OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 269/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0107.1O269.20.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30.07.2015 über 27.718,77 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 01.11.2019 erloschen sind.

2.       Es wird festgestellt, dass die Kläger verpflichtet sind, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Opel Mokka 1.4 Turbo ecoFLEX, FIN: G zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war.

3.       Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30.07.2015 über 27.718,77 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 01.11.2019 erloschen sind. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger verpflichtet sind, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Opel Mokka 1.4 Turbo ecoFLEX, FIN: G zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. 3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Parteien schlossen am 30.07.2015 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 27.718,77 € zu einem Sollzinssatz von 3,92 % p.a. Der Darlehensvertrag sieht 72 Monatsraten in Höhe von jeweils 347,18 € und eine Schlussrate über 7.271,18 € vor. Das Darlehen diente zur Finanzierung eines privaten genutzen PKW Opel Mokka sowie der Finanzierung der Versicherungsbeiträge für eine zugleich abgeschlossene GAP-Versicherung. Die Widerrufsinformation enthielt dabei folgende Textpassagen: Unter den Besonderheiten verbundener Verträge: „ Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag sind Sie auch an den Kaufvertrag über das Finanzierungsobjekt und, sofern abgeschlossen, an den/die Vertrag/Verträge über eine RSV/RSV-Plus, GAP/GAP-Plus, Kfz-Versicherung und/oder Garantie (im Folgenden: verbundener Vertrag nicht mehr gebunden .“ Unter dem Punkt Widerrufsrecht: „ Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat “ Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta unmittelbar an den Verkäufer des PKW aus und zog seitdem die vereinbarten Raten von dem Girokonto der Kläger ein. Mit Schreiben vom 01.11.2019 erklärten die Kläger gegenüber den Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (Anlage K2). Die Beklagte wies den Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 14.11.2019 als unwirksam zurück, da die verwendete Widerrufsbelehrung korrekt ausgestaltet sei (Anlagenkonvolut K3). Mit Schreiben vom 16.12.2019 legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger erneut ihre Rechtsauffassung dar und begehrten eine vollständige Rückabwicklung des Darlehens- und des damit verbundenen Kaufvertrages. Es wurde unter Fristsetzung zugleich die Mitteilung erbeten, wann und wo die Übergabe des Fahrzeugs stattfinde solle (Anlagenkonvolut K3). Mit Antwortschreiben vom 06.01.2020 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Widerruf der Kläger erneut wegen Verfristung des Widerrufsrechts zurück (Anlagenkonvolut K3). Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 01.11.2019 noch nicht erloschen, da bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erteilt und diese auch nicht nachgeholt worden sei. Die Kläger rügen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Widerrufsbelehrung hinsichtlich verschiedener Punkte: Es fehle die Pflichtangabe zu den für die Beklagten zuständigen Aufsichtsbehörden, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Angabe der Deutschen Bundesbank als ebenfalls zuständiger Aufsichtsbehörde fehle in dem Darlehensvertrag. Die Kläger rügen, dass der Vertrag auf andere verbundene Verträge (RSV/RSV plus, GAP/GAP plus, KFZ-Versicherung und/oder eine Garantie) Bezug nimmt. Verbundene Verträge dürften nur in den Fällen aufgenommen werden, in denen eine entsprechende Vertragsgestaltung auch tatsächlich vorläge. Hinsichtlich des seitens der Kläger im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr abgeschlossenen Kfz-Versicherungsvertrages sei dies nicht der Fall. Die Beklagte habe die fehlerhafte Information erteilt, dass es im Falle des Widerrufs auch zur Rückabwicklung des Kfz-Versicherungsvertrages komme. Zugleich habe die Beklagte damit gegen den Gestaltungshinweis 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB verstoßen. Ein dahingehender Auslegungsspielraum, dass einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher das Bestehen eines verbundenen Vertrages klar werde, bestehe vor dem Hintergrund des Musters und der diesbezüglich eindeutigen Gesetzesbegründung nicht. Die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist seien nicht klar und prägnant genannt. Der aufgenommen sog. Kaskadenverweis genüge den Anforderungen an eine klare und prägnante Darstellung nicht. Mit der Rechtsprechung des EuGH sei davon auszugehen, dass der Kaskadenverweis nicht europarechtskonform sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie die – zuvor dargestellten – Umsetzungshinweise in Bezug auf die verbundenen Verträge nicht erfüllt habe. Auch seien Pflichtangaben zur Fälligkeit einzelner Teilzahlungen unverständlich und nicht eindeutig in den Darlehensbedingungen angegeben, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Ein Liefertermin sei nicht vereinbart worden. Zudem seien die Pflichtangaben nach Art. 247 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB fehlerhaft. Die Beklagte wolle eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen, habe jedoch nicht die Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB angegeben. Dem Darlehensnehmer werde nicht der Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens eröffnet. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30.07.2015 über 27.718,77 € (Nr. Q) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 01.11.2019 erloschen sind; 2. a.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger (hilfsweise an die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG) 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen; b.) (hilfs-)hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu a): die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von Kosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt im Wege I-Straße für den Fall, dass der Widerruf wirksam ist und sich die Kläger hierauf erfolgreich berufen können, die Kläger zu verurteilen, das Fahrzeug Opel Mokka 1.4 Turbo ecoFLEX, FIN: G, nebst sämtlichen dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I, an die Beklagte herauszugeben sowie festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. Die Kläger beantragen, die I-Straße in Bezug auf die Herausgabeklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Es ergebe sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. kein Gerichtsstand aus § 29 ZPO. Die Beklagte sei gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO an ihrem Sitz in Hamburg zu verklagen. Die Beklagte meint, es handle sich um eine negative Feststellung, die bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Es könne auch kein Gerichtsstand am Landgericht Aachen über die Anwendung der sog. „Spiegelbildformel“ begründet werden, da es sich letztlich um einen Zwischenfeststellungsantrag handle, bei dem die Zuständigkeit derjenigen der Hauptklage folge. Die Beklagte meint, dass die Klage auch unbegründet sei, da der Widerruf der Kläger verfristet sei. Die Beklagte beruft sich vor allem auf die Gesetzlichkeitsfiktion der erteilten Widerrufsinformation. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Der Verweis auf die potentiell verbundenen Verträge führe nicht zum Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion. Es werde in ausreichendem Maße ersichtlich, dass der Verweis nur für solche Verträge gelte, die tatsächlich verbunden und abgeschlossen seien. Dies werde durch den Zusatz „ sofern abgeschlossen “ deutlich gemacht. Die optische Gestaltung in Verbindung mit der systematischen Gesamtwürdigung des Vertragstextes sei mit einer Ankreuzoption vergleichbar. Entsprechende Sammelbelehrungen seien durch den BGH akzeptiert worden. Die gewählte Formulierung und Gestaltung mache dem Verbraucher deutlich, dass die dargestellten Widerrufsfolgen nur dann gelten würden, wenn er einen entsprechenden Vertrag auch tatsächlich abgeschlossen habe. Es liege auch keine inhaltliche Bearbeitung des gesetzlichen Musters, sondern nur eine logische und korrekte Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB vor. Im Übrigen erhebt die Beklagte den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit aus § 242 BGB. Die Kläger hätten aus den zuvor genannten Gründen erkennen können, welche Verträge tatsächlich verbunden seien. Die Kläger seien auch über die entsprechenden Versicherungen im Zuge des Vertragsschlusses belehrt worden. Letztlich würden sich die Kläger – ohne Bereitschaft zur Fahrzeugrückgabe oder Zahlung eines Wertersatzes zu zeigen – auf eine formale Rechtsposition berufen und diese zum Nachteil der Beklagten in nicht zulässiger Weise ausnutzen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich auch daraus, dass die Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter nutzen würden, obwohl sie nach erfolgtem Widerruf gem. § 357 Abs. 4 BGB zur Vorleistung in Bezug auf die Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet seien. Man habe der Beklagten das Fahrzeug auch nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Die Beklagte erhebt I-Straße und verlangt die Herausgabe sowie Wertersatz für den Wertverlust am genutzten Fahrzeug. Nach § 347 Abs. 7 BGB sei Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten. Ein entsprechender Hinweis auf die Rechtsfolge des Wertersatzes sei erfolgt. Die konkrete Höhe des Wertersatzes könne bislang nicht bestimmt werden, da keine Kenntnis über die gefahrenen Kilometer sowie den Zustand des Autos vorhanden seien. Die Kläger erklärten im Nachgang an die zuletzt ergangenen BGH-Entscheidungen, dass die Wertersatzpflicht unstreitig gestellt und insoweit ein Anerkenntnis erklärt werde. Der Hilfswiederklage fehle damit in Bezug auf die Feststellung der Wertersatzpflicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei die I-Straße auch in Bezug auf die Herausgabepflicht unzulässig, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 16.12.2019 außergerichtlich die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 23.07.