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Urteil

16 U 111/04

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2005:0110.16U111.04.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 2004 - 5 O 17/04 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst 5 % Zinsen seit 1. Mai 2001 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 2004 - 5 O 17/04 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst 5 % Zinsen seit 1. Mai 2001 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht mit seiner Klage restliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 25.000,- € im Wege der Teilklage geltend. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 2004 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Teilklage beziehe sich auf die Vereinbarung vom 7. März 2001. Daraus stehe dem Kläger kein Anspruch zu, da das ursprüngliche Mandatsverhältnis nicht zwischen den Parteien sondern zwischen der Kanzlei X und dem Beklagten bestanden habe. Laut Vereinbarung vom 7. März 2001 sollte aber der Kläger Zahlung erhalten. Die Vereinbarung habe keine neue Schuld begründen sollen, sondern die alte Honorarfrage sollte geregelt werden. Das Honorar stand aber der Kanzlei X zu. Die Vereinbarung sei auch nicht konkret genug. Deshalb handele es sich nur um eine Absichtserklärung. Auch aus abgetretenem Recht würden dem Kläger keine Ansprüche zustehen, da nur Forderungen aus vier Rechnungen abgetreten wurden und eine Zuordnung zur Klageforderung nicht möglich sei. Außerdem sei der Honoraranspruch verjährt. Gegen das am 26. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit seinem am Montag, dem 28. Juni 2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Realteilung der Kanzlei X sei zwar erst zum 31. März 2001 wirksam geworden. Jedoch sei der Partnerschaftsvertrag bereits Anfang Februar 2001 beendet worden. Die Realteilungsvereinbarung sei am 20. März 2001 unterzeichnet worden. Schon vor dem 7. März 2001 habe Einigkeit bestanden, dass jeder Partner die Rechte aus der Realteilungsvereinbarung geltend machen dürfe. Er ist der Auffassung, dass er, falls er nicht Berechtigter gewesen sei, durch Erwerb der Forderung berechtigt wurde. Die Forderung sei auch ausreichend bestimmt Es handele sich nicht um eine bloße Absichtserklärung. Hilfsweise stützt er die Forderung auch auf den Anwaltsvertrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden zu dem Aktenzeichen 5 O 17/04 vom 19. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, der Kläger sei als angestellter Rechtsanwalt nicht an der Realteilung der Sozietät X beteiligt. Außerdem sei die Forderung verjährt. Mit einem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich auch in der Sache als begründet, da die erhobene Teilklage in Höhe von 25.000,- € zulässig und begründet ist. Bei der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren selbständigen Ansprüchen muss angegeben werden, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Teilklage bezogen auf die Vergleichssumme in der Vereinbarung vom 7. März 2001. Diese belief sich auf 160.000,- DM, bzw. 80.000,- DM. Insoweit bestehen keine Bedenken, da nur ein Anspruch geltend gemacht wurde. Der Streitgegenstand ist damit ausreichend individualisierbar. Die Klage ist somit als Teilklage zulässig. Dem Kläger steht der Betrag von 25.000,- € aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich vom 7. März 2001 zu. Darin hat der Beklagte sich zur Zahlung von 160.000,- DM verpflichtet. Für den Fall, dass er binnen 48 Monaten 80.000,- DM zahlt, bleibt ihm der Restbetrag erlassen. Mit dieser Vereinbarung sollten die der Kanzlei X zustehenden Honoraransprüche geregelt werden. Über die Gesellschaftsform der Kanzlei X ist zwar nichts bekannt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb vom Vorliegen einer BGB-Gesellschaft auszugehen. Bei einer Anwaltssozietät ist im Zweifel jeder einzelne Rechtsanwalt berechtigt, einen Anwaltsvertrag zu schließen und eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Dies ist vorliegend auch geschehen. Der Kläger hat sowohl die Honorarvereinbarung als auch den Anwaltsvertrag im Namen der Kanzlei geschlossen. Für einen Mangel der Vertretungsmacht des Klägers ist vom Beklagten nichts vorgetragen. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger nur angestellter Rechtsanwalt gewesen wäre. Die Vereinbarung vom 7. März 2001 wurde von beiden Parteien unterschrieben. Es ist aber nicht angegeben, wer Vertragspartner sein soll. Einerseits spricht der Umstand, dass von ausstehenden Honoraren von ca. 160.000,- DM die Rede ist und in dieser Größenordnung unstreitig Honorarforderungen der Kanzlei X gegen den Beklagten bestanden dafür, dass der Kläger im Namen der BGB-Gesellschaft gehandelt hat. Andererseits ist in der Vereinbarung geregelt, dass die Zahlung an den Kläger erfolgen soll. Dies lässt aber nicht zwingend den Schluss zu, dass der Kläger Partei der Vereinbarung werden sollte, denn in dieser Bestimmung kann auch eine bloße Beschreibung der Empfangszuständigkeit des Klägers für die der Kanzlei X zustehenden Zahlung liegen, so dass durchaus ein Handeln im Namen der BGB-Gesellschaft angenommen werden kann. Geht man von einem Handeln des Klägers im Namen der BGB-Gesellschaft aus, so ist der Vergleich wirksam, da die Kanzlei X verfügungsbefugt war über ihre Honorarforderungen. Forderungsberechtigt wäre die Kanzlei X. Nimmt man dagegen mit dem Landgericht an, dass der Kläger, der das Mandat im Rahmen der Kanzlei X allein betreut hat, die Vereinbarung vom 7. März 2001 im eigenen Namen geschlossen hat, so hätte der Kläger zwar den Vergleich über die Forderung Honorarforderung als Nichtberechtigter geschlossen, da die Honorarforderung der BGB-Gesellschaft zustand und ein wirksamer Vergleich nach herrschender Meinung die Verfügungsbefugnis über das Rechtsverhältnis voraussetzt (vgl. zum Streitstand Staudinger-Marburger § 779 Rdz. 5). Dieser Mangel der Berechtigung wäre aber durch den nachträglichen Erwerb der Forderung geheilt. War also der Kläger nicht Inhaber der Forderung, sondern die Kanzlei X, so war der Kläger nicht verfügungsbefugt über das Rechtsverhältnis und der Vergleich war zunächst unwirksam, sofern er nicht mit Einwilligung der Kanzlei X erfolgt ist (§ 185 Abs. 1 BGB), was der Kläger in zweiter Instanz behauptet hat. Nach § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB wird aber die Verfügung wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand (hier also die Forderung) erwirbt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vergleich selbst ein reines Verpflichtungsgeschäft, ein Verfügungsgeschäft oder ein aus beiden Elementen zusammengesetztes Rechtsgeschäft darstellt (vgl. zum Meinungsstreit Staudinger-Marburger a.a.O. Rdz. 40 bis 48). Selbst wenn man den Vergleich als reines Verpflichtungsgeschäft ansieht, das die Verfügungsbefugnis über das Rechtsverhältnis voraussetzt, so ist § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB zumindest analog anwendbar auf den Fall des nachträglichen Erwerbs der Verfügungsbefugnis. Dieser Fall lag hier vor. Selbst wenn der Kläger entgegen seiner unbestrittenen Darstellung in zweiter Instanz ohne Einwilligung der Kanzlei die Vereinbarung vom 7. März 2001 im eigenen Namen geschlossen hätte, wäre die Vereinbarung wirksam geworden mit der nachträglichen Abtretung der Honorarforderungen durch die Kanzlei X an den Kläger. Diese Abtretung vom 10./13. September 2001 ist wirksam. Sie ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend bestimmt. Nach dem Wortlaut dieser Übertragungs- und Abtretungsvereinbarung bezog sie sich auf vier Kostenrechnungen, die insgesamt weit über 100.000,- DM lagen und damit erheblich über dem Betrag, auf den sich die Parteien als Zahlungsbetrag geeinigt hatten. Mit der genauen Bezeichnung der Kostenrechnungen waren die abgetretenen Forderungen ausreichend bestimmt. Dieser Vergleich wurde nicht wirksam vom Beklagten angefochten. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. März 2004 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs. Zum einen hat der Beklagte nicht detailliert dargelegt, wann der Kläger welche falschen Erklärungen ihm gegenüber abgegeben haben soll. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, dass über die Berechtigung des Klägers zum Einzug der Forderungen überhaupt gesprochen wurde. Zum anderen hat der Kläger bestritten, den Beklagten in irgendeiner Form getäuscht zu haben. Der Beklagte hat aber keinen Beweis für die behauptete Täuschung angeboten. Darüber hinaus dürfte auch die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB abgelaufen sein. Die Forderung aus dem Vergleich vom 7. März 2001 ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vergleich zu einer Novation der Schuld führte, was eine 30jährige Verjährung zur Folge hätte oder ob - wie im Regelfall - das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur festgestellt wird mit der Folge, dass auch dessen Verjährungsvorschriften greifen (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 1878, 1879 ). Jedenfalls liegt in dem Vergleich vom 17. März 2001 ein Anerkenntnis, das dazu führt, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. (§ 208 BGB a.F.). Auch kann sich eine Partei gegenüber einer im Vergleich übernommenen Zahlungsverpflichtung nicht nachträglich darauf berufen, der zugrunde liegende Anspruch sei schon Vergleichsabschluss verjährt gewesen (BGH WM 1979, 205). Das Gericht sah auch keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Wie aus vorstehenden Ausführungen hervor geht, kommt es auf die Frage, ob der Kläger Gesellschafter der Kanzlei X war, nicht an, so dass ein rechtlicher Hinweis nicht erforderlich war. Auch auf den Umstand, dass die Vereinbarung vom 7. März 2001 auch tatsächlich als bindende Vereinbarung anzusehen ist, brauchte nicht hingewiesen zu werden, denn der Kläger ging davon selbst in erster Instanz aus. Er hat sich nicht darauf berufen, es habe sich bei der als Vereinbarung bezeichneten Urkunde nur um eine Absichtserklärung gehandelt. Im übrigen hat auch der Kläger in der Berufungsbegründung umfangreich zur Verbindlichkeit der Vereinbarung vorgetragen. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Da der Beklagte im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Gericht sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).