Urteil
16 U 82/88
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1989:0323.16U82.88.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilkammer - vom 19.2.1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilkammer - vom 19.2.1988 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind (§ 13 GKG; vgl. KG FamRZ 1969, 415). Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse an dem Klagebegehren. Denn die Stadt O1 macht eine Umbettung der verstorbenen X von der Zustimmung der Beklagten als der Nutzungsberechtigten an der Grabstätte abhängig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar ist die Klägerin Inhaberin des gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechts der Totenfürsorge, das die Befugnis umfaßt, die Aufbewahrung, Beerdigung und Grabpflege der verstorbenen X zu bestimmen. Dieses Recht steht nach ständiger Rechtsprechung dem Ehegatten oder jeweils nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufgrund seiner familienrechtlichen Bindungen und nicht dem Erben zu (vgl. RGZ 154, 270 ff.; BGHZ 61, 238 ff.; KG FamRZ 1969, 414; OLG Schleswig NJW RR 1987, 72). Das Gewohnheitsrecht hat in der gesetzlichen Regelung des § 2 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15.5.1934 (Reichsgesetzblatt S. 380), das als Landesrecht weiter gilt, seinen Niederschlag gefunden. Das Recht der Totenfürsorge ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Beeinträchtigung Schadensersatz oder Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. KG. a.a.O., S. 415). Ein Anspruch der Klägerin, im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB oder eines Beseitigungsanspruches nach § 1004 BGB analog die Zustimmung zur Umbettung zu verlangen, besteht jedoch nicht. Die Klägerin ist nicht berechtigt, das Recht zur Bestimmung der Grabstätte ohne jede Einschränkung auszuüben. Sie ist vielmehr an jeden irgendwie geäußerten Willen der Verstorbenen über die von ihr gewünschte Art der Beisetzung gebunden (vgl. KG a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; BGHZ 61, 238). Der Wille der Verstorbenen, gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Friedhof in OT und nicht im Familiengrab bestattet zu werden, kommt sowohl in dem mit der Stadt O1 geschlossenen Bestattungsvertrag als auch im Zusatztestament der Verstorbenen vom 22.8.1986 in aller Deutlichkeit zum Ausdruck. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Verstorbene habe nach Abschluß des Bestattungsvertrages ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, die Wahl der Grabstätte stehe unter der stillschweigenden Bedingung, daß der Ehemann der Verstorbenen einige Zeit vor ihr versterbe, ist dies unerheblich. Denn es kommt auf den zuletzt geäußerten Willen der Verstorbenen an. Die Verstorbene hatte aber in dem kurz vor ihrem Tod errichteten Zusatztestament vom 22.8.1986 nochmals den Wunsch bekräftigt, auf dem Friedhof in OT beerdigt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt war aber in hohem Maße fraglich, ob die Verstorbene, die unheilbar an Krebs erkrankt war, ihren Ehemann werde überleben können. Die Klägerin hat somit den ausdrücklichen Willen der Verstorbenen hinsichtlich des Bestattungsortes zu respektieren, abgesehen davon, daß auch der Grundsatz der Achtung der Totenruhe ihr Bestimmungsrecht auf „ganz besondere Gründe“ eingrenzt (vgl. KG a.a.O., S. 416). Grundsätzlich berechtigen auch besondere Umstände den Angehörigen nicht, von dem Willen des Verstorbenen abzuweichen. Insbesondere können in der Sphäre des Angehörigen liegende Wünsche eine Umbettung nicht rechtfertigen. Im übrigen hat die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß die von ihr zunächst behauptete Beschwerlichkeit, die Grabstätte zu erreichen, nicht der Grund ihres Umbettungswunsches ist. Die Klägerin will vielmehr die besondere familiäre Verbundenheit zu ihrer Schwester dadurch zum Ausdruck bringen, daß diese im Familiengrab ihre letzte Ruhestätte findet. Dagegen hat sich aber die Verstorbene - nach dem Inhalt des Zusatztestaments auch im Hinblick auf eine angeblich fehlende Unterstützung durch ihre Verwandtschaft - ausdrücklich entschieden. Die Voraussetzungen, unter denen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision zuzulassen ist (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO), liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO analog (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 12. Aufl. § 708 Randnr. 13). Von einer Abwendungsbefugnis war nach § 713 ZPO abzusehen, da gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Umbettung der am ....9.1986 verstorbenen X in Anspruch. Die Klägerin ist die Schwester der Verstorbenen; die Beklagte ist die von der Verstorbenen testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Verstorbene hatte in einem Zusatztestament vom 22.8.1986 angeordnet, daß sie und ihr Ehemann auf dem Friedhof in O1 - OT bestattet werden sollten. Sie und ihr Ehemann hatten bereits am 21.6.1979 mit der Stadt O1 einen Bestattungsvorsorgevertrag für eine Bestattung auf dem Friedhof OT mit einer Belegzeit der Grabstätte von 40 Jahren geschlossen. Die Klägerin will die sterblichen Überreste ihrer Schwester sowie des kurz zuvor verstorbenen Ehemannes der Schwester auf das im Z-Friedhof O1 gelegene Familiengrab überführen. Die Beklagte verweigert die Zustimmung zur Umbettung. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe als leibliche Schwester der Verstorbenen das Recht der Totenfürsorge zu. Aufgrund besonderer Umstände sei sie zur Umbettung berechtigt. Zwischen ihr und ihrer Schwester habe ein ungewöhnlich ausgeprägtes familiäres Zusammengehörigkeitsgefühl bestanden, auf das erst kurz vor dem Tod der Schwester ein Schatten gefallen sei, als sich deren Persönlichkeit durch Depressionen verändert habe. Da sie krankheitsbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei, sei sie auf Dauer nicht in der Lage, den weiten Weg zum OT Friedhof zurückzulegen. Sie könne lediglich den in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung liegende Z-Friedhof ohne besondere Mühe erreichen. Auf diesem Hintergrund sei es eine unzumutbare Härte, wenn sie nicht mehr, wie bisher, das Grab der Schwester wöchentlich aufsuchen könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Überführung des Leichnams der am ....9.1986 verstorbenen Frau X vom Friedhof OT, ... Nr. ... auf den Z-Friedhof, ... Platz ... einzuwilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es wäre eine grobe Mißachtung des Willens der Verstorbenen, wenn dem Klagebegehren stattgegeben würde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für das Klagebegehren sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Das Begehren der Klägerin sei im übrigen auch nicht nachvollziehbar, da sie den Friedhof in OT viel schneller und bequemer mit der U-Bahn erreichen könne als den Z-Friedhof. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie wiederholt ihren Vortrag, daß besondere Umstände eine Umbettung rechtfertigten. Zwischen ihr und ihrer Schwester habe ein besonders enges Verhältnis bestanden, das es verständlich mache, wenn die Klägerin die Zusammenführung im Familiengrab wünsche. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist insbesondere auf den Inhalt des Zusatztestaments. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, soweit sie vorgetragen wurden, Bezug genommen.