Urteil
12 U 172/13
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0917.12U172.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses für alle mit der Diagnose "Ureterstein" in Verbindung stehenden Behandlungen. Die Klägerin beantragte für sich über die Versicherungsagentur A am 16.12.2011 den Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Beklagten in den Tarifen B ... und ... zum 1.1.2012. Auf Seite 2 des Antrags befinden sich die Gesundheitsfragen. Oberhalb dieser Fragen befindet sich im Fettdruck eine Belehrung über die vorvertraglichen Anzeigepflichten sowie über die Rechtsfolgen einer Verletzung. Im letzten Satz des Hinweises wird auf nähere Informationen zu den Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 5 VVG in der Schlusserklärung hingewiesen. Die Klägerin hat eine geringe Fehlsichtigkeit angegeben und alle weiteren Fragen verneint. Die Beklagte nahm den Antrag (einschließlich eines Beitragszuschlages wegen Übergewicht) an und übersandte der Klägerin am 6.1.2012 den Versicherungsschein. Seit dem 22.2.2012 befand sich die Klägerin wegen einer Erkrankung in Zusammenhang mit einem Nierenstein rechts in Behandlung. Die Klägerin hatte sich 2009 wegen eines Uretersteines in Behandlung befunden. Einen Antrag auf Kostenübernahme für einen stationären Aufenthalt (im März 2012) nahm die Beklagte zum Anlass, Rückfragen bei dem behandelnden Arzt zu stellen. Mit Schreiben vom 16.5.2012 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin rückwirkend einen Leistungsausschluss für alle mit der Diagnose "Ureterstein" in Verbindung stehenden Behandlungen und Untersuchungen und deren Folgen. Sie übersandte der Klägerin am 21.5.2012 einen entsprechend geänderten Versicherungsschein. Die Beklagte verweigerte wegen des rückwirkenden Leistungsausschlusses die Erstattung von Rechnungen über insgesamt 3.963,36 € für zwischen dem 22.2.2012 und dem 7.5.2012 stattgefundene Behandlungen. Die Klägerin verlangt die Erstattung dieses Betrages als Behandlungskosten sowie die Feststellung des unveränderten Fortbestandes des ursprünglichen Versicherungsvertragsverhältnisses und die Freistellung von der Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten. Sie hat die Auffassung vertreten, es habe sich bei dem Antrag um einen Fragenkatalog der Versicherungsagentur gehandelt, der nicht der Beklagten zuzurechnen sei. § 19 VVG komme nach der sogenannten Dornbracht-Entscheidung des OLG Hamm (20 U 38/10) nicht zur Anwendung, da eine Fragestellung in Textform vorauszusetzen sei. Mit Urteil vom 22.10.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis rückwirkend anzupassen. Zu den weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.11.2013 zugestellte Urteil am 20.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 27.1.2014 begründet. Sei räumt ein, die Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben, meint aber, allenfalls leicht fahrlässig gehandelt zu haben, da sie nach Abschluss der vorherigen Behandlung von einer ausgeheilten Erkrankung ausgegangen sei. Nach den Grundsätzen der Dornbracht-Entscheidung habe es sich vorliegend nicht um "eigene" Fragen des Versicherers gehandelt, weshalb es an den Voraussetzungen des § 19 VVG fehle. Die im Antragsformular vorgenommene Differenzierung der Gesundheitsfragen nach der jeweiligen Gesellschaft sei ein besonderes Indiz dafür, dass die Versicherungsagentur Urheber der Fragen sei, damit die Agentur nicht sämtliche Formulare vorrätig halten müsse. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne dem Antrag nicht entnehmen, dass die Fragen von der Beklagten stammten. Da ein Einheitsformular eines Dritten vorliege, sei auch der Hinweis vor den Gesundheitsfragen sowie die Schlusserklärung nicht der Beklagten zuzurechnen. Ein eindeutiger Hinweis sei erst dem zwischenzeitlich geänderten Antragsformular der Beklagten zu entnehmen. Die Klägerin beantragt, Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.9.2013, Az. 13 O 97/13 wird dahingehend abgeändert, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das bisher bestehende Versicherungsverhältnis (Versicherungsscheinnummer ..., Tarif B ... - Nr. ...) durch die von der Beklagten erklärte Vertragsanpassung vom 16.5.2012 bzw. 21.5.2012 nicht abgeändert worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.963,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin vor der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.064,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2013 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem der Dornbracht Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar sei. Ausweislich des Antragsformulars habe die Klägerin bei der konkret benannten Beklagten den Abschluss eines ebenfalls konkret benannten Tarifs beantragt. Ein Informationsbedürfnis des Maklers hinsichtlich der Gesundheitsfragen habe erkennbar nicht bestanden. Die vorliegende Konstellation sei Gegenstand der Entscheidung des OLG Köln (20 U 207/12), dass in einem vergleichbaren Fall "eigene" Fragen des Versicherers bejaht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellung, dass der rückwirkende Leistungsausschluss unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, kann nicht getroffen werden. Als Folge besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung in Höhe von 3.963,36 €, bezogen auf Rechnungen, die die ausgeschlossenen Leistungen betreffen. 1. Die Beklagte war gemäß §3 19 Abs. 4 VVG, 194 Abs. 1 S. 3 VVG berechtigt, rückwirkend eine Vertragsanpassung in Form des streitgegenständlichen Leistungsausschluss vorzunehmen. 1) Bei den Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag vom 10.12.2011 handelte es sich um Fragen der Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG, zu deren zutreffender Beantwortung die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet war. Die unrichtige Beantwortung dieser Fragen ist gemäß § 19 Abs. 2 bis Abs. 5 VVG sanktioniert. Bei dem von der Versicherungsagentur verwandten Antragsformular handelte es sich nicht um ein Standardformular der Beklagten. Nach der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars war es aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedoch eindeutig, dass es sich nicht um Fragen der Versicherungsagentur, sondern um Fragen des Versicherers handelte, an den sich der Antrag richtete (OLG Köln, Urteil vom 15.2.2013, 20 U 207/12, VersR 2013, 745). Vorliegend erfolgte die Antragstellung ersichtlich gegenüber der als Versicherer im Antragsformular auf Seite 1 benannten Beklagten. Der gewünschte Tarif der Beklagten war exakt mit B ... und ... bezeichnet und es war mit Bezug auf den Tarif bereits ein konkret bestimmter Risikozuschlag (B ...) wegen der Diagnose "Übergewicht" genannt. Als Einleitung der im Antrag aufgenommenen Gesundheitsfragen war in Fettdruck folgender Hinweis vorangestellt: "Die Gesundheitsfragen des Versicherers sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen, was die Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) zur Folge haben kann. Bitte betrachten sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG in der Schlusserklärung . Die nachfolgenden Fragen waren damit ausdrücklich als Fragen des Versicherers bezeichnet. Insgesamt verdeutlichte dieser Hinweis mit der Bezugnahme auf die Schlusserklärung, dass die Gesundheitsfragen als vom gewählten Versicherer gestellt gelten sollten. In der Schlusserklärung wurde im Rahmen der Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG nochmals darauf hingewiesen, dass die beiliegenden Fragen ordnungsgemäß beantwortet werden müssen, damit der jeweilige Versicherer den Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen kann. Die künftige Versicherungsnehmerin konnte vernünftigerweise nicht daran zweifeln, dass die Fragen in erster Linie für den Versicherer von Interesse waren. Zeitlich nach der streitgegenständlichen Antragstellung hat die Versicherungsagentur in den von ihr verwandten Antragsformularen der in Fettdruck gehaltenen Einleitung der Gesundheitsfragen noch folgend Satz angefügt: "Bei den nachstehenden Gesundheitsfragen handelt es sich um die abgestimmten und freigegebenen Fragen des jeweiligen Versicherers, dessen Schutz beantragt wird und nicht um die Fragen des Vermittlers oder Maklers". Notwendig war diese Ergänzung nicht, damit ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund der diesem Satz vorangestellten Erklärung die Gesundheitsfragen als Fragen des Versicherers, die er zu beantworten hatte verstand, und nicht als solche der Versicherungsagentur. Die "Dornbracht-Entscheidung" des OLG Hamm (Urt. vom 3.11.2010, 20 U 38/10, VersR 2011, 469 ) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie auf einem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt beruht. Im dem dort entschiedenen Fall hatte der Versicherer im Bereich der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung keinen eigenen Fragebogen für die Risikoerhebung ausgegeben, sondern der Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers hatte einen Besichtigungsbericht gefertigt, der neben einer Beschreibung der Gebäude eine Reihe von Seiten des Maklers formulierter Fragen enthielt, die von dem Makler bzw. seinen Mitarbeitern beantwortet wurden. Der vom Makler beantwortete Fragenkatalog war dem Versicherer vor Vertragsabschluss zugeleitet worden. Nach dem mit der dortigen Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag war der Maklerin als ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter und Interessenwalter gegenüber dem Versicherer aufgetreten. Da keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich der Versicherer die vom Makler formulierten Fragen zu Eigen machen wollte, hat das OLG Hamm eine Fragestellung durch den Versicherer verneint. Abweichend von diesem Sachverhalt waren vorliegend die Gesundheitsfragen in dem an die Beklagte gerichteten Antragsformular enthalten und wurde sowohl in der den Gesundheitsfragen fettgedruckt vorangestellten Erklärung, als auch in der Schlusserklärung darauf hingewiesen, dass mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen die gegenüber der Beklagten bestehende Anzeigepflicht erfüllt wird. Damit war für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar, dass es sich bei den Gesundheitsfragen um Fragen des Versicherers handelte (ebenso: OLG Köln, a. a. o.; LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2011, 4 O 124/11, BeckRS 2013, 15130). 2) Die Fragen wurden auch in Textform gem. § 19 Abs. 2 VVG i. V. m. § 126 BGB gestellt. 3) Die Klägerin hat die Gesundheitsfrage zu 2) objektiv falsch beantwortet. Die Klägerin hätte hierzu angeben müssen, dass sie 2009 wegen Ureterstein behandelt/untersucht worden war. 4) Außer Streit ist, dass es sich bei der damaligen Behandlung/Untersuchung auch um Gefahrumstände handelt, die für den Entschluss des VR gefahrerheblich waren, § 19 Abs. 1 VVG. 5) Die Klägerin hat ihre vorvertragliche Anzeigepflicht zumindest, wie von ihr eingeräumt, fahrlässig verletzt und damit i. S. d. § 194 Abs. 1 S. 3 VVG zu vertreten, da sie in Kenntnis dieser Behandlung / Untersuchung sie bei Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht angegeben hat. Ob ihre Bewertung, sie habe die Erkrankung nach Abschluss der Behandlung im Jahr 2009 als ausgeheilt und ausgestanden beurteilt, auch die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, kann offen bleiben. Hierauf kommt es nicht an. 6) Die Belehrung auf Seite 2 unter Verweis auf die Schlusserklärung (S. 5 des Antragsformulars) entspricht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG, was von den Parteien auch nicht problematisiert worden ist. 7) Über das Sonderkündigungsrecht gemäß § 19 Abs. 6 VVG, das aufgrund der Vertragsanpassung durch Ausschluss des nicht angezeigten Umstandes bestand, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren. Diese Belehrung ist mit der Mitteilung der Vertragsänderung zu verbinden und hier unterblieben. Dem Abschlusssatz im Schreiben vom 16.5.2012 "Wir würden uns freuen, die Vertragsbeziehungen mit Ihnen in gutem Einvernehmen fortsetzen zu können", konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass sie zur Kündigung berechtigt war. Unterlässt der Versicherer die Rechtsbelehrung, beginnt die Monatsfrist des Absatzes 6 S. 1 nicht zu laufen. Der Versicherungsnehmer kann von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht zeitlich unbegrenzt (Grenze: § 242 BGB) Gebrauch machen (Rolfs in: Brück/Möller, VVG, 9. Aufl., 2008, § 19 VVG). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits war dies nicht von Bedeutung, da die Klägerin an dem Vertrag festhalten will. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unbegründet, da die rückwirkende Vertragsanpassung rechtswirksam ist und es folglich an einem vertraglichen Erstattungsanspruch fehlt. 3. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Verzug. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Entscheidung des OLG Hamm liegt, wie ausgeführt, eine andere Fallgestaltung zugrunde.