Urteil
14 U 129/09
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0608.14U129.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz infolge Rückabwicklung einer bei ihr geschlossenen überschussbeteiligten, sofort beginnenden Rentenversicherung in Anspruch. Die Beklagte, ein 1967 in London gegründeter Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit englischen Rechts mit Sitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien, bot nach Deregulierung des europäischen Lebensversicherungsmarktes ab 1993 bis 2001 über eine Niederlassung in O1 überschussbeteiligten Lebens- und Rentenversicherungsverträge an. Sie bewarb hierbei ihre Produkte mit im Vergleich zu deutschen Anbietern höheren Renditen, wobei wegen der Einzelheiten auf die zur Akte gereichten Kopien von Anzeigen der Beklagten verwiesen wird (Bl. 49, 51, 53 Bd. I d.A.). Die Kläger kamen über ihren Vermögensberater Dr. A mit der Beklagten in Kontakt, der bei ihr angefordertes Informationsmaterial an die Kläger weitergab. Diese Unterlagen enthielten u.a. eine Übersicht bisheriger Überschussanteilssätze, Stand zum 01.04.2000, aus der sich für den Zeitraum 1995 – 2000 durchschnittliche Überschussanteilssätze von 10,7 % ergaben. Ferner war eine auf die Kläger abgestimmte Modellrechnung mit prognostizierten Rentenleistungen bei einer angenommenen Überschussbeteiligung von 8% p.a., 5% p.a. und 0% p.a. beigefügt. Auf Seite 2 der von den Klägern unterschriebenen Modellrechnung heißt es unter Ziffer 3. u.a.: „Die auf der 1. Seite dargestellte Modellrechnung unterstellt bestimmte Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Überschussbeteiligung und ist insoweit beispielhaft zu verstehen. Insbesondere sind die Zahlen in der linken und mittleren Tabellenspalte (überschrieben mit 8 bzw. 5 % p.a.) weder garantiert, noch sind sie als Maximal- bzw. Minimalwert der zahlbaren Leistungen zu verstehen. Diese hängen vielmehr von den tatsächlichen Überschusssätzen ab, die wiederum weitgehend von der Wertentwicklung der von der B1 getätigten Kapitalanlagen bestimmt werden. Die tatsächlichen Leistungen können daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Modellrechnung dargestellt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 92, 102 – 115 Bd. I d.A. sowie die Anlage KE 36 Bezug genommen. Die Kläger entschieden sich für das von der Beklagten beworbene Produkt und schlossen deswegen gemäß Versicherungsschein vom ...2000 Nr. … (Bl. 116 Bd. I d. A.) eine sofort beginnende, überschussbeteiligte Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn am 31.07.2000 ab, die gegen Zahlung eines Einmalbeitrags (Einlösebetrag) in Höhe von 500.000 DM (255.645,94 EUR) eine Jahresrente in Höhe von 41.415,00 DM (21.175,15EUR) vorsah, die sich indes nach Ziff. 3 der weiteren Vereinbarungen zum Versicherungsschein jährlich um 8 % verringerte. Im Hinblick auf die in diesem Verfahren streitige Überschussbeteiligung heißt es unter Ziffer 2. der genannten weiteren Vereinbarungen: „Der Vertrag gewährt einen Anspruch auf Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft entsprechend der Satzung der B2. Jährlich überprüft der Aktuar im Auftrag der Geschäftsleitung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, berechnet den Überschuss der Gesellschaft und macht Vorschläge zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an diesem Überschuss. Er berücksichtigt dabei auch die Höhe der vertraglichen Garantien der unterschiedlichen Versicherungsarten, da diese einen erheblichen Einfluss auf die Kapitalanlagepolitik der Gesellschaft haben. Die Kapitalanlagen der sofort beginnenden Rentenversicherung werden im Kapitalanlageportefeuille „Rente B“ geführt. Die Geschäftsleitung erklärt dann, welcher Anteil des Überschusses zur Ausschüttung an den Versicherungsnehmer von den überschussbeteiligten Versicherungsverträgen vorhanden ist, und weist ihn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu bzw. schüttet ihn als Direktgutschrift aus. Die Geschäftsleitung deklariert ebenfalls die Höhe der Gewinnanteile, die aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bzw. als Direktgutschrift den überschussbeteiligten Verträgen zugewiesen werden. Die Gewinnanteile werden in Form von Bonusrenten den Verträgen zugewiesen und erhöhen so die Rentenzahlungen. Die zugewiesene Bonusrente wird aufgrund der bestehenden überschussbeteiligten Grundrente und den früher zugewiesenen Bonusrenten berechnet. Die ggf. vereinbarte Todesfallleistung wird nicht durch die Gewinnbeteiligung verändert. Zusätzlich kann bei vertragsgemäßer Fälligkeit von Versicherungsleistungen eine Schlusszahlung aus der Überschussbeteiligung zugeteilt werden. Die Höhe dieser, eine abschließende Beteiligung an den Überschüssen bewirkende Schlusszahlung wird von der Geschäftsleitung von Zeit zu Zeit festgelegt und ist nicht garantiert. Andere Formen der Gewinnbeteiligung können mit dem Versicherungsnehmer vereinbart werden.