Entscheidung
IX ZR 166/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 166/10 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.254.814,77 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. 1. Die Rechtssatzabweichung des Berufungsgerichts zum Wegfall der Sekundärhaftung ist nicht entscheidungserheblich, weil kein Vortrag dargelegt ist, nach welchem der Kläger, sein Rechtsvorgänger oder die Schuldnerin durch die herangezogenen Rechtsanwälte über den Ablauf der Verjährung nach § 68 StBerG aF am 2. Mai 2004 unterrichtet war. 1 2 - 3 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung eines Rechts- anwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter beru- he bei einer anwaltsrechtlichen Verbindung der Personen zur gemeinschaftli- chen Berufsausübung nicht auf einem Rechtsdienstleistungsvertrag, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. § 68 StBerG aF und die hierauf beruhende verjährungsrechtliche Sekundärhaftung mit ihren Vorausset- zungen und Grenzen sind auslaufendes Recht. Es ist nicht dargetan, dass die hier vom Berufungsgericht - möglicherweise unrichtig - beantwortete Frage noch für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung hat und damit klä- rungsbedürftig ist. 3. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden. Die gerügten Punkte betreffen die einzelfallbezogene Anwen- 3 4 - 4 - dung materiellen Rechts, für welches nicht als vermeintliche Gehörsverletzung die revisionsrechtliche Überprüfung eröffnet werden kann. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2-20 O 324/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2010 - 16 U 198/09 -