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die I-Straße ist teilweise unzulässig und soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. 1. Das Landgericht Aachen ist für die Klageanträge gem. § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Bei dem unter Ziffer 1. geltend gemachten Klageantrag handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. Die isolierte negative Feststellungsklage ist dort zu erheben, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (sog. Spiegelbildformel). Eine Leistungsklage der hiesigen Beklagten gegen die Kläger auf Zahlung der aus dem Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen wäre gem. § 29 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz der Kläger als Darlehensnehmer zu erheben. Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung ist gem. § 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB der Wohnsitz der Schuldner (vgl. Zöller/ Schultzky , 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.16). Schuldner des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung der Darlehensraten sind vorliegend die Kläger, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Aachen haben. Eine dahingehende Einschränkung, dass das eigentliche Interesse der Kläger vorliegend in der Rückabwicklung des Darlehensvertrages bestehe und deshalb die vorgeschobene negative Feststellungsklage alleine einen nicht gegebenen Gerichtsstand begründen solle, ist in der hier gegebenen Fall- und Antragskonstellation nicht gegeben. Es handelt sich nicht um einen entsprechenden Zwischenfeststellungsantrag. Weitergehende Leistungsanträge werden durch die Kläger nicht – auch nicht hilfsweise – erhoben. Die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages ist mithin nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. 2. Die Klage auf negative Feststellung ist begründet. Die Kläger sind in Bezug auf den am 30.07.2015 geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wurde seitens der Kläger durch die Erklärung vom 01.11.2019 gem. § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Den Klägern stand als Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 und 20.03.2016 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf war vorliegend trotz der zeitlichen Differenz zwischen Vertragsschluss und Widerruf nicht verfristet, da die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. a. Auf den Darlehensvertrag sind die gesetzlichen Regelungen in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung anzuwenden. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b BGB in der zwischen dem 13.06.2014 und 20.03.2016 geltenden Fassung begann die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen – sofern eine zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht enthalten hatte – erst mit der Nachholung dieser Angaben. Die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung belehrte die Kläger nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig über die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Angaben wurden auch nicht nachträglich erteilt. Nach § 492 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung musste der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB enthalten. Dies ist vorliegend in Bezug auf den im streitgegenständlichen sog. Kaskadenverweis nicht gegeben. Der in die Widerrufsinformation aufgenommene Satz „ Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat “ informiert den Verbraucher nicht hinreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist. Die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB, der auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, die ihrerseits wiederum auf Regelungen des BGB verweisen (sog. Kaskadenverweis), ist nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in ausreichendem Maße verständlich. Das hat der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19, Kreissparkasse Saarlouis) entschieden. Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie #####/####/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung des Richtlinie 87/1027EWG des Rates (Verbrauchterkreditlinie) sei dahin auszulegen, dass er einem entsprechenden Kaskadenverweis entgegenstehe. Nachdem der BGH zunächst entschieden hatte, dass die entsprechende Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des anzuwendenden nationalen Rechts klar und verständlich sei (BGH v. 31.03.2020 – XI ZR 581/19), hält das Gericht nunmehr im Geltungsbereich der Verbraucherkreditlinie nicht mehr an der dahingehenden Rechtsprechung fest (vgl. BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 Rn. 16). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB in der jeweils geltenden Fassung ließen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen sei. Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung sei davon auszugehen, dass eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genüge. Dem tritt die Kammer bei. b. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Die verwendete Widerrufsinformation entspricht nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. und erhält deshalb nicht den Schutz der Musterkonformität. Die Beklagte kann sich nur dann auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn die von ihr verwendete Widerrufsinformation dem maßgeblichen Muster entspricht BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 Rn. 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall. aa. In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Unterüberschrift „ Besonderheiten bei weiteren Verträgen “ Verträge angegeben, die tatsächlich nicht mit dem Darlehensvertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 und 20.03.2016 geltenden Fassung verbunden waren. Es handelte sich im hier streitgegenständlichen Fall um einen Kfz-Versicherungsvertrag. Einen solchen Vertrag hat der Kläger – nach unbestrittenem Vortrag – im Zuge der Anmeldung des Fahrzeugs abgeschlossen, jedoch war dieser nicht mit dem Darlehensvertrag verbunden. Das Darlehen diente nach dem Vortrag nicht ganz oder teilweise der Finanzierung des Kfz-Versicherungsvertrages, so dass sich die Angabe in der Widerrufsinformation als unrichtig darstellt. bb. Die Beklagte hat in unzulässiger Weise über nicht abgeschlossene Zusatzverträge belehrt. Es handelt sich hierbei nicht um einen zulässigen optionalen Bestandteil der Widerrufsinformation. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Bestandteile ist, dass hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 Rn. 18). Das Gericht führt aus: „ Einen solchen - ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Vertrag - hat der Kläger nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15, Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber.“ Der BGH hat in der dort in Bezug genommen Entscheidung entschieden, dass Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation zulässig sein können. Die vom Verwender nicht markierten Optionen stellen demnach keine Zusätze dar, sondern sind schlicht nicht Vertragsbestandteil (BGH v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 Rn. 42). So führt das Gericht dort wiederum aus: „ Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Textvarianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind .“ Es wird im weiteren Verlauf festgestellt, dass sich im Fall der Ankreuzoption dem Verbraucher auf den ersten Blick erschließe, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen („Baukastenformular“) bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der zu den Akten gereichten Entscheidungen des OLG Hamburg (Beschluss v. 25.09.2019 – 13 U 77/19) sowie des LG Hamburg (Urteil v. 09.12.2020 – 318 O 260/20) erkennt die mit dem hiesigen Rechtsstreit befasste Kammer keine Ähnlichkeit zwischen der Ankreuzoption und der hier verwendeten Formulierung. Es fehlt vielmehr an der Vergleichbarkeit. Das Eingreifen des optionalen Bestandteils der Widerrufsinformation ist vorliegend nicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH hinreichend konkret angegeben. Vorliegend ist alleine der Zusatz eingefügt, dass die Widerrufsfolgen nur die nachfolgend genannten Beträge umfassen, sofern diese denn überhaupt abgeschlossen wurden. Entscheidender Unterschied zwischen der hier gewählten Variante und einer Ankreuzoption ist die Tatsache, dass vorliegend – entsprechend der zuvor angeführten Passage des BGH-Urteils – keine dem Markieren von Textvarianten vergleichbare Verdeutlichung erfolgt. Der Zusatz „ sofern abgeschlossen “ bleibt gänzlich ohne eigene Hervorhebung und ist ohne optische Auffälligkeit in dem Fließtext untergebracht. Es fehlt damit an einer der Ankreuzoption vergleichbaren Gestaltung, die die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht zutreffenden Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, minimiert. Eine seitens der Beklagten angenommene sofortige Erkennbarkeit liegt nicht vor. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Auf der ersten Seite des Darlehensvertrages ist zwar nur der tatsächlich abgeschlossenen GAP-Vertrag als verbundener Vertrag angekreuzt und mit einer entsprechenden Summe versehen, dies führt nach Ansicht der Kammer allerdings nicht dazu, dass mit Blick auf die Gesetzlichkeitsfiktion eine von dem zuvor getroffenen Ergebnis abweichende Beurteilung angebracht ist. Die streitgegenständliche Vertragsgestaltung ist nicht hinreichend deutlich. Der Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. gibt vor, dass nur der von dem Darlehensnehmer abgeschlossene „ verbundene Vertrag “ anzugeben ist. Zugleich sprechen auch die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien davon, dass eine „ hinreichend konkrete Angabe “ (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte und BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben) erforderlich sei. Dies ist vorliegend aufgrund der generellen Aufnahme aller potentiell verbundener Verträge nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des Musters einer Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) stellt fest, dass sich der Darlehensgeber zunächst entscheiden muss, ob verbundene Verträge gem. § 358 BGB vorliegen. Ist dies der Fall, so ist er verpflichtet die Gestaltungshinweise der Musterbelehrung an den jeweiligen Einzelfall anzupassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben). Die Gesetzesbegründung führt weiter explizit aus, dass im Fall nur eines verbundenen Vertrages der „ Darlehensgeber den von Gestaltungshinweis 7a [nun 6a] vorgegebenen Mustertext nur für diesen Fall aufzuführen “ hat. Wie der BGH und das OLG Köln feststellen, wird der gesetzgeberische Wille ersichtlich, dass „bei der Gestaltung des Musters einer Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen ist“ (vgl. BGH v. 24.01.2017 – XI ZR 66/16 Rn. 11; OLG Köln v. 01.06.2017 – 12 U 152/16 Rn. 28). Die Intention des parlamentarischen Gesetzgebers war erkennbar darauf gerichtet, dass der verbundene Vertrag konkret angegeben wird. Deshalb besagen die Gestaltungshinweise der Anlage 7 in der damals geltenden Fassung, dass „ [einzusetzen***: den verbundenen Vertrag] “ also der konkret verbundene Vertrag einzusetzen ist. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich und ohne Auslegungsspielraum die konkrete Benennung des verbundenen Vertrages. Eine Sammelbelehrung ist demnach in der Grundannahme unzulässig. Der Gesetzgeber war sich ausweislich der angeführten Unterlagen über die Praxis der Sammelbelehrungen bewusst und hat diese ausdrücklich in der Musterbelehrung nicht zugelassen. Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Sammelbelehrungen mit Blick auf die Einhaltung der Gesetzlichkeitsfiktion kann demnach nur unter sehr strengen Wertungsaspekten angenommen werden, wenn die sonstige äußere Gestaltung hinreichend eindeutig und klar ist. Die seitens der Beklagten gewählte Gestaltung erfüllt die Voraussetzungen zur Umkehrung des gesetzgeberisch vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht. Der Gesamtzusammenhang ergibt sich alleine durch die Inbezugnahme anderer Seiten des Vertragstextes und die nicht hervorgehobene Formulierung, dass die Widerrufsfolgen nur dann gelten, sofern ein entsprechender Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Im Übrigen ist die unklare Formulierung auch objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, da er die Ausweitung der Rechtsfolgen auf sonstige Verträge befürchten könnte. Bei der Beurteilung, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher den Fehler hätte erkennen können, kommt es alleine auf die objektive Eignung und nicht auf die Kausalität des Belehrungsfehlers an. Entscheidend ist alleine, ob die Belehrung durch ihre Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 26). Diese objektive Eignung bejaht die Kammer im vorliegenden Einzelfall eines unbestritten abgeschlossen Kfz-Versicherungsvertrag, der zugleich nicht mit dem Darlehensvertrag verbunden war. Über die sonstigen seitens der Kläger für rechtswidrig erachteten Inhalte der Widerrufsinformation war vorliegend deshalb nicht mehr zu entscheiden. c. Der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten greift in der vorliegenden Antrags- und Sachverhaltskonstellation nicht durch. Die Kläger verstoßen nicht gegen § 242 BGB, indem sie sich auf das Fehlen des Musterschutzes aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Der BGH hat zuletzt diesbezüglich festgestellt (BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 Rn. 27): „ Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils mwN). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben […]. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (Senatsurteile aaO). Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.“ Der BGH führt weiter aus, dass unter anderem zu berücksichtigen sei, wenn die möglicherweise verbundenen Verträge dem Verbraucher im Zuge der Vertragsgespräche angeboten worden waren, er diese aber nicht abgeschlossen habe. Es sei für ihn dann erkennbar, dass die erteilte Belehrung über die möglichen Widerrufsfolgen überflüssig sei. Es könne weiterhin zu beachten sein, dass der widerrufende Verbraucher erst in der Revisionsinstanz die überflüssige Angabe weiterer nicht abgeschlossener Verträge beanstande. Es könne auch erwogen werden, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht nur ausgeübt habe, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können (BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 Rn. 28). In diesem Fall können die Interessen der Gegenpartei vorrangig schutzwürdig sein. Die umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, ergibt vorliegend – unter Berücksichtigung der Interessen aller an dem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien – keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs, da