Urteil
13 U 154/19
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0226.13U154.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.100,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.100,- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz eines vom sog. VW-Abgas-skandal betroffenen Gebrauchtwagens. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw vom Typ VW Touran mit Kaufvertrag vom 28.6.2016 zu einem Kaufpreis von 24.500,- € von der Firma X GmbH in Stadt1. In einer Anlage zur Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist die folgende Formulierung enthalten: „An dem gebrauchten Fahrzeug (…) bestehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durch den Verkäufer nachstehend aufgeführte Sachmängel: Wir möchten Sie darüber informieren, dass der in diesem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ EA-189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxydwerte (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert. Die technischen Folgen betreffen ausschließlich den Schadstoffausstoß. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck an einer Reparaturmaßnahme, damit dieses Fahrzeug die aktuellen gesetzlichen Vorgaben wieder vollumfänglich erfüllt.“ (vgl. Anlage K1, Bl. 22 d. A.). In den Motoren des genannten Typs war eine von der Beklagten entwickelte Software eingebaut, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder ob es im Straßenverkehr genutzt wird. Hierbei kam es im Modus 1 (Prüfstandsituation) zu einer deutlich höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxyden als im Modus 0 (Straßenbetrieb). Der Modus 1 war allerdings lediglich bei Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)“ - also auf dem Prüfstand - aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Motor ausschließlich im Betriebsmodus 0 betrieben. Bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger war von der Verkäuferin ein von dem zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigtes Software-Update auf den Pkw aufgespielt worden, durch das die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet, wodurch diese sog. Umschaltlogik beseitigt worden ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Bereits am 22.9.2015 - mithin ca. neun Monate vor Erwerb des streitgegenständlichen Pkw durch den Kläger - hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren mit Hochdruck voran. […] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden ist. […] Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA-189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen […]“. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Schon Anfang Oktober 2015 hatte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik unterrichtet und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie richtete außerdem auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über diese Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Am 15.10.2015 ordnete das KBA gegenüber der Beklagten an, 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtung zurückzurufen. Auch hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom selben Tag. Mitte Dezember 2015 kündigte die Beklagte zudem öffentlich an, im Januar die vom KBA angeordnete Rückrufaktion zu starten. Im Februar 2016 schrieb die Beklagte alle betroffenen Halter an und informierte sie über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 immer wieder Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 27.3.2019 verkündetem und dem Kläger am 2.4.2019 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte zustehe. Vertragliche Ansprüche schieden „per se“ aus, da der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben habe. Auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen könne der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen. Dies gelte sowohl für Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB, als auch für Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. 27 EG-FZV und schließlich auch für - grundsätzlich in Betracht kommende - Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen die erstinstanzliche klageabweisende Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner mit Schriftsatz vom 2.5.2019 (Bl. 73, 74 d. A.), eingegangen am selben Tag, eingelegten und mit Schriftsatz vom 3.6.2019 (Montag), eingegangen am selben Tag, begründeten Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass dem Kläger unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche sowohl aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB als auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 6 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 EG-FZV sowie nach §§ 826, 31 BGB zustünden. Das wissentliche Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der manipulierten Abschalteinrichtung durch die Beklagte stelle eine aktive Täuschung dar, wobei der Beklagten gleichzeitig auch ein rechtswidriges Unterlassen vorzuwerfen sei, da sie ihre Täuschung hinsichtlich der für die Kaufentscheidung und spätere Nutzbarkeit des Fahrzeugs wesentlichen Tatsachen auch nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 weiter aufrechterhalten habe. Die Beklagte habe eine Garantenstellung gegenüber dem Kläger gehabt, über die Manipulation der von ihr hergestellten Motoren aufzuklären. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gegen ein Schutzgesetz (§§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FZV) durch das Inverkehrbringen des manipulierten Motors verstoßen habe. Schließlich bestehe auch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da das Verhalten der Beklagten eine treuwidrige Täuschung und damit eine sittenwidrige Schädigung darstelle. An der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagt könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, da sie ihr Gewinnstreben über die zu verlangende Geschäftsmoral gestellt habe, was nur als anstandslos bezeichnet werden könne. Der Kläger hat ursprünglich - sinngemäß - beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs von 24.