Entscheidung
IV ZR 193/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 193/10 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivil- senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung geltend. Die Beklagte, ein englisches Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens - und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer 1 2 - 3 - Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deutschen Mitbewerber heraus. Mit Wirkung zum 31. Juli 2000 schlossen die Kläger bei der Be- klagten einen Versicherungsvertrag über eine "Sofort beginnende Ren- tenversicherung" ab. Hiernach war gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 500.000 DM eine Jahresrente von 41.415 DM zu zahlen, wobei sich dieser Betrag jährlich um 8% verringerte. Der Vertrag unterfällt gemäß den ihm zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in Nr. 2 der "weiteren Vereinbarungen" werden zunächst jährlich festgesetzte Über- schussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der ve r- traglich garantierten Leistung. Ferner kann bei vertragsgemäßer Fälli g- keit von Versicherungsleistungen eine weitere Beteiligung an den Über- schüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht ko m- men. Die Kläger finanzierten den zu leistenden Einmalbeitrag über ein Bankdarlehen zu 6,2% Zinsen jährlich. Ab 2003 brachen die Über- schusszuteilungen der Beklagten ein. Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen britischer Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbrita n- nien Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Gu a- ranteed Annuity Rate", abgekürzt "GAR") abgeschlossen. Hiernach hat- ten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wah l- recht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zei t- punkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. "Guaranteed Interest R a- te", abgekürzt "GIR"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen 3 4 - 4 - jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablauf- leistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte h ö- here Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im Vertrag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der B e- klagten im sogenannten "Hyman-Urteil" des britischen House of Lords vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Vertr ä- gen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Über- schussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich. Im August 2000 unterrichtete die Beklagte die Kläger über die Er- gebnisse des "Hyman-Urteils". In dem Rundschreiben heißt es u.a.: "Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E. L. , die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versiche- rungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Versiche- rungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen britischen Versicherungsunternehmen, die ebenfalls GAR-Policen vertrieben haben, hat E. L. daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der GAR-Verträge herangezogen werden könnten. ..." Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sogenanntes Vergleichs- planverfahren ("Scheme of Arrangement") nach § 425 des britischen 5 6 - 5 - Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Ve r- sicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträ- gen mit garantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür ihr Versicherungswert um 2,5% erhöht wird. Der Vergleichsplan bestimmt insoweit: "4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens: ... (c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR- und/oder Nicht-GAR-Fonds unter Umständen oder mit Si- cherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und (d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12: ... ii) die Nicht-GAR-Versicherungswerte und die Nicht-GAR- Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versi- cherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrun- gen in Teil B des Anhangs erhöht." Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an die Kläger. Hierzu gehörte eine im Dezember 2001 übermittelte Broschüre mit dem Titel "Antworten auf Ihre Fragen", in der es auszugsweise heißt: "Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz (GAR), die die Society bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage und vie l- leicht auch in Zukunft mehr, als die Society erwartet hatte; und die Society kann nicht wissen, wie viel die GAR- Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsächlich kosten werden. … Versicherungsnehmer ohne garantierten Ren- 7 - 6 - tensatz (Nicht-GAR-Versicherungsnehmer) können unter Umständen Ansprüche gegenüber der Society geltend machen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der GAR nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese Ansprüche sind in der Beschreibung der mit GAR zusammenhängen Ansprü- che inbegriffen. Sämtliche Kosten werden von den über- schussbeteiligten Versicherungsnehmern der Society ge- tragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussanteile auf Jahre hinaus be- lasten. Dies bedeutet, dass der Wert Ihres überschussbe- teiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträc h- tigt worden und wird möglicherweise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre." Im "Vorschlag einer Vergleichsregelung", den die Kläger erhielten, ist weiterhin ausgeführt: "Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des Fi- nanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus: (i) dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vo r- handen) … Da die Anlagerenditen geglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die Versicherungswerte angehoben wur- den, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem a n- gelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Ge- samtsumme aller Versicherungswerte größer sein kann als der Gesamtwert des Vermögens. ... Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10%. ..." An anderer Stelle heißt es: 8 9 - 7 - "Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR-Rechten verwendet wurde, über- holt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebote- nen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterb- lichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegan- gen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR- Rechten berechnet wurden." Die Kläger sehen zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. Diese habe ihnen folgende Umstände nicht offenbart: riskan- tes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, übe r- höhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen britischer Bestandskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüssen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätten sie keine Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung bei der Beklagten abgeschlossen und infolgedessen auch kein Bankdarlehen zur Finanzie- rung des Einmalbetrages der Versicherung aufgenommen. Die Beklagte meint, die Kläger seien an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach englischem Gesel l- schaftsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Ve r- gleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam g e- worden sei. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des Hyman-Verfahrens und den Vorschlag eines Vergleichs- plans die Kläger umfassend über die von ihnen behaupteten Unregelmä- 10 11 - 8 - ßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hierge- gen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Be- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat dem englischen Vergleichsplanverfa h- ren keine Sperrwirkung zugebilligt. Alle geltend gemachten Ansprüche seien aber nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Dies gelte auch be- züglich der Aufklärungspflichtverletzung, die auf die Verwendung veralt e- ter Sterbetafeln gestützt worden sei. Aus den von der Beklagten über- sandten Unterlagen habe sich erschlossen, dass neben den vorgeworfe- nen strukturellen Defiziten (Überschussmodell, Bildung von Reserven, Deckungskapital) auch kalkulatorische Versäumnisse vorgelegen hätten. Den Klägern sei weiterhin der einheitliche Haftungspool bekannt gewe- sen. Für die Kenntnis der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung b e- züglich unzureichender Sterblichkeitsrückstellungen sei ausreichend g e- wesen, dass die Beklagte versicherungsmathematische Fehler hinsicht- lich der Gesamtheit der Verbindlichkeiten aufgezeigt hab e. 12 13 14 - 9 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die Klage ist - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - zulässig. Die gerichtliche Genehmigung ("court order") eines Vergleich s- plans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 (IV ZR 194/09, juris Rn. 19 ff.) ausgeführt hat, ist das Vergleichsplanverfahren kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren. Eine Ane r- kennung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) findet nicht statt. Ihr stehen bei einem Vergleichsplan, der wie hier eine private Rentenversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zustä n- digkeit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Art. 8 EuGVVO ist in autonomer Weise weit auszulegen und erfasst alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und die Beendigung eines Versicherungsvertrages bezi e- hen (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 8 EuGVVO Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 EuGVVO ist es nicht zu vereinbaren, dass - wie durch den gerichtlich genehmigten Vergleichsplan vorgesehen - Rechte eines Versicherungs- nehmers grundlegend umgestaltet werden, ohne hierbei den Gericht s- stand des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 27). 15 16 17 - 10 - 2. Die Mehrzahl, jedoch nicht alle der von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind verjährt. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Verjährung der auf das negative Interesse gerichteten Schadense r- satzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 29; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsta n- den ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden U m- ständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müss- te. b) Die von den Klägern vorgetragenen verschiedenen Aufklärungs- pflichtverletzungen sind kein einheitlicher Vorgang und daher getrennt darauf zu untersuchen, ob Verjährung eingetreten ist. Mehrere Handlun- gen sind auch dann, wenn sie gleichartig sind und auf einem einheitl i- chen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit zu betrachten. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadenfolgen zeitigt und dadurch zu dem Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatza n- spruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 30; BGH, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 15 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 16 f.). 18 19 20 - 11 - c) Mangelnde Fälligkeit steht dem Beginn der Verjährung nicht - anders als die Kläger meinen - entgegen. Zwar ist der hierfür maßgeb- liche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht d a- für regelmäßig nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageint e- ressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Verm ö- gensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich g e- nommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) E r- werb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW -RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, Rn. 24; vom 10. No- vember 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. d) Die Feststellung, ob und wann Gläubiger positiv Kenntnis von bestimmten Umständen hatten oder ob ihre Unkenntnis auf grober Fah r- lässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht d a- rauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer 21 22 - 12 - Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 32; BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574, Rn. 13; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Rn. 17). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreiche n- de Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, so n- dern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen können die behaupteten Anspr ü- che wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen nur teilweise als verjährt angesehen werden. aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungspflichtverletzungen angenommen, die im Zusammenhang mit den GAR- und GIR-Verträgen, der differentiellen Schlussüberschusspolitik, dem "Hyman-Urteil", dem angeblichen riskan- ten Überschussmodell sowie dem behaupteten unzureichenden D e- ckungskapital stehen. Insoweit hatte die Beklagte im Schreiben vom A u- gust 2000 und den Informationsunterlagen vom Dezember 2001 alle kenntnisbegründenden Umstände mitgeteilt. Den Klägern war entgegen ihrer Ansicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die abgeschlos- sene Versicherung nicht ihren Anlagezielen entsprach. Aus dem "Vor- schlag einer Vergleichsregelung" ergibt sich, dass die "Sofort beginnen- de Rentenversicherung" der Kläger aufgrund ihrer Versicherungsnummer nicht zu den sogenannten "Deutschen Sonderversicherungen" gehört, die vom Vergleichsplan nicht betroffen waren. Daher gehörten die Kläger zum Adressatenkreis der Schreiben der Beklagten. Auf Grund der von der Beklagten in ihren Mitteilungen offenbarten Vermögenslage konnten die Kläger nicht damit rechnen, dass die jährlich um 8% fallenden garan- tierten Auszahlungen aus ihrem Vertrag durch jährlich entsprechend im- 23 - 13 - mer weiter steigende Überschusszahlungen kompensiert werden, um dauerhaft pro Jahr das - im Hinblick auf die Fremdfinanzierung der Ein- malzahlung - bei der Anlageentscheidung der Kläger von diesen zu Grunde gelegte Renditeniveau zu erreichen. bb) Ebenso verjährt ist der Anspruch aus Aufklärungspflichtverlet- zung wegen angeblich überhöhter Überschusszahlungen. Das Beru- fungsgericht hat die Passage aus dem "Vorschlag eines Vergleichsplans" berücksichtigt, in der die Beklagte offenbart, dass sich der historische Ansatz ihres Finanzmanagements u.a. durch das "sehr geringe Eigenka- pital (falls überhaupt vorhanden)" auszeichnete und Ende 2000 die G e- samtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10% überstieg, mit anderen Worten eine gravierende Unterdeckung vorlag. Damit wurde offen gelegt, dass die Überschussbeteiligungen in der Ver- gangenheit zu hoch waren, weil Versicherungswerte wie die Überschü s- se ohne Rücksicht auf die vorhandenen Vermögenswerte und ein hinre i- chendes Eigenkapital ausgewiesen worden waren. cc) Dagegen ist Verjährung nicht eingetreten, soweit die Kläger behaupten, über unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen der Bekla g- ten nicht aufgeklärt worden zu sein. Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Über- schussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlos- sen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38; OLG Düssel- 24 25 26 - 14 - dorf VersR 2001, 705; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm-VVG/Wandt, Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Mitteilu n- gen der Beklagten den Klägern keine hinreichende Kenntnis der an- spruchsbegründenden Tatsachen verschafft. Die daraus vom Berufungs- gericht herangezogenen Textpassagen offenbaren nur mangelnde Ster b- lichkeitsrückstellungen von GAR-Verträgen und betreffen nicht den Vor- trag der Kläger, ihr Vertrag ohne GAR-Rechte weise unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen auf. Soweit sich die Kläger weitergehend darauf berufen, dass es auch bei anderen Versicherungstarifen unzu- reichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte de s- halb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewesen sei und dies wegen des einheitlichen Haftungspools zu Lasten der Überschussbeteiligung ih- res Vertrages gehe, ist hinreichende Tatsachenkenntnis nicht gegeben. In den vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen wurde nicht offenbart, dass erhöhte Rückstellungen in Folge geänderter Sterblich- keitsannahmen notwendig waren und diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages der Kläger gingen. Angesichts der Komplexität der Materie und der Informationsmaterialien ist kein Raum für eine grob fahrlässige Un- kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. III. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu dem nicht verjährten Anspruch fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausal i- 27 28 - 15 - tät der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Verwe n- dung veralteter Sterbetafeln für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die unzureichenden Sterblichkeit s- rückstellungen zu dem Wertverfall der Versicherung geführt ha ben (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 111). Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 27.05.2009 - 4 O 2562/07 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.06.2010 - 14 U 129/09 -