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Urteil

14 U 76/99

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0622.14U76.99.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 02. November 1998 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.459,85 Euro nebst 12,5 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 86 %, die Beklagte 14 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 82 %, die Beklagte 18 %. Von den Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin 82 %, 18 % tragen die Streithelfer selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 02. November 1998 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.459,85 Euro nebst 12,5 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 86 %, die Beklagte 14 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 82 %, die Beklagte 18 %. Von den Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin 82 %, 18 % tragen die Streithelfer selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin (früher GmbH) macht Restwerklohn für von ihr für die Beklagte ausgeführte Putzarbeiten an 36 Reihenhäusern in P. geltend. Die Parteien schlossen am 26.07.1994 einen Vertrag über die Ausführung von Außenputzarbeiten. (Band I Blatt 11 ff. d. A., S. 3 = Band I Blatt 77 d. A.). Ausgeschrieben war von den Architekten der Beklagten: Kalk-Zementgrundierung als Unterputz, mindestens 10 mm dick, Gesamtputzdicke lt. DIN 18550 beachten Kalk-Zement Oberputz ca. 10 mm dick Oberputz mit mineralischer Fassadenfarbe streichen Die Klägerin führte die Arbeiten 1994/1995 aus; die Arbeiten wurden am 30.06.1996 abgenommen, an diesem Tag begann die 5jährige Gewährleistungsfrist (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 10.03.1997, Band I Blatt 61 d. A.). Im übrigen ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Die Klägerin erstellte ihre Schlussrechnung unter dem 08.05.1995 (Band I Blatt 30 ff d. A.). Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnung und kürzten sie in einigen Positionen (Band I Blatt 34 – 37 d. A.). Einige der Kürzungen akzeptierte die Klägerin. Sie errechnet unter Abzug dieser Kürzungen und der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 416.828,00 DM einen Restwerklohn von 62.480,72 DM (Berechnung Band I Blatt 42), der Gegenstand der Klage ist. Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Arbeiten mangelfrei ausgeführt. Der von ihr verwandte Putz sei für das Porotonmauerwerk besonders geeignet. Es handele sich um einen spannungsarmen Leichtunterputz, der in Abstimmung mit dem Architekten gewählt worden sei. Um Feinrisse zu vermeiden, hätte eine Wärmedämmfassade ausgeführt werden müssen. Die vom Architekten der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen seien bis auf einen Betrag von netto 4.769,50 DM nicht gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin dazu wird auf den Vortrag auf Seite 5 – 9 der Klageschrift (Band I Blatt 5 – 9 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.480,72 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in erster Linie Mängel der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten eingewandt. Einige Zeit nach Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin zeigten sich nämlich an dem Putz an mehr oder weniger allen Häusern mehr oder weniger breite Risse. Die Beklagte hat zunächst vermutet und dementsprechend auch behauptet, die Klägerin habe nicht den ausgeschriebenen Putz aufgebracht, sondern ein Material gewählt, das für das Porotonleichtziegelmauerwerk nicht geeignet sei. Der Putz müsse deshalb an allen Häusern erneuert werden. Deshalb stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der gesamten Klageforderung zu. Das Landgericht hat zu der Mängelbehauptung der Beklagten ein Gutachten des Sachverständigen G eingeholt. Mit Urteil vom 02.11.1998 der es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Mängel nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen seien. Der von ihr gewählte Leichtputz sei für das Porotonmauerwerk besonders geeignet. Die Risse seien putzgrundbedingt. Ihrer Hinweispflicht sei die Klägerin nachgekommen, weil sie unter dem 27.10.1994 notwendige Schutzmaßnamen gegen Feuchtigkeit angemahnt habe. Gegen das ihr am 23.03.