die Interessen der Beklagten im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht vorrgangig schutzwürdig sind. Aus Sicht der mit dem Streitgegenstand befassten Kammer ist – entsprechend des zuvor bereits dargestellten Ergebnisses – unter hervorzuhebender Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch seine Regelungen nur die Angabe der tatsächlich abgeschlossenen Verträge beabsichtigte. Diese Wertung kann nicht ohne Weiteres durch den pauschalen und seitens des Tatgerichts im Einzelfall festzustellenden Verwirkungseinwand umgangen werden. Selbst wenn eine umfassende Würdigung des Einzelfalls unter Bewertung der gesamten Fallumstände vorgenommen wird, war für die Kläger nicht hinreichend erkennbar, dass die konkret in dem Vertrag erteilten Hinweise nur hinsichtlich der tatsächlich verbundenen Verträge galten. Der Einwand des OLG Düsseldorf in dem seitens der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 26.11.2020 (I-6 179/20; dem folgend LG Düsseldorf v. 17.12.2020 – 8 O 324/19 und 8 O 193/19) und des OLG München (19 U #####/####), dass der fehlende Einbezug der sonstigen Verträge erkennbar war, weil solche Verträge nicht geschlossen wurden, überzeugt die Kammer für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Umstände nicht. Wäre die Art der Erkennbarkeit allein relevanter Maßstab, so bliebe die Intention des Gesetzgebers grundsätzlich entsprechende Belehrungen nicht zuzulassen, sondern eine konkrete Information zu fordern, unbeachtet. Die Berücksichtigung der Erkennbarkeit hat für die Bewertung der Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung mithin keine oder nur eine deutlich untergeordnete Relevanz. Das Beratungsprotokoll vom 30.07.2015 ist seitens der Kläger bzw. einem der Kläger nicht unterschrieben. Die deutliche Erkennbarkeit der verbundenen Verträge ist nach vorherigen Ergebnis durch die seitens der Beklagten gewählten Gestaltung der Vertragsunterlagen nicht gewährleistet. Eine sofortige bzw. auf den ersten Blick erkennbare Gestaltung liegt nicht vor. Im Übrigen berufen sich die Kläger auch nicht auf eine formale Rechtsposition und nutzen diese Rechtsposition zum Nachteil der Beklagten auch nicht in unzulässiger Weise aus. Die Kläger verhalten sich insbesondere in Bezug auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Wertersatzpflicht wurde anerkannt, so dass den Klägern – entgegen der seitens des BGH zu entscheidenden Konstellation – daraus kein Nachteil erwachsen kann. Die Tatsache, dass zuvor im Prozess die Wertersatzpflicht abgelehnt wurde, spricht nicht für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit. Bis zum Urteil des BGH vom 27.10.2020 war die Annahme der Wertersatzpflicht zumindest teilweise umstritten. Die Annahme einer für sich positiven Gesetzesauslegung, stellt – sofern sich diese zumindest im vertretbaren Meinungsspektrum bewegt – keine die Rechtsmissbräuchlichkeit begründende Handlung dar. Die Kläger haben der Beklagten zusätzlich die Rückgabe des Fahrzeugs in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Bei der Rückgabepflicht handelt es sich um eine Bring- oder Schickschuld, so dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug grundsätzlich am Sitz des Darlehensgebers tatsächlich anbieten oder es zumindest absenden muss (BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 Rn. 24). Durch Schriftsatz vom 16.12.2019 baten die Kläger bedingungslos um Mitteilung, wann und wo das Fahrzeug zurückgegeben werden solle. Darin liegt ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB. Entgegen der zuletzt vorgetragenen Ansicht der Beklagten reicht ein wörtliches Angebot aus. Dies ergibt sich auch aus der seitens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH v. 27.10.2020 (XI ZR 498/19 Rn. 24). Der BGH führt aus: „Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 16. April 2018 hat er die Herausgabe des Fahrzeugs nicht angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 28. Mai 2018 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was diese jedoch zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) und daher unzulänglich war.“ Der BGH stellt demnach fest, dass ein wörtliches Angebot grundsätzlich den Anforderungen genügen kann, sofern es denn die Vorleistungspflicht aus § 357 Abs. 4 BGB beachtet. Ein genereller Ausschluss eines wörtlichen Angebots ergibt sich demnach weder aus der Rechtsprechung des BGH noch aus der Gesetzessystematik, da § 357 Abs. 4 BGB alleine die Vorleistungspflicht, nicht allerdings die Notwendigkeit eines tatsächlichen Angebots im Sinne des § 294 BGB regelt. Das wörtliche Angebot der Kläger in dem Schreiben vom 19.12.2019 ist gem. § 295 S. 1 Alt. 1 BGB auch ausreichend, da die Beklagte durch die Antwort erklärte, dass sie den Widerruf nicht für wirksam erachte und deshalb auch keine Umstände der Fahrzeugrückgabe mitteilte. Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sie die Leistung nicht annehmen und auf ihrer Annahmeverweigerung beharren werde. Nach Ansicht der Kammer ist ein weitergehendes Angebot – ob tatsächlich oder wörtlich – nicht notwendig, da die Kläger vorliegend nach zweimaliger Ablehnung des Widerrufs und des Ignorierens des Rückgabeangebots davon ausgehen mussten, dass ein weiteres Angebot die Beklagte nicht umstimmen werde (ähnlich BGH v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 Rn. 29 ff. mwN.). Die Annahme der Notwendigkeit eines erneuten Angebots würde vielmehr dem Normzweck des § 295 BGB zuwiderlaufen. Die Beklagte hat durch die pauschale Ablehnung des Widerrufs und das Schweigen auf das Rückgabeangebot in ausreichendem Maße zuerkennen gegeben, dass sie das angebotene Fahrzeug unter keinen Umständen entgegennehmen will. Ein weiteres Bemühen des Verbrauchers um Rückgabe des Fahrzeugs, um dem ansonsten drohenden Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit zu entgehen, ist in dieser Fallkonstellation nicht angebracht, mithin überflüssig (BGH v. 09.10. 2000 – II ZR 75/99). Vielmehr braucht in einem solchen Fall der Schuldner gem. § 242 die Leistung nicht mehr wörtlich anzubieten (MüKo/Ernst, 8. Auflage 2019, § 295 Rn. 7), so dass es auch keiner Erklärung der Nichtannahme seitens des Gläubigers vor dem wörtlichen Angebot des Schuldners bedarf. Zweifel an der Ernstlichkeit des Angebots, welche zum Nichteintritt des Annahmeverzugs führen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. II. Die Kläger besitzen gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr bzw. hilfsweise zugunsten der Rechtsschutzversicherung geltend geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den (hilfs)hilfsweise gestellten Freistellungsantrag. Die Klage ist insofern unbegründet. Die durch das Schadensereignis verursachten Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Erscheint der Versuch außergerichtlicher Forderungsdurchsetzung nicht erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH v. 28.05.2013 –XI ZR 421/10 Rn. 34). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das vorgerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Kläger von vornherein aussichtslos und nicht zweckmäßig. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14.11.2019 die Wirksamkeit des Widerrufs ausdrücklich abgelehnt. Ein weiteres aussergerichtliches Vorgehen stellt sich unter Beachtung des insofern unmissverständlichen Schreibens der Beklagten als nicht erfolgsversprechend dar. III. Die Widerklage ist in Bezug auf den Herausgabeantrag unzulässig. Der Beklagten fehlt vorliegend das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechend des zuvor dargelegten Ergebnisses haben die Kläger der Beklagten die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Die Beklagte hat die Rücknahme des Fahrzeugs hingegen vollumfänglich abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Titulierung der Herausgabepflicht liegt bei bestehendem Annahmeverzug nicht vor. Die Kläger haben mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2020 ein ausdrückliches Anerkenntnis im Sinne des § 307 S. 1 ZPO hinsichtlich ihrer Wertersatzpflicht erklärt und waren demnach antragsgemäß zu verurteilen. Die Ausführungen der Schriftsätze v. 14.12.2020 und 21.12.2020 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es handelt sich hierbei nicht um identische Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, so dass gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG eine Addition der geltend gemachten Ansprüche stattfindet. Der Antrag der Kläger zu 1. wird mit einem Streitwert von 27.718,77 € taxiert. Der Herausgabeanspruch der Widerklage wird mit dem Wert des Fahrzeugs angesetzt. Die Kammer schätzt vorliegend aufgrund des Baujahres und einer durchschnittlich angenommenen Laufleistung von 15.000 km pro Jahr den aktuellen Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 12.000 €. Das widerklagend geltend gemachte Feststellungbegehren hinsichtlich des Anspruchs auf Wertersatz bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH (v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19) anhand der Vergleichswertmethode. Danach haben die Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegeleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen. Maßgeblich ist dabei der objektive Wert der Sache. Der Wertersatzanspruch wird dementsprechend auf 15.718,77 € geschätzt, wobei aufgrund der Feststellungsklage nur 80 % anzusetzen sind. Dies ergibt einen Betrag von 12.575,02 €. Die Beklagte hat lediglich mit ihrem Widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht Erfolg. Im Übrigen geht die Kostenentscheidung zu ihren Lasten. Dies ergibt eine Kostenverteilung von 76 % auf Seiten der Beklagten und 24 % auf Seiten der Kläger. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. V. Der Streitwert der Klage wird auf 27.718,77 € festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage wird auf 24.575,02 € festgesetzt. Die Summe der der Streitwerte beträgt 52.293,79 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. I J X