“ Der Rentenversicherung lagen die Versicherungsbedingungen für die sofort beginnende Rentenversicherung in der Fassung vom Juli 1994 zugrunde, wonach deutsches Recht zur Anwendung kommt. Im Übrigen wird auf den Versicherungsschein (Bl. 116 f. Bd. I d.A.) und die Versicherungsbedingungen (Bl. 42 f. Bd. I d.A.) verwiesen. Die Kläger finanzierten den zu leistenden Einmalbetrag durch ein von der C-Bank e.G. gemäß Darlehensvertrag vom 06.07.2000, Nr. …, gewährtes Darlehen in Höhe von 510.000 DM (260.758,86 EUR) mit einem Zinssatz von 6,2% p.a. Mit Erklärung vom 17.07.2000 (Anlage KE 36a zur Klageerwiderung) verpfändeten sie ihre Rechte aus der mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherung an die Darlehensgeberin. Die Beklagte hatte bis 1988 in Großbritannien auch Garantierentenverträge (guaranteed annuity rates –„GAR – Verträge“) abgeschlossen, die als Besonderheit am Vertragsende eine Option vorsahen, zwischen einer Garantierente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit berechneten Überschussrate frei zu wählen. Nachdem sich zahlreiche Versicherungsnehmer angesichts des Zinsverfalls für die Inanspruchnahme der Garantierente entschlossen, führte die Beklagte 1993 eine sogenannte differenzierte Schlussüberschussbeteiligung ein, um eine aus ihrer Sicht gerechtere Verteilung der Überschussanteile zu erreichen. Dies führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Versicherungsnehmer („D-Case“), die letztlich höchstrichterlich dahingehend entschieden wurde, dass die eingeführte differenzierte Schlussüberschussbeteiligung rechtswidrig sei und darüber hinaus auch die Versicherungsnehmer ohne entsprechende Garantien, dementsprechend auch die Kläger, an den Mehrkosten zu beteiligen seien. Dies wiederum nahm die Beklagte im Zusammenhang mit geplanten Verkäufen von Teilen ihres Versicherungsgeschäftes zum Anlass, ein Vergleichsplanverfahren nach den britischen Vorschriften der §§ 425 ff. Companies Act 1985 anzustrengen, dessen Einzelheiten den Klägern im Dezember 2001 in einem deutschsprachigen Rundschreiben („Vorschlag einer Vergleichsregelung gemäß Paragraf 425 des Gesetzes über Gesellschaften von 1985“) mitgeteilt wurden. Wegen des Inhalts des Rundschreibens wird auf die Anlage KE 9 zur Klageerwiderung verwiesen. In diesem Zusammenhang versandte die Beklagte an die Kläger überdies verschiedene Schreiben, um insbesondere über die Hintergründe der gerichtlichen Auseinandersetzung um die GAR – Verträge und deren Folgen, den Verkauf verschiedener Teilbereiche des Versicherungsgeschäfts sowie die sich nach Abschluss des Vergleichsplans eröffnenden Perspektiven zu informieren. Wegen des genauen Wortlautes dieser Schreiben wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 118 – 131, 137 – 140 Bd. I d.A.) Bezug genommen. Der Vergleichsplan („Scheme of Arrangement“), der nach Abstimmung der Versicherungsnehmer auf einer sog. Klassenversammlung ohne Beteiligung der Kläger beschlossen worden war, wurde mit Entscheidung des hierfür zuständigen Gerichts vom 08.02.2002 genehmigt und nach Registereintrag am 13.02.2002 wirksam. Der Vergleichsplan sah vor, dass die beteiligten Versicherungsnehmer auf ihre behaupteten Ansprüche (bezogen auf die zu zahlenden Überschüsse) gegen Anhebung der Versicherungswerte um 2,5 % verzichten. Die Regelung sah überdies einen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung angeblicher Ansprüche vor. Die Beklagte leistete bis 2002 aus Sicht der Kläger gute Überschusszuteilungen; ab 2003 brachen diese indes ein. Wegen der zunächst bis zum 31.07.2008 erbrachten Zahlungen (129.073,31 EUR) wird auf die Übersicht Bl. 35 Bd. I d.A. verwiesen. Die Kläger haben vorgetragen, der Vermögensberater Dr. A sei Ende April 2000 von dem Mitarbeiter der Beklagten E im Hinblick auf den Wunsch der Kläger, ein Produkt zur Altersvorsorge erwerben zu wollen, beraten worden. Dabei habe der Mitarbeiter E ausdrücklich den später abgeschlossenen Vertrag empfohlen, weil dieser deutschem Recht unterliege und bisher Renditen zwischen 8,5% bis 13% erwirtschaftet worden seien. Dr. A, der die Informationen an die Kläger weitergab, sei hierbei nicht auf den Unterschied zwischen Überschussaussichten und Renditen hingewiesen worden. Hierbei hätten die Renditeversprechen der Beklagten aufgrund des überwältigenden Materials, ihres sehr seriösen Gebarens, ihrer langen Geschichte und nachgewiesener Überschusszuteilungen in der Vergangenheit derart im Vordergrund gestanden, dass sie den Vertragsklauseln weit weniger Beachtung geschenkt hätten. Die Werbung mit den Überschussergebnissen sei aber irreführend gewesen, weil sich diese aufgrund der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannter Umstände für die Zukunft ohnehin nicht hätten verwirklichen lassen. Denn die Beklagte sei angesichts struktureller Probleme nicht in der Lage gewesen, die in Aussicht gestellten Überschussbeteiligungen zu erwirtschaften. Es habe ein riskantes Überschussmodell vorgelegen, bei dem Überschusszuteilungen für das Neugeschäft ohne die Bildung ausreichender Reserven allein aus dem Deckungskapital der Altkunden finanziert worden seien. Daneben habe unzureichendes Deckungskapital vorgelegen, das nämlich schon vor Beginn des Deutschlandgeschäfts der Beklagten strukturell defizitär gewesen sei. Es sei wissentlich auf einen ausreichenden Grundstock verzichtet worden, so dass sich der Geschäftsbetrieb der Beklagten im Ergebnis als ein Schneeballsystem dargestellt habe. Hinzu komme, dass überschussbeteiligte Altverträge mehr Überschüsse