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.04.1999 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 07.06.1999 begründet. Sie macht folgendes geltend: Selbst wenn die Risse darauf zurückzuführen sein sollten, dass der Putzgrund zu nass war, hätte die Klägerin mit dem Schreiben vom 27.10.1994 (Band I Blatt 84 d. A:) ihrer Hinweispflicht nicht genügt, weil darin nicht darauf hingewiesen werde, dass das Aufbringen von Putz auf feuchte Wände zu Rissen führen könne. Außerdem gebe es noch andere Rissursachen, nämlich fehlende elastische Fugenanschlüsse an die Metallputzschienen der Holzfenster und fehlende Putzbewehrung (Gewebeeinlage) unter den Rollladenkästen. Die Klägerin habe nicht nur auf feuchtem Untergrund, sondern auch bei Frost geputzt Die Schlussrechnung der Klägerin sei nur in Höhe von 47.832,78 DM berechtigt, die Kürzungen des Architekten in der Schlussrechnung seien zu Recht vorgenommen worden. Nur die vom Architekten geprüften Massen seien ausgeführt worden. Außerdem rechnet die Beklagte mit einem Betrag von 2.765,00 DM netto auf. Sie behauptet, die Klägerin habe bei Ausführung der Putzarbeiten einen Schaden am Dach verursacht. Schließlich will die Beklagte noch insgesamt 5.475,81 DM (umlagefähige Kosten für Bauwesenversicherung, Bauschild, Strom, Reinigung, Baustelleneinrichtung und Miettoilette) abziehen. Die Beklagte hat inzwischen den Putz durch einen anderen Unternehmer erneuern lassen, weil die Klägerin die Mängelbeseitigung verweigert hatte. Sie hat dafür insgesamt 392.004,23 DM (vgl. die Zusammenstellung der Kosten Band Blatt 232 d. A.) aufgewandt und rechnet mit einem erstrangigen Teilbetrag dieser Aufwendungen gegen die Klageforderung (teilweise hilfsweise) auf. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet den Vortrag in der Berufungsbegründung. Sie meint, für die Rissbildung des Putzes nicht verantwortlich zu sein. Die Risse seien auf konstruktive Mängel des Putzuntergrundes zurückzuführen. Die Klägerin bestreitet den Umfang der Mängel des Putzes und die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 20.10.1999 (Band I Blatt 149) und die dazu überreichten Anlagen, vom 24.08.2000 (Band I Blatt 180 d. A.) und das damit überreichte Gutachten des Sachverständigen K. in dem Parallelverfahren 2 OH 90/00 LG Fulda, vom 09.05.2001 (Band I Blatt 221 d. A.) und die dazu überreichten Anlagen, vom 23.11.2001 (Band II Blatt 1 d. A) und die dazu überreichten Anlagen, vom 02.01.2003 (Band II Blatt 112 d. A.), vom 21.01.2003 (Band II Blatt 114 d. A.) und vom 02.07.2003 (Band II Blatt 126ff. d. A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 02.09.1999 (Band I Blatt 142 ff. d. A.), vom 26.11.1999 (Band I Blatt 155 ff. d. A.), vom 21.6.2000 (Band I Blatt 161 ff d. A.), vom 19.12.2003 (Band II Blatt 108 ff d. A.), vom 10.01.2003 (Band II Blatt 113 d. A.), und vom 15.07.2003 (Band II Blatt 132 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Juli 1999 hat die Beklagte wegen einiger anderer Mängel ein selbständiges Beweisverfahren beantragt. Das hatte den Hintergrund, dass inzwischen an fast allen Häusern Putzrisse aufgetreten waren und die Käufer der Häuser die Beklagte auf Nachbesserung des gerissenen Putzes drängten. Deshalb sollten vor Erneuerung des Putzes durch eine andere Firma noch verschiedene Mängel festgehalten werden. Auf das in dem selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing G. vom 07.02.2000 wird Bezug genommen. Der Senat hat außerdem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Vater und Heller. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06. Juni 2001 wird Bezug genommen. Es ist ferner ein Gutachten des Sachverständigen Dr. F. K. eingeholt worden. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 11.01.2002, das Protokoll der Sitzung vom 18.06.2003 (Band II Blatt 118 f. d. A.), in der der Sachverständige mündlich angehört worden ist, und seine ergänzenden Äußerung vom 21.01.2004 (Band II Blatt 164 d. A.) wird verwiesen. Die Berufung ist zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Der Beklagten steht gegen die Restwerklohnforderung der Klägerin von 59.929,13 DM eine Gegenforderung aus § 13 Nr. 5 VOB/B in Höhe von 51.206,42 DM zu, mit der sie gegen den Anspruch der Klägerin aufrechnen kann, so dass die Forderung der Klägerin bis auf eine Restforderung von 8.722,71 DM = 4.459,85 Euro erloschen ist. 1. Höhe der Restwerklohnforderung der Klägerin: Auszugehen ist von der Nettosumme der vom Architekten der Beklagten geprüften Schlussrechnung (419.979,01 DM). Die Klägerin hat gegen die Kürzung in folgenden Positionen Beanstandungen erhoben: Pos. 2.01 Unterputz (Masse), Kürzung netto 480,73 DM Pos. 2.02 Oberputz (Masse), Kürzung netto 461,97 DM Pos. 2.07 Sockelprofile (Masse) Kürzung netto 526,41 DM, Pos. 2.08 Putzabschlussprofile (Masse), angegriffene Kürzung netto 159,80 DM, tatsächlich gekürzt nur 156,23 DM, Pos. 2.09 Haustrennfugenprofile (Masse); angegriffene Kürzung netto 240,69 DM, tatsächlich gekürzt 225,34 DM netto, Pos. 2.10 Haustrennfuge ausgespritzt pp (Masse), angegriffene Kürzung netto 218,57 DM, tatsächlich gekürzt netto 204,62 DM Pos. 2.14 Oberputz streichen (Masse), streitige Kürzung netto 175,88 DM. Die hier von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen sind berechtigt. Es geht dabei nicht um die Messergebnisse, sondern um die Frage, wie die Maße nach DIN 18350 VOB/C umzusetzen sind (vgl. dazu den Kommentar des Bauleiters der Beklagten zu seiner Prüfung der Schlussrechnung, Band I Blatt 128 R: "Abweichungen sind hauptsächlich bei der Umsetzung des Aufmaßes in die Massenberechnung zu finden"). Da die Klägerin zur Erläuterung ihrer eigenen Berechnungen nichts mehr vorgetragen hat, bleibt es bei der Kürzung durch die Beklagte. Die Parteien streiten ferner um die Berechtigung der Pos. 2.11a Dehnfugenprofile, netto 875,25 DM. Der von der Beklagten insoweit bestrittene Auftrag ist durch die Aussage des Zeugen H. bewiesen. Der Zeuge hat dazu erklärt, nach Erstellung eines Musterhauses sei festgestellt worden, dass einige Fugen nicht mit den ausgeschriebenen Fugenprofilen hätten abgedeckt werden können, so dass der Bauleiter der Beklagten den Auftrag gegeben habe, da, wo es erforderlich sei, diese speziellen Dehnfugenprofile einzubauen. Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln, so dass die Beklagte den dafür von der Klägerin in die Rechnung eingestellten Betrag schuldet. Die Parteien streiten außerdem um die Bezahlung von Stundenlohnarbeiten am 26.10. – 28.11.1994 (Gerüst aus Schotter gegraben), netto 344 DM, und am 15.12.1994, netto 206,40 DM. Das hat die Beklagte nicht anerkannt, weil die Außenputzarbeiten der Klägerin in diesem Bereich vor den Außenanlagen hätten fertiggestellt sein sollen. Die Beklagte verweigert ferner die Bezahlung von Stundenlohnarbeiten am 09. und 10.03.1995 (nachträglich gestemmten Schlitz schließen), netto DM 1.135,20 DM und 492,20 DM Material. Die Berechtigung dieser Positionen ist durch die Aussage des Zeugen Heller bewiesen, der glaubhaft und nachvollziehbar erklärt hat, warum die Klägerin nach Abschluss ihrer Arbeiten das Gerüst vor dem Abbau aus dem Schotter ausgraben musste. Am 09. und 10.03.1995 sind die Arbeiten, die hier berechnet worden sind, nach der Aussage des Zeugen H. auf Anweisung der Bauleitung ebenfalls ausgeführt worden. Die Beklagte kann von der Rechnung der Klägerin auch nicht einen Kostenanteil von 5.475,81 DM abziehen. Zwar ist in § 5.2.3. des Bauvertrages bestimmt, dass die Beklagte die dort genannten Kosten anteilig auf die Klägerin umlegen kann, bis auf die Kosten der Bauwesen- und Bauherrenversicherung ist aber nicht festgelegt, mit welchem Anteil sich die Klägerin an diesen Kosten beteiligen oder wie der Anteil ermittelt werden soll. Der Vortrag der Beklagten, der Prozentsatz errechne sich aus der Gesamtsumme der Baukosten aufgrund der geprüften Rechnungen im Verhältnis zu den Aufwendungen, an denen sich die Klägerin beteiligen müsse und bezogen auf die anteiligen Teile der Baukosten, ist nicht verständlich. Die Aufstellung der Klägerin in der Berufungsbegründung (Band I Blatt 126 d. A.) ist nicht nachvollziehbar und aus sich heraus nicht verständlich. Schon