hatte, seinen Auftraggeber durch seine Fehler geschädigt zu haben. 2. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des Rechtsanwalts an die Stelle des ursprünglichen Beraters. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 9. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-20 O 324/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten der Anschlussberufung trägt der Beklagte zu 3) allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X GmbH & Co. Luftverkehrs KG Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 17. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, die am 7. August 2000 im Partnerschaftsregister eingetragen wurde; die Beklagten zu 2) und 3) sind Partner der Beklagten zu 1). Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten zu 2) wurde am 30. April 1996 ein schriftlicher Mandatsvertrag geschlossen (Bl. 113 ff. d. A.), ein weiterer schriftlicher Vertrag folgte am 31. Januar 2002 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) (Anlage B 2). Das Schadensersatzbegehren des Klägers beruht auf dem Vorwurf gegenüber dem Beklagten zu 2), gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid des Finanzamts vom 28. März 2001 keinen Einspruch eingelegt zu haben, so dass dieser bestandskräftig wurde. Der von der Insolvenzschuldnerin auf Anraten des Beklagten zu 2) gestellte Antrag auf Rücknahme des Haftungsbescheides wies das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 zurück. Ein Klageverfahren wurde erfolglos bis zum Bundesfinanzhof geführt, der die Revision mit Urteil vom 23. November 2006 zurückwies. Im vorliegenden Regressverfahren geht es um Ersatz der aufgrund des rechtswidrigen Steuerbescheides von der Insolvenzschuldnerin getätigten Zahlungen in Höhe von 1.031.404,55 € abzüglich der von der eigentlichen Steuerschuldnerin erhaltenen 97.769,55 €, mithin um 933.634,77 €, sowie um Ausgleich eines Zinsschadens in Höhe von 270.961,56 € und der Kosten für die vor den Finanzgerichten geführten Prozesse (= 50.218,44 €). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 244 - 247 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.254.814,77 € zu zahlen; die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist mangels Passivlegitimation abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagten zu 1) und 2) jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung zum Schadensersatz verpflichtet seien, auch wenn der primäre Anspruch verjährt sei. Nach Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten nicht bewiesen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung vom Kläger Rechtsanwälte mandantiert worden seien mit dem konkreten Auftrag einer Überprüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 248 - 256 d. A.) verwiesen. Gegen das ihnen am 14. Oktober 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einer am 23. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Januar 2010 mit einer an diesem Tag eingegangenen Schrift begründet worden ist. Der Kläger hat mit der Berufungserwiderung fristgerecht Anschlussberufung gegen den Beklagten zu 3) eingelegt; der Beklagte zu 3) hat vor der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 22. Mai 2010 seine Berufung zurückgenommen. Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten zu 1) und 2) Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei, da der Mandatsvertrag mit ihr erst am 31. Januar 2002 zustande gekommen sei. Ferner rügen die Beklagten, dass das Landgericht zu Unrecht den gesetzlichen Zinssatz in § 246 BGB zur Berechnung des Schadens zugrunde gelegt habe. Auch sind sie der Meinung, dass die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht erstattungsfähig seien, weil dieses gar nicht erfolgversprechend gewesen sei. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht eine unverjährte Sekundärhaftung bejaht habe, weil - so behaupten sie - rechtzeitig ein unabhängiger Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Regressansprüchen beauftragt worden sei. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2009 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hält seine Behauptung aufrecht, dass lediglich eine hausinterne juristische Prüfung, nicht aber die Mandatierung eines unabhängigen Rechtsanwalts stattgefunden habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. positiver Vertragsverletzung (nach altem Recht) bejaht. Unstreitig hat der bereits 1996 mandatierte Beklagte zu 2) seine Pflichten verletzt, als er gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts vom 28. März 2001, mit dessen Prüfung er beauftragt war, nicht fristgerecht Einspruch einlegte, sodass der Bescheid bestandskräftig wurde. Ohne Erfolg machen die Beklagten mit der Berufung geltend, die Beklagte zu 1) hafte jedoch nicht, weil sie jedenfalls nicht passivlegitimiert sei. Zwar erfolgte ein schriftlicher Mandatsvertrag mit der Beklagten zu 1) erst am 31. Januar 2002. Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass bereits vor dem Jahr 2001, in dem der Pflichtenverstoß begangen wurde, wenigstens ein konkludentes Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Insolvenzschuldnerin begründet worden war. Das Landgericht hat seine Überzeugung aufgrund der Aussage des Zeugen Z1 und einer Fülle von Schreiben der Beklagten zu 1) an die Insolvenzschuldnerin und an Dritte gebildet. Die mit der Berufung geltend gemachten Einwände teilt der Senat nicht. Soweit die Beklagten auf Rechnungen abheben, die allein vom Beklagten zu 2) ausgestellt worden seien, spricht dies nicht gegen die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Denn die Rechnung vom 11. Februar 1999 (Bl. 117 d. A.) ist ohne Belang, weil sie aus der Zeit vor Gründung der Partnerschaftsgesellschaft stammt und sich nur auf eine Tätigkeit vom 1. bis 31. Januar 1999 bezieht. Entsprechendes gilt für die Rechnung vom 10. Juli 2000 (Bl. 313 d. A.), die sich auf Leistungen bis 30. Juni 2000 bezieht, während die Partnerschaft ausweislich des Mandantenbefragungsschreibens vom 1. Juli 2000 (Bl. 150 d. A.) erst mit diesem Datum begründet worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte es vor Begründung eines Mandatsverhältnisses zur Beklagten zu 1) auch keiner schriftlichen Kündigung gegenüber dem Beklagten zu 2) bedurft. Vielmehr genügte selbst nach dem Wortlaut des Mandantenbefragungsschreibens eine schlichte Einverständniserklärung der Mandanten. Im Übrigen muss von Seiten der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) übereinstimmend davon ausgegangen worden sein, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin der Insolvenzschuldnerin spätestens nach Abschluss des Partnerschaftsvertrags zum 1. Juli 2000 geworden ist. Der Zeuge Z1 ist - wie er bekundet hat - davon ausgegangen. Aber auch die Beklagte zu 1) muss davon ausgegangen sein, weil andernfalls die vom Landgericht auf Seite 8 f. des Urteils zusammengestellten Schreiben der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 2000 an die Insolvenzschuldnerin bzw. in deren Namen völlig unverständlich wären. Auch nach Auffassung des Senats kann es sich bei einer solchen Vielzahl von Schreiben mit dem Briefkopf der Beklagten zu 1) nicht nur um ein Büroversehen handeln. Ohne Erfolg machen die Beklagten des weiteren geltend, das Landgericht habe zu Unrecht den geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 270.961,56 € sowie die Kosten der vor den Finanzgerichten geführten Prozesse in Höhe von 50.218,44 € zugesprochen. Zum Einen kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Landgericht entsprechend der Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts (ZIP 2008, 1887 ) dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute kommt, soweit er sich auf die Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 244 BGB beschränkt und es sich um Geldbeträge handelt, die aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleiben, sondern anderweitig angelegt worden wären. Denn die Insolvenzschuldnerin hätte den an den Fiskus gezahlten Betrag ansonsten zur Zurückführung ihrer Verbindlichkeiten verwendet, insbesondere zur Rückführung ihres Kontokorrentkredits in Millionenhöhe. Unstreitig war die Insolvenzschuldnerin bereits zum 31. Dezember 2001 rechnerisch überschuldet und konnte ihre Fluglizenz nur durch die Inanspruchnahme von Krediten erhalten. Gemäß der Anlage BB 2 (Bl. 392 d. A.) belief sich die Höhe des Kontokorrentkredits z. B. per 17. Dezember 2003 auf fast 10 Mio. € zu einem Zinssatz von über 6 %. Auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten des erfolglos geführten Prozesses schließt sich der Senat den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an. Die Insolvenzschuldnerin durfte sich für die Ausschöpfung des finanzgerichtlichen Rechtsweges im Übrigen schon deshalb entscheiden, um den im Regressverfahren gegen die Beklagten ansonsten nicht zu verhindernden Einwand aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu vermeiden. Außerdem ist ausweislich des Schreibens des Klägers vom 18. Dezember 2006 (Bl. 334 d. A.) die Beklagtenseite aufgefordert worden, die Frage der Einlegung einer Revision beim Bundesfinanzhof mit ihrem Haftpflichtversicherer