erhalten hätten, als aufgrund des tatsächlichen Deckungskapitals zulässig gewesen sei. Daneben habe die Beklagte auch irreführende Versprechen über zu erwartende Renditen getätigt und letztlich auch unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen wider besseren Wissens gebildet. Sie habe nämlich bei der entsprechenden Kalkulation veraltete Sterblichkeitstafeln verwendet. Letztendlich habe die Beklagte bei Vertragsschluss auch Garantien verschwiegen, die sich auf bis 1996 in Großbritannien geschlossene überschussbeteiligte Versicherungsverträge mit Garantierenditen (sog. GIR – Verträge) bezogen. Diese Garantierenditen seien als Mindestrenditen den entsprechenden Versicherungsnehmern zugewiesen worden, bevor unter Berücksichtigung des Anlagegewinns über die Zuteilung von Überschüssen entschieden worden sei. Über diese gesamten Umstände seien sie nicht aufgeklärt worden. Die Kläger haben ergänzend behauptet, die Beklagte habe es auch unterlassen, sie darüber aufzuklären, dass vorherige Zuteilungen von Überschüssen nur deshalb möglich gewesen seien, weil die Beklagte einen wirtschaftlich wertlosen Finanzrückversicherungsvertrag beliehen habe. Dies habe sich jedoch als unwirksam erwiesen, weil u.a. nach den maßgeblichen Vertragsbedingungen das Defizit der Beklagten zu hoch gewesen sei. In Kenntnis dieser Umstände sowie der Existenz und des Inhalts der gerichtlichen Auseinandersetzungen („D – Case“) hätten sie von einem Vertragsschluss abgesehen. Sie hätten stattdessen einen überschussbeteiligten Vertrag bei einer deutschen Versicherung mit einer statthaften Garantieverzinsung von 4% abgeschlossen. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, den Einmalbetrag festverzinslich über 12 Jahre anzulegen, wobei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen ebenfalls eine Rendite von 4% erzielbar gewesen sei. Hiervon hätte sie aber die Beklagte durch ihre aggressive Werbung abgehalten. Der sich aus dem Darlehensvertrag mit der C-Bank e.G. ergebende Zinssatz von 6,2 % p.a. sei gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Beklagten dargestellten Renditen vereinbart worden. Den Klägern sei danach allein bis zum 19.05.2009 ein Zinsschaden in Höhe von 140.870,02 EUR entstanden. Daneben hätten sie Kosten in Höhe von 10.000 DM (5.112,92 EUR) für die Kreditvermittlung durch Dr. A aufwenden müssen. Die Kläger haben zunächst im Rahmen der geltend gemachten Rückabwicklung des Vertrages einen Betrag in Höhe von 126.572,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … begehrt, wobei sie zur Berechnung vom geleisteten Einmalbetrag in Höhe von 255.645,94 EUR die bis zum 31.07.2008 erbrachten Leistungen der Beklagten (129.073,31 EUR) in Abzug gebracht haben. Sie haben daneben Zinsen in Höhe von 6,2% aus dem Einmalbetrag seit Versicherungsbeginn am 31.07.2000 sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die bei Rückabwicklung anfallende Kapitalertragssteuer zu zahlen. Als Nebenforderung haben sie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schriftsatz vom 20.12.2007 in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 249.258,14 EUR nebst Auslagenpauschale (5.640,12 EUR brutto) beantragt. Sie haben sodann den Rechtsstreit in Höhe von 19.127,93 EUR für erledigt erklärt (Bl. 191 Bd. VI d.A.), weil die Beklagte bis 01.06.2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 148.201,24 EUR erbracht habe, so dass unter Berücksichtigung des Einmalbetrages in Höhe von 255.645,94 EUR eine Differenz von 107.444,70 EUR verbleibe. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, das Vergleichsplanverfahren sei für die Kläger bindend und stehe schon der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Kläger seien angesichts der Verpfändung ihrer Rechte an die Darlehensgeberin auch nicht aktivlegitimiert. Dem haben die Kläger entgegengehalten, die Darlehensgeberin habe der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zugestimmt. Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 27.05.2009, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird (Bl. 139 ff. Bd. VII d.A.), die Klage abgewiesen. Diese sei zwar zulässig, weil durch das Vergleichsplanverfahren keine der Rechtskraft fähige Entscheidung im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO ergangen sei. Daneben würden auch keine identischen Streitgegenstände vorliegen. Die Kläger begehrten nämlich Zahlung und Feststellung aufgrund eines konkreten Vertrages in Verbindung mit vorausgegangenen Verhandlungen. Das Vergleichsverfahren diene hingegen rechtsgestaltend dem Interessenausgleich zwischen der Beklagten und den unter diese Regelung fallenden Versicherungsnehmern. Die Klage sei aber unbegründet, wobei dahinstehen könne, ob die Kläger aktivlegitimiert seien und Ansprüche dem Grunde nach bestünden. Denn die Beklagte habe mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger hätten wie alle anderen Versicherungsnehmer im September 2001 eine ausführliche Information der Beklagten über ihre Absicht zur Durchführung des Vergleichsplanverfahrens und darüber hinaus im Dezember 2001 ein detailliertes, mehr als 200 Seiten umfassendes Rundschreiben erhalten, in dem Inhalt und Zweck des Vergleichsverfahrens sowie die eigenen verfahrensmäßigen Rechte der Versicherungsnehmer in allen Einzelheiten beschrieben worden seien. Die 3-jährige Verjährungsfrist habe nach Ablauf des Jahres 2001 begonnen, wodurch am 31.12.2004 Verjährung eingetreten sei. Die Vorschrift des § 12 VVG a.F. sei nicht unmittelbar anzuwenden, weil es sich nicht um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag handele. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Schadensersatz weiterverfolgen. Sie wiederholen ihre Auffassung, wonach der Beklagten vorzuwerfen sei, sie nicht ordnungsgemäß über bekannte und aufklärungspflichtige Umstände aufgeklärt zu haben, die später zu einer für sie bereits bei Vertragsschluss absehbare Kürzung der Überschusszuteilungen auf 0% geführt hätten. Dazu beziehen sie sich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen über das riskante Überschussmodell, das unzureichend vorhandene Deckungskapital, die vormals ausgekehrten überhöhten Überschusszuteilungen, die Verwendung veralteter Sterbetafeln sowie über das Bestehen von GAR - Verbindlichkeiten. Die Kläger haben aufgrund weiterer Zahlungen der Beklagten seit der Berufungsbegründung den Rechtsstreit in Höhe von 24.437,90 EUR teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 27.05.2009 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 83.006,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … zu zahlen, an die Kläger 6,2% Zinsen aus 255.645,94 EUR seit 31.07.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aufgrund der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsscheinnummer … anfallende Steuer auf Kapitalerträge an die Kläger zu erstatten, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.640,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis, wenngleich sie an ihrer Rechtsauffassung festhält, wonach die Klage wegen des stattgefundenen Vergleichsplanverfahrens bereits unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Urteil des Landgerichtes Kassel vom 27.05.2009 beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO. Die Klage ist zwar zulässig, allerdings unbegründet, weil Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo – c.i.c.) verjährt sind. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Hiernach kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, von einem Versicherungsnehmer vor dem Gericht verklagt werden, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das durch Urteil des High Court vom 08.02.2002 genehmigte und mit Eintragung in das Gesellschaftsregister am 13.02.2002 wirksam gewordene „Scheme of Arrangement“ nach §§ 425 f. Companies Act 1985 entgegen. Das käme nur in Betracht, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung des High Court handelt, die denselben Streitgegenstand betrifft und in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen wäre. Eine Anerkennung des Scheme of Arrangement nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/17/EG vom 19.03.2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen scheidet von vornherein aus. Denn das Scheme of Arrangement fällt nicht unter diese Richtlinie, da nach deren Art. 31 Abs. 2 nur Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren betroffen sind, die nach der Inkraftsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten ergriffen bzw. eröffnet worden sind. Die Frist zur Umsetzung für die Mitgliedsstaaten lief nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 20.04.2003. Umgesetzt wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 (BGBl. 2003 Teil I, Seite 2478). Hiernach ist die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens in § 88 Abs. 1a VAG geregelt. Damit scheidet die Anwendung bereits aus zeitlichen Gründen aus, weil das Scheme of Arrangement bereits am 08.02.2002 genehmigt und durch Eintragung im Register am 13.02.2002 wirksam geworden war. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEGL 160 Seite 1) – EuInsVO – ist nicht berührt. Die EuInsVO gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Ein solcher Tatbestand liegt hier hinsichtlich der Beklagten nicht vor. Deren Solvenz zum Zeitpunkt des Scheme of Arrangement ist unstreitig. Abgesehen davon gilt die EuInsVO gemäß Art. 1 Abs. 2 nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherern. Aus den vorliegenden Erwägungen kommt auch eine Anerkennung des Scheme of Arrangement nicht über § 343 Abs. 1 InsO in Betracht (ebenso OLG Celle, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 8 U 46/09– zit. nach juris). Eine Anerkennung des Scheme of Arrangement ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 1 EuGVVO. Hiernach werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Fraglich ist bereits, ob dieses Vergleichsplanverfahren überhaupt in den Regelungsbereich der EuGVVO fällt. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO ist die Verordnung nicht anzuwenden auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren. Ob es sich bei dem Scheme auf Arrangement um ein ähnliches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt, wird kontrovers diskutiert. Die Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 (NJW 2009, 2189 ) beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich, weist aber Insolvenzanfechtungsklagen dem Mitgliedsstaat zu, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Unter ähnlichen Verfahren werden allgemein solche Verfahren verstanden, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, dass in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet (EuGH, Urteil vom 22.02.1979 – 133/78; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 1, Rdn. 32). In diesem Sinne wird vertreten, dass der Begriff des ähnlichen Verfahrens autonom und vor dem Hintergrund der Abgrenzung zur EuInsVO auszulegen sei. Da ein Solvent Scheme auf Arrangement keinen Insolvenztatbestand voraussetze und deswegen auch nicht in Anhang A der EuInsVO aufgeführt sei, sei eine Vergleichbarkeit anzunehmen und eine Anwendung der EuGVVO zu bejahen (Schalowske, VersR 2009, 23 ff.). Andererseits wird eine Anwendbarkeit der EuGVVO unter Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EUGVVO durch die Entscheidung des High Court vom 12.07.2005 (2005 EWHC 1599 CH) verneint. Welcher Auffassung zu folgen wäre, kann aber offen bleiben. Jedenfalls ist dem Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) darin zu folgen, dass eine Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit des Scheme auf Arrangement daran scheitert, dass kein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist. Eine Anerkennung setzt aber voraus, dass der Entscheidung ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist (BGH, NJW-RR 2007, 1573 ff. ). Dagegen wird teilweise eingewandt, dass die Gläubiger in dem Verfahren des Scheme of Arrangement die Möglichkeit hätten, zur gerichtlichen Anhörung zu erscheinen und Widerspruch gegen das Scheme of Arrangement einzulegen. Ferner wäge das Gericht ab, ob das Scheme of Arrangement unter Gesamtschau aller Umstände zu einem fairen und sachgerechten Ergebnis führe (Mankowski, EWiR 2009, 711 f. ; Petrovic ZInsO 2010, 265 ff.; Schalowske, VersR 2009, a.a.O.). Damit wird indes das Vergleichsplanverfahren nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren. Allein die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts daran, dass der gerichtliche Teil des Verfahrens lediglich eine Genehmigung zum Inhalt hat. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stattgefunden hat, was Voraussetzung einer Anerkennung wäre. In Betracht kommt hier lediglich das von der Beklagten an die Gläubiger versandte Rundschreiben über die Regelung (Anlage zur Klageerwiderung K9). Aus diesem Rundschreiben wird nicht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens deutlich, sondern es handelt sich um die Einladung zu einer Gläubigerversammlung. In dieser Einladung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es gar nicht darauf ankommt, ob der einzelne Gläubiger eine derartige Einladung überhaupt erhalten hat. Insoweit heißt es auf Seite 22: „Falls die Regelung wirksam wird, ist sie für alle unter die Regelung fallenden Versicherungsnehmer verbindlich, selbst wenn sie keine Einladung zur Klassenversammlung erhielten, nicht abstimmten oder gegen die Regelung stimmten.“ Das kann im Ergebnis nicht als eine unter Anerkennungsgesichtspunkten hinnehmbare Verfahrenseinleitung betrachtet werden. Demnach kommt es auch nicht darauf an, dass für Individualklagen die EuGVVO die gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich an dem Ort ansiedelt, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat; Art. 12 Abs. 1 EuGVVO. Ebenso wenig bietet § 328 ZPO eine Grundlage für die Anerkennung des Scheme of Arrangement. Die von dem High Court am 08.02.2002 ausgesprochene Genehmigung des Vergleichsplanverfahrens stellt kein Urteil dar, das ein kontradiktorisches Verfahren abschließt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird entsprechend verwiesen. Das Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass das Verfahren nicht mit einem Urteil mit vereinbartem Wortlaut oder einem sogenannten „ Class Action Settlement“ nach Amerikanischem Recht verglichen werden kann. Auch wenn das letztgenannte Verfahren in der Weise durchgeführt werden kann, dass die Parteien sich vor Einreichen einer Klage vergleichen und den Vergleich lediglich durch einen vom Gericht gesondert gefassten Beschluss genehmigen lassen (vgl. Petrovic, ZInsO 2010, aaO.), ist auch dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass sich zwei Parteien gegenüberstehen, wobei die klagende Partei (G1) Ansprüche gegen die beklagte Partei geltend gemacht hat. An einer solchen Konstellation fehlt es in dem vorliegenden Fall. Die Klage ist aber unbegründet. Die Parteien haben die Anwendung deutschen Rechts vereinbart (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. b EGVVG a.F; nunmehr Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB sind die Vorschriften des BGB in der nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die Kläger in Anbetracht der Verpfändung ihrer Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag aktivlegitimiert sind. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 83.006,80 EUR, auf Zahlung des Zinsausfallschadens in Höhe von 6,2 % auf den geleisteten Einmalbetrag, auf Erstattung der bei Rückabwicklung zu zahlenden Kapitalertragssteuer und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.640,12 EUR gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (c.i.c.). Dem Anspruch steht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die Verjährung richtet sich entgegen der Auffassung des OLG Celle (a.a.O.) nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Hierbei ist zwar anerkannt, dass auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo (nunmehr § 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 BGB) als Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“ angesehen werden können (Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 12 Rn. 6 m.w.N.). Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo werden dann der Frist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrags verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht (BGH, VersR 2004, 361 ). Denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (BGH, Hinweisbeschluss vom 16.12.2009, Az.: IV ZR 195/08– zit. nach juris). Dies entspricht dem allgemein für Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der „ Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen ” erweisen (BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist danach, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ darstellt (BGH, a.a.O.). Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Die Kläger begehren die Rückzahlung des Einlösebetrages abzüglich erhaltener Zahlungen und den Ersatz der Zinsen, die sie für die Finanzierung des Einmalbetrages aufwenden mussten. Dies stellt nicht den Gegenwert bzw. Ersatzwert für die Leistungen dar, die sie sich von der Beklagten versprochen haben. Dies gilt auch die beantragte Feststellung der Erstattungspflicht für zu zahlende Kapitalertragsteuer (Einkommenssteuer) und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Wenn man hingegen mit dem OLG Celle (a.a.O.) von einer Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgehen würde, wäre am 31.12.2005 Verjährung eingetreten, weil die 5-jährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verschuldens vor Vertragsschluss entsteht bereits in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer eine ihm nicht genehme Anlageart aufgrund vorgetragener Falschberatung gewählt hat (Landgericht München I, Urteil vom 20.09.2007, Az.: 25 O 17025/06– zit. nach juris; OLG Celle, a.a.O.). Da auf die Klageforderung § 12 Abs. 1 VVG a.F. keine Anwendung findet, unterliegt sie den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regeln gemäß den §§ 195 ff. BGB (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Danach ist ebenfalls spätestens am 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen nicht allein der Stichtag des 01.01. 2002 maßgeblich, sondern es müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen ( BGH, NJW 2007, 1584, 1586 ). Auch kommt nicht grundsätzlich ein einheitlicher Beginn der Verjährung in Betracht. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist ( BGH NJW 2008, 506 ). Insofern ist jede vom Kläger vorgetragene Pflichtverletzung im Sinne der Verletzung von Hinweispflichten zu prüfen. Dabei wirkt sich lediglich ein Verschweigen solcher Umstände aus, hinsichtlich derer eine Aufklärungspflicht besteht. Diese hingegen kann nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung bestimmt werden. Daher ist im Rahmen der nach § 311 Abs. 2 BGB bestehenden Pflicht über alle Tatsachen sachlich richtig und vollständig zu berichten, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 03.08.2008, Az.: XI ZR 319/06 – zit. nach juris). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, a.a.O.). Hierbei handelt derjenige grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dessen Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Grobe Fahrlässigkeit ist dann zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 199 Rn. 36.). Hiernach gilt Folgendes: 1. Riskantes Überschussmodell ohne ausreichende Reservenbildung, unzureichendes Deckungskapital, GAR – Verbindlichkeiten: Soweit die Kläger geltend machen, sie seien nicht ordnungsgemäß über das riskante Überschussmodell mit mangelhafter Reservenbildung, über das nur unzureichend vorhandene Deckungskapital und darüber hinaus nicht über das Bestehen der GAR - Verbindlichkeiten aufgeklärt worden, ergeben sich alle wesentlichen Informationen aus den Schreiben vom August 2000 (Bl. 118 f. Bd. I d.A.), Februar 2001 (Bl. 121 ff. Bd. I d.A.), Mai und September 2001 (Bl. 124 ff. Bd. I d.A.) und aus 2002 (Bl. 137 ff. Bd. I d.A.) sowie aus dem „Vorschlag einer Vergleichsregelung“ (Scheme of Arrangement – Anlage K 9 zur Klageerwiderung): Im Schreiben vom August 2000 wird beschrieben, dass die Beklagte in Großbritannien einen Musterprozess geführt hat, in dem es darum gegangen sei, wie Garantien zu interpretieren seien, die in bestimmten Rentenversicherungen enthalten seien. Das Ergebnis solle mitgeteilt werden. Eine der bedeutsamsten Auswirkungen bestehe darin, dass die Geschäftsleitung entschieden habe, die Gesellschaft zu verkaufen. Zum Hintergrund wird dargestellt, dass in den letzten Jahren die Kapitalmarktzinsen erheblich gesunken seien. Das habe zur Folge, dass die marktgängigen Rentensätze niedriger seien als die garantierten Rentensätze (guaranteed annuity rates – GAR). Das Ergebnis des Gerichtsverfahrens sei, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Schlussüberschüsse anders als gehandhabt keinen Unterschied machen dürfe, in welcher Form Leistungen in Anspruch genommen würden und ob im Vertrag GAR enthalten seien. Daraus resultierten nun höhere Überschussleistungen bei GAR - Verträgen. B habe keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung dieser Leistungen herangezogen werden könnten. Denn es sei schon immer Unternehmensphilosophie gewesen, die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versicherungsnehmer weiter zu geben anstatt hohe Reserven zu bilden. Um die Leistungen für die GAR Verträge erhöhen zu können, müssten die Leistungen der anderen überschussbeteiligten Versicherungen reduziert werden. Betroffen seien auch die Verträge der deutschen Niederlassung. Die Geschäftsleitung habe am 26.07.2000 beschlossen, einstweilen die Mehrkosten mittels einer Reduktion des vorläufigen Überschusssatzes mit Wirkung vom 20.07.2000 zu reduzieren. Aus diesem Schreiben ging deutlich hervor, dass die Beklagte keine hinreichenden Reserven gebildet hatte, um die als Konsequenz des letztinstanzlich verlorenen Rechtsstreits anfallenden Mehrkosten für GAR - Verträge aufbringen zu können. Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Verkauf der Gesellschaft wird ausdrücklich angesprochen, dass damit eine Kapitalzufuhr erreicht werden soll. Die Gesellschaft bleibe zwar solvent, das Urteil habe aber auch Auswirkungen auf die Kapitalkraft, so dass ohne Gegenmaßnahmen die Investitionsflexibilität stark eingeschränkt würde. Aus diesem Schreiben ist ferner zu entnehmen, dass es nicht um ein auf GAR -Verträge beschränkte Problem ging, sondern dass wegen der notwendigen Finanzierung auch die anderen überschussbeteiligten Verträge betroffen waren. Diese Erkenntnisse werden durch die weiteren Schreiben der Beklagten bestätigt. In dem Schreiben vom Februar 2001 (Bl. 121 Bd. I d.A.) wird dann über eine Vereinbarung mit der F1 berichtet, wonach ein Kaufpreis von bis zu 1 Mrd. britische Pfund gezahlt werden solle für den operativen Bereich der Gesellschaft sowie das nicht- überschussbeteiligte Geschäft. Es heißt dann weiter, der Barwert des aufgrund des Gerichtsverfahrens notwendigen Transfers zugunsten der GAR - Versicherungsnehmer betrage 1,5 Mrd. englische Pfund. Daraus erhellt, dass die anfallenden Kosten allein durch den Verkauf nicht gedeckt waren. Korrespondierend dazu folgt aus weiteren Informationsschreiben vom Mai 2001 (Bl. 124 f. Bd. I d.A.), die Geschäftsleitung habe beschlossen, dieses Jahr keinen garantierten laufenden Überschusssatz zu erklären. Deswegen würden auch keine Jahresabrechnungen versandt. Im September 2001 wurde dann mitgeteilt (Bl. 128 Bd. I d.A.), der Kaufvertrag mit F1 habe die nichtbritischen Vertriebsorganisationen nicht umfasst, weswegen die O1er Niederlassung zum 30.09.2001 geschlossen werde. Die Gesellschaft bleibe außerdem für das Neugeschäft geschlossen. Im Dezember 2001 erhielten die Kläger wie auch die anderen Versicherungsnehmer den „ Vorschlag einer Vergleichsregelung“ (Scheme of Arrangement) – Bl. 132 ff. Bd. I d.A. – Anlage K 9 zur Klageerwiderung. Der Einwand der Kläger, sie seien von diesem Vorschlag nicht betroffen, ist nicht richtig. Schon in der einleitenden Zusammenfassung heißt es unter 2.2. (S. 21) unter der Überschrift: „ Warum wurde mir dieses Dokument geschickt?“ : „Dieses Dokument wurde Ihnen geschickt, weil es sich herausstellte, dass Sie im Sinne der Regelung ein Inhaber einer Versicherung mit „Überschussbeteiligung sind“. Es heißt dann weiter, die Society bleibe solvent; jedoch koste die Zahlung für GAR - Leistungen heute und in Zukunft mehr, als die Society erwartet habe. Es müssten erhebliche Rückstellungen gebildet werden. Außerdem kämen Schadensersatzansprüche von Versicherungsnehmern in Betracht. Die Probleme bedeuteten, dass der Wert der Versicherung der Kläger gefährdet sei. Die dann im weiteren dargestellte Vergleichsregelung sah u.a. einerseits eine Anhebung der Nicht - GAR - Versicherungswerte um 2,5 % vor, sofern F 250 Mio. Pfund verfügbar mache. Demgegenüber werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren Mitarbeiter aufgegeben. In den umfangreichen Erläuterungen wird aus dem Bericht des Aktuars deutlich, dass es Versäumnisse in der Vergangenheit gegeben hat. Denn es wird zum Beispiel auf Seite 138 ausgeführt: „Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des Finanzmanagements zeichnet sich durch die folgenden 2 Merkmale aus: (i) dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vorhanden) (ii) der Transparenz bei der Verwaltung des überschussbeteiligten Portfolios.“ Weiter wird ausgeführt (Bl. 139), dass am 31.12.2000 die Gesamtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10% überstiegen habe. Letztlich wird abschließend im Strategiepapier aus dem Jahr 2002 „B im Jahr 2002 und danach“ (Bl. 137 Bd. I d.A.) nochmals darauf hingewiesen, dass ein Überschussverfahren vorgelegen habe, das ungewöhnlich und unbefriedigend gewesen sei. Damit waren den Klägern alle anspruchsbegründenden Umstände spätestens im Jahr 2002 bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Verjährung ist damit spätestens am 31.12.2005 eingetreten. 