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Touran mit der FIN ... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für weitere Aufwendungen und Schäden zu zahlen, die auf Grund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind und weiterhin entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 24.500,- € seit dem 29.6.2016 bis zum 6.12.2018 zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 4.12.2018 in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7.12.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2019 (Bl. 222 ff. d. A.) hat der Kläger - erstmalig - im Berufungsverfahren vorgetragen, dass er zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs ein Darlehen aufgenommen habe. Wegen der Einzelheiten des neuen Vorbringens wird auf Bl. 222 f. d. A. Bezug genommen. Vor dem Hintergrund des neuen Vorbringens beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe der bislang getätigten Aufwendung zur Finanzierung des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 16.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7.12.2018 zu zahlen sowie den Kläger von der Zahlung zukünftiger Ansprüche aus der Finanzierung des Fahrzeugs in Höhe von 9.925,15 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Touran mit der FIN ... sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die dem Kläger gegen den Darlehensgeber (Bank1 GmbH) aus dem Darlehensvertrag zustehen sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkws durch den Kläger, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszins aus der Anzahlung in Höhe von 7.700,- € seit dem 29.6.2016 sowie aus den Zahlungen auf das Darlehen bei der Bank1 GmbH ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis zum 6.12.2018 zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 4.12.2018 in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da sie nicht der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entspreche. Es fehle bereits an einer auf den Streitfall zugeschnittenen Auseinandersetzung mit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Darüber hinaus verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Den im Berufungsverfahren gehaltenen neuen Vortrag des Klägers zu den entstandenen Finanzierungskosten bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2020, Bl. 241 ff. d. A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 3.6.2019 (Bl. 151 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom 14.8.2019 (Bl. 187 ff. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist statthaft gemäß § 511 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung des Klägers genügt entgegen der Ansicht der Beklagten den an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 3 zu stellenden Anforderungen des § 520 Abs. 3 Ziffer 2. und 3. ZPO, wonach die Berufungsbegründung sowohl die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, als auch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründet und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, enthalten muss. Danach ist von einer Berufungsbegründung zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (vgl. BGH, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; NJW-RR 2004, 1716; Zöller/Heßler ZPO, 33. Auflage 2020, § 520 Rz. 35 m. w. N.). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, MDR 1984, 310). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht, da der Kläger nicht lediglich die Auffassung des Erstrichters - was nicht ausreichend wäre - als falsch rügt, sondern sich in ausführlicher Weise mit den einzelnen - vom Landgericht abgelehnten - Anspruchsgrundlagen auseinandersetzt und eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zitiert, welche nach seinem Dafürhalten die eigene Rechtsauffassung bestätigen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung kann dahingestellt bleiben, ob - wofür einiges spricht - der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer „Aufwendungen und Schäden“ begehrt, die ihm auf Grund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind und weiterhin entstehen werden, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne § 256 ZPO bereits unzulässig ist. Ist Gegenstand der Feststellungsklage nämlich ein reiner Vermögensschaden, erfordert deren Zulässigkeit, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts substantiiert darlegt (BGH, Urteil v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rn. 9). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil v. 10.7.2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 11). Hieran bestehen im Streitfall jedenfalls erhebliche Zweifel, denn der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, er fordere Ersatz für weitere Aufwendungen, die er für das Fahrzeug tätigen müsse, um es nutzen zu können, solange die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht erfülle. Insoweit würden weitere Aufwendungen für Zubehör, soweit dieses zur Nutzung notwendig sei, sowie mögliche anfallende Reparaturkosten und auf Grund naheliegender höherer Verbrauchswerte eine Steuererhöhung bzw. Nachzahlungen zu befürchten sein. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an, denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH, Urteil v. 10.10.2017, XI ZR 456/16, juris Rn. 16). Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlendem Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig - und so auch hier - nicht in Betracht (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 23.11.2011, 13 U 1137/11, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO a. a. O., § 256 Rz. 7). Die - im Übrigen zulässige - Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Damit entfallen auch die weiteren geltend gemachten (Neben-)Ansprüche auf Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vorneherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch, dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf der Kläger hatte. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger jedoch nicht. Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; a.A. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - ca. neun Monate nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei denen eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom KBA angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich - wie gerichtsbekannt - alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates informiert. Im vorliegenden Streitfall kommt noch hinzu, dass der Kläger durch die Verkäuferin - entsprechend der Anweisung der Beklagten - durch die Anlage zur Bestellung des Fahrzeugs schriftlich ausführlich über die Abschaltproblematik aufgeklärt worden ist. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der von dem Kläger erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 28). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da die Beklagte über den Gebrauchtwagenhändler den Kläger schriftlich über die „Dieselproblematik“ aufgeklärt hat. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist jedenfalls zu verneinen, da der Pkw dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn der Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (siehe hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen enthielt der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs wegen des zuvor erfolgten Aufspielens des vom KBA gebilligten Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr. Damit konnte die Übereinstimmungsbescheinigung zum Erwerbszeitpunkt auch nicht mehr wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung unrichtig sein. Vielmehr entsprach der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand den gesetzlichen Vorschriften (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 37). Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren - unter teilweise Auswechslung des Klagegrundes - eine Klageänderung vorgenommen hat und als Schadensersatz nicht mehr den geleisteten Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung geltend macht, sondern nunmehr ausdrücklich die Erstattung der von ihm zur Anschaffung des Fahrzeugs aufgewendeten Finanzierungskosten begehrt, kann seine Klage - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - zusätzlich schon aus rein prozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Dahinstehen kann hierbei zunächst, ob in der zumindest teilweisen Auswechslung des Klagegrundes und der Stellung neuer Anträge eine zulässige Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO unter Sachdienlichkeitsgesichtspunkten zu erblicken ist. Denn jedenfalls scheitert die Zulassung des diesbezüglichen neuen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 16.10.2019, das von der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden ist, an § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach der genannten Vorschrift kann in erster Instanz unterbliebener Sachvortrag in der Berufungsinstanz nur dann eingeführt werden, wenn der neue Vortrag im ersten Rechtszug nicht erfolgt ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, weshalb zu den bereits im ersten Rechtszug bekannten „Aufwendungen“ in Form der Darlehensaufnahme nicht vorgetragen wurde. Unbegründet ist mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach auch der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer „Aufwendungen und Schäden“ begehrt, die ihm aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen Pkw entstanden sind. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, soweit der Kläger den Ersatz von Aufwendungen begehrt, aber auch aus folgenden Erwägungen aus: Zwar umfassen deliktische Schadensersatzansprüche, die gerade das Vertrauen des Geschädigten schützen, dessentwegen die Aufwendungen des Geschädigten getätigt worden sind, grundsätzlich auch den Aufwendungsersatz (Staudinger/ Schiemann, BGB (2017), § 249 Rn. 124 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. A. 2019, § 249 Rn. 60). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um fehlgeschlagene Aufwendungen handelt, also um solche, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind. Dies ist vorliegend zu verneinen, denn die vorgenannten Aufwendungen haben dem Kläger gerade die weitere tatsächliche Nutzung des Pkw ermöglicht. Die Aufwendungen sind auch nicht etwa deswegen fehlgeschlagen, weil von einem etwaigen Schadensersatzanspruch dem Kläger nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung abgezogen werden müsste. Denn bei der - vom Senat hier für maßgeblich gehaltenen - Berechnung der Nutzungsentschädigung nach der Methode der zeitanteiligen linearen Wertminderung wird der Gebrauchsvorteil bei der Eigennutzung eines Gegenstandes nach den Aufwendungen ermittelt, die der Nutzende infolge des Gebrauchs der Sache erspart hat. Entscheidend für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist damit allein die Wertminderung, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat, denn diese hätte der Geschädigte auch dann getragen, wenn er eine andere gleichartige Sache angeschafft und für dieselbe Zeitspanne in gleicher Weise genutzt hätte (BGH, Urt. v. 31.3.2006, V ZR 51/05, juris Rn. 13; Urt. v. 17.5.1995, VIII ZR 70/94, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 77). Dass damit die Aufwendungen zum laufenden Unterhalt des Fahrzeugs unberücksichtigt bleiben, ist vor dem Hintergrund der im Schadensrecht anwendbaren Differenzhypothese auch richtig, denn der Kläger hätte ohne das schädigende Verhalten der Beklagten einen anderen Pkw erworben, für dessen Nutzbarkeit entsprechende Aufwendungen zu tätigen gewesen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO und errechnet sich aus dem Betrag, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. verlangt, zuzüglich des geschätzten Feststellungsinteresse aus dem Klageantrag zu 2., welches der Senat in ständiger Übung in den Fällen der vorliegenden Art mit 5.000,- € beziffert. Die übrigen Klageanträge sind entweder streitwertneutral oder es handelt sich um nicht streitwertrelevante Nebenforderungen (§ 4 ZPO).