Urteil
I-24 U 144/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0426.I24U144.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Heilbehandlungskosten der im Jahr 1922 geborenen Frau M. (im Folgenden: Versicherte), die bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert war. Diese wohnte in dem von der Beklagten betriebenen Heim und ist dort am 19. April 2011 verunfallt. Die Versicherte, die aufgrund einer Erkrankung körperlich beeinträchtigt ist, wollte in ihrem Rollstuhl sitzend den Fahrstuhl benutzen. Trotz einer in Höhe von 50 cm befindlichen Lichtschranke und einer Vorfeldüberwachung schlossen sich die Fahrstuhltüren und klemmten die Versicherte ein. Die Vorfeldüberwachung überwacht die Innenseite und die Außenseite der Aufzugstüren beim Ein- und Aussteigen. Diese Bewegungsmelder sollen dafür sorgen, dass die Tür nur dann schließt, wenn sich niemand in der direkten Nähe der Aufzugstüren befindet. Die Türen selber sollen mit zeitlicher Verzögerung schließen, nachdem die letzte Bewegung im überwachten Bereich registriert worden ist. Eine Vorrichtung, dass sich die Türen bei einem Einklemmen automatisch wieder öffnen, hat der Fahrstuhl nicht. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Fahrstuhl zum Zeitpunkt seines Einbaus im Jahr 1986 den technischen Anforderungen entsprach, vom TÜV abgenommen worden war und regelmäßig gewartet wurde. Bis zum Unfall der Versicherten gab es keine vergleichbaren Vorfälle. Eine am 20. April 2011 erfolgte Besichtigung durch eine Fachfirma ergab keine Auffälligkeiten. Auch eine aus Anlass des Unfalls erfolgte Überprüfung durch die Heimaufsicht führte zu keinen Beanstandungen. Durch den Unfall erlitt die Versicherte Beinverletzungen, für die nach dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Klägerin Heilbehandlungskosten und sonstige Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 5.941,57 aufzuwenden waren. Die Klägerin hat behauptet, der Fahrstuhl sei aufgrund seiner Konstruktion für das von der Beklagten betriebene Heim ungeeignet. Er könne am Unfalltag nicht fehlerfrei gearbeitet haben, sonst wäre der Unfall nicht passiert. Die Versicherte habe nichts falsch gemacht. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Aufzug fehlerhaft eingestellt und somit nicht verkehrssicher gewesen sei… Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5.941,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 5.870,89 seit dem 7. August 2011 und aus EUR 70,59 seit dem 30. April 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, es sei von einem „Augenblicksversagen“ der Sicherheitsvorkehrungen auszugehen. Hierfür spreche schon, dass der Aufzug seit vielen Jahren im Heim unfallfrei genutzt worden und auch die Versicherte seit 2002 ohne Beanstandungen mit ihm gefahren sei. Es könne deshalb allenfalls ein einmaliges technisches Versagen vorgelegen haben, das für sie aber nicht vorhersehbar gewesen sei. Zu einer Umrüstung und der Ausstattung mit aktuelleren Sicherheitsvorkehrungen sei sie nicht verpflichtet gewesen, weil der Fahrstuhl Bestandsschutz genossen habe. Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung des Zeugen Döring mit seinem am 31. Juli 2014 (GA 149 ff) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre gegenüber den Heimbewohnern bestehende Obhutspflicht verletzt, weil der Aufzug nicht den Bedürfnissen der Bewohner einer Pflegeeinrichtung entsprochen habe, hierfür vielmehr generell ungeeignet gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt sie, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es sei davon ausgegangen, dass das Unfallgeschehen eine Pflichtverletzung indiziere. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien hier aber nicht einschlägig. Aufgrund der regelmäßigen Überprüfungen und der jahrelangen unfallfreien Benutzung habe sie – die Beklagte - davon ausgehen dürfen, dass der Fahrstuhl ordnungsgemäß und sicher funktioniert. Selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts hätte dieses der Klage nicht ohne Beweisaufnahme über die Anspruchshöhe, die von ihr durchgängig bestritten worden sei, stattgeben dürfen. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise: das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es sei nicht ausreichend, dass der Fahrstuhl bei seiner Errichtung den technischen Anforderungen genügt habe. Die Versicherte habe alles richtig gemacht, woraus zu folgern sei, dass die technische Ausrüstung des Fahrstuhls für einen Pflegeheimbetrieb unzureichend gewesen sei. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 19. April 2011 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch der Versicherten gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lassen sich weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden der Beklagten feststellen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der beklagten Heimbetreiberin aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner erwuchsen. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Errichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, Rz. 6; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 – 5 U 1648/01, Rz. 11). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten wäre daher grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch auf vertraglicher (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 831 BGB) zu begründen. Darlegungs- und beweisverpflichtet für eine Pflichtverletzung der Beklagten ist die Klägerin. Allein aus dem Umstand, dass die Versicherte im Bereich des von der Beklagten betriebenen Heims zu Schaden gekommen ist, lässt nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schließen. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr angenommen hat, liegen hier nicht vor (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 17. Januar 2012 – I-24 U 78/11, Rz. 24 mwN). Eine solche wurde beispielsweise bejaht, wenn sich der Heimbewohner in einer konkreten Gefahrensituation befand, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war, was beispielsweise bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme unter Begleitung von Pflegepersonal der Fall sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1990 – VI ZR 169/90; BGH, a.a.O., Urteil vom 28. April 2005, Az. 8; Senat, a.a.O., I-24 U 78/11). Eine konkrete Gefahrensituation lag hier jedoch nicht vor. Die Versicherte bewegte sich eigenständig mit ihrem Rollstuhl im Gebäude, wie es schon viele Male zuvor ebenfalls geschehen war. Sie befand sich somit in einer alltäglichen und generell ungefährlichen Situation, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Umkehr der Beweislast nicht gerechtfertigt ist (vgl. insoweit auch Senat, Beschluss vom 16. Februar 2010 – I-24 U 141/09, Rz. 12). Vielmehr ging es hier lediglich um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Versicherten verbleibt (vgl. BGH, a.a.O., III ZR 399/04, Rz. 8). Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin lässt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht feststellen. Jedenfalls würde es an einem Verschulden fehlen. Nach § 4 HeimMindBauV (gültig ab 11. Mai 1983) müssen Aufzüge ihrer Art, Größe und Ausstattung nach den Bedürfnissen von Heimbewohnern entsprechen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der zum Unfallzeitpunkt im Heim der Beklagten befindliche Aufzug diesen Anforderungen nicht genügt hat. Er verfügte über eine Lichtschranke in Höhe von 50 cm und eine Vorfeldüberwachung, was grundsätzlich geeignet ist, einen Vorfall wie den hier zu beurteilenden zu verhindern. Hierfür spricht auch, dass es zu keiner Zeit seit der Inbetriebnahme im Jahr 1986 einen Vorfall gegeben hat, der auf eine fehlende oder mängelbehaftete Eignung für den Heimbetrieb hätte hindeuten können. Vielmehr wurde der Fahrstuhl durchgängig unfallfrei betrieben. Es darf deshalb nicht, wie dies die Klägerin annimmt, aus dem einmaligen Unfallgeschehen der Rückschluss gezogen werden, dem Fahrstuhl fehle die generelle Eignung zur Nutzung in einem Heim. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Unfallgeschehen auf einem einmaligen, nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekt beruht, der auch, wie ebenfalls unstreitig ist, von der unmittelbar nach dem Unfall hinzugezogenen Fachfirma und der Heimaufsicht nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Da der Fahrstuhl im Jahr 2012 aufgrund anderer baulicher Notwendigkeiten ausgetauscht werden musste, kommt auch die sachverständige Überprüfung eines möglichen Defekts nicht in Betracht. Anhaltspunkte zur Art des Defekts trägt die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nicht vor. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, was die Beklagte hätte tun können, um diesen Defekt zu verhindern, der erstmals und einmalig nach 25 Jahren des Betriebs aufgetreten ist… Der Beklagten ist keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Angesichts der technischen Komplexität einer Aufzugsanlage kann ein Betreiber in der Regel nicht selbst für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Kontrolle sorgen, sondern benötigt die Unterstützung eines Fachmanns. Lässt er die Aufzugsanlage in angemessenen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen, genügt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 1 U 2923/06; Beschluss vom 25. August 2011- 1 U 1798/11, Rz. 5). Das Klägervorbringen lässt nicht erkennen, dass die Beklagte gegen dahingehende Verpflichtungen verstoßen hätte. Vielmehr ist unstreitig, dass der Fahrstuhl zur Zeit seines Einbaus den technischen Anforderungen genügte, vom TÜV überprüft worden war und regelmäßig gewartet wurde. Die von der Klägerin in Bezug auf das Erfordernis einer Vorrichtung, wonach das Einklemmen durch automatisches Öffnen verhindert werden soll, genannte EG-Richtlinie 95/16/EG trat erst am 1. Juni 1997 in Kraft. Sie wurde von der Aufzugsverordnung (Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Inkrafttreten am 25. Juni 1998) umgesetzt, galt gemäß ihres § 1 Nr. 1 aber nur für neue Aufzüge (Fassung vom 18. Juni 2008; gültig ab 29. Dezember 2009) und erfasst demgemäß nicht den 1986 eingebauten Fahrstuhl der Beklagten. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten umfasste nicht, die 1986 eingebaute Fahrstuhltechnik auszutauschen und dem neueren technischen Standard anzupassen. Sie war also nicht gehalten, den Aufzug mit moderneren Warnvorrichtungen, wie beispielsweise einer durchgehenden Lichtschranke und einer automatischen Öffnung, die bei Kontakt mit einem Hindernis automatisch wieder öffnet, auszustatten. Die Verkehrssicherheit erfordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 14 U 131/99, rechtskräftig durch den Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26. Juni 2001 – VI ZR 393/00). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft haben (BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 223/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Rz. 11). Wollte man aus der Verkehrssicherungspflicht ableiten, dass stets der neueste Sicherheitsstandard geboten werden muss, müsste der Betreiber einer technischen Einrichtung über die Verkehrssicherungspflicht seine Anlagen ständig erneuern, ohne seine kostspieligen Investitionen amortisieren zu können. Bei einer älteren Fahrstuhlanlage muss deshalb auch nur diejenige Verkehrssicherheit geboten werden, die bei Ausnutzung der vorhandenen technischen Einrichtungen in einwandfrei funktionierendem Zustand geboten werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 14 U 131/99, Rz. 33; Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 3 U 169/12, Rn. 11f.). Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht erkennen, dass der von der Beklagten im Jahr 2011 betriebene Fahrstuhl die technischen Anforderungen bei seiner Einrichtung im Jahr 1986 nicht mehr eingehalten hat oder nachträgliche Änderungen eingetreten wären, die eine Stilllegung des Aufzugs erforderlich gemacht hätten. Dass der Fahrstuhl am Unfalltag einen Defekt aufgewiesen hat, lässt nicht ohne weiteres auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte schließen. Ein derartiger Rückschluss wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich Fehlfunktionen mehr als einmal gezeigt und der Beklagten zur Kenntnis gelangt worden wären. Hierzu ist indes nichts vorgetragen, es ist aus den Umständen auch nicht ersichtlich. Vielmehr steht außer Streit, dass der Unfall der Versicherten auf einem einmaligen, nicht nachvollziehbaren Vorfall beruhte. Das Vorbringen der Klägerin lässt auch keinen Rückschluss auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu, was für eine Haftung bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht indes weitere Voraussetzung wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund ihr bekannt gewordener Umstände hätte erkennen können, dass mit dem Betrieb des Fahrstuhls ein zukünftiges Unfallgeschehen in der durch die Versicherten erlittenen Art verbunden sein könnte, werden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Letztlich hat ein in den Ursachen nicht mehr aufklärbares Geschehen zu dem tragischen Unfall und den Verletzungen der Versicherten geführt, dessen Verlauf als schicksalhaft angesehen werden muss. Mangels eines feststellbaren Pflichtenverstoßes und eines Verschuldens ist die Beklagte dafür nicht haftbar zu machen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 5.941,57. Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.