Urteil
13 U 77/19
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1127.13U77.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.2.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.2.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt im Rahmen des sog. Abgasskandals von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw VW Tiguan 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Die Klägerin erwarb am 15.3.2017 von der X GmbH in Stadt1 einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 18.000,- €. Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw war die Beklagte. Vor dem Kauf war auf den Pkw ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update aufgespielt worden, durch das die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet und damit die sog. Umschaltlogik beseitigt worden ist. Am 22.9.2015 - mithin rund 18 Monate vor dem streitgegenständlichen Kauf - hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. […] Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. […]“. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik und wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie richtete außerdem auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über die Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Am 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten an, wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge zurückzurufen. Auch hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom selben Tag. Mitte Dezember 2015 kündigte die Beklagte öffentlich an, im Januar die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion zu starten. Im Februar 2016 schrieb die Beklagte alle betroffenen Halter an und informierte sie über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 325 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 12.2.2019 verkündetem Urteil, der Klägerin zugestellt am 27.2.2019, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide aus, da die Klägerin eine Täuschung durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe. Die Klägerin habe das Fahrzeug am 15.3.2017 erworben, also zu einem Zeitpunkt, in dem seit 1 1/2 Jahren in sämtlichen Medien über den Abgasskandal berichtet worden sei. Das Thema sei in den Medien überpräsent gewesen, so dass man diese Thematik wahrnehmen musste. Daher scheide auch ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB aus, weil sich das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufs nicht mehr als sittenwidrig gegenüber der Klägerin darstelle. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.3.2019 (Bl. 335 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am 25.3.2019, eingelegte und mit Schriftsatz vom 18.4.2019 (Bl. 351 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 19.4.2019, begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 826 BGB zu Unrecht verneint. Der Schädigungsvorsatz der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen. Dieser wäre nur entfallen, wenn die Beklagte alle Fahrzeuge mit dem EA 189 Motor zurückgenommen hätte. Das Landgericht sei pauschal davon ausgegangen, dass durch die allgemeine Berichterstattung alle Käufer informiert worden seien. Die Beklagte stelle aber eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen in einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen her. Von der Klägerin könne man kein Expertenwissen verlangen. Die Täuschung sei jedenfalls ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen, weil die Klägerin den Wagen nicht gekauft hätte, wenn sie von der Täuschung Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.2.2019 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2017 sowie 5 Prozentpunkten seit dem 1.3.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Tiguan 2.0 TDI, Fahrgestellnummer …; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigen in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und trägt vor: Unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von der Dieselthematik bei Abschluss des Kaufvertrages sei zu konstatieren, dass die Beklagte die Klägerin weder vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, noch dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen einer vermeintlichen Schädigungshandlung und einem unterstellten Schaden. Unter Nennung zahlreicher Entscheidung anderer Oberlandesgerichte verweist die Beklagte auf Parallelverfahren, in denen ebenfalls bei einem Kauf nach Bekanntwerden der Dieselthematik Ansprüche der Käufer abgewiesen worden sind. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, keinen Erfolg. Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt - wie vom Landgericht zutreffend entschieden - nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund 18 Monate nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil sie hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Die Klägerin ist mittelbar Geschädigte im vorstehenden Sinne, denn sie ist nicht der Ersterwerber des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016, ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52) oder gar eine vollständige Rücknahme sämtlicher Fahrzeuge mit einem Motor EA 189 vorzunehmen. Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der von der Klägerin erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates vor dem Erwerb jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 28). Mangels Hauptforderung besteht schließlich weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). Die Festsetzung des Gebührenstreites für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.