2. Überhöhte Überschusszuteilungen in der Vergangenheit Entgegen der Auffassung der Kläger liegt von vornherein keine Pflichtverletzung vor, soweit sie der Beklagten vorwerfen, über vor Vertragsschluss erfolgte Überschusszuteilungen nicht aufgeklärt zu haben. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Grundsätze nicht. Denn in der Vergangenheit gewährte überhöhte Überschussbeteiligungen spielen im Rahmen der Anlageentscheidung keine Rolle, weil lediglich zukünftig zu erwartende Überschüsse maßgeblich sind. Die Anlageentscheidung wird durch das Anlagemodell und dem daraus zu erwartenden Gewinn (Rendite), durch das vorhandenen Deckungskapital und den Reserven sowie den Verbindlichkeiten bestimmt. Bezüglich dieser Umstände muss aufgeklärt werden. Soweit überhöhte Zahlungen in der Vergangenheit Einfluss auf prognostizierte Renditen haben können, kommt früheren Überschusszuteilungen lediglich im Rahmen darauf basierender unrealistischer bzw. irreführender Werbeaussagen Bedeutung zu. Abzustellen ist dann in diesem Zusammenhang auf die (fehlerhaften) Angaben zu zukünftig zu erwartenden Renditen auf der Basis der vergangenen Jahre. In diesem Zusammenhang hätte aber den Klägern aufgrund der eingangs aufgeführten Schreiben und der umfassenden Information zum Scheme of Arrangement klar sein müssen, dass die beworbenen Renditen für die Zukunft nicht mehr zu erwarten waren. Daneben waren den Klägern aber spätestens 2003 angesichts ausbleibender Zuteilungen bekannt, dass die Prognosen nicht zutrafen und deswegen fehlerhaft gewesen sein können. Demnach war auch wegen angeblich irreführender Werbung spätestens am 31.12.2006 Verjährung eingetreten. 3. Verwendung veralteter Sterbetafeln Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass in der Rechtsprechung vertreten wird, die fehlerhafte Berücksichtigung veralteter Sterbetafeln mit sich daraus ergebenden unzureichenden Sterblichkeitsrückstellungen könne eine Haftung aus culpa in contrahendo begründen (OLG Düsseldorf, NJW – RR 2000, 1626). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, bedarf keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man eine Aufklärungspflicht annehmen würde, wäre ebenfalls spätestens am 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Denn unter 4.2 des Vorschlags zu einer Vergleichsregelung (dort Bl. 32) wird im Zusammenhang mit der Darstellung des Optionsrechts bei GAR – Verträgen ausgeführt, dass jedenfalls für GAR – Verträge in der Vergangenheit überholte Sterblichkeitstabellen zur Anwendung gekommen sind. Demgemäß erschließt sich, dass neben den vorgeworfenen strukturellen Defiziten (Überschussmodell, Reservenbildung, Deckungskapital) auch kalkulatorische Versäumnisse vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass den Klägern in den bereits genannten Schreiben insbesondere erläutert worden ist, dass die GAR – Verbindlichkeiten auch Auswirkungen auf ihren Vertrag haben, mithin ein einheitlicher Haftungspool besteht. Wenn aber hinsichtlich der Gesamtheit der Verbindlichkeiten versicherungsmathematische Fehler aufgezeigt werden, ist dies für die Annahme der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichend. Denn die Kenntnis aller Einzelheiten ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen nicht erforderlich (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 27). Den Kläger stehen damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zu. Demgemäß bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit dem Scheme of Arrangement eine Sperrwirkung materiellrechtlicher Art zukommt. Da Ansprüche aus § 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 BGB verjährt sind, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Denn schon das Bestehen einer dauernden Einrede wirkt verzugshindernd, auch wenn diese erst im Prozess erhoben wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 10). Dementsprechend ist die von den Klägern begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten entgegen ihren Ausführungen in der Klageschrift auch nicht als Verzugsschaden zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Auswirkungen des Scheme of Arrangement auf die Zulässigkeit der Klage beschweren die Kläger nicht. Entgegen der Auffassung des OLG Celle (a.a.O.) kommt auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf Ansprüche aus culpa in contrahendo schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt ist (zuletzt: BGH, Hinweisbeschluss vom 16.12.2009, Az.: IV ZR 195/08 m.w.N.– zit. nach juris). Die Entscheidung des Senats hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der vom OLG Celle (a.a.O.) darüber hinaus angenommene Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO (Fortbildung des Rechts) liegt ebenfalls nicht vor, weil die streitentscheidende Norm bereits aufgehoben und damit nur noch für Altfälle von Bedeutung ist. Bezüglich der Mitteilungspflicht von verwendeten Sterbetafeln ist ebenfalls keine Zulassung der Revision erforderlich, weil angesichts angenommener Verjährung keine Entscheidungserheblichkeit vorliegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 228.791,73 EUR festgesetzt (Berufungsantrag zu 1.): 107.444,70 EUR; Berufungsantrag zu 2.): 118.347,03 EUR; Berufungsantrag zu 3.): 3.000,00 EUR).