abzustimmen, ohne dass dieser eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat. Schließlich machen die Beklagten auch ohne Erfolg mit der Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) und 2) verneint. Sowohl aufgrund § 9 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 5 der beiden schriftlichen Verträge (Bl. 69 und 115 d. A.) als auch aufgrund § 68 StBerG a. F. verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung des Primäranspruchs wäre damit drei Jahre nach Bestandskraft des unangefochtenen gelassenen Haftungsbescheides des Finanzamts vom 28. März 2001 eingetreten, also am 2. Mai 2004. Dem steht allerdings auch nach Auffassung des Senats die Sekundärhaftung der Beklagten zu 1) und 2) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2635 m. w. N.) entsteht die Verpflichtung des Steuerberaters, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu der Annahme, seinen Auftraggeber durch seinen Fehler geschädigt zu haben. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärhaftung nicht erteilt hat. Versäumt der Steuerberater dies schuldhaft, so steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten; die Verjährungsfrist beginnt sodann neu zu laufen. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH a. a. O.; so auch BGH NJW 2003, 822 ff. für die Anwaltshaftung). In diesem Fall treten die Hinweispflichten des mit dieser Prüfung betrauten Rechtsanwalts an die Stelle derjenigen des ursprünglichen Beraters; der Mandant ist durch die Haftung des (neuen) Anwalts hinreichend gesichert (vgl. BGH WM 1992, 579, 581 f ; WM 1996, 33, 34 ; NJW 2001, 826, 828 ). Diese Einschränkung der Sekundärhaftung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die nachrangige Hinweispflicht des Steuerberaters oder Rechtsanwalts den Auftraggeber gegen die Gefahr des unwissentlichen Anspruchsverlusts schützen soll, dass es eines solchen Schutzes aber nicht mehr bedarf, wenn der Mandant die Wahrnehmung seiner Interessen in der Regressfrage einem (anderen) Rechtsanwalt übertragen hat, der insoweit eine primäre Vertragspflicht übernimmt (vgl. BGH NJW 2001, 826, 828 ). Unerheblich ist, ob der Mandant selbst über Rechtskenntnisse verfügt; das lässt weder die Hinweispflicht entfallen, noch begründet es ein Mitverschulden des Mandanten (vgl. BGH VersR 2000, 848, 853 ). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die mit der Berufung geltend gemachten Einwände gegen die vom Landgericht geäußerte Rechtsauffassung keinen Erfolg. Zunächst überzeugt nicht der Einwand der Beklagten, angesichts der speziellen Verjährungsregelung im Mandatsvertrag sei für eine Sekundärhaftung kein Raum. Denn es gibt keine Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien, die Sekundärhaftung auszuschließen. Der Wortlaut der Regelung deutet nicht auf eine abschließende Regelung hin, sodass die Frage der Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses offen bleiben kann. Auch ist die Sekundärhaftung nicht etwa entfallen, weil ein Rechtsanwalt mit der Klärung der Haftungsfrage mandatiert worden ist. Eine solche Mandatierung müssten die Beklagten darlegen und beweisen. Aus den genannten Gründen muss es sich dabei um eine Mandatierung zur Klärung der Haftungsfrage handeln, die eigene Hinweispflichten des Rechtsanwalts begründet, die an die Stelle der von den Beklagten versäumten Hinweispflichten treten. Eine solche Mandatierung vermögen die Beklagten nicht zu beweisen. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, Rechtsanwalt RA1 habe bereits in einem Gespräch am 22. Oktober 2003 Ansprüche namens des Klägers angemeldet. Entsprechendes gilt für die Behauptung, in einem Gespräch am 7. November 2003 habe Rechtsanwalt RA2 Ansprüche gegen die Beklagten angemeldet. Ob dies tatsächlich der Fall war, wie die Beklagten behaupten, kann dahingestellt bleiben. Eine Beweiserhebung bedarf es nicht, sodass offen bleiben kann, ob eine Parteivernehmung des Beklagten zu 3) in Frage gekommen wäre. Entscheidend ist, dass es sich bei den Rechtsanwälten RA1 und RA2 um Mitarbeiter der Kanzlei 3 handelt, denen sich der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zur Ausübung der ihm obliegenden Verwaltertätigkeit als Erfüllungsgehilfe bedient hat. Eine Mandatierung der Kanzlei 3 ist damit nicht zwangsläufig verbunden. Zwar räumt der Kläger ein, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in verschiedenen Insolvenzverfahren auch bereits die Kanzlei 3 mandatiert hat und Rechtsanwalt Dr. RA1 sodann Prozesse im Namen der Kanzlei 3 geführt hat. Für den vorliegenden Fall bestreitet der Kläger dies jedoch, zumal