Entscheidung
IX ZR 29/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 29/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf objektiv willkürlichen Erwägungen. Die Beschwerde wendet sich mit dieser Rüge überhaupt nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsurteils, welche die Entscheidung nicht trägt. Auf die Forderungsinhaberschaft des Klägers kam es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil er nach dem Ver- gleich vom 7. März 2001 jedenfalls zum Forderungseinzug ermächtigt war. Zu- gesprochen ist die Klageforderung aus dem Vergleich vom 7. März 2001, wo- 2 - 3 - gegen sich die Beschwerde nicht wendet. Der Kläger war nach dem Berufungs- urteil von der Gläubigerin unstreitig ermächtigt, diesen Vergleich für eigene Rechnung abzuschließen. Zwar lässt sich nicht zuordnen, welche der vergli- chenen Forderungen auf den Forderungssaldo gegen den Beklagten zum Jah- resende 1999 über angeblich 51.773,11 DM entfallen. In Betracht kommt hier zeitlich nur die Rechnung vom 17. September 1999 über 52.234,11 DM (Anl. BK 4 = GA 184), von der am Listenstichtag 12. September 2001 noch ein Teil- betrag von 30.478,71 DM offen war. Dies ist angesichts der Forderungsgrund- lage des schuldumschaffenden Vergleichs indes unschädlich. - 4 - Bei Würdigung des Klägervortrags muss auch berücksichtigt werden, dass die Liste der offenen Posten zur Abtretungserklärung vom 10./13. September 2001 (Anl. K 8) nur unvollständig vorgelegt worden ist (allein Seite 1 von 2). 3 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.02.2004 - 5 O 17/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2005 - 16 U 111/04 -