der Anteil, den die Beklagte von der Bauwesenversicherung auf die Klägerin umlegen will, entspricht nicht der Regelung in § 5.2.3. des Vertrages. In ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.12.1995 hatte die Beklagte 1,513 % vom Bruttobetrag der geprüften Schlussrechnung der Klägerin auf die Klägerin umlegen wollen, die Berechnung der Umlage in der Berufungsbegründung legt aber offenbar einen bestimmten, aber nicht nachvollziehbar dargelegten Prozentsatz von den gesamten umlagefähigen Kosten zugrunde. Da diese Widersprüche nicht auflösbar sind, die Beklagte aber die Umlage nachvollziehbar berechnen muss, hat sie auf den begehrten Betrag von 5.475,81 DM keinen Anspruch. Dass die Klägerin bei Ausführung der Putzarbeiten einen Schaden am Dach verursacht hat, hat die Beklagte nicht bewiesen. Der dazu vernommene Zeuge Vater konnte sich an einen derartigen Vorgang nicht erinnern. Die Beklagte kann deshalb den nach ihrer Behauptung für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Betrag nicht von der Rechnung der Klägerin abziehen. Der Restwerklohnanspruch der Klägerin berechnet sich daher wie folgt: Summe der geprüften Schlussrechnung netto: 419.979,01 DM unberechtigte Kürzungen + 3.053,03 DM 432.032,06 DM 2 % Nachlass - 8.460,64 DM 414.571,42 DM 15 % Mehrwertsteuer + 62.258,07 DM 476.757,13 DM Abschlagszahlungen - 416.828,00 DM 59.929,13 DM 2. Dieser Anspruch der Klägerin ist aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe von 51.206,42 DM gemäß § 389 BGB erloschen. Der Gegenanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 13 Nr. 5 VOB/B. Da die Klägerin sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt hat, zur Nachbesserung des gerissenen Putzes nicht verpflichtet zu sein, bedurfte es, als die Beklagte schließlich nach Jahren des Abwartens die Nachbesserung einem anderen Unternehmer in Auftrag gabt, keiner schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung mehr, denn die Weigerung der Klägerin, überhaupt irgend etwas nachzubessern, stand fest. Der von der Klägerin hergestellte Putz wies nach der Bestandsaufnahme, die der Sachverständige G in seinem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten vorgenommen hat, zahlreiche Risse mit einer Rissbreite von mehr als 0,2 mm auf. Das überschreitet die nach der DIN 18550 zulässigen Toleranzen. Diese Risse stellen deshalb einen Mangel des Putzes i. S. von § 13 Nr. 1 VOB/B a. F. dar, weil der Putz infolge dieser breiteren Risse nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch (Schutz des Mauerwerks) taugt, denn durch die Risse kann Wasser in das Mauerwerk eindringen. Ein Fehler im Sinne von §§ 633 I BGB, 13 Nr 1 VOB/B liegt dann vor, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Entspricht die Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt (BGHZ 91, 206, 212). Dass die Risse im Putz nicht von Anfang an vorhanden waren, sondern sich erst später gebildet haben, ist unerheblich, weil die Klägerin einen dauerhaft dichten Putz schuldete. Die Rissbildung ist der Klägerin auch anzulasten. Die Sachverständigen Dr. K. und K. haben ausgeschlossen, dass einige auffällige und breite Horizontalrisse darauf beruhen, dass an den betreffenden Gebäuden statik- oder konstruktionsbedingte Risse am Baukörper aufgetreten sind, die sich lediglich in den Putz fortgesetzt haben. Allerdings ist das von der Klägerin im Einvernehmen mit den Architekten der Beklagten verwandte Putzsystem nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. auch für porosierte Ziegel geeignet, was auch der Sachverständige G. bereits so beurteilt hatte. Die Regel, dass die Festigkeit des Oberputzes geringer sein müsse als die Festigkeit des Unterputzes, gelte auch für porosierte Ziegel. Die Mehrzahl der breiteren Horizontal- und Vertikalrisse ist hier dadurch bedingt, dass das Mauerwerk aus großformatigen und dünnwandigen porosierten Steinen hergestellt ist. Diese putzgrundbedingten Risse sind, wie der Sachverständige Dr. K. überzeugend ausgeführt hat, dadurch entstanden, dass die porosierten Ziegel sich quer zur Belastungsrichtung bewegen (Querschubspannung), vor allem dann, wenn sie