er bis zum 17. Dezember 2003 auch nur vorläufiger Insolvenzverwalter war. Ihre gegenteilige Behauptung können die Beklagten nicht beweisen. Weder liegt eine schriftliche Vollmacht des Klägers gegenüber der Kanzlei 3 vor noch eine Rechnung der Kanzlei gegenüber dem Kläger, mit der ein Anwaltshonorar geltend gemacht wird. Auch hat der Kläger die das Insolvenzverfahren betreffenden Schreiben in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter selbst unterzeichnet, sodass es unerheblich ist, dass - wie z. B. beim Schreiben vom 18. Mai 2004 (Bl. 72 d. A.) - Rechtsanwalt Dr. RA1 dieses Schreiben vorbereitet hat. Bei diesem Schreiben vom 18. Mai 2004 wird im Gegenteil deutlich, dass gerade keine Mandatierung der Kanzlei stattgefunden hat, sondern der Kläger Rechtsanwalt Dr. RA1 nur zu Vorfertigung des von ihm unterzeichneten Schreibens herangezogen hat. Dass dieser als Ansprechpartner für Rückfragen benannt wird, spielt ebenfalls keine Rolle, da dies die Hilfstätigkeiten für den Insolvenzverwalter mit umfasst. Hier lagen die Hilfstätigkeiten eben in der juristischen Aufbereitung des Pflichtenverstoßes durch die Beklagten. Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2000, 848, 853 ) entlastet es den Steuerberater und damit die Beklagten zu 1) und 2) auch nicht, dass der Kläger als Insolvenzverwalter der von den Beklagten beratenen Insolvenzschuldnerin zugleich Rechtsanwalt und juristisch vorgebildet ist und Hilfskräfte heranzieht, die ebenfalls Rechtsanwälte sind. Entlasten würde ihn nur, wenn ein Rechtsanwalt aufgrund eines gesonderten Mandats und Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Prüfung und Geltendmachung von Regressansprüchen verpflichtet worden wäre, was die Beklagten aber nicht zu beweisen vermögen. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 1) und 2) schließlich auch auf den als Anlage B 4 vorgelegten Aktenvermerk des Rechtsanwalts RA4 von 24. Oktober 2006 (Bl. 75 d. A.), der sich über eine Besprechung vom Vortrag verhält. In diesem steht, dass ein Rechtsanwalt „…“ - gemeint ist wohl der auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei 3 bezeichnete Rechtsanwalt 5 - beauftragt war, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3) zu prüfen. Weiter heißt es dort, dass Rechtsanwalt RA5 hierüber einen ausführlichen Aktenvermerk mit Datum vom 15. April 2004 gefertigt hat. Dem Antrag der Beklagten, dem Kläger die Vorlage dieses Vermerks vom 15. April 2004, der aus der Zeit vor Ablauf der Primärverjährung stammt, gemäß § 421 ZPO aufzugeben, um den Prüfungsauftrag an Rechtsanwalt RA5 ersehen und gegebenenfalls beweisen zu können, war nicht nachzukommen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Beiziehung der Insolvenzakte, der mit der Begründung erfolgt ist, aus Prüfungsvermerken der Anwälte RA1, RA2 und RA5 würde sich ergeben, dass doch Prüfungsanträge an die Kanzlei 3 ergangen seien. Schließlich war auch nicht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung der ausweislich des Aktenvermerks vom 24. Oktober 2006 anwesenden Zeugen RA4 und Z2 zu entsprechen. Die Beiziehung der Insolvenzakte ist nicht geboten, weil die angeblich in ihr enthaltenen Prüfungsvermerke nicht näher bezeichnet sind. Dem Antrag nach § 421 ZPO und auf Einholung der Zeugenbeweise war ebenfalls nicht nachzugehen, weil zwar die Tätigkeit des Rechtsanwalts RA5 bewiesen werden könnte, nicht aber seine Beauftragung durch den Kläger im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages statt als Hilfsperson des Klägers in seiner Funktion als Insolvenzverwalter. Insgesamt ist daher die Hinweispflicht der Beklagten über mögliche Regressansprüche gegen sie und deren Verjährungsfrist nicht entfallen. Die Verjährungsfrist begann daher nach Ablauf der drei Jahre erneut zu laufen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Insoweit ist mit der Berufung lediglich die Auffassung des Landgerichts angegriffen worden, dass der am 7. Juni 2004 von der Beklagten zu 1) erklärte Verjährungsverzicht (Anlage K 7, Bl. 33 d. A.) auch für den Beklagten zu 2) gilt. Der Senat teilt jedoch diese Auffassung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sozietät (BGH NJW-RR 1996, 313 ), einer BGB-Gesellschaft, auf die Partner nach dem PartGG übertragen werden kann. Denn ohne Zweifel wurde die Verzichtserklärung, die unter dem Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt und für diese vom Beklagten zu 3) unterschrieben wurde, auch für den Beklagten zu 2) erteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 524 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.