Urteil
14 U 131/99
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2000:1017.14U131.99.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Februar 2000 in der durch Beschluss vom 15. Februar 2000 berichtigten Fassung wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 79.556,76 DM.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Februar 2000 in der durch Beschluss vom 15. Februar 2000 berichtigten Fassung wird aufrechterhalten. Der Kläger hat die weiteren Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer des Klägers beträgt 79.556,76 DM. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Schmerzensgeldklage ist weder aus §§ 823, 847 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten eine Körperverletzung erlitten hat. 1. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Aufzugsverordnung (BGBL I 1980, 205) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.2.1988 (BGBL I, 1988, 1685) war die Beklagte als Betreiberin des Fahrstuhles verpflichtet, diese Aufzugsanlage in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten. Zur Betriebssicherheit des Fahrstuhles gehört auch die allgemeine Verkehrssicherheit. Die Aufzugsverordnung selbst sowie der Anhang zu § 3 der Aufzugsverordnung enthalten keine Regelung darüber, welche Höhendifferenzen zwischen Fahrstuhlboden und Etagenfußboden zulässig sind. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen … der bekundet hat, es gebe keine gesetzliche Definition über die Schwellenhöhe, die zulässig sei. Deshalb kommt es für die Verkehrssicherheit eines Fahrstuhles letztlich entscheidend darauf an, welche Sicherheit das in Frage kommende Publikum unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten erwarten kann und darf. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier in Betracht kommenden Publikum in der Klinik der Beklagten zum großen Teil um Rollstuhlfahrer handelt, für die Schwellen und Kanten Hindernisse darstellen. Andererseits ist bei den Anforderungen an die Verkehrssicherheit auf die technischen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Im Streitfall spielt das Alter des Fahrstuhles dabei eine entscheidende Rolle, denn die technischen Komponenten des Fahrstuhles wurden bereits im Jahre 1979 gebaut und der Fahrstuhl wurde bereits im Jahre 1981 in der Klinik der Beklagten installiert, dessen fachgerechte und betriebssichere Installation mit der Abnahmebescheinigung vom 3.6.1981 (Bd. I Bl. 127 d.A.) durch den technischen Überwachungsverein Hessen bestätigt worden ist. Wie der Zeuge … bekundet hat, hängen Höhendifferenzen immer mit der Nachregulierung zusammen. Die alten Nachregulierungsschalter im Schacht hätten sich nie so genau einstellen lassen, dass es immer gewährleistet gewesen sei, dass eine Bündigkeit bestand. Erst bei den neueren Magnetschaltern, die seit etwa 7 Jahren auf dem Markt seien, sei eine Bündigkeit des Fahrstuhlbodens mit der Geschossebene gewährleistet. Zwar war nach der Aussage des Zeugen … auch bei der hier fraglichen älteren Fahrstuhltechnik bereits eine Nachholeinrichtung vorgesehen, die bei größeren Höhendifferenzen den Fahrstuhl nachzieht. Mit dieser Nachholtechnik wird aber nur eine weitgehende Bündigkeit des Fahrstuhles beim Halten mit dem Geschossfußboden erreicht, jedoch können im einzelnen gelegentlich Fehlbündigkeiten auftreten, die nachreguliert werden müssen. Daraus folgt zunächst, dass nicht allein das Auftreten einer geringfügigen Fehlbündigkeit beim Halten des Fahrstuhles zugleich objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet. Vielmehr brachte das Betreiben des Fahrstuhles mit der alten Fahrstuhltechnik das Auftreten solcher Fehlbündigkeiten mit sich, die nur unverzüglich wieder beseitigt werden mussten. Danach kann hier eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. 