wie hier nicht vollfugig vermauert sind. Hier sind nämlich nur die Lagerfugen vermörtelt, die Stoßfugen jedoch nur "angeknirscht", d. h. unvermörtelt. Das ist, so der Sachverständige, eine Schwachstelle, die bei porosierten Ziegeln Ausgangspunkt für Rissebildung sein kann (s. dazu seine Erläuterung vom 21.01.2004, Band II Blatt 165 f. d. A.), denn porosierte Steine, die nicht vollfugig gemauert sind, werden durch thermische und Feuchtigkeitsänderungen am meisten belastet. Diese bauphysikalischen Zusammenhänge, die der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.01.2004 nochmals dargestellt hat, kann, so der Sachverständige Dr. K., der Putzer allerdings nicht erkennen. Die gesamten physikalischen bzw. chemischen Änderungen im Mauerwerk seien nicht seine Angelegenheit. Der größere Teil der breiteren Risse ist demnach putzgrundbedingt und beruht außerdem auf einer bestimmten Eigenschaft des Putzgrundes, der für die Klägerin nicht erkennbar war. Daneben sind allerdings auch Risse vorhanden, die auf erkennbare putzgrundbedingte Mängel, nämlich mangelhaft gemauerte Lagerfugen, Unebenheiten und Mörteltaschen zurückzuführen sind. Hier hat die Klägerin trotz erkennbar mangelhafter Vorarbeiten den Putz aufgebracht und keine Bedenken gegen den Putzuntergrund angemeldet. Ihre Bedenkenanzeige vom 27.10.1994 (Band I Blatt 84 d. A.) bezieht sich auf anderes. Teilweise haben auch Ausführungsfehler der Klägerin zu den Rissen geführt. Die diagonalen Risse an den Fensterecken kommen durch Nichtverlegung von Gewebe zustande, die (Netz-)Risse sind durch die Verarbeitung verursacht (Fett-, Schwind- und Kerbrisse). Die Klägerin ist für diese putzbedingten Risse und solche, die darauf zurückzuführen sind, dass sie trotz erkennbar mangelhafter Vorarbeiten (mangelhaft gemauerte Lagerfugen, Unebenheiten, Mörteltaschen) den Putz aufgebracht hat, allein verantwortlich. Außerdem ist sie allein verantwortlich für die von den Fensteröffnungen ausgehenden Kerbrisse, weil sie dort keine Armierung angebracht hat. Jedenfalls hat die Sachverständige Dr. D. bei einer Probeöffnung an dem Haus Nr. 22 keine Armierung gefunden. Die Klägerin haftet der Beklagten jedoch für die gesamten Mängel des Putzes, gleichgültig, worauf die im Putz aufgetretenen Risse zurückzuführen sind. Denn auch wenn Ausführungsfehler des Rohbauunternehmers, der das Mauerwerk hergestellt hat, für die entstandenen Risse mitverantwortlich sind, folgt daraus nur, dass dieser und die Klägerin für die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche der Beklagten als Gesamtschuldner haften, weil vorliegend nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kam, die darin bestand, den mangelhaften Putz insgesamt so zu sanieren, dass die Risse, die breiter als 2 mm sind, nach der Methode " WTAF 4" behandelt wurden, die schmaleren Risse nach der Methode " WTAF 2" und die Fassaden auch vollflächig saniert wurden. Die von der Beklagten in dieser Weise ausgeführte Sanierung war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. unbedingt erforderlich, ein Flickwerk, bei dem nur einzelne Risse behandelt worden wären, sei nicht in Frage gekommen. Da bei dem hier vorhandenen Schadensbild nicht exakt festzustellen war, welche der breiteren Risse durch mangelhafte Vorarbeiten, welche durch Ausführungsmängel und welche durch die spezifischen Eigenarten des nicht vollfugig vermauerten Porotonmauerwerks verursacht worden waren, konnte bei der Sanierung nicht nach Verursachungsbereichen unterschieden werden. Die allein mögliche Sanierungsmaßnahme führte zur Beseitigung der Risse insgesamt. In einem solchen Fall der Gewährleistungspflicht zweier Unternehmer, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in beiden Gewerken haben und die wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können, ist eine gesamtschuldnerische Haftung beider Unternehmer gegeben (BGH NJW 2003, 2980 ). Gleichwohl haftet jedoch die Klägerin der Beklagten nicht in vollem Umfang für die Kosten der Sanierung. Soweit nämlich die Putzrisse allein durch die Querschubspannung des in den Lagerfugen nicht vermörtelten Porotonziegelmauerwerks entstanden sind, eine Gefahr, die die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. nicht erkennen musste, muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB ein Verschulden ihrer Architekten anrechnen lassen. Im Verhältnis zur Klägerin sind die Architekten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen, weil die Beklagte der Klägerin die Voraussetzungen für die dauerhaft rissfreie Ausführung ihrer Putzarbeiten insoweit schuldete, als die Klägerin nicht selbst aufgrund der von ihr zu verlangenden Fachkunde in der Lage war, die Eignung des Untergrundes für ihre Arbeiten zu prüfen und zu erkennen. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob den Architekten ein Planungsfehler vorzuwerfen ist, weil sie bei der vorgesehenen Verputzung des Mauerwerks mit einem mineralischen Putz und dem bekannten Umstand, dass die Gebäude aufgrund ihres exponierten Standorts in besonderer Weise der Einwirkung von Wind und Feuchtigkeit ausgesetzt sind, die zu Bewegungen im Mauerwerk führt, eine vollfugige Vermauerung des Porotonmauerwerks von vornherein hätten planen müssen oder ob wegen zwar angeordneter, aber nicht überwachter vollfugiger Vermauerung hier ein Ausführungsfehler des Rohbauers vorliegt, weil den Architekten, der Beklagten zurechenbar, dann die mangelnde Überwachung anzulasten wäre. In jedem Fall hat bei der Entstehung des Schadens ein Versäumnis der auf Seiten der Beklagten handelnden Architekten mitgewirkt, die nicht dafür gesorgt haben, dass der Klägerin eine Vorleistung zur Verfügung stand, auf der sie ihre Arbeiten bei ordnungsgemäßer Ausführung einwandfrei erbringen konnte, wobei der Verursachungsbeitrag der Klägerin sehr viel geringer zu bewerten ist. Der Sachverständige Dr. K., der das noch nicht sanierte Haus Nr. 22 im ursprünglichen Zustand und im übrigen die Fotografien des Mauerwerks vor den Putzarbeiten der Klägerin gesehen hat, hat die Mitverantwortlichkeit der Klägerin für die entstandenen Schäden auf höchstens 10 % geschätzt. Dieser sachverständigen Einschätzung schließt der Senat sich, so dass die Klägerin von den Sanierungskosten, deren Höhe der Sachverständige als für die sachgerechte Sanierung voll erforderlich gehalten hat, einen Anteil von 39.200,42 DM zu tragen hat. Die Klägerin schuldet aber außerdem den Ersatz der Kosten für die Beseitigung weiterer Mängel, die keinen Zusammenhang mit den Putzrissen haben. Der Sachverständige Gi hat in dem selbständigen Beweisverfahren zwei von der Beklagten behauptete Mängel bestätigt, nämlich "Bitumenpappe Haus Nr. 12" – die Klägerin hat eine von der Rohbaufirma falsch verlegte Bitumenpappe nur dünn überputzt, der Putz ist abgebröckelt, die Kante sichtbar. Die Kosten der Beseitigung betragen nach dem Gutachten 2500 DM netto. Ein weiterer von der Klägerin zu vertretender Mangel ist die Rissbildung an den Haustrennfugen (Abrisse der elasto-plastischen Fugenabdichtung). Dieser Mangel beruht auf der Verwendung ungeeigneten Materials oder fehlerhafter Verfugung, ist also von der Klägerin zu vertreten. Bei Nachbesserung im Zuge der ohnehin erforderlichen Sanierung des Putzes hat der Sachverständige die Kosten auf maximal 9.000 DM netto geschätzt. Diese Mängel sind bei den umfassenden Sanierungsarbeiten mit beseitigt worden. Die Kosten sind aber im Mithaftungsanteil der Klägerin von 10 % nicht voll enthalten, so dass sie der Beklagten über die 10 % hinaus voll zustehen, allerdings – 10 %, weil sie insoweit schon in dem Gesamtwerklohn für die Sanierung enthalten sind. Die plattenartige Absprengung im Sockelbereich Haus Nr. 7 und 8 hat nach dem Gutachten des Sachverständigen G. die Klägerin nicht zu vertreten, weil Ursache im Beton unter dem Putz aufsteigende Feuchtigkeit ist und eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit vom Planer nicht angeordnet war. Die Aufrechnung ist also begründet in Höhe von 39.200,42 DM + 12.006 DM (90 % Mängelbeseitigungskosten brutto) also 51.206,42 DM, so dass von der Werklohnforderung noch 8.722.71 DM = 4.459,85 EUR verbleiben und von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung des Senats auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht.