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Urteil

24 S 22/17, 1 C 535/16 (11)

LG Darmstadt 24. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:0126.24S22.17.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürth/Odw. (1 C 535/16 (11)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen auf dem Baumgrab auf dem Friedhof „[…]“, Grabbezeichnung: […] Grabnummer: […], Gegenstände oder Blumengebinde oder andere Gegenstände auf dem Grab oder auf der gepflasterten Fläche in Breite des Grabes vor dem Grab abzulegen, die gegen die Friedhofssatzung und Bestimmungen der Gemeinde […] verstoßen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürth/Odw. (1 C 535/16 (11)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen auf dem Baumgrab auf dem Friedhof „[…]“, Grabbezeichnung: […] Grabnummer: […], Gegenstände oder Blumengebinde oder andere Gegenstände auf dem Grab oder auf der gepflasterten Fläche in Breite des Grabes vor dem Grab abzulegen, die gegen die Friedhofssatzung und Bestimmungen der Gemeinde […] verstoßen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten Unterlassung. Sie begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, auf dem streitgegenständlichen Baumgrab ihres Vaters Gegenstände jeglicher Art abzulegen, hilfsweise es zu unterlassen, auf dem streitgegenständlichen Baumgrab oder auf der gepflasterten Fläche davor Gegenstände abzulegen, die gegen die Friedhofssatzung verstoßen. Das streitgegenständliche Grab auf dem Friedhof „[…]“ der Gemeinde […] enthält die Urne des am […] verstorbenen und am […] bestatteten […], des Vaters der Klägerin und Großvaters der Beklagten. Die Klägerin ist die Tante der Beklagten. Die Klägerin ist im Besitz einer Verleihungsurkunde des Vorstandes der Gemeinde […] vom 20.06.2016 (Anlage K3, Bl. 7 d.A.), in der es heißt: „Frau […], … hat vom […] das Nutzungsrecht an dem Urnenwahlgrab, Baumgrab auf dem Friedhof […] der Gemeinde […], Grabbezeichnung: […] mit 2 Grabstellen auf die Dauer von 20 Jahren, also bis zum […] erworben. Als Grundlage des Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung in ihrer jeweiligen Fassung.“ In § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung der Gemeinde […] unter B. Wahlgrabstätten heißt es: „Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.“ In § 25 heißt es: „Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.“ In § 28 (Baumgrabstätten) heißt es unter Absatz 6: „Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.“ An den Baumgrabstätten findet sich folgender Hinweis der Gemeinde […], von der Klägerin als Anlage K1a, Bl. 3 d.A. vorgelegt: „Verehrte Nutzungsberechtigte und Besucher der Baumgrabstätten Mit der Wahl eines Bestattungsplatzes in einer Gemeinschafts-Anlage wird bewusst auf individuelle Grabgestaltung verzichtet. Im Sinne einheitlicher Gestaltung der Baumgrabanlagen weisen wir daher nochmals auf folgende Regeln, von der Gemeinde […] verbindlich festgelegt, hin. - Das Ablegen von Blumen und Gestecken, Ornamenten, Kerzen usw. innerhalb der bepflanzten Grabanlagen ist nicht gestattet. - Geeignete Blumengebinde und Gestecke dürfen nur auf der dafür vorgesehenen gepflasterten Fläche vor der jeweiligen Grabstätte abgelegt werden. - Kunststoffblumen, Gegenstände aus Plastik oder Glas dürfen nicht abgestellt werden. Wir bitten um Verständnis, dass Grabschmuck innerhalb der Grab-Anlagen sowie ungeeignete Gegenstände vom Friedhofspersonal beseitigt werden. Der Vorstand der Gemeinde […] Die Beklagte legte in der Vergangenheit jedenfalls auf der gepflasterten Fläche vor dem streitgegenständlichen Baumgrab Gegenstände ab. Die Klägerin, vormals selbst verantwortliche Angestellte für den Friedhof, ließ wiederholt Gegenstände, die die Beklagte abgelegt hatte, entfernen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Datum vom 31.03.2016 Strafanzeige wegen Diebstahls dieser Gegenstände. Bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt wurde unter dem Aktenzeichen […] ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin geführt, das mit Verfügung vom 09.11.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass die Beklagte entgegen ihrem Vortrag im hiesigen Verfahren und entgegen den Nutzungsbedingungen des Friedhofs tatsächlich auch Gegenstände innerhalb der bepflanzten Grabanlage und auch Gegenstände aus Plastik auf der gepflasterten Fläche vor dem Grab abgelegt hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2016 (Anlage K1, Bl. 4f. d.A.) wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 05.09.