2. Dass eine Fehlbündigkeit in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß bestanden hat, ist nicht bewiesen. Die Behauptung des Klägers, zwischen Fahrstuhlboden und Etagenfußboden habe ein Absatz von 6 cm bestanden, haben die Zeugen nicht bestätigt. Die Zeugin … konnte zu genauen Höhendifferenzen keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, da sie nur von Patienten gehört habe, an dem fraglichen Fahrstuhl seien Höhendifferenzen aufgetreten. Sie habe entsprechende Beschwerden der Patienten immer sofort an den Hausmeister … weitergeleitet, der immer sofort Wartungsfirmen beauftragt habe, den Fahrstuhl in Ordnung zu bringen. Sie habe dann im zeitlichen Zusammenhang damit Reparaturarbeiten am Fahrstuhl beobachtet. Die Zeugin … hat Fehlbündigkeiten am Fahrstuhl beobachtet, die nach ihrer Schätzung bis zu 2,8 cm betragen haben sollen. Der Zeuge … erklärte dagegen, er habe nach jeder Reklamation den Fahrstuhl überprüft, aber nie größere Höhendifferenzen als 2 cm feststellen können. Er habe sich aber auch damit nie zufrieden gegeben, sondern immer sofort Wartungsfirmen beauftragt, die Fehlbündigkeit am Fahrstuhl zu beseitigen. Danach steht jedenfalls fest, dass eine Fehlbündigkeit bis zu 6 cm, wie sie der Kläger behauptet hat, nicht aufgetreten ist. Die Schwellenhöhe zwischen Fahrstuhl und Etagenfußboden hat vielmehr allenfalls 2 cm betragen, denn insoweit kann nur von den Angaben des Zeugen … ausgegangen werden, der die Fehlbündigkeit im Einzelnen genau festgestellt hat. Dabei ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Zustand nicht hingenommen, sondern stets unverzüglich Instandsetzungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat. Zwar steht nach den Aussagen der Zeugen … und … auch fest, dass die Reparaturmaßnahmen nicht von dauerhaftem Erfolg waren, weil Höhendifferenzen beim Halten des Fahrstuhles wiederholt aufgetreten sind. Außerdem steht aber nach der Aussage des Zeugen … auch fest, dass bei seinen regelmäßigen Haupt- und Zwischenprüfungen im Auftrage des technischen Überwachungsvereins Hessen keine signifikanten Schwellenhöhen festgestellt worden sind, die bis zu 2 cm betragen haben sollen, da dies in den Prüfberichten vermerkt worden wäre. Dort finden sich aber keine entsprechenden Eintragungen (Bd. I Bl. 127 ff d.A.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann daher allenfalls angenommen werden, dass der Kläger beim Verlassen des Fahrstuhles über eine Fehlbündigkeit von 2 cm gestürzt ist. Das Auftreten dieser Fehlbündigkeit als solche stellt aber noch keine objektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten dar, weil die Fahrstuhltechnik mit den veralteten Schaltern solche Fehlbündigkeiten zuließen, die nur nachreguliert werden mussten. Auf Dauer hätte ein hohes Maß an Bündigkeit des Fahrstuhles nur erreicht werden können, wenn die Beklagte die Steuerung des Fahrstuhles komplett ausgetauscht hätte, wie dies nach dem Unfall des Klägers im April 1997 geschehen ist. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht war die Beklagte jedoch nicht von vornherein gehalten, die Fahrstuhltechnik auszutauschen und dem neueren technischen Standard anzupassen, solange der Fahrstuhl noch den technischen Anforderungen der Aufzugsverordnung entsprach und nicht stillgelegt werden musste. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen ist. Wollte man aus der Verkehrssicherungspflicht ableiten, dass stets der neueste Sicherheitsstandard geboten werden muss, müsste der Betreiber einer technischen Einrichtung über die Verkehrssicherungspflicht seine Anlagen ständig erneuern, ohne seine kostspieligen Investitionen amortisieren zu können. Bei einer älteren Fahrstuhlanlage muss deshalb auch nur diejenige Verkehrssicherheit geboten werden, die bei Ausnutzung der vorhandenen technischen Einrichtungen in einwandfrei funktionierendem Zustand geboten werden kann. Da die alte Fahrstuhltechnik Fehlbündigkeiten mit sich brachte, stellt allein das Auftreten der Fehlbündigkeit noch kein objektiv pflichtwidriges Verhalten der Beklagten dar. 3. Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten der Beklagten könnte daher nur darin liegen, dass sie über einen längeren Zeitraum eine Fehlbündigkeit des Fahrstuhles untätig hingenommen hat. Insoweit hat der Zeuge … erklärt, dass eine Schwellenhöhe von 2 cm in einem Krankenhaus für ihn nicht hinzunehmen sei und einen Mangel darstelle. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Schwellenhöhe von 2 cm über einen längeren Zeitraum geduldet hat. Zwar hat die Zeugin … bekundet, die Fehlbündigkeit habe über einen längeren Zeitraum bestanden, zumindest über einige Wochen. Sie habe sich insbesondere geärgert, dass bereits kurze Zeit nach einer Reparatur der Wartungsfirma der Absatz am Fahrstuhl wieder vorhanden war. Sie konnte aber keine zuverlässigen Angaben zum zeitlichen Ablauf der Reparaturen und der aufgetretenen Absätze machen. Sie wollte insbesondere nicht ausschließen, dass die letzte Reparatur vor dem Sturz des Klägers längere Zeit Erfolg gehabt hatte und erst dann erneut die Fehlbündigkeit aufgetreten war. In diesem Fall kann aber der Beklagten eine objektive Pflichtverletzung nicht angelastet werden, weil der Mangel der Fehlbündigkeit möglicherweise erst wieder kurz vor dem Sturz des Klägers aufgetreten ist. Selbst wenn die Fehlbündigkeit von 2 cm in der Vergangenheit auch nach häufigen Reparaturen immer wieder aufgetreten ist, ergab sich daraus noch nicht die Verpflichtung der Beklagten, den Fahrstuhl komplett zu erneuern. Der hierdurch bedingte Kostenaufwand ist nämlich ins Verhältnis zu der potentiellen Gefahr zu setzen, die durch das Auftreten einer Fehlbündigkeit von 2 cm droht. Diese Gefahr ist aber selbst in einem Bereich, in dem das Publikum zum größten Teil aus Rollstuhlfahrern besteht, als gering einzuschätzen, denn ein ordnungsgemäß ausgerüsteter Rollstuhl kippt an einer Kante von 2 bis 3 cm auch beim Rückwärtsfahren nicht um. Rollstühle sind so konstruiert, dass sie Kanten von 2 bis 3 cm problemlos überwinden können. Wie die Zeugin … bekundet hat, versuchen Rollstuhlfahrer sogar häufig solche Kanten rückwärts zu überwinden, weil durch die größeren Hinterräder die Kanten leichter überwunden werden können. Die Besonderheit des Falles liegt also gerade nicht darin, dass der Kläger rückwärts gefahren ist. Für ihn wurde die Kante nur deshalb zur Gefahr, weil die rückwärtige Kippsicherung an seinem Rollstuhl fehlte. Selbst wenn die Beklagte damit rechnen musste, dass in ihrem Krankenhaus gelegentlich auch Rollstühle ohne Kippsicherung unterwegs sind, stellt die fehlende technische Erneuerung des Fahrstuhles noch keine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar. Eine Fehlbündigkeit von 2 cm lässt sich auch mit einem Rollstuhl ohne Kippsicherung gefahrlos überwinden, wenn der Kläger vor dem Verlassen des Fahrstuhles seinen Blick nach Rückwärts gerichtet und die Kante bemerkt hätte. Er hätte dann die Kante auch durch vorsichtiges Ansteuern überqueren können. Eine Fehlbündigkeit von 2 bis 3 cm zwischen Fahrstuhlboden und Etagenboden im Krankenhaus der Beklagten mag daher ein Grund gewesen sein, den Fahrstuhl zu warten und die Fehlbündigkeit korrigieren zu lassen. Ein Grund, den Fahrstuhl komplett auszutauschen, oder zumindest die Steuerung zu erneuern, war dies jedoch nicht. Dass die Kante für Rollstuhlfahrer tatsächlich auch keine erhebliche Gefahrenquelle darstellte, zeigt auch die Tatsache, dass in den vergangenen 20 Jahren kein einziger Patient an dieser Stelle gestürzt ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen … und … Die Kante führte allenfalls dazu, dass das Krankenhauspersonal, wie die Zeugin …, gelegentlich geschwächten und nicht geübten Patienten mit dem Rollstuhl aus dem Fahrstuhl helfen mussten. Es ist aber in der Vergangenheit kein einziger Rollstuhlfahrer aufgrund der Fehlbündigkeit des Fahrstuhles gestürzt. Da die Beklagte bei Beschwerden von Patienten immer wieder unverzüglich Wartungsfirmen beauftragt hat, die Fehlbündigkeit zu beseitigen, kann ihr eine objektive Pflichtverletzung nicht angelastet werden. 4. Dagegen spricht auch nicht, dass die Beklagte nach dem Sturz des Klägers im April 1997 die Fahrstuhlsteuerung komplett erneuert hat. Der Sturz des Klägers war Anlass eine vorbeugende Maßnahme zur Gefahrenabwehr zu unternehmen, damit der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, sie habe trotz des Unfalls des Klägers die Gefahr nicht ernst genommen und heruntergespielt. Um künftige Haftungsrisiken zu vermeiden, war es sachlich geboten, die Fahrstuhlsteuerung auszutauschen, um das Auftreten von Fehlbündigkeiten wirksam zu beseitigen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die Beklagte habe bereits zuvor ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. 5. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie den Fahrstuhl nicht stillgelegt und nicht durch ein Hinweisschild auf die auftretende Fehlbündigkeit hingewiesen hat. Zwar musste der Fahrstuhl beim Auftreten einer Fehlbündigkeit bis zu deren Beseitigung gegebenenfalls stillgelegt werden. Dass die Beklagte dieser Verpflichtung zuwider gehandelt hat, kann jedoch nicht festgestellt werden, da die Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, beim Auftreten dieser Fehlbündigkeiten jeweils sofort Wartungsfirmen mit der Reparatur beauftragt hat. Im Übrigen bestand eine generelle Pflicht zur Stilllegung des Fahrstuhles schon deshalb nicht, weil dies der Verpflichtung zur technischen Erneuerung des Fahrstuhles gleichkommen würde. Eine solche Verpflichtung kann aber aus der Verkehrssicherungspflicht nicht hergeleitet werden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Auch eine Pflicht zur Anbringung eines Hinweisschildes bestand nicht, da die Fehlbündigkeit nur sehr unregelmäßig aufgetreten ist. Darüber hinaus war sie beim Auftreten für jedermann erkennbar, denn beim Anhalten eines Fahrstuhles hat jeder Benutzer darauf zu achten, ob der Fahrstuhl korrekt angehalten hat. Insoweit besteht im Streitfall ein deutlicher Unterschied zu sonstigen Unebenheiten im Fußboden. Zwar können Höhenunterschiede von 2 cm im Fußboden oder Gehsteig gegebenenfalls schon eine objektive Gefahrenquelle darstellen, die beseitigt werden muss. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Fahrstuhlfußboden im Verhältnis zum Etagenfußboden ständig verändert und in Bewegung ist. Es ist daher die Pflicht eines jeden Benutzers, beim Verlassen des Fahrstuhles darauf zu achten, ob dieser korrekt, insbesondere bündig, angehalten hat, ohne dass es hierzu eines Hinweises durch ein Schild bedarf. Eine Fehlbündigkeit des Fahrstuhles ist deshalb für den Benutzer sofort erkennbar. Den Kläger entlastet es nicht, dass er den Fahrstuhl rückwärts verlassen hat, denn auch in diesem Falle musste er sich vor dem Verlassen das Fahrstuhles durch einen rückwärts gerichteten Blick vergewissern, ob der Fahrstuhl korrekt angehalten hat. Hätte er dies getan, hätte er die Fehlbündigkeit von rund 2 cm auch ohne Probleme mit dem Rollstuhl überwinden können. 6. Die Beklagte haftet für die Folgen des Sturzes des Klägers auch nicht deshalb, weil sie den Kläger nicht auf die Gefahren hingewiesen hat, die das Fehlen der hinteren Kippsicherung mit sich bringt und ihm die Benutzung dieses Fahrstuhles nicht untersagt hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger insoweit seinen Vortrag aufrechterhält, weil er in der Einspruchsschrift nunmehr darlegt, dass eine hintere Kippsicherung ohnehin nicht hätte angebracht werden müssen. Aber selbst wenn man unterstellt, die Kippsicherung sei erforderlich gewesen, lässt sich aus ihrem Fehlen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht herleiten. Der Kläger hatte seinen Rollstuhl selbst mitgebracht. Er war damit bereits zwei Wochen unterwegs gewesen, ohne dass es zu Problemen gekommen war. Die Beklagte hatte keine Verpflichtung, den mitgebrachten Fahrstuhl auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen, da sie den Umständen nach für mitgebrachte Geräte keine Gewähr übernehmen wollte. Wer, wie der Kläger, einen Rollstuhl selbst auswählt und ihn mitbringt, muss seine Betriebssicherheit auch selbst überprüfen. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten aus dem Krankenhausvertrag lässt sich eine solche Prüfungspflicht nicht herleiten, denn die Beklagte ist in erster Linie eine medizinische Heileinrichtung und kein Hersteller und Verleiher von orthopädischen Hilfsmitteln. Daher musste sie dem Kläger die Benutzung seines Rollstuhles ohne rückwärtige Kippsicherung nicht untersagen. Dabei steht noch nicht einmal fest, ob das Fehlen der Kippsicherung überhaupt bemerkt worden ist. Da die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, haftet sie dem Kläger nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823, 847 BGB. II. Soweit der Kläger materiellen Schadensersatz geltend macht, kommen neben den Ansprüchen des Klägers aus unerlaubter Handlung noch Schadensersatzansprüche aus positiver Verletzung des Krankenhausvertrages in Betracht. Aber auch insoweit ist eine Schadensersatzforderung des Klägers nicht begründet, da bereits eine objektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht bewiesen ist. III. Die Feststellungsklage ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, sie ist jedoch sachlich ebenfalls unbegründet, da ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. IV. Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Beschwerdewert ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am ….2.1997 wurde der Kläger im Anschluss an eine in … durchgeführte Halswirbelsäulenoperation zwecks Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in die … der Beklagten aufgenommen. Die Rehabilitationsmaßnahme sollte bis Ende März 1997 dauern. Nach der Operation war der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen. Dabei benutzte er bei seiner Einlieferung in die Klinik der Beklagten einen Rollstuhl seiner an beiden Beinen amputierten Ehefrau, den er von zu Hause mitgebracht hatte. Der gebrauchte Rollstuhl seiner Ehefrau hatte keine Fußstützen, sondern nur ein durchgehendes Bodenbrett. Außerdem verfügte der Rollstuhl über keine Kippsicherung. Am ….2.1997 begab sich der Kläger mit dem Rollstuhl in der …klinik der Beklagten von der Station 8 in den Fahrstuhl, um mit zahlreichen anderen Patienten den im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Speisesaal aufzusuchen. Er fuhr dabei ohne fremde Hilfe vorwärts in den Fahrstuhl hinein. Im Erdgeschoss angekommen, versuchte er, ohne fremde Hilfe den Fahrstuhl rückwärts wieder zu verlassen. Das Verlassen des Fahrstuhles in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung vorwärts zum gegenüberliegenden Ausgang des Fahrstuhles war ihm nach seiner Darstellung wegen der in seine Richtung drängenden anderen Patienten ebenso wenig möglich wie ein Wenden im Fahrstuhl. Beim Rückwärtsfahren kippte der Rollstuhl nach hinten um und der Kläger schlug mit dem Rücken, der linken Schulter und dem Kopf auf dem Boden auf. Die Ursache des Sturzes ist zwischen den Parteien streitig. Erste Untersuchungen des Klägers nach dem Unfall ergaben keine äußerlich erkennbaren Verletzungen. Später wurde festgestellt, dass sich das im Rahmen der Wirbelsäulenoperation in … implantierte Osteosynthesematerial verschoben hatte. Der Kläger musste sich zur Korrektur insgesamt drei Folgeoperationen unterziehen, die in einer anderen Klinik der Beklagten in … durchgeführt wurden. Der Kläger macht die Beklagte für seinen Sturz verantwortlich und verlangt von ihr ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000 DM. Seinen materiellen Schaden für Fahrtkosten seiner Ehefrau und Attestkosten beziffert er auf insgesamt 9.556,76 DM, worin Fahrtkosten seiner Ehefrau einschließlich einer Hilfsperson von 9.349,60 DM enthalten sind. Der Kläger hat behauptet, sein Rollstuhl sei beim Rückwärtsfahren umgekippt, weil der Fahrstuhl 6 cm tiefer als das Niveau des Erdgeschossbodens angehalten habe. An der dadurch bestehenden Stufe von 6 cm Höhe habe sich der Rollstuhl verkantet und sei nach hinten umgestürzt. Der Defekt an dem Fahrstuhl, der dazu geführt habe, dass der Fahrstuhl zeitweise immer wieder mit einer Fehlbündigkeit von 6 cm angehalten habe, sei der Beklagten seit längerer Zeit bekannt gewesen. Die Schwester … und die Stationsärztin … hätten entsprechende Beschwerden von Patienten immer wieder an den Hausmeister … weitergeleitet. Dennoch habe die Beklagte den Defekt nicht beheben lassen. Der von ihm verwendete Rollstuhl habe allen sicherheitsrechtlichen Normen entsprochen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bezüglich der Betriebssicherheit des Fahrstuhles ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sofern sein Rollstuhl aus Sicherheitsgründen nicht hätte verwendet werden dürfen, hätte die Beklagte ihm die Benutzung seines Rollstuhles untersagen müssen, da er keine Sicherheitsmängel seines Rollstuhles erkannt habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom ….2. - 29.7.1997 zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, das jedoch 30.000 DM nicht unterschreiten sollte; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 237,16 DM zuzüglich 4 % Zinsen hierauf seit Klageerhebung zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie aus dem Unfall vom ….2.1997 in der Klinik der Beklagten nach dem 29.7.1997 entstehen - zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Fahrstuhl habe weder ständig noch zeitweilig mit einer Fehlbündigkeit von 6 cm angehalten. Der Fahrstuhl sei letztmals am 22.11.1996 umfassend gewartet worden. Auf entsprechende Beschwerden von Patienten habe ihr Hausmeister … jeweils Reparaturen einer Fachfirma in die Wege geleitet. Von einem Defekt am Fahrstuhl zum Unfallzeitpunkt sei ihr nichts bekannt gewesen. Eine Fehlbündigkeit von 6 cm sei zudem aus technischen Gründen nicht möglich, weil der Fahrstuhl über eine automatische Nachholeinrichtung verfüge, die Höhendifferenzen von mehr als 2 cm nicht zulasse. Bei mehr als 4 cm Höhenunterschied könne zudem die Fahrstuhltür nicht mehr geöffnet werden, was aber zu keinem Zeitpunkt vorgekommen sei. Falls dennoch eine Höhendifferenz von mehr als 2 cm vorhanden gewesen sein sollte, sei die Ursache des Sturzes des Klägers allein darin zu sehen, dass er versucht habe, mit Gewalt die Stufe ohne fremde Hilfe zu überwinden. Außerdem habe der Sturz zu keinem Gesundheitsschaden des Klägers geführt, da dieser unverletzt geblieben sei. Die Verschiebung des Osteosynthesematerials sei unfallunabhängig eingetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ihre Haftung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil den Kläger durch sein unvernünftiges Verhalten beim Verlassen des Fahrstuhles und wegen des Fehlens der Kippsicherung ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall treffe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, …, … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle vom 16.12.1998 (Bd. I Bl. 112 ff d.A.) und vom 17.4.1999 (Bd. I Bl. 154 ff d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.3.1999 (Bd. I Bl. 160 ff d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da die Beklagte den Sturz des Klägers nicht durch Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht herbeigeführt habe. Eine Schwellenhöhe von bis zu 2,8 cm stelle noch keine objektiv gefährliche Stelle dar. Der Unfall beruhe vielmehr allein darauf, dass am Rollstuhl des Klägers die hintere Kippsicherung gefehlt habe, wofür dieser allein verantwortlich sei. Gegen das ihm am 8.4.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 10.5.1999, Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 12.7.1999 am 12.7.1999 begründet hat. Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 8.2.2000 (Bd. II Bl. 58 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 15.2.2000 (Bd. II Bl. 62 d.A.), die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17.03.1999 zurückgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger meint unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Beklagte habe sowohl durch das Nichtbeseitigen der Fehlbündigkeit am Fahrstuhl als auch durch das Dulden der Benutzung seines Rollstuhles ohne Kippsicherung die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte den Fahrstuhl entweder stilllegen oder durch ein Schild auf die häufig auftretende Fehlbündigkeit des Fahrstuhles hinweisen müssen. Da sie dies unterlassen habe, hafte sie für den unfallbedingten Verletzungsschaden. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteils des Senats vom 8.2.2000 aufzuheben und 1. unter Abänderung des am 17.3.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, Az. 4 O 1916/97 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom ….02.1999 bis zum 29.07.1999 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen, das jedoch 30.000 DM nicht unterschreiten sollte. 2. Unter Abänderung desselben Urteils wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.556,76 DM, zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen. 3. Unter Abänderung desselben Urteils wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, auch wenn diese bereits bekannt sind, soweit sie aus dem Unfall vom ….02.1997 nach dem 29.07.1997 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 8.2.2000 aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 5.7.1999 (Bd. II Bl. 1 ff d.A.), die Schriftsätze des Klägers vom 25.01.2000 (Bd. II Bl. 43 ff d.A.), 4.2.2000 (Bd. II Bl. 52 d.A.), 28.2.2000 (Bd. II Bl. 66 ff d.A.) und 30.8.2000 (Bd. II Bl. 97 ff d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 21.10.1999 (Bd. II Bl. 36 ff d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 3.3.2000 (Bd. II Bl. 75 d.A.) Bezug genommen.