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam sie in der Folge nicht nach. Die Klägerin behauptet, das alleinige Nutzungsrecht an der Grabstätte zu haben. Sie ist der Auffassung, dass sich das Nutzungsrecht auch auf die gepflasterte Fläche vor der Grabstätte erstreckt, wie sich aus der Anlage A1a (Bl. 3 d.A.) ergebe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Baumgrab auf dem Friedhof […] der Gemeinde […], Grabzeichnungsfeld: […], Gegenstände jeglicher Art, abzulegen, 2. die Beklagte zu verurteilen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 € an die Klägerin zu zahlen oder ersatzweise Zwangshaft bis zu 3 Monaten, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 490,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin kein Nutzungsrecht an der Grabstätte erlangt habe, da die Verleihung in Form der Verleihungsurkunde vom 20.06.2016 unwirksam sei. Da eine rückwirkende Begründung eines Nutzungsrechts in der Friedhofsordnung nicht vorgesehen sei, könne hierüber auch keine wirksame Verleihungsurkunde ausgestellt werden. Außerdem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Verleihungsurkunde durch eine vertretungsberechtigte Person des Gemeindevorstands unterzeichnet worden sei. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass es der Klägerin selbst bei einer wirksamen Verleihung des Nutzungsrechts an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Da gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsordnung Nutzungsrechte an Grabstätten nur nach Maßgabe der Friedhofsordnung begründet werden könnten und diese Nutzungsrechte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofsordnung öffentlich-rechtlicher Natur seien und schließlich die Grabstätten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung im Eigentum des Friedhofseigentümers blieben, sei offenkundig, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen einem Nutzungsberechtigten und der Gemeinde […] öffentlich-rechtlich darstelle und Inhalt der Leistungsverpflichtungen damit öffentlich-rechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten seien. Da es folglich um öffentlich-rechtliche Ansprüche gehe, sei nicht ersichtlich, auf welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend mache. Selbst wenn aber das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis im Rechtskreis des Zivilrechts Abwehransprüche gegenüber Dritten auslösen würde, so könne inhaltlich der Abwehranspruch nur dem Nutzungsumfang folgen, der durch die Friedhofsordnung einem Nutzungsberechtigten zuerkannt werde. Da gemäß § 28 Abs. 7 der Friedhofsordnung die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Gemeinde obliege, sei der gesamte Raum oberhalb der Erdoberfläche einem ausschließlichen Nutzungszusammenhang des Nutzungsberechtigten vollständig entzogen. Die Beklagte behauptet, lediglich an Stellen des gepflasterten Steinweges auf Höhe der Gedenktafel Gegenstände abgelegt zu haben. Dieser Weg obliege aber keinem Nutzungszusammenhang eines Urnengrabnutzungsberechtigten in Bezug auf ein Baumgrab. Zugegebenermaßen regele § 28 Abs. 6 der Friedhofsordnung, dass das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte nicht gestattet sei. Dies sei jedoch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der allein vom Berechtigten, also der Gemeinde […] wahrzunehmen wäre. Die Klägerin könne mangels Rechtsgrundlage kein Abwehrrecht im Verhältnis zu Dritten geltend machen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Teil-Urteil vom 26.01.2017 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Grabpflege stelle lediglich eine sittliche Pflicht der nahen Angehörigen dar. Eine Anspruchsgrundlage im Verhältnis der Parteien ergebe sich daraus in Bezug auf den klägerischen Antrag nicht. Die Klägerin als Tochter und die Beklagte als Enkelin seien beide nahe Angehörige. Demnach könne die Klägerin als „nähere“ Angehörige nicht das Unterlassen des Ablegens sämtlicher Gegenstände verlangen. Ihr stünden weder Eigentum noch Besitz an der Grabstätte zu. Die Verleihungsurkunde regele auch nur das Verhältnis der Klägerin zur Gemeinde und statte sie nicht mit Rechten gegenüber der Beklagten aus. Es könne daher dahinstehen, ob der klägerische Antrag nur das Grab an sich oder auch die gepflasterte Fläche davor umfasse oder welche konkreten Gegenstände die Beklagte abgelegt habe. Gegen dieses, ihr am 03.02.2017 zugestellte, Urteil hat die Klägerin mit am 01.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.02.2017, ebenfalls am 01.03.2017 bei Gericht eingegangen, begründet. Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag ergänzt um einen Hilfsantrag weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, als Nutzungsberechtigte einen Abwehranspruch gegen diejenigen zu haben, die das Grab verunstalten oder auch nicht nach ihren Vorstellungen gestalten. Die Klägerin hat für den Fall, dass die Kammer der Auffassung sein sollte, dass friedhofssatzungsgemäße und bestimmungsgemäße Blumengebinde von nahen Angehörigen abgelegt werden können, da es diesbezüglich keinen Abwehranspruch gibt mit der Begründung, dass es ein sittliches Recht ist für nahe Angehörige Blumengebinde abzustellen, einen Hilfsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Baumgrab auf dem Friedhof „[…]“, Grabzeichnung: […] Gegenstände jeglicher Art abzulegen, 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 an die Klägerin zu zahlen hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf dem Baumgrab auf dem Friedhof „[…]“, Grabzeichnung: […] Gegenstände oder Blumengebinde oder andere Gegenstände auf dem Grab oder auf der gepflasterten Fläche in Breite des Grabes vor dem Grab abzulegen, die gegen die Friedhofssatzung und Bestimmungen der Gemeinde […] verstoßen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält den erstmalig in der Berufungsinstanz angekündigten Hilfsantrag für unzulässig. Im Übrigen wiederholt sie ihre Argumentation aus der ersten Instanz. Auf den Hinweis der Kammer vom 16.10.2017, dazu vorzutragen, wem das Totenfürsorgerecht hinsichtlich des verstorbenen Vaters der Klägerin zustehe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2017 vorgetragen, dass bereits im Frühjahr 2014, als der Vater der Klägerin noch lebte, die Eltern der Klägerin diese gebeten hätten, das gesamte Geld zu verwalten und für den Fall des Versterbens ein Grab vorzubereiten. Die Mutter der Klägerin habe nach dem Tod des Vaters die Klägerin gebeten, die Totenfürsorge und die Grabpflege zu übernehmen. Zwischenzeitlich sei auch die Mutter am […] verstorben. Die Beklagte hat zum Hinweis der Kammer ausgeführt, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, wem das Totenfürsorgerecht zustehe. Da der Gemeinde gemäß § 28 Abs. 7 der Friedhofsordnung das ausschließliche Recht der Anlage und Pflege der Grabstätte obliege, seien diesbezüglich Nutzungsrechte diesbezüglich des Nutzungsberechtigten vollständig ausgeschlossen. Damit könne ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Ausgestaltung der Oberfläche nicht seitens eines Nutzungsberechtigten ausgeübt werden. Das Totenfürsorgerecht, selbst wenn es der Klägerin zustünde, könne keine weitergehenden Abwehransprüche gewähren. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.2017 hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Weiter hat die Beklagte die Zulassung der Revision beantragt. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 zum etwaig geäußerten Willen ihres Vaters zur Frage des Bestehens eines etwaigen Totenfürsorgerechts informatorisch angehört. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, der sich aus dem sogenannten Totenfürsorgerecht herleitet, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist. Dieses inhaltlich unbestimmte Recht gewährt seinen Inhabern die Befugnis, die Art und den Ort der Bestattung zu wählen, eine würdige Bestattung zu betreiben sowie Dritte von rechtswidrigen Einwirkungen auf den Leichnam abzuhalten. Die Befugnis, Bestattungsart und –ort zu bestimmen, setzt sich als Befugnis fort, spätere Beeinträchtigungen des einmal rechtmäßig geschaffenen Zustandes abzuwehren (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, vor § 1922, Rn. 9 und 12; Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.10.2015 – 1 U 72/15, Rz. 7, NJOZ 2016, 677, zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.1989 – 16 U 82/88, NJW-RR 1989, 1159; Landgericht Kiel, Urteil vom 05.07.1985 – 5 O 97/85, BeckRS 2009, 86535, zitiert nach beck-online). Wer die Totenfürsorge innehat, bestimmt sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.10.2015, aaO, Rz. 9 m.w.N.). Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin erklärt, dass ihre Eltern sie noch zu Lebzeiten des Vaters mit der Verwaltung des elterlichen Vermögens betraut hätten. Auch hätten beide Eltern die Klägerin ausdrücklich darum gebeten, sich um die Auswahl und Pflege einer Grabstätte für die Eltern zu kümmern. Das Baumgrab sei nach dem Tode des Vaters gemeinschaftlich von ihr und ihrer Mutter ausgesucht worden. Die Gestaltung des Grabes habe dem ausdrücklichen Willen ihrer Eltern entsprochen. Es sei als Familiengrab bestimmt worden. Dementsprechend sei nun auch die Mutter der Klägerin dort bestattet. Die Kosten für die Beerdigung habe die Klägerin getragen. Diesen Ausführungen ist die in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 anwesende Beklagte nicht entgegen getreten. Die Ausführungen der Klägerin werden zudem davon gestützt, dass sie unstreitig im Besitz der Verleihungsurkunde für die streitgegenständliche Grabstätte (Anlage K3, Bl. 7 d.A.) ist. Da zur Überzeugung der Kammer nach dem Willen des verstorbenen Vaters und auch der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter die Klägerin das Totenfürsorgerecht für ihre Eltern innehat, kam es nach Auffassung der Kammer für die Entscheidung daher nicht darauf an, ob die Verleihung dieser Urkunde – wie es die Beklagte behauptet – unwirksam war. Als Inhaberin des Totenfürsorgerechts darf die Klägerin insbesondere die Gestaltung der Grabstätte bestimmen und insbesondere den Willen ihres Vaters und ihrer Mutter nach einer naturnahen Gestaltung der Grabstätte umsetzen. Dazu gehört zumindest, eine Gestaltung entsprechend der Friedhofsordnung durchzusetzen, d.h. das Ablegen von Blumen und Gestecken oder sonstigen Gegenständen innerhalb der bepflanzten Grabanlage zu unterbinden wie auch das Ablegen von Kunststoffblumen und/oder Plastik- oder Glasgegenständen auf der gepflasterten Fläche vor der Grabstätte, da dies der naturnahen Grabgestaltung widerspricht. Die Auffassung der Beklagten, dass zivilrechtliche Abwehransprüche der Klägerin nicht gegeben sein könnten, weil das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß § 15 Abs. 1 der einschlägigen Friedhofsordnung öffentlich-rechtlicher Natur sei, greift zu kurz. Das Verhältnis zwischen der Klägerin als Nutzungsberechtigten und der Gemeinde […] als Eigentümerin der Grabstätte mag öffentlich-rechtlicher Natur sein. Das besagt jedoch nichts darüber, ob die Klägerin nicht auch zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Dritte innehaben kann. Bei einer Baumgrabstätte handelt es sich um eine gemeinschaftlich genutzte Grabanlage, bei der bewusst auf eine individuelle Gestaltung verzichtet wird. Es handelt sich bei Baumgräbern grundsätzlich um eine naturnahe Grabart. Es entsprach – wie festgestellt – dem ausdrücklichen Wunsch des verstorbenen Vaters der Klägerin, seine letzte Ruhe in einem solchen Baumgrab zu finden. In diesem Fall ist es dem Totenfürsorgerecht immanent, diesem Wunsch Ausdruck zu verleihen und auch in der Folge dafür Sorge zu tragen, dass das Grab dem Wunsch des Verstorbenen entsprechend gestaltet wird. Da die Nutzungsordnung ausdrücklich das Abstellen von Gegenständen auf der begrünten Grabfläche untersagt und auf der gepflasterten Fläche davor auch nicht das Abstellen von Kunststoffblumen oder Gegenständen aus Plastik oder Glas gestattet, kann die Klägerin aus dem Totenfürsorgerecht grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch herleiten, der die Unterlassung entsprechenden Verhaltens untersagt. Die Beklagte hat in der Vergangenheit mehrfach gegen die Nutzungsordnung des Friedhofs und damit auch gegen den Gestaltungswunsch ihres verstorbenen Großvaters verstoßen, indem sie zum einen Gegenstände auf der begrünten Grabfläche als auch Gegenstände aus Plastik und Glas auf der gepflasterten Fläche vor dem Grab abgelegt hat. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt zum Aktenzeichen […]. Der Beklagten ist aber insofern beizupflichten, dass Abwehransprüche der Klägerin nur dem Nutzungsumfang folgen können, der dem jeweiligen Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsordnung zuerkannt wird. Daher war dem Berufungsantrag zu Ziffer 1., nämlich der Beklagten das Ablegen jeglicher Gegenstände zu untersagen, nicht zu folgen. Die Kammer hat daher dem begründeten Hilfsantrag der Klägerin entsprochen. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte der Hilfsantrag zulässigerweise auch noch in der Berufungsinstanz gestellt werden. Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind. Sie ist daher nur zulässig, wenn der Gegner eingewilligt hat oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO) (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 4/14 (NJW 2015, 3576f., Rz. 24, zitiert nach beck-online). Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag war sachdienlich, da er der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt dient. Des Weiteren war der Hilfsantrag ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hatte. Des Weiteren waren der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 2.500 € zuzuerkennen. Bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr (§ 13 Abs. 1, 2300 VV RVG) in Höhe von 261,30 €, der Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ergab sich ein zu ersetzender Betrag von 334,75 €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin durch Stellung des Berufungsantrages zu Ziffer 1. hat sich rechnerisch nicht auf die Kosten ausgewirkt, da sich Haupt- und Hilfsantrag als wirtschaftlich identisch erwiesen haben. Auch die Zuvielforderung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat sich auf die entstandenen Kosten nicht ausgewirkt, so dass der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob der Bundesgerichtshof die Auffassung der Kammer teilt, dass aus dem allgemeinen Totenfürsorgerecht Abwehrrechte dergestalt folgen, dass die Grabgestaltung hiervon umfasst ist und der Inhaber des Totenfürsorgerechts trotz öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses eigene zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Dritte geltend machen kann. Soweit ersichtlich ist diese Frage in veröffentlichten Entscheidungen noch nicht erörtert worden. Die zu entscheidende Rechtsfrage ist auch allgemein von Bedeutung, da sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen berührt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.